Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren, 1969, gelernte Köchin mit Fähigkeitsausweis, arbeitete nach Abschluss ihrer Ausbildung auch in den Bereichen Verkauf und Reinigung (Urk. 8/1, Urk. 8/5/4). Am 7. Dezember 2000 meldete sie sich wegen einer Läsion des Diskusartikularis rechts bei Ulna-plus-Variante bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 8/5). Nach der Prüfung dieser Leistungsbegehren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. Dezember 2000 einen Anspruch von X.___ auf medizinische sowie berufliche Massnahmen (Urk. 8/19, Urk. 8/20). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die Versicherte bildete sich im Bürofachwesen weiter (Urk. 8/29/2-4) und war daraufhin vom 15. April 2003 bis 31. März 2006 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG im Bereich Datenerfassung und Post tätig (Urk. 8/29/1). Am 4. Januar 2007 meldete sich X.___ wegen einer seit Mitte 2005 bestehenden psychischen Erkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/30-32). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und holte auch das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/45) ein. Hiernach stellte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Dienst B.___, am 18. September 2007 fest, dass bei X.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Sachbearbeiterin und in körperlich leichter angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/48/5). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2007 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, da sie in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/49). Dagegen erhob X.___ am 29. November 2007 Einwände (Urk. 8/51). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 12. Dezember 2007 wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/55). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 3. September 2008 meldete sich X.___ wegen Rückenproblemen und sonstiger Gebrechen bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/74). Mit Vorbescheid vom 3. November 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteile, da sie die erforderlichen Unterlagen, mit denen eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft gemacht werde, nicht eingereicht habe (Urk. 8/80, Urk. 8/75). Am 31. Oktober 2008 erhob X.___ dagegen durch Rechtsanwältin Christine Kessi Einwände (Urk. 8/81). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und beauftragte die MEDAS C.___ mit einer interdisziplinären Begutachtung (C.___-Gutachten vom 19. September 2009, Urk. 8/114). Darin kamen die Gutachter zum Schluss dass X.___ in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als angelernte Verkäuferin und Bürohilfe sowie in einer Verweisungstätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/114/56). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 liess die Versicherte zum C.___-Gutachten Stellung nehmen und die Aufnahme von beruflichen Massnahmen und die Prüfung der Rentenfrage beantragen (Urk. 8/117). Hierzu holte die IV-Stelle die Vernehmlassung des C.___ vom 29. Dezember 2009 ein (Urk. 8/120). Die IV-Stelle prüfte berufliche Integrationsmassnahmen (Protokoll vom 22. April 2010, Urk. 8/128) und teilte der Versicherten am 9. Juli 2010 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ab dem 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 8/133). X.___ liess mit Einwand vom 9. September 2010 beantragen, ihr sei ab dem 1. Dezember 2007 eine halbe Rente und ab 1. November 2009 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/140). Die IV-Stelle legte die Einwände von X.___ ihrem Dienst B.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vor (Urk. 8/144) und verfügte am 11. November 2010 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2007 (Urk. 2). Ferner wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 ab (Urk. 8/145), was in Rechtskraft erwuchs.
