IV.2010.01195

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 17. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1985 als teilzeitliche Reinigungsangestellte bei der Stadt Y.___ (Urk. 8/10 Ziff. 1, 5 und 9), bis das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2006 aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation aufgelöst wurde (Urk. 8/10/4). Seit Januar 2004 war die Versicherte zusätzlich als Reinigungsangestellte bei der Z.___ AG tätig (Urk. 8/22 Ziff. 1 und 5), als sie sich am 30. September 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/18-19), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/8) sowie zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/22) ein und verneinte mit Verfügungen vom 27. und 28. März 2007 sowohl einen Rentenanspruch (Urk. 8/45) als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/46). Die gegen die Rentenverfügung am 12. April 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 8/47/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2007 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/50; Prozess Nr. IV.2007.00539).
1.2     Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Abklärung (Urk. 8/55) sowie eine Haushaltabklärung (Urk. 8/57). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/60-61) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/69, Urk. 8/71) und veranlasste eine erneute Begutachtung der Versicherten (Urk. 8/77). Nachdem die Versicherte am 2. November 2010 zu den neuen medizinischen Unterlagen Stellung genommen hatte (Urk. 8/88), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2010 einen Rentenanspruch erneut (Urk. 8/91 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Dezember 2010 Beschwerde, beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente, und stellte weitere Arztberichte in Aussicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 27. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 7. Februar 2011 reichte die Versicherte den Bericht über eine Untersuchung vom 13. Dezember 2010 ein (Urk. 11/2).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 8. November 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne häufiges Arbeiten auf den Knien und ohne wiederholten Überkopfeinsatz des rechten Armes voll zumutbar sei. Die ursprüngliche Qualifikation habe geändert, neu sei von einer Aufteilung von 56 % Erwerbstätigkeit und 44 % Haushaltstätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem Jahre 2005 arbeitsunfähig und hätte sich sicher beim Arbeitslosenamt gemeldet, wenn sie tatsächlich hätte arbeiten können. Ihr Krankheitsbild hätte sich sicher verschlechtert, wenn sie weiterhin gearbeitet hätte (Urk. 1 S. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Versicherten.
         Unbestritten und zutreffend ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige sowie die von der Beschwerdegegnerin neu vorgenommene Bewertung des Erwerbsbereichs mit 56 % sowie des Haushaltsbereichs mit 44 %.
3.
3.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2007 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 8/50):
            Aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch Rücken- und Schulterbeschwerden derart in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr zugemutet werden kann (Erw. 4.1).
            Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass sich keiner der befragten Ärzte zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte (...). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch theoretisch zu 100 % zumutbar sei (...), stützt sich auf eine Stellungnahme von Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Nachdem sich jedoch keiner der berichtenden Ärzte zur Restarbeitsfähigkeit äusserte und Dr. A.___ die Beschwerdeführerin nie selber untersuchte, sondern seine Einschätzung alleine aufgrund des Akten abgab, kann darauf nicht abgestellt werden (Erw. 4.2).
            Die im Haushalt anfallenden Aufgaben decken sich sodann zu einem grossen Teil mit denjenigen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte ausführte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Bereich eingeschränkt ist. Im Überweisungsschreiben an Dr. B.___ vom 11. April 2006 führte Dr. C.___ denn auch aus, diese könne im Haushalt praktisch nichts mehr selber erledigen. Die Familie würde das Einkaufen, Waschen und Putzen übernehmen (...). Weiter hielt er in seinem Bericht vom 3. November 2006 ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt auf erhebliche Hilfe angewiesen sei (...). Nähere Angaben liegen jedoch nicht vor. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades sind daher auch die Einschränkungen im Haushaltsbereich rechtsgenüglich abzuklären (Erw. 4.3).
            Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Die vorliegenden Berichte genügen nicht, um die rechtlich relevante medizinische Sachlage beziehungsweise die Restarbeitsfähigkeit in allfällig leidensangepassten Tätigkeiten schlüssig zu beurteilen und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Der Sachverhalt bedarf daher ergänzender Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten und eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben (...; Erw. 4.4).
