IV.2010.01194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene X.___, Mutter von drei Söhnen (geboren 1985, 1986 und 1989), war zeitweise als Hilfsarbeiterin im Bereich der Gastronomie tätig und ging seit 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 9/5, 9/14 und 9/22). Am 19. März 2001 meldete sie sich unter anderem unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Januar 2004 einen Rentenanspruch der Versicherten, da sie als teilerwerbstätige Hausfrau nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid sei (Urk. 9/78 S. 3-4). Am 23. Februar 2005 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/80) und die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 21. September 2007 erneut einen Rentenanspruch, da nach wie vor keine rentenbegründende Einschränkung vorliege (Urk. 9/118). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2009 (IV.2007.01301) ab (Urk. 9/128).
Am 18. März 2010 ging bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen und starke Angstzustände eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 9/133). In der Folge setzte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 24. März 2010 Frist an, um Beweismittel einzureichen, welche eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfügung glaubhaft machten, da ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 9/135). Innert der angesetzten Frist gingen bei der IV-Stelle keine Beweismittel ein. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Gesuch nicht eintreten werde (Urk. 9/144). Am 18. August 2010 liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kempf, Einwand erheben, verschiedene Arztberichte einreichen (Urk. 9/152 und 9/153) und eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie eine Statusänderung (höherer Erwerbsanteil) geltend machen, was weitere Abklärungen von Seiten der IV-Stelle erforderlich mache. Nach Prüfung der neu eingereichten Unterlagen verfügte die IV-Stelle am 12. November 2010 im angekündigten Sinn und trat auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Kempf, am 11. Dezember 2010 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung des Leistungsbegehrens (insbesondere auch die Zusprache einer Rente) sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerde wurden sieben neue beziehungsweise im Verwaltungsverfahren noch nicht eingereichte Arztberichte beigelegt (Urk. 3/2-9), und am 7. Januar 2011 wurde zudem der Austrittsbericht der Klinik Y.___ nachgereicht (Urk. 6 und 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14). Replicando liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 18); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, nicht in gleichem Mass. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formellen Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005, E. 2.2).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die am 18. März 2010 erfolgte Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, während auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht einzutreten ist.
2.2 Die Verfügung vom 21. September 2007, mit welcher die IV-Stelle das vorhergehende Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte, stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS, Z.___ vom 4. August 2006 (MEDAS-Gutachten; Urk. 9/103 S. 1-36). Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin aus internistischer und pneumologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit und führten im Weiteren aus, die rheumatologische Untersuchung habe als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit schmerzhafte Insertionstendinopathien (Weichteil-Druckdolenzen) sowie Schulter- und Armschmerzen ergeben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, dem Leiden angepasste, das heisst den Rücken und die peripheren Gelenke schonende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag mit einer minimalen Leistungseinbusse von etwa 10 % gegeben sei (Urk. 9/103 S. 22/23). In Bezug auf die psychiatrische Untersuchung hielten sie insbesondere fest, dass die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien, und kamen zum Schluss, dass eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht gestellt werden könne, es bestehe lediglich eine leichte depressive Episode. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für einfache und durchschnittliche geistige Arbeiten mit einfachen und durchschnittlichen psychischen Anforderungen als zu 100 % arbeits- und leistungsfähig einzustufen (Urk. 9/103 insbesondere S. 24/25 und S. 30/31).
In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung stellten die MEDAS-Gutachter fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - im Vergleich zur früheren Beurteilung (bzw. zur ersten rentenablehnenden Verfügung vom 22. Januar 2004) - nicht eingetreten sei, insgesamt sei der Beschwerdeführerin sowohl für eine leidensangepasste Tätigkeit als auch für die Tätigkeit im Haushalt eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 9/103 S. 34).
Mit Urteil vom 30. Juni 2009 (IV.2007.01301) wurde gerichtlich festgestellt, dass das MEDAS-Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfülle und dass die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, das heisst leichten wechselbelastenden Tätigkeit, und einer nur geringen Einschränkung im Haushaltbereich ausgegangen sei und einen Rentenanspruch zu Recht verneint habe.
2.3 Als die Beschwerdeführerin am 18. März 2010 erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte, gab sie im Anmeldeformular an, dass sie an Depressionen und starken Angstzuständen leide (Urk. 9/133 S. 7). Medizinische Unterlagen oder Berichte zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes wurden weder mit der Neuanmeldung noch innert der angesetzten Nachfrist eingereicht.
Erst im Rahmen des Einwand- und Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Berichte einreichen, um die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu belegen (Urk. 9/152, Urk. 3/2-9 und Urk. 7).
Das Gericht hat jedoch neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3), weshalb die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2-9 und Urk. 7) nicht zu beachten sind.
Diejenigen Beweismittel aber, welche die versicherte Person der Verwaltung zwar erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten. Da die IV-Stelle die verschiedenen, im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Berichte (Urk. 9/152) gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt und damit in die Beurteilung der Eintretensfrage mit einbezogen hat, ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit diesen Berichten im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er durch das MEDAS-Gutachten vom 4. August 2006 festgestellt wurde, eine Verschlechterung glaubhaft machen konnte.