2. Hiergegen erhob X.___ am 10. Dezember 2010 durch Rechtsanwältin Christine Kessi Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2010 sei ihr ab dem 1. Dezember 2007 eine halbe und spätestens ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1, unter Beilage von Berichten des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 13. Juli 2009 und 1. September 2010, Urk. 3/3-4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf eine reformatio in peius zu erkennen, da ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab Dezember 2007 aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-158). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. März 2011 an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2) und legte überdies das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2010 (Urk. 13) ins Recht, wobei sie darum ersuchen liess, die Kosten für diese Begutachtung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 12 S. 5). Am 2. Mai 2011 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 3. Mai 2011 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei ab dem 1. Dezember 2007 eine halbe und spätestens ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass aufgrund des C.___-Gutachtens vom 19. September 2009 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (Viertels-) Rente zwar ab Juli 2009, nicht jedoch ab Dezember 2007 ausgewiesen sei (Urk. 7 S. 2). Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, das C.___-Gutachten vom 19. September 2009 halte die damalige Situation fest, als die Beschwerdeführerin, von therapeutischer Seite unterstützt, unbedingt versuchen wollte, im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen. Es sei jedoch eine andere Entwicklung eingetreten. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Austritt aus der Klinik keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, seien regelmässig Überforderungssituationen und Krisen aufgetreten. Schliesslich sei sogar erneut eine stationäre Krisenintervention notwendig geworden (Urk. 1 S. 6). Wie der Bericht von med. pract. P.___ vom 1. September 2010 zeige, habe sich die Diagnosestellung (seit dem C.___-Gutachten) nicht geändert, doch seien die Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Berufs- wie im sonstigen Alltag viel grösser als erwartet. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrem Suizidversuch im Januar 2009 und dem damit verbundenen längeren, stationären Aufenthalt zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe deshalb gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach drei Monaten des verschlechterten Gesundheitszustandes, d. h. spätestens ab dem 1. Mai 2009, Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6-7). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Laut C.___-Gutachter sei darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden Arbeitsklima eingesetzt werden könne, wo sie vor allem vor Überforderungen geschützt sowie auch nicht zu grossen interaktionellen Spannungen oder zu grossem Stress ausgesetzt sei. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit weniger als eine gesunde Person im selben Pensum verdienen werde, da ein Arbeitgeber bei der gesunden Person keine Sonderkonditionen zu beachten habe. Unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % ergebe sich ein IV-Grad von 55.9 %. Die Beschwerdeführerin habe daher vom 1. Dezember 2007 bis zur Erhöhung auf eine ganze Rente (ab 1. Mai 2009) Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik Frauen mit Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % im untersten Anforderungsniveau proportional 4.8 % mehr verdienten, als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und höher. Ergänzend hierzu sei anzumerken, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 60 % die zu beachtenden Einschränkungen bereits berücksichtigt seien. Es bestehe somit kein Raum für einen Leidensabzug. Fraglich sei zudem, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich seit Dezember 2007 einen Rentenanspruch habe. Die C.___-Gutachter hielten hinsichtlich Beginn und Verlauf von deren Arbeitsunfähigkeit fest, dass das aktuell ermittelte Belastungsprofil seit dem Datum der Begutachtung (Juli 2009, Urk. 8/114/1) gelte und rückwirkend nicht mehr genau bestimmt werden könne. Aufgrund des C.___-Gutachtens sei eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab Begutachtung und somit ab Juli 2009 anzunehmen (Urk. 7 S. 2).
1.4 In ihrer Replik vom 21. März 2011 weist die Beschwerdeführerin daraufhin, dass der Gutachter Dr. F.___ aus rein psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Untersuchung (24. November 2011) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Gemäss Dr. F.___ habe sich im Sommer 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt und mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens ab 1. September 2010 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit bestanden (Urk. 12 S. 4). Hinsichtlich des Rentenbeginns verweist die Beschwerdeführerin auf das Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2010 (Urk. 8/135), das C.___-Gutachten vom 9. September 2009 sowie die Einschätzungen von med. pract. P.___ und hält dafür, dass der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Dezember 2007 festgelegt worden sei (Urk. 12. S. 5).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. November 2010 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007: Art. 29 Abs. 1 IVG) liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007, konnte die Invalidenrente zwölf Monate rückwirkend vor Anmeldung des Versicherten ausgerichtet werden. Diese Bestimmung fiel mit der 5. IV-Revision dahin, und neu sieht Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Zu dieser Gesetzesänderung fehlen konkrete Übergangsbestimmungen, wobei in Beachtung der allgemeinen intertemporalen Regeln (vgl. E. 2.1) und der gestützt auf das Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 getätigten Praxis der IV-Durchführungsorgane die neue Regelung für alle Fälle nicht angewendet wird, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat und im Jahre 2008 die rentenbegründende Invalidität entstanden ist.
Ferner ist vorliegend zu beachten, dass mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision - verbindlich festgestellt wird, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Bei späterer Bejahung der Anspruchsberechtigung in einem neuen Verfahren können Rentenleistungen frühestens ab dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfügung erging (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 857/02 vom 24. März 2004 mit Hinweisen und B 43/00 vom 7. Juli 2000 E. 5b).
2.5
2.5.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Festlegung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen kann. Daraus folge indes nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Versicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichte jedoch - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein Gutachten - den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen sei (BGE 125 V 351 E 3c).
2.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das C.___-Gutachten vom 19. September 2009 (Urk. 8/114) ab.
