Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01196[9C_73/2012]
IV.2010.01196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1948 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Agenesie (vollständiges Fehlen) des linken Unterarmes (Urk. 7/35). Nach dem Abschluss einer Handelsschule war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Sekretärin tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 7/47). Am 22. November 2001 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/15) wies die IV-Stelle infolge Fehlens einer Arbeitsunfähigkeit das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rente ab.
1.2     Am 26. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 7/16). Nach erwerblichen (Urk. 7/21-23, Urk. 7/27) und medizinischen (Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/35) Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2005 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/37). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 6. September 2010 reichte X.___ wiederum ein Gesuch um Massnahmen für die berufliche Eingliederung und Rente ein (Urk. 7/42).
         In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/47) bei und holte einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 13. Oktober 2010 (Urk. 7/49) ein. Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, man gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/52). Nach einem dagegen erhobenen Einwand vom 28. Oktober 2010 (Urk. 7/53) verfügte die IV-Stelle am 15. November 2010 wie angekündigt (Urk. 7/55 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 erhob X.___ dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2011 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
         Am 12. und 21. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein (Urk. 9 und Urk. 11) und kündigte mit Eingabe vom 26. August 2011 eine Adressänderung ab 1. September 2011 mit Wohnsitz in Brasilien an (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.5     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf ihre Abklärungen zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe; aus medizinischer Sicht sei weiter keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Seit dem Erlass der Verfügung vom 8. März 2005 habe sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert und die Beschwerdeführerin mache keine neuen Tatsachen geltend. Zudem werde aus ärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und weitere Abklärungen erübrigten sich deshalb. Es lägen vorwiegend invaliditätsfremde Faktoren vor, diese begründeten jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (z.B. Arbeitslosigkeit, schwieriger Stellenmarkt etc.). Das Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, mit der Erfindung des Computers habe ihre Arbeitseffizienz im kaufmännischen Bereich gelitten, da sie mit ihrem Armstumpf die Tastatur nicht bedienen könne. Ihre Rückenschmerzen seien nicht das Kernproblem, aber sie habe diese schon seit 15 Jahren; zuerst habe sie Dr. Y.____ konsultiert, der sie in die Physiotherapie geschickt habe. Als sie ihn das letzte Mal besucht habe, habe er sie gar nicht untersucht, sondern der Beschwerdegegnerin auf Anfrage mitgeteilt, sie sei nicht arbeitsunfähig. In einem schmerzhaften Prozess sei sie auch zur Einsicht gekommen, dass sie gegen gesunde Konkurrenz keine Chance habe (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 7/37), welche einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente verneinte, und der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand oder in den erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche nunmehr einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin begründet.

3.      
3.1     Medizinische Grundlage der leistungsverneinenden Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 7/37) war vor allem der Bericht von Dr. med. Z.___ vom 4. Februar 2005 (Urk. 7/35), woraus sich zunächst eine Behandlung bei ihm vom 3. Mai bis 5. Oktober 2004 ergibt. Der Arzt stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agenesie des linken Unterarmes beziehungsweise der Hand, eine Hypermobilität und eine Haltungsinsuffizienz (seit Geburt). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden; berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin klage über Schulter- und Nackenbeschwerden sowie eine Lumbalgie. Als therapeutische Massnahmen seien eine Rolfingtherapie (Bindegewebs- und Triggerpunktmassage) sowie Haltungsschulung durchgeführt worden.
         Gestützt auf diesen Bericht sowie die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. A.___, vom 3. März 2005 (Urk. 7/36/3) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass aus medizinischer Sicht nicht von einem invalidvisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich einzuschränken vermöge. Damit bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/37).
3.2     Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. September 2010 (Urk. 7/42) ist der Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 7/49) aktenkundig. Der Arzt hielt darin fest, dass ihm nicht ganz klar sei, weshalb ein ausführlicher medizinischer Fragebogen verlangt werde, da die Beschwerdeführerin bereits seit 2 Jahren pensioniert sei. Er könne nur bestätigen, dass sie einmal am 27. September 2010 bei ihm in Behandlung wegen einer Diagnose eines volaren Handgelenkganglions rechts gewesen sei. Als weitere Diagnosen ständen in seiner Krankengeschichte eine Gonarthrose beidseits, eine Arthrose des oberen Sprunggelenkes (OSG), ein chronisches lumbovertebrales Syndrom und ein Status nach Amputation des linken Vorderarmes. Ferner befänden sich in seinen Akten keine Unterlagen bezüglich einer Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/49).
         Die zuständigen Ärzte des RAD, Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und med. pract. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielten in ihrer Stellungnahme vom 18. und 19. Oktober 2010 (Urk. 7/50/3) fest, dass laut der vorliegenden Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen seien. Eine Arbeitsunfähigkeit werde auch im Bericht von Dr. Y.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 7/49) nicht postuliert. Zusammenfassend ergebe sich kein Gesundheitsschaden, der eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründe; weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig.
3.3     Diesen Beurteilungen von Dr. Y.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 7/49) und des RAD (Urk. 7/50/3) folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). Daraus ergibt sich, dass die Gesundheitsstörungen die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich behindern und es ihr zumutbar ist, vollschichtig einer Arbeitstätigkeit entsprechend Ihrer Berufsausbildung nachzugehen. In den Akten finden sich zudem keine Berichte, die der Beschwerdeführerin vor oder nach der Neuanmeldung vom 6. September 2010 eine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Sie bringt auch nichts Konkretes vor, was eine Arbeitsunfähigkeit insbesondere nach der Neuanmeldung vom 6. September 2010 zu begründen vermag, insbesondere scheint sie nicht mehr in Behandlung zu sein.
         Davon abgesehen wirken die von ihr angegebenen Rückenschmerzen sowie die diagnostizierten Gonarthrose und OSG-Arthose sowie das chronische lumbovertebrale Syndrom (Urk. 7/49 an sich nicht invalidisierend, sondern es muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein sollen (vgl. BGE 131 V 50 f. E. 1.2; BGE 130 V 354 f. E. 2.2.3). Ihrem Einwand, dass sie gegen gesunde Konkurrenz keine Chance habe (Urk. 1 S. 2), ist sodann entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b).
3.4     Zusammenfassend steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Leistungsverneinung (Verfügung vom 8. März 2005, Urk. 7/37) nicht in relevanter Weise verändert hat, und sie nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist. Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen geltend gemacht wurden oder solche ersichtlich sind, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass der Beschwerdeführerin nach wie vor keine Rente der Invalidenversicherung oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zustehen. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 2) als zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ (auf dem Rechtshilfeweg)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Kopien von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).