IV.2010.01208
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, reiste im November 1998 in die Schweiz ein (Urk. 7/6/1). Am 15. November 2005 ersuchte der Versicherte, vertreten durch das Sozialzentrum Y.___, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme der Kosten für Schuheinlagen (Urk. 7/3). Diese teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 18. November 2005 mit, dass Schuheinlagen von der Invalidenversicherung nur dann übernommen würden, wenn wegen desselben Leidens medizinische Massnahmen durch die IV zugesprochen worden seien (Urk. 7/4).
2. Am 28. Januar 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Gründe erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an, wobei er keinen konkreten Antrag stellte (Urk. 7/6). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 7/10), ersuchte ihn um Angaben zur seiner Kranken- und Pensionskasse (Urk. 7/9 und Urk. 7/12) und holte den Bericht des behandelnden Psychiaters, Z.___, FMH Psychiatrie, Psychotherapie, Kinderpsychiatrie und -therapie, vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/19/1-6, unter Beilage seines Berichtes an das Sozialzentrum Y.___ vom 15. Juli 2008 [Urk. 10/19/7-8) ein. Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [7/20/2-3]) stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass bei ihm gemäss ihren Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, mit Vorbescheid vom 13. August 2010 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/21). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2010 Einwand und beantragte, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 7/23). Die IV-Stelle setzte ihm daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 eine Nachfrist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung des Einwandes resp. zur Einreichung allfälliger medizinischer Unterlagen/Berichte (Urk. 7/25). Nachdem der Versicherte diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich mangels zusätzlicher medizinischer Akten resp. Berichte keine neuen Aspekte resp. Grundlagen ergeben hätten, mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/31 = Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 Beschwerde, wobei er auf seine Angaben im Einwand vom 10. September 2010 hinwies (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 8).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass gemäss ihren Abklärungen beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2 Seite 1). Sie habe ihn während des normalen Abklärungsverfahrens schriftlich angefragt, bei welchem Arzt - ausser Z.___ - er in Behandlung stehe. Diese Anfrage sei nie beantwortet worden. Im Rahmen des Einwandverfahrens habe sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt. Diese Nachfrist habe er verstreichen lassen, ohne ihr zusätzliche medizinische Akten resp. Berichte zuzustellen. Somit ergäben sich für sie keine neuen Aspekte resp. Grundlagen, welche einen rentenbegründenden Gesundheitsschaden zu substantiieren vermöchten (Urk. 2 Seite 2 und Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe während des Abklärungsverfahrens kein Schreiben der Beschwerdegegnerin bekommen mit der Anfrage, bei welchem Arzt er - ausser Z.___ - in Behandlung stehe. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2010 habe er - ebenfalls - nicht erhalten. Er habe der Beschwerdegegnerin bereits im Einwand vom 10. September 2010 mitgeteilt, dass zusätzliche Akten resp. Berichte zur Verfügung stünden. Das ausstehende Schreiben vom 18. Oktober 2010 sei ihm zuzustellen, so dass die benötigten Aspekte/Berichte vom Arzt an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden könnten (Urk. 2).
In seinem Einwand vom 10. September 2010 (Urk. 10/23) hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, er leide seit vielen Jahren unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Blockierungen der Halswirbelsäule in den Segmenten C5 und C6. Dies äussere sich in ständig wiederauftretenden Schmerzen am Hals und Rücken. Eine Spondylarthrose/Spondylose sei durch Röntgenbilder am 25. Oktober 2008 diagnostiziert worden. Er sei wegen dieses Leidens seit zehn Jahren in ärztlicher Behandlung. Physiotherapie und gezielte Übungen seien ihm verordnet worden. Trotzdem habe sich sein Zustand nicht verbessert. Gemäss fachärztlicher Diagnose vom 10. September 2010 seien diese chronischen Rücken- und Schulterprobleme bestätigt. Ärztliche Zeugnisse sowie Röntgenbilder stünden bei Bedarf zur Verfügung.
3.