3.2 Am 13. Juli 2009 berichteten Dr. med. H.___ und med. pract. P.___, Leitende Ärztin bzw. Oberarzt im Psychiatriezentrum E.___, Rechtsanwältin Christine Kessi über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Für diese Ärzte lagen mehrere Diagnosen mit schwerer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es handle sich um eine depressive Störung mit mittelgradigen und leichtgradigen Episoden (ICD-10: F33.1) sowie um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10: F61.0) nach mehrfachen traumatischen Erlebnissen in der Kindheit und Jugend. Zusätzlich bestünden somatische Störungen. Es bestehe eine rezidivierende Depression, d. h. dass auch Phasen ohne deutliche Symptome auftreten könnten. Seit Behandlungsbeginn im Psychiatriezentrum E.___ bestünden aber in der überwiegenden Zeit deutliche Zeichen der Depression, die häufig die Kriterien einer mittelgradigen Depression erreichten. Notwendig sei eine durch die Invalidenversicherung gestützte und dem Leistungsniveau der Beschwerdeführerin entsprechende Wiedereingliederungsmassnahme. Wenn dies nicht erfolgreich sei, müsse der Zuspruch einer ganzen Invalidenrente und eine Arbeit im geschützten Rahmen erwogen werden (Urk. 3/3 S. 2).
3.3
3.3.1 Die übrigen bis zu den Untersuchungen der Beschwerdeführerin bei der MEDAS C.___ vom 23. und 29. Juli 2009 aufliegenden Arztberichte werden im C.___-Gutachten zusammengefasst (Urk. 8/114/2-18), so dass sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.3.2 Am C.___-Gutachten waren die Dres. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt, J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, L.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, beteiligt (Urk. 8/114/57, Urk. 8/114/66, Urk. 8/114/72). Gestützt auf die bei den Untersuchungen vom 23. und 29. Juli 2009 erhobene Anamnese und Befunde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die Akten gelangten die C.___-Gutachter zu folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Emotional-instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und (2) leichte bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD-10: F33.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen (3) belastungs- und bewegungsabhängige, chronifizierte lumbovertrebrale Beschwerden (ICD-10: M54), (4) nicht näher spezifizierbare belastungsabhängige, intermittierend vorhandene Handgelenksrestbeschwerden rechts (ICD-10: M25.5), (5) beginnende chondropathia patellae beidseits (ICD-10: M22), subjektiv rechtsbetont, (6) Hallux Valgusbeschwerden links (ICD-10: M20.1), (7) Adipositas Grad I nach WHO (ICD-10: E.66), (8) chronische Cephalea (ICD-10: G43 und G44) sowie Status nach Mammareduktionsplastik beidseits 2002 (Urk. 8/114/48-49).
3.3.3 Der versicherungsmedizinischen Beurteilung im C.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die internistische Untersuchung neben einer deutlichen Adipositas einen unauffälligen Allgemeinzustand und im Wesentlichen normale bzw. unauffällige Befunde ergab (Urk. 8/114/53).
Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich vier Problemlokalisationen, die über die vergangenen Jahre am Bewegungsapparat behandelt werden mussten, gezeigt: Eine chronifizierte lumbale Schmerzsymptomatik mit rezidivierenden Infiltrationen im Sacroiliacalgelenk rechts, eine Kniegelenksbelastungsschmerz-Symptomatik rechts betont beim Treppaufgehen, eine belastungsabhängige Restschmerzsymptomatik am Handgelenk rechts mit Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie und partieller Handgelenksdenervation 2004 sowie seit kurzem Halluxbeschwerden links. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerden mit Hinweisen auf einen moderaten Schmerzmittelkonsum, ohne Durchführen von Physiotherapien, und schliesslich den moderaten Untersuchungsbefunden seien alle diese vier Problemlokalisationen bezüglich Beschwerdekontrolle stabil und gut kompensiert (Urk. 8/114/53).