3.2     Am 28. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Aerztlichen Begutachtungsinstitut D.___ (D.___) internistisch, psychiatrisch sowie orthopädisch untersucht. Die verantwortlichen Ärzte stützten sich für das Gutachten vom 17. November 2008 (Urk. 8/55) auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen (S. 2) und nannten folgende Diagnosen (S. 16 Ziff. 5.1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- mässige Osteochondrose HWK5/6
- Osteochondrose LWK2-5, Diskushernie LWK3/4, Diskusprotrusion LWK1-3 und LWK4-SWK1, keine Neurokompressionen
- chronische ventrale Knieschmerzen beidseits
- beginnende osteophytäre Ausziehung am Patellaoberrand beidseits
- chronische Schulter-Armschmerzen rechts
- endgradig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit ohne klaren Hinweis für Impingement, Läsion von Rotatorenmanschette, Bizepssehne oder Akromioklavikulargelenk
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann im Wesentlichen eine Schmerzverarbeitungsstörung sowie Adipositas (S. 16 Ziff. 5.2). Aus orthopädischer Sicht wirkten sich das chronische Panvertebralsyndrom, die chronischen Knieschmerzen sowie das chronische Schulter-/Armsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin hierbei Lasten von über 15 kg heben, häufig auf den Knien arbeiten und wiederholt die rechte obere Extremität oberhalb des Kopfniveaus einsetzen müsse. In diesem Fall sei ihr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, gemäss den genannten Kriterien adaptierten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für eine entsprechende Tätigkeit als Reinigerin (S. 17 Ziff. 6.2). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere Tätigkeit seit Juli 2005 bestehe (S. 17 Ziff. 6.3). Entsprechend der bezüglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe auch im Haushalt keine Einschränkung (S. 17 Ziff. 6.4). Im Übrigen bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich sowohl im Haushalt als auch in einer Erwerbstätigkeit für stark eingeschränkt halte. Die Ursache dafür liege in einer ausgeprägten Selbstlimitierung, bei der Untersuchung seien zudem deutliche Inkonsistenzen aufgefallen (S. 17 f. Ziff. 6.5).
3.3     Vom 5. Mai bis 3. Juni 2009 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital E.___ (E.___), Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/69) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- seronegative rheumatoide Arthritis
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- AC-Gelenksarthrose rechts mehr als links
- Omarthrose rechts
- Fingerpolyarthrose rechts
- Arthrose Grosszehengrundgelenk beidseits
- Coxarthrose beidseits
- Arterielle Hypertonie
- Seronarbe „fifth Disease“ bei Parvovirus B19 lgG positiv
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führten die verantwortlichen Ärzte sodann am 16. Juli 2009 ergänzend aus, das D.___-Gutachten sei nachvollziehbar und in der Schlussfolgerung der Arbeitsfähigkeit klar (Ziff. 1). Während der Hospitalisation im E.___ seien jedoch neue Diagnosen gestellt worden, weshalb sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ändern könne (Ziff. 2). Hierzu werde die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eine erneute Begutachtung empfohlen (Ziff. 3).
3.4     In ihrem Bericht vom 28. August 2009 (Urk. 8/71/7-10) führten die Ärzte des E.___ sodann bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen aus, aktuell seien Arbeiten in gebückter Haltung, das Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in statischer Zwangshaltung nicht möglich. Ob die bisherige Arbeit noch zumutbar sei, könne derzeit nicht beurteilt werden (Ziff. 1.7). Durch eine medikamentöse Basistherapie könne die Arbeitsfähigkeit jedoch gesteigert werden (Ziff. 1.8). Bezüglich der Frage, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zumutbar seien, werde die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen (Urk. 8/71/10).
3.5     Am 7. und 8. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum F.___ (F.___) untersucht sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin / Rheumatologie, Zertifizierter Gutachter SIM, sowie PD Dr. med. H.___, MSc, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, stützten sich für ihren Bericht vom 6. April 2010 (Urk. 8/77) auf die vorhandenen Akten, Röntgenbilder, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie eigene Untersuchungsbefunde (S. 1) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f.):
- generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei
- chronischem zerviko- und lumbalbetontem Panvertebralsyndrom
- Kopfprotraktion, abgeflachter BWS-Kyphose, verstärkter LWS-Lordose
- mehrsegmentalen Degenerationen
- keinen Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik
- Autoantikörper-negativer rheumatoider Arthritis
- immunmodulatorischer Behandlung mit Prednison, Methotrexat und neu Orencia
- klinisch subacromialem Impingement beidseits rechtsbetont
- dysfunktionalem Schmerz- und Krankheitsverhalten
         Die Beschwerdeführerin habe am ersten Tag ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten gezeigt, wodurch sie sich bei einem Teil der Tests unter Angaben von Schmerzen selbst limitiert habe und eine Beurteilung der funktionellen Limite auch bei vollständiger Durchführung der Tests nicht abschliessend möglich gewesen sei. Am zweiten Tag habe sei bei sämtlichen Tests an ihre funktionellen körperlichen Limiten heran geführt werden können (Ziff. 4.1.1). Aufgrund der Selbstlimitierung sei eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit für eine berufliche Tätigkeit nicht möglich, abgeleitet von den Resultaten beim Hantieren der Gewichte sei eine leichte Arbeit zumutbar. Die Beurteilung des zeitlichen Umfangs erfolge auf medizinisch-theoretischen Überlegungen (Ziff. 4.1.2).
         Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Raumpflegerin sei höchstens theoretisch im Sinne einer Restarbeitsfähigkeit halbtags mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar. In Bezug auf die Haushaltsarbeiten werde rein medizinisch eine Leistungsminderung von 20 % bis 25 % als angemessen erachtet. Von diesen Arbeitsfähigkeiten sei seit Juni 2009 auszugehen (Ziff. 5.1). Für eine körperlich leichte Tätigkeit sei eine sechsstündige Arbeitszeit mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Arbeitszeitreduktion und die Leistungsminderung werde durch die äusserst tiefen Belastungslimiten, unter anderem auch im statischen Bereich, und die vorliegende entzündliche Gelenkserkrankung begründet. Von dieser Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls seit Juni 2009 auszugehen (Ziff. 5.2). Nach Kräftigung der rumpfstabilisierenden Muskulatur sei in sechs Monaten, per Ende August 2010, eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit zu erreichen (Ziff. 5.3).
3.6     In seinem Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 11/2) diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein starkes Schmerzsyndrom bei Zervikobrachialgie C6 rechts und Lumboischialgie L5 (eventuell S1) rechts mit ausgeprägter Behinderung. Die Beschwerdeführerin könne im Haushalt lediglich ganz leichte Arbeiten durchführen (S. 2). Das D.___-Gutachten sei mit seinen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und es werde eine weitere neutrale Begutachtung unter Einbezug der Fachdisziplinen Rheumatologie und Neurologie empfohlen (S. 5).
3.7     Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 8/71/11-12, Urk. 8/71/16, Urk. 8/71/21, Urk. 8/71/26-28) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.

4.
4.1     Sowohl das D.___-Gutachten als auch der F.___-Bericht sind überzeugend und nachvollziehbar begründet und erfüllen die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich. Selbst die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde keine Einwände gegen die vorliegenden medizinischen Berichte vor (vgl. Urk. 1). Für die Beurteilung der trotz der gesundheitlichen Beschwerden bestehenden Restarbeitsfähigkeit kann somit auf diese Berichte abgestellt werden.
4.2     Bezüglich der Beurteilung durch Dr. I.___ ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese offensichtlich ohne Kenntnis der Untersuchung im F.___ erfolgte (vgl. Aktenzusammenfassung Urk. 11/2 S. 2-5). Nachdem für den F.___-Bericht auch eine rheumatologische Untersuchung durchgeführt wurde (Urk. 8/77 S. 1), wurde sodann auch die Forderung von Dr. I.___ nach einer rheumatologischen Abklärung erfüllt (Urk. 11/2 S. 5). Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
4.3     Der medizinische Sachverhalt ist somit gestützt auf das D.___-Gutachten, welches im Übrigen auch von den Ärzten des E.___ als nachvollziehbar und klar qualifiziert wurde, dahingehend als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich schwere Tätigkeit seit Juli 2005 nicht mehr zumutbar ist. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte ist ihr jedoch seit Juli 2005 unter der Voraussetzung, dass sie keine Lasten über 15 kg heben, nicht häufig auf den Knien arbeiten oder wiederholt die rechte obere Extremität oberhalb des Kopfniveaus einsetzen muss, uneingeschränkt zumutbar. Dies gilt auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, gemäss den genannten Kriterien adaptierte Tätigkeit.
         Für die Zeit ab Juni 2009 ist sodann gestützt auf den F.___-Bericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit höchstens theoretisch halbtags mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 25 % zumutbar ist, in einer körperlich leichten Tätigkeit jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Ab 1. September 2009 ist sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
         Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2006, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Die Beschwerdeführerin war bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens als Reinigungsangestellte tätig, so dass für die Berechnung des Valideneinkommens von ihrem letzten Verdienst auszugehen ist. Mit einem Pensum von 17.5 Stunden bei der Stadt Y.___ erzielte sie im Jahre 2005 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 24'328.80 (Urk. 8/10 Ziff. 20) sowie mit ihrem Nebenerwerb als Reinigungsangestellte bei der Z.___ AG zusätzlich ein monatliches Einkommen von Fr. 370.-- (Urk. 8/22 Ziff. 12), mithin Fr. 4'440.-- pro Jahr (Fr. 370.-- x 12). Insgesamt ergibt dies Fr. 28'768.80 pro Jahr (Fr. 24'328.80 + Fr. 4'440.--). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.4 % im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 11-2010, Tab. B10.2, lit. M, N, O) ist somit von einem Valideneinkommen im Jahr 2006 in der Höhe von gerundet Fr. 29'172.-- (Fr. 28'768.80 x 1.014) auszugehen.