3.1 Vorwegzunehmen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung vom 28. Januar 2009 (Urk. 7/6) darauf schliessen liessen, dass bei ihm lediglich eine psychische Problematik besteht. Zur Frage nach der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er nämlich einzig „psychologische Gründe“ an. Als "Depression, Rückenleiden" behandelnden Arzt nannte er sodann nur den Psychiater Z.___ (7/6/7). Dass bei ihm auch einschränkende somatische Beschwerden bestehen, machte er gegenüber der Beschwerdegegnerin erstmals in seinem Einwand vom 10. September 2010 (Urk. 7/23) gegen den Vorbescheid vom 13. August 2010 (Urk. 7/21) geltend.
3.2
3.2.1 Z.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (IC-10 F32.0) bei Status nach längerer depressiver Reaktion (Zeitkriterium zwei Jahre überschritten), bestehend seit 2004, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes cervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom an. Der Beschwerdeführer stehe seit August 2004 bei ihm in Behandlung (Urk. 7/19/2). In seiner angestammten Tätigkeit als Journalist sei er vom 6. September 2004 bis ca. Ende 2008 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2009 bis unbestimmt bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Arabisch-Lehrer sollte zumindest eine zeitlich begrenzte oder nahezu volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Zeitlich sei ihm die bisherige Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste (Journalisten-ähnliche) Tätigkeit sei ihm nach mindestens mehrmonatiger Einführungsphase (Beginn mit zum Beispiel 50 % der Zeit und 50 % der Belastung, Erhöhung in mehreren Schritten) zumutbar (Urk. 7/19/4). Er empfehle eine berufsähnliche Tätigkeit als ersten Schritt einer beruflichen Integration sowie einen Deutschkurs mündlich und schriftlich von längerer Dauer, angepasst an seine eingeschränkte Konzentration und Ermüdbarkeit (Urk. 7/19/5).
Wie A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli resp. 6. August 2010 (Urk. 7/20/2-3) zu Recht bemerkte, besteht aufgrund der von Z.___ erhobenen Befunde (Urk. 7/19/3) und (damit in Einklang stehenden) Diagnosen (Urk. 7/19/2) kein Grund zur Annahme, dass beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 1.1) vorliegen könnte.
Leichte depressive Episoden sind nämlich praxisgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 905/06 vom 8. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, wenn das Beschwerdebild in nicht unerheblichen Masse von - grundsätzlich invaliditätsfremden und daher auszuklammernden - psychosozialen Faktoren mitbestimmt bzw. verstärkt wurde (vgl. Erwägung 1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Z.___ hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer soziale Faktoren (Umzug/Kulturwechsel, mangelnde Deutschkenntnisse als berufliches Hindernis, mangelnde berufliche, private und öffentlich-soziale Anerkennung oder Abwertung wegen der Herkunft) als Teilursache seines Leidens resp. sein Leiden verstärkende Faktoren eine wesentliche Rolle spielten (Urk. 10/19/5). Ausserdem hat nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz der Selbsteingliederung die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 E. 4b/cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer steht zwar seit dem 23. August 2004 bei Z.___ in allgemeinpsychiatrischer Behandlung, jedoch nur alle zwei bis drei Wochen (Urk. 7/19/3). Sodann nimmt er laut Z.___ phasenweise Johanniskraut und unregelmässig Seresta ein (Urk. 7/19/3-4). Eine regelmässige psychopharmakologische Medikation findet somit nicht statt. Der Beschwerdeführer hat demnach die zumutbaren medizinischen Massnahmen zur Behandlung der psychischen Beschwerden bislang fraglos nicht voll ausgeschöpft.
3.2.2 Das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens kann deshalb aufgrund der Feststellungen im Bericht von Z.___ vom 16. Juni 2010 ohne Weiteres verneint werden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte - zu Recht - nicht in Abrede, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Einwand vom 10. September 2010 (Urk. 7/23; vgl. Erwägung 2.2) Abklärungsbedarf hinsichtlich seines somatischen Gesundheitszustandes sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Sie machte jedoch geltend, sie sei berechtigt gewesen, aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten zu entscheiden, da ihr der Beschwerdeführer trotz ihrer Aufforderungen weder die Namen allfälliger weiterer behandelnder Ärzte mitgeteilt noch zusätzliche medizinische Unterlagen/Berichte eingereicht habe (Urk. 2 und Urk. 7).
