IV.2010.01200

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, war zuletzt vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2008 bei der Z.___ AG als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/1/5, Urk. 7/10/2). Am 12. Januar 2009 meldete sie sich wegen verstärktem Asthma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/5, Urk. 7/17, Urk. 7/21, Urk. 7/25) und erwerblicher (Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/22, Urk. 7/24) Hinsicht. Sie zog ferner die Akten der Mobiliar, der Krankentaggeldversicherung von X.___, und der PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für beruflichen Vorsorge AG bei (Urk. 7/8, Urk. 7/14). Am 26. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notwendig sei (Urk. 7/27). Dr. A.___ erstattete sein Gutachten am 7. Mai 2010 (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2010 eröffnete die IV-Stelle X.___, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit einen Invaliditätsgrad von 20 % ergebe, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/36). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juli 2010 durch Y.___ vorsorglich Einwände (Urk. 7/37), welche sie mit Eingabe vom 13. September 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 7/40). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 9. November 2010 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 9. Dezember 2010 durch Y.___ Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2010 sei aufzuheben, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine MEDAS (mit einem spezialisierten Allergologen und Mobbing-Psychologen) zu veranlassen und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, unter Beilage von Urk. 3/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-44), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 28. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der Einwandbegründung vom 13. September 2010 (Urk. 7/40) auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen oder Befunde vorlägen (Urk. 1 S. 4). Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung).
1.2     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es genügend, wenn sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den Vorbringen gegen ein MEDAS-Gutachten zwar nicht konkret auseinandersetzt, jedoch ausführt, dass und weshalb sie auf dieses Gutachten abstellt und keine weiteren Abklärungen für nötig hält. Denn damit hat die IV-Stelle wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte (Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin ist diesen Anforderungen nachgekommen. Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2010 ergibt sich zumindest, dass sie an den Ergebnissen ihrer medizinischen Abklärungen festhält, da in medizinischer Hinsicht nichts Neues vorgebracht worden sei (Urk. 2 S. 2). Auch wenn eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdeführerin gegeben wäre, läge nicht ein derart schwerwiegender Mangel vor, dass eine Heilung im Verfahren vor dem hiesigen Gericht ausgeschlossen wäre, da eine volle Kognition zur Beurteilung der Streitsache (Art. 61 lit. c und d ATSG) besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass am 30. November 2010 im Spital B.___ weitere Allergieabklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 1 S. 4). Ferner macht sie geltend, dass der Gutachter A.___ die Mobbing-Situation an ihrem früheren Arbeitsplatz nicht gewürdigt habe (Urk. 1 S. 5). Der Gutachter unterstelle ihr eine eingenommene Krankenrolle (Urk. 1 S. 5). Er sei sich des Umgangs mit einer Migrantin nicht bewusst gewesen und habe versicherungsfreundlich begutachtet (Urk. 1 S. 6). Das Gutachten von Dr. A.___ sei nicht verwertbar (Urk. 1 S. 7).
2.3     Die Beschwerdegegnerin bezieht sich zur Begründung ihres Standpunktes auf die Akten, das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/32), welches die Arbeitssituation entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung mitberücksichtige, und die Stellungnahmen des Dienstes C.___ vom 20. August 2009 und 17. Mai 2010 (Urk. 7/34/3). Sie halte daran fest, dass eine volle Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 6).

3.      
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.         ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.         nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.4     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

4.
4.1     Anlass zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ gab die Stellungnahme von Dienst C.___-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom 20. August 2009. In Würdigung der medizinischen Aktenlage stellte dieser fest, der Beschwerdeführerin werde (gemäss der Einschätzung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) aus psychiatrischer Sicht seit April 2008 weiterhin eine „ca. 50%ige“ Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, während die Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bei staubfreiem und wohltemperierten Arbeitsplatz voll erhalten sei. Zur versicherungsmedizinischen genauen Ableitung einer Restarbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster Tätigkeit war für Dr. D.___ somit eine psychiatrische Begutachtung erforderlich (Urk. 7/34/3).