Gemäss den C.___-Gutachtern ergäben sich aufgrund der aktuellen psychiatrischen Exploration sowie der vorliegenden Berichte deutliche Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig ein reduziertes Funktionsniveau der Persönlichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vorliege. Für das Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitspathologie vom Borderline-Typ würden folgende Befunde sprechen: Probleme, die in die Kindheit und Jugend zurückreichen, Beeinträchtigung der Körperwahrnehmung, Störung der körperlichen und geschlechtlichen Identität, Schwierigkeiten in der Affektkontrolle, etwas weniger offensichtlich in der Impulskontrolle, Schwierigkeiten in der Selbstwahrnehmung, in der Objektwahrnehmung (Kontakt mit anderen Personen), in der Kommunikation (z. B. im Rahmen der Untersuchungssituation) sowie der Selbstwertregulation. Zur beschriebenen Persönlichkeitspathologie gehörten quasi definitionsgemäss schwankende Stimmungslagen, die je nach Untersuchungszeitpunkt sehr wohl dem Bild einer mittelschweren oder eventuell schweren depressiven Episode entsprechen könnten. Umgekehrt seien auch Zustände gesteigerten Antriebs und gehobener Emotionalität möglich, wie solche auch bei der Beschwerdeführerin beschrieben worden seien. Gegen das Vorliegen einer wirklich schweren (d. h. low-funktioning) Borderline-Persönlichkeitsstörung spreche das Fehlen offener Fremdaggressionen und schwerer interpersoneller Konflikte bzw. die vorhandene Fähigkeit der Beschwerdeführerin, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und z. B. auch eine anhaltende therapeutische Bindung einzugehen. Gegenwärtig liege allenfalls eine leichte bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik vor, die vor dem Hintergrund der beschriebenen Persönlichkeitspathologie zu sehen sei (Urk. 8/114/54).
3.3.4 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind die C.___-Gutachter der Auffassung, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit (Urk. 8/114/53). Unter Einhalten von Schonkriterien sei aus rheumatologisch-somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit mit einer leichten bis höchstens mittelschweren Belastung als zu 100 % ausgewiesen, da sich effektiv nur wenig reproduzierbare Befunde mit ebenso wenig schmerzauslösenden Untersuchungstesten, resp. Provokationsmanövern fänden (Urk. 8/114/54). Aus psychiatrischer Sicht müsse darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden Arbeitsklima eingesetzt werden könne, wo sie vor allem vor Überforderung geschützt sowie auch nicht zu grossen interaktionellen Spannungen oder zu grossem Stress ausgesetzt sei. Insofern kämen insbesondere Bürotätigkeiten (Datenbearbeitung, Sachbearbeitung, Archivierung, Ablage, Registratur und Ähnliches) in Frage. Im Rahmen eines solchen Arbeitsumfeldes sei es gegenwärtig realistisch und zumutbar, dass die Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Bei sorgfältiger Integration sei zu einem späteren Zeitpunkt eine Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % denkbar. Diese Einschätzung decke sich mit der Beurteilung des langjährigen behandelnden Psychiaters med. pract. P.___ (Urk. 8/114/55).
Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem Datum der gegenwärtigen Begutachtung, da rückblickend aufgrund der rezidivierenden depressiven Episoden mit ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlung (seit Juli 2006) Umfang und Ablauf der Arbeitsfähigkeit nicht mehr genau bestimmt werden könnten (Urk. 8/114/55). Bezüglich des weiteren Verlaufs der Arbeitsfähigkeit werde eine psychiatrische Neubeurteilung in ein bis zwei Jahren empfohlen. Bei sorgfältiger Integration sei zu einem späteren Zeitpunkt eine Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % denkbar (Urk. 8/114/56-57). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als angelernte Verkäuferin und Bürohilfe sei die Beschwerdeführerin ab sofort zu 60 % arbeitsfähig. Auch in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit betrage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit zurzeit 60 % (Urk. 8/114/56).
3.4 Mit Arbeitsunfähigkeitzeugnis vom 27. Januar 2010 attestierte med. pract. P.___ der Beschwerdeführerin vom 28. Januar bis 23. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/124).