         Für das Jahr 2009 sodann ist unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1.3 % im Jahr 2007, von 2.0 % im Jahr 2008 sowie von 1.9 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft, 11-2010, Tab. B10.2, lit. M, N, O) von einem Valideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 30'715.-- (Fr. 29'172.-- x 1.013 x 1.02 x 1.019) auszugehen.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, in den Jahre 2006 und 2007 von 41,7 Stunden, im Jahr 2008 von 41,6 Stunden sowie seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 11-2010 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Für die Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2006 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik. Der mittlere Lohn für Frauen, welche einfache und repetitive Arbeiten ausführen (Zentralwert), belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 4'190.-- (Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7), mithin Fr. 50'280.-- pro Jahr (Fr. 4'190.-- x 12). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch als lediglich zu 56 % erwerbstätige Person zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend Erw. 2.3), rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf ein 56 %-Pensum zu berechnen. Dementsprechend ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 28'157.-- auszugehen (Fr. 50'280.-- x 0.56).
         Was sodann den Zeitraum von Juni 2009 bis August 2010 betrifft, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit halbtags mit einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 25 % zumutbar sei, und stützte sich auf die Lohnstrukturerhebungen im Bereich Abfallbeseitigung und Entsorgung (Urk. 2 S. 3). Nachdem es sich dabei gemäss F.___-Bericht jedoch um eine höchstens theoretische Beurteilung handelt, für jede andere körperlich leichte Tätigkeit aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wiederum auf den mittleren Lohn für Frauen, die einfache und repetitive Arbeiten ausführten, abzustellen. Dieser belief sich im Jahre 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2009 von 41.7 Stunden sowie einer Nominallohnerhöhung für das Jahr 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft, 11-2010, Tab. B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 4'381.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.7 x 1.021), mithin Fr. 52'572.-- pro Jahr (Fr. 4'381.-x 12). Bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % ist somit für die Zeit von Juni 2009 bis August 2010 von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26'286.-- auszugehen (Fr. 52'572.-- x 0.5).
         Ab September 2010 beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 75 %. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin als zu 56 % erwerbstätige Person zu qualifizieren ist, ist das Invalideneinkommen wiederum gestützt auf ein 56 %-Pensum zu berechnen. Dieses beträgt damit ab September 2010 gerundet Fr. 29'440.-- (Fr. 52'572.-- x 0.56).
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin nahm beim Invalideneinkommen für die Zeit von Juli 2005 bis Mai 2009 einen Abzug von 10 % vor, da der Beschwerdeführerin nur leichte bis mittelschwere Arbeit ohne häufiges Arbeiten auf den Knien und ohne wiederholten Einsatz des rechten Armes auf Überkopfhöhe zumutbar ist (Urk. 2 S. 2). Dieser Abzug trägt den Gegebenheiten angemessen Rechnung und wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Für die Zeit nach Juni 2009 wurden die tiefen Belastungslimiten bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % berücksichtigt (Urk. 8/77 S. 8 Ziff. 5.2), so dass ein zusätzlicher Abzug nicht gerechtfertigt erscheint.
         Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ist somit für das Jahr 2006 von einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 25’341.-- auszugehen (Fr. 28'157.-- x 0.9).
5.5     Für die Zeit von September 2006 bis Mai 2009 ergibt sich mit bei einem Valideneinkommen von Fr. 29'172.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 25'341.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 3'831.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 13.13 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereiches von 56 % ergibt dies gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 7.35 % (13.13 % x 0.56).
         Für die zweite Phase von Juni 2009 bis August 2010 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 26'286.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'429.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 14.42 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereiches von 56 % ergibt dies gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 8.08 % (14.42 % x 0.56).
         Bezüglich der Zeit ab September 2010 ist bei einem Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 29'440.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) von einer Einkommenseinbusse von Fr. 1'275.-- auszugehen und damit von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 4.15 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereiches von 56 % ergibt dies gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 2.32 % (4.15 % x 0.56).

6.
6.1     Es ist nun im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
6.2     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2009 zu Hause besucht. Der Haushaltabklärungsbericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 8/57) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3095) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin denn auch nichts gegen den Bericht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
6.3     Gemäss dem Abklärungsbericht vom 17. Februar 2009 kann die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten auf die Hilfe des Ehemannes sowie der drei erwachsenen Kinder, welche im gleichen Haushalt leben, zurückgreifen (Urk. 8/57 Ziff. 6.9), so dass sich im Haushaltsbereich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 19 % ergibt (Urk. 8/57 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 44 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 8.36 % (19 % x 0.44).

7.       Für die Zeit von September 2006 bis Mai 2009 ist somit bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 7.35 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 8.36 % im Haushaltsbereich (Invaliditätsgrad gesamthaft rund 15.7 %) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gegeben. Auch für die Zeit von Juni 2009 bis August 2010 besteht bei einer Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 8.08 % sowie einer Teilinvalidität im Haushaltsbereich von 8.36 %, mithin einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 16.4 %, kein Rentenanspruch. Ebenso begründet ab September 2010 bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 2.32 % sowie einem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 8.36 % ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 10.7 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. November 2010 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).