4.2     Dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich und in einem Bereich, wo sie saubere Luft vorfindet, auf längere Sicht nicht eingeschränkt ist, ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und innere Medizin, Klinik G.___, vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/5/2). Dr. F.___ stellte die folgenden Diagnosen: (1) chronischer therapierefraktärer Husten bei histologisch leichter eosinophiler Bronchitis, (2) Septumdeviation mit Sicca-Syndrom, (3) anamnestisch gastroösophagaler Reflux, (4) Tonsillenhyperplasie sowie (5) anamnestisch Allergie auf Milben (Urk. 7/5/1). Dr. F.___ weist darauf hin, dass er der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Sie sei in einem Stahlbaubetrieb beschäftigt und dadurch relativ staubiger Umgebung ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass diese Umgebung vermehrt Husten auslöse. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei am bisherigen Arbeitsplatz sicher stark beeinträchtigt, da die Umgebung die Hustensymptomatik verstärke (Urk. 7/5/1-2).
4.3
4.3.1 Die übrigen bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ vom 25. Februar 2010 aufliegenden Arztberichte werden im Gutachten des Psychiaters Dr. A.___ zusammengefasst (Urk. 7/32/2-5), so dass sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.3.2 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die Telefonate mit den Mitarbeitern der Z.___ AG, dem letzten Arbeitsort der Beschwerdeführerin, vom 7. Mai 2010, sowie seinen eigenen Untersuchungsbefunden und Beobachtungen vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/32/2) diagnostizierte Dr. A.___ eine reaktiv auf den ca. 2007 an der Arbeitsstelle entstandenen Konflikt mit darauffolgender Kündigung 2008 zurückzuführende Anpassungsstörung mit sonstigen näher bezeichneten vorwiegenden Symptomen (ICD-10: F.43.28) bei einer vorbestehenden Persönlichkeit mit deutlichen unreifen (extrem regressive Haltung mit Betonen der eigenen Hilflosigkeit) und abhängigen Zügen (Urk. 7/32/12).
4.3.3 Als Untersuchungsbefunde erhob Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Qualitäten (zeitlich, örtlich, situativ und autopsychisch) genügend orientiert sei, auch wenn averbal eine andere Botschaft übermittelt werde. Dies betreffe auch die Gedächtnisleistung, welche sich beim näheren Nachfragen als intakt erweise, zuerst aber als krankheitsbedingt eingeschränkt präsentiert werde. Die durch die wiederholten Hustenattacken immer wieder in Mitleidenschaft gezogene Aufmerksamkeitsleistung sei kaum beurteilbar. Der Denkprozess sei geordnet, themenbezogen, aber einfach strukturiert und sehr praktisch ausgerichtet in Erscheinung tretend, sehr in sich gefangen und kaum Sinn für Humor bekundend, formal die meiste Zeit mit dem Ausdruck grösster Kraftlosigkeit in Erscheinung tretend, darin aber nicht sehr echt wirkend (Urk. 7/32/7). Dazwischen sei die Beschwerdeführerin aber auch zu ausgeprägten emotionalen Spitzen fähig (Urk. 7/32/7). Der Gutachter Dr. A.___ verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin beim Sprechen über die damaligen Arbeitsverhältnisse der Z.___ AG plötzlich sehr emotional auftrete und stimmlich recht laut werde (Urk. 7/32/6). Inhaltlich sei der Denkprozess der Beschwerdeführerin ausgesprochen auf das nicht zu hinterfragende eigene Krankheitsbewusstsein eingefahren. Die wahren Verhältnisse seien durch diese selbstlimitierende Haltung verdeckt. Das Intelligenzniveau sei kursorisch als durchschnittlich zu beurteilen, eher im unteren Bereich, bei einer Schulbildung von gerade vier Jahren (Urk. 7/32/7). Die Grundstimmung sei durchs Band weinerlich-klagsam, die Haltung ausgesprochen regressiv. Ein affektives Mitschwingen der Beschwerdeführerin auf irgendeine nicht gerade ihr subjektives Kranksein betreffende Thematik sei kaum zu beobachten, der emotionale Ausdruck wirke sehr uniform negativ ausgerichtet und mache einen ausgesprochenen Krankenrollen-bezogenen Eindruck. Auch averbal werde das subjektive Leiden durch häufiges Husten, Stöhnen, sichtbar schweres Atmen unterstrichen. Psychomotorisch seien keine Auffälligkeiten zu beobachten. Die Beurteilung des Antriebes falle unter diesen Umständen schwer, die ganze „Krankheitsinszenierung“ wirke aber durchaus energiegeladen (Urk. 7/32/7).