3.
3.1 In somatischer Hinsicht hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, in seinem Bericht vom 30. Juli 2010 lediglich fest, dass er aufgrund einer einmaligen Konsultation und der Komplexität keinerlei Beurteilungen abgeben könne (Urk. 9/152 S. 1). Der Hinweis auf ein komplexes Krankheitsbild, welches bei der ersten Konsultation eine Einschätzung verunmöglichte, genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Mangels Hinweisen in den übrigen nachgereichten Berichten ist daher festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine Veränderung glaubhaft gemacht werden konnte.
3.2 In psychischer Hinsicht hielten die MEDAS-Gutachter im August 2006 fest, dass die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien und lediglich eine leichte depressive Episode bestehe (Urk. 9/103 S. 25 und S. 32).
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 10. März 2010 zuhanden der Sozialabteilung der Gemeinde C.___ die Diagnose einer depressiven Episode mittelschweren bis zeitweise schweren Grades (ICD-10 F32.1 und 2) und attestierte ab dem Zeitpunkt der Erstkonsultation am 28. November 2009 und bis auf weiteres eine nicht quantifizierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/152 S. 6).
In seinem Bericht vom 7. August 2010 (Urk. 9/152 S. 2) gab er an, dass er die Beschwerdeführerin erstmals nach der ersten Hospitalisierung im Psychiatriezentrum D.___ vom 13. Oktober bis 6. November 2009 gesehen habe. Da in den folgenden Monaten keine Besserung habe erreicht werden können und die Beschwerdeführerin wegen ihres sehr schlechten Zustandes auch die Behandlungstermine nicht immer habe einhalten können, habe sie vom 19. bis 28. Mai 2010 erneut im Psychiatriezentrum D.___ hospitalisiert werden müssen (Urk. 9/152 S. 8). Da er die Beschwerdeführerin erst seit Ende November 2009 kenne und ihm die früheren Beurteilungen nicht bekannt seien, könne er nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Urk. 9/152 S. 2). Bezüglich Diagnosen verwies er auf den Austrittsbericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 31. Mai 2010.
Diesem Bericht ist nach 10-tägigem stationärem Aufenthalt in psychischer Hinsicht die Austrittsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) zu entnehmen (Urk. 9/152 S. 9). Die identische Diagnose hatte das Psychiatriezentrum D.___ bereits nach der ersten stationären Behandlung vom 13. Oktober bis 6. November 2009 in seinem Austrittsbericht vom 30. Dezember 2009 gestellt (Urk. 9/152 S. 3-5).
3.3 Die IV-Stelle legte die vorstehend aufgeführten Berichte dem RAD zur Prüfung vor (Urk. 9/154 S. 3). RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und für Manuelle Medizin, kam zum Schluss, dass daraus klar hervor gehe, dass die vom behandelnden Psychiater geltend gemachten schlechten Zustände der Beschwerdeführerin durch die eingereichten Klinik-Austrittsberichte in keiner Weise bestätigt würden. Die Beschreibung des schweren depressiven Zustandes könne nicht nachvollzogen werden und aufgrund der in den Austrittsberichten beschriebenen Psychopathologie könne allerhöchstens von einer mittleren, zumeist aber leichten depressiven Verstimmung ausgegangen werden, welche bereits im August 2006 von den MEDAS-Gutachtern diagnostiziert worden sei. Es sei daher keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 9/154 S. 4).
Diese knapp gehaltene und lediglich auf einer Aktenbeurteilung beruhende Stellungnahme des RAD-Arztes, gestützt auf welche die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, vermag den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage oder zur Entkräftung der fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters und des Psychiatriezentrums D.___ nicht zu genügen.
Mit der im Zeitraum von Oktober 2009 bis August 2010 von verschiedenen Fachärzten anhaltend erhobenen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mindestens mittelgradiger Episode ist im Vergleich zur 2006 attestierten leichten depressiven Episode eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Bei dieser Ausgangslage konnte die Verwaltung nicht einfach davon ausgehen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe, sondern wäre gehalten gewesen, auf die Neuanmeldung einzutreten und eine psychiatrische Abklärung zu veranlassen.
4. In diesem Sinne ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung und insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen. Im Rahmen der materiellen Beurteilung wird die Beschwerdegegnerin auch die Frage eines allfälligen Statuswechsels beziehungsweise über eine allfällige Erhöhung der Erwerbstätigkeit zu befinden haben.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Der von Rechtsanwalt Kempf mit Honorarnoten vom 26. März 2012 geltend gemachte Aufwand (Urk. 25/1-2) von insgesamt 8,35 Stunden und Barauslagen von Fr. 56.-- erscheint für den konkreten Fall angemessen. Entgegen der Ansicht von Rechtsanwalt Kempf ist jedoch auch im Falle des Obsiegens von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und nicht wie beantragt von einem Ansatz von Fr. 250.-- auszugehen. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'859.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 25/1-2 ), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 18. März 2010 eintrete und nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kempf, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'859.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).