3.5 Dieser Arzt legte in seinem Bericht vom 1. September 2010 dar, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen und leichtgradigen Episoden (ICD-10: F33.1) sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31). Obwohl die Beschwerdeführerin zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, würden bei ihr regelmässig Überforderungssituationen und Krisen auftreten. Dabei kämen auch weiterhin selbstschädigende Handlungen, also Schneiden am Arm und weniger invasive Handlungen wie z. B. Schlagen gegen eine Wand, vor. Sogar gegenüber ihrem Hund zeige sich die Tendenz der Beschwerdeführerin, die eigenen Bedürfnisse zu unterdrücken und sich nur noch um die Bedürfnisse des Tieres zu kümmern. Wenn die vermuteten Bedürfnisse des Tieres nicht erfüllt werden könnten, führe dies zu Krisen mit zunehmender Symptomatik und Tendenz zur Selbstverletzung (Urk. 8/139/1 = Urk. 3/4 S. 1). Wegen der Erkrankung sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Arbeitsleistung zurzeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführerin werde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei davon auszugehen, dass eine erzwungene Teilnahme am Erwerbsprozess auch zu 50 % die Beschwerdeführerin massiv überfordern und schnell zu zunehmenden selbstschädigenden Handlungen und anderen Symptomen führen würde (Urk. 8/139/1-2). Zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Wochen in eine Situation komme, in der eine stationäre Behandlung notwendig werde. Die letzte stationäre Krisenintervention sei im August 2010 erfolgt. Eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess ohne Trainingsmassnahmen in einer geeigneten Einrichtung sei unmöglich (Urk. 8/139/2).
3.6
3.6.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin liess diese am 24. November 2010 durch Dr. F.___ begutachten. Die von Dr. F.___ erhobenen Befunde beziehen sich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 und gehören damit grundsätzlich nicht mehr zum für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt (E. 2.6). Ein enger Sachzusammenhang zu diesem ist indes offensichtlich. Ferner drängt sich eine Berücksichtigung dieser Expertise auf, da es auch über allfällige Entwicklungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht Auskunft gibt, zumal die Beschwerdeführerin explizit geltend macht, bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit sei eine von der Einschätzung der C.___-Gutachter abweichende Entwicklung eingetreten (E. 1.2).
3.6.2 Gestützt auf die Befunde der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 24. November 2010, den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlagen diagnostizierte Dr. F.___ (1) einen Status nach leicht bis mittelgradig ausgeprägter depressiver Symptomatik (ICD-10: F33.4), zurzeit remittiert bei schwankendem Verlauf, (2) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) mit Selbstverletzung (ICD-10: X78), auch dissoziativen Elementen und gestörter Selbstwahrnehmung, (3) Status nach zweimaligem Suizidversuch mit Medikamenten (ICD-10: X61) [Urk. 13 S.17].
3.6.3 Gemäss Dr. F.___ zeigte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, und dies sei auch aktenkundig, eine Tendenz, impulsiv zu handeln, ohne Rücksicht auf Konsequenzen. Sie habe eine dauernd wechselnde, instabile Emotionalität, könne wenig vorausplanen, zeige ein selbstverletzendes Verhalten, sei empfindlich auf Kritik und habe ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl. Die schwere Persönlichkeitsstörung weise auf ein wenig starkes Ich, dass affektive Spannungen nicht ausgleichen könne, von Wahrnehmungen und Eindrücken schnell überschwemmt werde, sei es von aussen oder der inneren affektiven Welt. Das Konzept der Beschwerdeführerin von sich selbst, ihren Fähigkeiten, ihren Grenzen sei defizitär. Sie überborde schnell, positioniere sich dann in der Rolle des Opfers und sehe sich ausgenützt. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig. Es sei tiefgreifend, habe seine Wurzeln in den Misshandlungen, in der Vernachlässigung und der fehlenden emotionalen Unterstützung im Kindesalter während ihrer Entwicklung. Die Störung der Beschwerdeführerin sei heute mit einem erheblich subjektiven Leiden verbunden. Es sei verschiedentlich auch zu suizidalen Handlungen gekommen, und sie leide an einer dauernden Todessehnsucht. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im beruflichen und sozialen Bereich seien erheblich. So brauche sie Hilfe bei der Administration und werde auch vom psychiatrischen Dienst M.___ betreut. Trotz dieser Betreuung sei festzustellen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wie sie den Tag verbringe, mit einer Strukturlosigkeit gleichgesetzt werden müsse (Urk. 13 S. 18-19). Es zeige sich eine Vernachlässigung ihrer eigenen Lebensgestaltung, wie sie sie wahrscheinlich als Kind schon früher erlebt habe. Das Ich der Beschwerdeführerin sei zu wenig stark, um mit den Anforderungen der Realität wie aber auch den inneren Wünschen und affektiven Spannungen derart zurechtzukommen, dass ein stabiler, realitätsbezogener Kompromiss zustande komme. Die depressive Symptomatik müsse derzeit unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung als remittiert beurteilt werden. Die Depressivität der Beschwerdeführerin sei mit grosser Wahrscheinlichkeit derart schwankend, dass die Beschwerdeführerin tageweise guter, dann aber auch wieder schlechter deprimierter Stimmung sei (Urk. 13 S. 19).