4.3.4 Gemäss der Beurteilung von Dr. A.___ äussert sich die diagnostizierte Anpassungsstörung (E. 4.3.2) zur Zeit in einer depressiven (Lustlosigkeit, innerer Rückzug), neurasthenischen (Schwindel, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit, Schlafstörungen), ängstlichen (es müsse immer jemand bei ihr sein) sowie somatoformen (zeitliche Ausweitung und Akzentuierung vorbestehender somatisch bedingter respiratorischer Probleme) Symptomatik. Zur somatischerseits vorbestehenden respiratorischen Störung sei zu sagen, dass sie erstens vor 2007 nicht in relevantem Mass in Erscheinung getreten zu sein scheine, was bei Asthma - die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber Dr. A.___, sie leide an Asthma (Urk. 7/32/10) - eigentlich erstaunlich sei, und dass zweitens die Ermittlung des genauen Ausmasses dieser Störung durch mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin verunmöglicht worden sei. Auch so werde aber aus spezialärztlich-pneumologischer Sicht dieser Störung längerfristig bei angepassten Arbeitsbedingungen (staubfreie Umgebung) keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zugeschrieben. Aus diesem Grunde sei, bei fehlenden relevanten Komorbiditätsfaktoren, der psychiatrischerseits diagnostizierten Störung auch keine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung zuzuordnen, zumal die depressive Komponente gering zu sein scheint, da sich die Beschwerdeführerin sonst nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting (eine Konsultation monatlich, schwach dosiertes antidepressives Medikament) begnügen würde (Urk. 7/32/12).

5.
5.1     Es ist nicht zu bestanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die somatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sich diese bei einem staubfreiem und wohltemperierten Arbeitsplatz auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. F.___ anamnestisch eine Allergie auf Milben diagnostizierte (E. 4.2). Deshalb rechtfertigt es sich nicht, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen (Begutachtung durch Allergologen, Urk. 1 S. 1) vorzunehmen und sind auch die Ergebnisse der angeblich im November 2010 stattgefundenen Allergieabklärungen im Spital B.___ nicht beizuziehen (antizipierte Beweiswürdigung). Sodann besteht gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 21. Januar 2009 der chronische therapierefraktäre Husten erst seit zwei Jahren (Urk. 7/5/1). Dem Bericht dieses Arztes vom 9. September 2008 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerden nach einem Infekt der oberen und unteren Atemwege, welche sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Ferienaufenthalts in Mazedonien zugezogen habe, aufgetreten seien (Urk. 7/5/3). Gemäss dem die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, besteht der chronische therapierefraktäre Husten und die Kurzatmigkeit seit Februar 2008 (Urk. 7/17/2). In seinem Bericht vom 9. September 2008 erwähnt Dr. F.___ auch, dass die Ergebnisse der Untersuchung der Lungenfunktion mangels Kooperation nicht verwertbar gewesen seien (Urk. 7/5/3). Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die mangelnde Kooperation bei der Abklärung der Lungenfunktion nicht aus ihrem Willen heraus, sondern aufgrund des Würgereflexes und Brechreizes, die trotz mehrerer Versuche nicht hätten umgangen werden können, entstanden sei (Urk. 1 S. 5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn wie von Dr. F.___ ebenfalls festgestellt, sollte der Beschwerdeführerin eine Arbeit in staubfreier Umgebung möglich sein.
