Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01201[9C_838/2012]
IV.2010.01201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 24. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. November 2008 bis 17. Januar 2008 als Koch bei der Metzgerei Y.___ (Urk. 7/8). Am 22. Februar 2010 meldete er sich wegen Bandscheiben-/Hüftproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9) und diverse Arztberichte einholte. Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2010 verneinte sie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 7/32). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/34) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, bestätigte die Verwaltung mit Verfügung vom 8. November 2010 ihren Vorbescheid (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2010 mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab August 2010 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 wurde Abweisung beantragt (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg-baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).


2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2     Hinsichtlich der festgestellten Diagnosen steht fest und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Versicherte an einem radikulären Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts, an einem Diabetes mellitus Typ II, einer arteriellen Hypertonie und einer Coxarthrose rechts leidet (vgl. Bericht des Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin Pädiatrie FMH, vom 11. März 2010 [Urk. 7/13], Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom 30. März 2010 [Urk. 7/17], Bericht der Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, vom 11. Juni 2010 [Urk. 7/19]). Ebenfalls bekannt ist der Status nach aktivierter AC-Gelenksarthrose und Hüft TP links.  Hingegen schlussfolgert die Beschwerdegegnerin hieraus eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, während der Beschwerdeführer von einer generell 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.


3.
3.1     Im Bericht der behandelnden Ärztin wird ausgeführt, dass gemäss neurologischer Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH Neurologie (Bericht vom 13. Januar 2010, Urk. 7/20) mit keiner Besserung der Ausfallerscheinungen zu rechnen ist. Sodann geht Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch aus. Dabei führte sie an, dass einzig körperliche Einschränkungen bei stehenden und gehenden Tätigkeiten bestünden. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde äusserte sich die behandelnde Ärztin nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Im Gegenteil untermauern ihre Ausführungen, wonach sich die Einschränkungen auf das Gehen und Stehen reduzieren, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH (Urk. 7/30). Der RAD-Arzt hielt fest, dass eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit in Wechselbelastung überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten und ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 90 % zumutbar seien. Diese Einschätzung entspricht auch dem von Dr. B.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/20). Die Akten lassen demnach keine andere Schlussfolgerung zu, weshalb die IV-Stelle beim Einkommensvergleich zu Recht von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
3.2     Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 75'400.- respektive Fr. 53'566.- aus, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % ergibt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).