3.6.4 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geht Dr. F.___ unter Berücksichtigung des Verlaufs, der Verschlechterung der Symptomatik, der zunehmenden Selbstverletzung, der zunehmenden notwendigen Betreuung, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin benötige unbedingt eine Tagesstruktur. Es sei ihr vor dem Hintergrund der zumutbaren Willensanstrengung zuzumuten, zunächst im Umfang von 50 %, dann zu 100 % im geschützten Rahmen tätig zu werden. Es sei schwierig festzustellen, ab wann eine Verschlechterung der gesamten psychischen Verfassung vorgelegen habe. Grundsätzlich sei der Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin schwankend. Gestützt auf den Bericht von med. pract. P.___ vom 1. September 2010 (Urk. 8/139) sowie aufgrund der erhobenen Befunde, der übrigen Aktenlage und unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung müsse davon ausgegangen werden, dass sich ab Sommer 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe und mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens ab 1. September 2010 eine 100%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit vorliege (Urk. 13 S. 20).
4.
4.1 Das C.___-Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, namentlich auf solchen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht. Die C.___-Gutachter berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich in ihrer Beurteilung mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Die C.___-Gutachter erstellten ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/114/2-19). Die Schlussfolgerungen dieser Fachexperten leuchten ein. Bereits im Vorbescheidsverfahren bemängelte die Beschwerdeführerin verschiedene inhaltlich Fehler dieses C.___-Gutachtens (Urk. 8/116). In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2009 führte C.___-Gutachter Dr. I.___ aus, hierbei handle es sich um nicht überprüfbare, subjektive Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die zudem überhaupt keinen Einfluss auf die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten (Urk. 8/120). Diese Stellungnahme ist überzeugend.
4.2 Wie dem C.___-Gutachten zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt (E. 3.3.4). Dies gilt bei einer leichten bis höchstens mittelschweren Belastung und unter Einhalten von Schonkriterien auch für die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-somatischer Sicht (E. 3.3.4). Aufgrund der Aktenlage ist diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist damit davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht in der Beschwerdeführerin offen stehenden Berufsfeld keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit, wie sie anlässlich der C.___-Begutachtung im Juli 2009 angenommen worden sei, nicht habe verwirklichen lassen (Urk. 1 S. 5). Sie bezieht sich auf die Berichte des Psychiaters med. pract. P.___ (Urk. 3/3-4) und das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ von 24. November 2010 (Urk. 13).
4.3.2 Gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin spricht, dass die C.___-Gutachter, der behandelnde Psychiater med. pract. P.___ in seinem Bericht vom 1. September 2010 sowie der Gutacher Dr. F.___ praktisch die gleichen Diagnosen stellen, insbesondere in Bezug auf die remittierte und behandelte depressive Symptomatik. Die Beurteilungen der Fachexperten Dr. K.___ und Dr. F.___ entsprechen sich im Wesentlichen, und Dr. F.___ erklärte in seiner Expertise auch explizit, es bestünden keine Differenzen zur Beurteilung des C.___-Gutachters Dr. K.___ (Urk. 13 S. 19). Trotzdem ist Dr. F.___ der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Verlaufs und der Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin von einer Verschlechterung der Symptomatik seit der Begutachtung durch Dr. K.___ vom 29. Juli 2009 auszugehen sei, auch wenn die depressive Symptomatik derzeit als remittiert beurteilt werden müsse. Im Vordergrund stünden, so der Gutachter Dr. F.___, die Auswirkungen der emotionalen instabilen Persönlichkeitsproblematik (Urk. 13 S. 19-20). Er weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit der Exploration durch den C.