5.2    
5.2.1         Bezüglich angeblicher Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht ist auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. Eine Würdigung dieser Expertise ergibt, dass sie hinsichtlich der Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen Untersuchungen beruht (Urk. 7/32/6-7) und in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde (Urk. 7/32/2-5). Es werden die geklagten Beschwerden berücksichtigt und Dr. A.___ setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 7/32/6-11). Die Feststellungen von Dr. A.___ sind begründet und seine Beurteilung ist einleuchtend. Die Schlussfolgerungen des Psychiaters Dr. A.___ sind nachvollziehbar, so dass seinem Gutachten vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/32) voller Beweiswert zukommt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwendungen gegen dieses Gutachten. Sie behauptet, dem Gutachter hätten die Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Akten auffallen müssen. Auch würden Akten und Aussagen mit einbezogen, die keine Relevanz für das Gutachten hätten (Urk. 1 S. 5). Diese Vorwürfe werden allerdings nicht weiter begründet und erweisen sich aufgrund der Aktenlagen als haltlos. Dies gilt auch für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Gutachter Dr. A.___ unterstelle ihr eine eingenommene Krankenrolle und dieser sei sich des Umgangs mit einer Migrantin nicht bewusst gewesen (E. 2.1). Dr. A.___ hat bei der Erhebung der Krankheitsentwicklung auch den Konflikt am früheren Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin einbezogen (Urk. 7/32/10). Der Umstand, dass er diesen Konflikt im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht explizit als Mobbing-Situation ansieht (Urk. 1 S. 5), führt nicht zur Mangelhaftigkeit seiner Expertise. Auch die Vorbringen in der Einwandbegründung vom 13. September 2010 (Urk. 7/40), welche die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2010 beilegte (Urk. 3/6), vermögen keine Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. A.___ zu begründen.
5.2.3 Der die Beschwerdeführerin seit 19. November 2008 (Urk. 7/15/2) behandelnde Psychiater Dr. E.___ attestierte dieser am 27. Februar 2009 aus psychiatrischen Gründen zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, hält aber auch dafür, dass die Arbeitsfähigkeit bald steigerbar sei (Urk. 7/15/4). Nach Dr. E.___ ist von Seiten des reaktiv-depressiven und psychosomatischen Geschehens eigentlich mit einer guten Prognose zu rechnen. Die Problematik liege vor allem darin, wie lange der Konflikt (mit dem früheren Arbeitgeber) noch anhalte, wie dieser Konflikt juristisch ausgehe, ob es zu einer Rehabilitierung kommen und wie das Arbeitsverhältnis des Ehemannes weitergehen werde (Urk. 7/15/3). Diese Einschätzung ist nicht mehr aktuell, nachdem die Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit der Z.___ AG zwischenzeitlich aufgelöst worden sind und sich die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2009 vergleichsweise mit der Z.___ AG geeinigt hatte (Urk. 1 S. 3).
5.2.4 Demnach ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen (E. 4.3.4).

6.       In erwerblicher Hinsicht blieb die sogenannte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, wonach die Beschwerdeführerin zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre (vgl. Urk. 2), unbestritten. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 7/33) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Gleiches gilt für deren Entscheid, angesichts einer Einschränkung von 25 % im Erwerbsbereich keine Abklärung im Haushaltsbereich vorzunehmen (Urk. 7/34/5). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Spezialisten für Lungenkrankheiten Dr. F.___ im Haushaltsbereich auf längere Sicht keine Einschränkungen bestehen (E. 4.2). Das gilt aufgrund der Beurteilung von Dr. A.___ auch in psychischer Hinsicht. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 %, was nicht zu beanstanden ist. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 3.2).

7.         Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).