3.3.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Art. 43 Abs. 3 ATSG geht vom Bestehen bestimmter Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aus, legt aber nicht fest, um welche Pflichten es sich im Einzelnen handelt. Angesichts der offenen Formulierung und unter Berücksichtigung des Normzweckes kann es sich nicht lediglich um die in Art. 43 Abs. 2 ATSG geordnete Mitwirkungspflicht an der ärztlichen oder fachlichen Untersuchung handeln. Vielmehr gehört mitunter auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG dazu (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 47 zu Art. 43).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Die Verletzung der Auskunftspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf (Kieser, a.a.O., N 51 zu Art. 43).
3.3.3 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sind seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 die Folgen einer - unentschuldbaren - Verletzung der Auskunftspflicht überdies in Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG geregelt. Nach dieser Bestimmung können Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Ziel von Art. 7b Abs. 2 IVG ist es, versicherte Personen, die ihre Pflichten gegenüber der IV-Stelle verletzten, erleichtert sanktionieren zu können. Versicherte Personen, die ihren Pflichten nicht nachkommen, sollen schlechter gestellt werden als jene versicherten Personen, welche sich korrekt verhalten. Dies erfolgt dadurch, dass den pflichtwidrig handelnden versicherten Personen auch solche Leistungen verweigert werden, auf die sie eigentlich Anspruch hätten. Der Entzug von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, stellt demgegenüber keine Sanktion dar. Nicht Sinn von Art. 7b Abs. 2 IVG ist es, die IV-Stellen von ihrer Aufgabe zu entheben, den Bestand der Leistungsansprüche versicherter Personen rechtsgenüglich abzuklären. Daraus folgt, dass die Frage der Sanktionierung der versicherten Person im Rahmen von Art. 7b Abs. 2 IVG erst geprüft werden kann, wenn feststeht, dass Anspruch auf Leistungen besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_195/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Regelungen über die Folgen der Verletzung der Auskunftspflicht in Art. 43 Abs. 3 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG (kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Kürzung oder Verweigerung der Leistung) können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, nebeneinander und gleichzeitig Anwendung finden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 1149).
3.3.4 Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen können demnach - auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision - erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. Es handelt sich um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel, und es kann auch nicht davon abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will. Dabei obliegt dem Verwaltungsträger die Beweislast, wenn der Nachweis der Mahnung strittig ist (Kieser, N 52 zu Art. 43).
3.4 Gemäss ihrer - allerdings nicht dokumentierten und bestrittenen - Angabe, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Abklärungsverfahren schriftlich angefragt, bei welchem Arzt - ausser Z.___ - er in Behandlung stehe (Urk. 2 Seite 2; vgl. Urk. 7/20/2). Ihr Schreiben vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/25), welches der Beschwerdeführer nicht erhalten haben will, enthält die blosse Aufforderung zur Einreichung allfälliger medizinischer Akten/Berichte. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer je schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen hat, dass sie aufgrund der Akten entscheiden würde, sofern er keine Angaben betreffend die ihn behandelnden Ärzte machen resp. keine medizinischen Akten und Berichte einreichen sollte, ist nicht aktenkundig und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht.
3.5 Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG waren somit jedenfalls nicht erfüllt, weshalb sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 als nicht rechtens erweist.
4. Demnach ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Abklärungsbedarf besteht dabei nach dem Gesagten hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes sind nur dann weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn sich ergeben sollte, dass sich dieser seit dem Bericht von Z.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/19/1-6; vgl. Erwägung 3.2) massgeblich verschlechtert haben könnte. Der Beschwerdeführer ist hierbei unter Darlegung der Folgen bei Missachtung auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen. Nach den genannten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).