___-Gutachter weder eine geschützte Arbeit, noch eine andere Tätigkeit angenommen habe. Sie lebe in einem von Drittpersonen strukturierten Zustand von Woche zu Woche. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich eine geeignete Tagesstruktur zu geben, habe keine Ziele, keine Hobbies (Urk. 13 S. 19). Gemäss dem Bericht von med. pract. P.___ vom 1. September 2010 hält die Beschwerdeführerin jedoch alle vereinbarten wöchentlichen Termine im Psychiatriezentrum E.___ genau ein. Es finde eine sehr intensive Betreuung statt, wie med. pract. P.___ weiter festhält. Bei den Terminen werde vor allem der aktuelle Verlauf und die Aktivitäten besprochen. Dies geschehe anhand strukturierter Daten (Diary-Card, Wochenplan). Beides werde fertig ausgefüllt von der Beschwerdeführerin zum Termin mitgebracht. Anhand der Daten werde die vergangene Woche besprochen sowie die zukünftige soweit möglich vorausgeplant (Urk. 8/139/1). Die Beschwerdeführerin erklärte bereits gegenüber dem C.___-Gutachter K.___, sie habe ihren Alltag anhand einer Reihe von regelmässigen Terminen strukturiert (Urk. 8/114/62). Dass die Beschwerdeführerin sich - auch unter Berücksichtigung von Dritthilfe - keine Tagesstruktur geben könnte, ist somit nicht erstellt, zumal sie in der Lage ist, vereinbarte Termine wahrzunehmen. Dass diesbezüglich seit der Begutachtung durch die Experten des C.___ eine Verschlechterung eingetreten wäre, ergibt sich aus dem Bericht von med. pract. P.___ vom 1. September 2010 gerade nicht. Nicht auszuschliessen ist zudem, dass eine Arbeitstätigkeit, wenn auch eine solche in einem reduzierten Pensum, der Beschwerdeführerin eine bessere Strukturierung ihres Alltages verschaffen könnte. Dr. F.___ begründet seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch mit einer zunehmenden Selbstverletzung und zunehmenden Betreuung (Urk. 13 S. 20). Bereits C.___-Gutachter Dr. K.___ hat indes festgehalten, dass es bei der Beschwerdeführerin unter Anspannung und Stress manchmal zu Selbstverletzungsimpulsen komme, schwere Selbstverletzungen seien jedoch bisher nicht aufgetreten (Urk. 8/114/64). Gegenüber dem Gutachter Dr. F.___ erklärte die Beschwerdeführerin, zwischendurch habe sie heftige Spannungsgefühle, die unerträglich würden, bis sie sich dann schneide. Auch vor kurzem habe sie sich geschnitten. Sie schlage manchmal auch mit der Faust gegen die Wand. Dabei habe sie sich noch nie verletzt (Urk. 13 S. 12). Eine Verschlimmerung der Selbstverletzungen seit der Begutachtung ist damit nicht erstellt. Das sich die Betreuung der Beschwerdeführerin (psychiatrische Behandlung, psychiatrische Dienst M.___) seit der Begutachtung durch die Experten des C.___ intensiviert hätte, ist gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ ebenfalls nicht erstellt.
Wohl geht auch der behandelnde Psychiater med. pract. P.___ von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Im Übrigen ging auch Dr. P.___ bei gleichlautender Diagnose und Befundbeschreibung im Bericht vom 10. November 2008 (Urk. 8/90) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 80 % aus und erachtete auch im Bericht vom 1. September 2010 eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit nach entsprechenden Trainingsmassnahmen und in vor Überlastung und Überforderung geschütztem Rahmen grundsätzlich für gegeben an.
Das Gutachten von Dr. F.___ dokumentiert somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, sondern stellt lediglich eine andere Würdigung der bereits anlässlich der Untersuchung durch die C.___-Gutachter bestehenden Gesundheitsstörung dar. Die Expertise von Dr. F.___ vom 24. November 2010 (Urk. 13) wie auch die Berichte von med. pract. P.___ geben somit keinen Anlass, vom C.___-Gutachten abzuweichen. Es ist auf die von diesen Gutachter getroffenen Feststellungen abzustellen. Damit ist von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweisungstätigkeit unter Beachtung eines besonderen Arbeitsklimas auszugehen.
4.4 Zu prüfen ist weiter auch der Beginn des Rentenanspruchs. Für die C.___-Gutachter galt das ermittelte Belastungsprofil ab dem Datum ihrer Begutachtung, da sich der Umfang und Ablauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr genau bestimmen lasse (E. 3.3.4). Im vorliegenden Verfahren vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, ein Rentenanspruch ab Dezember 2007 sei nicht ausgewiesen, da aufgrund des C.___-Gutachtens eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab Begutachtung (Juli 2009) anzunehmen sei (Urk. 7 S. 2). Dass bereits zuvor Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestanden, ist aufgrund der Aktenlage allerdings zu vermuten. Die C.___-Gutachter weisen diesbezüglich auf die rezidivierenden depressiven Episoden mit ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlung (seit Juli 2006) hin (Urk. 8/114/55). Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2006 in die Tagesklinik des Psychiatrischen Zentrums N.___ eingetreten, wo sie für das folgende halbe Jahr in Therapie gestanden habe. Im Frühjahr 2007 sei sie für zweieinhalb Wochen in stationärer Behandlung im Zentrum E.___ gewesen. Danach habe sie sich weiter ambulant behandeln lassen (Urk. 8/114/59). Ab Mitte 2008 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Einsatzprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Q.___ im Back-Office gearbeitet. Diese Tätigkeit habe sie mit hoher Leistungsbereitschaft ausgeführt, formell zu einem 100 %-Pensum, wobei sie sich aber zunehmend selbst überfordert habe, was schliesslich kurz vor Ende des auf sechs Monate befristeten Einsatzes im Januar 2009 in einem Suizidversuch gegipfelt habe (Urk. 8/114/61). Nach dem Suizidversuch sei sie vier Tage stationär im Spital O.___ hospitalisiert gewesen. Am 7. Januar 2009 sei sie zur Krisenintervention freiwillig in die psychiatrische Klinik E.___ eingetreten. Am 12. Januar 2009 sei sie auf die Psychotherapiestation mit Schwerpunkt dialektisch-behavioraler Therapie nach Linehan (DBT) übergetreten und habe dort am DBT-orientierten Kurzprogramm teilgenommen. Bis zum 16. Juni 2009 habe die Beschwerdeführerin das Programm regulär abschliessen können (Urk. 8/114/61). Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt es sich also nicht, hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Begutachtung (Juli 2009) durch die C.___-Gutachter abzustellen.
Wohl ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen, seit wann ununterbrochen eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit und in welchem Ausmass genau bestand, was aber angesichts der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 2007 (Urk. 8/55) offenbleiben kann (vgl. E. 2.4.1 Abschnitt 2). Jedenfalls ist gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit 24. Oktober 2006 in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik stand, was infolge unzureichenden Erfolgs im Frühjahr 2007 zu einer stationären Behandlung führte, welche anschliessend ununterbrochen ambulant fortgesetzt wurde, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2006 unterbrochen in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Leistungsfähigkeit im Umfang der gutachterlichen Beurteilung eingeschränkt war (vgl. hierzu auch die IV-Arztberichte von med. pract. P.___ vom 21. Februar 2007, Urk. 8/39, Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 26. Juni 2007, zitiert im C.___-Gutachten, Urk. 8/114/1). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) den frühestmöglichen Zeitpunkt auf den 1. Dezember 2007 festgelegt hat.
5. In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ein behinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % zu gewähren. Sie bezieht sich dabei auf die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im C.___-Gutachten (Urk. 1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass die Reduktion des Arbeitspensums der Behinderung angemessen Rechnung trage (Urk. 8/131/1). Diese Auffassung ist zutreffend. Gemäss den C.___-Gutachtern sollte darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden Arbeitsklima eingesetzt werde. Im Rahmen eines solchen Arbeitsumfeldes sei realistisch und zumutbar, dass die Beschwerdeführerin die attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne (Urk. 8/114/54-55). Die im C.___-Gutachten umschriebenen Voraussetzungen an die Arbeitstätigkeit (Schutz vor Überforderung, keine grosse interaktionellen Spannungen oder grosser Stress, Urk. 8/114/55), werden von den Gutachtern somit bei der Festlegung des noch möglichen Leistungspensums berücksichtigt. Ein weiterer sog. behinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen wegen den von den C.___-Gutachtern umschriebenen Einschränkungen ist somit nicht vorzunehmen. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 8/131) ist somit nicht zu beanstanden.
6. Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % hat die Beschwerdeführerin damit ab dem 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, dass die Kosten für die Begutachtung durch Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 12 S. 5). Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt, da beweismässig nicht auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 24. November 2010 (Urk. 13) abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1). Damit sind die Kosten für diese Expertise auch nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der Begutachtung durch Dr. F.___ seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wird abgewiesen.
4 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).