Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene X.___ absolvierte keine Berufslehre und war vom 1. September 1987 bis 31. Mai 2006 als Operator bei der Y.___ AG (Urk. 8/13) und vom 1. Juni 2006 bis 31. Januar 2008 bei der Z.___ AG (Urk. 8/14) tätig. Am 14. Februar 2008 meldete ihn die behandelnde Ärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/3), dem eine am 12. März 2008 eine Anmeldung zum Leistungsbezug folgte (Urk. 8/7).
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/12) bei und holte Arbeitgeberberichte bei der Y.___ AG (Urk. 8/13) und der Z.___ AG (Urk. 8/14) sowie Arztberichte von Dr. A.___ vom 18./22. Mai 2008 (Urk. 8/15), von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 4. Juni 2008 (Urk. 8/16), von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 6. Juni 2008 (Urk. 8/17), vom Sanatorium D.___ vom 7. August 2008 (Urk. 8/19) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. September 2008 (Urk. 8/23) ein. Anschliessend liess sie das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 30. November 2009 erstellen (Urk. 8/29).
1.3 Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 35 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/39).
Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst, am 18. Juni 2010, 3. August 2010 und 13. Oktober 2010 Einwände (Urk. 8/44, Urk. 8/48, Urk. 8/50) und reichte dabei eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/47) und einen Bericht von Dr. E.___ vom 3. Oktober 2010 (Urk. 8/51) ein. Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 11. November 2010 wie angekündigt (Urk. 2= Urk. 8/54).
2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 erhob X.___ durch seine Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. November 2010 sei aufzuheben, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse beziehungsweise nach erfolgter Abklärung neu verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung der Invalidenrente damit, dass aus medizinischer Sicht der Beschwerdeführer in seiner bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem 65%igen Pensum arbeitsfähig sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 84'230.30 und eines Invalideneinkommens von Fr. 54'749.70 resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'480.60 und ein Invaliditätsgrad von 35 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei - mit Hinweis auf die im Gegensatz zum F.___-Gutachten nachvollziehbaren Berichte von Dr. A.___ und Dr. E.___ - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Operator als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen. Eventualiter sei er polydisziplinär, d.h. orthopädisch bezüglich Rückenproblematik und Claudicatio intermittens, und nochmals umfassend psychiatrisch (auch hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung) sowie neurologisch zu untersuchen, um den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der Erkrankung, seines Alters und der konkreten Einschränkung wäre auf jeden Fall ein Leidensabzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 14-15).
2.3 Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist zu prüfen, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung seines Leistungsgesuches bieten.
3.
3.1 Mit der Anmeldung vom 14. Februar 2008 (Urk. 8/3) reichte die behandelnde Ärztin, Dr. A.___, verschiedene Berichte ein (Urk. 8/2/1-21):
3.1.1 Dem Austrittsbericht des Sanatoriums D.___ vom 28. Juni 2006 (Urk. 8/2/4) ist eine zweite stationär-psychiatrische Behandlung vom 19. Januar bis 5. Mai 2006 wegen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F 32.2) und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (ICD-10: F10.2) zu entnehmen (Urk. 8/2/4).
In einem Überweisungsschreiben des Sanatoriums D.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 8/2/2) an Dr. A.___ wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) sowie Alkoholabusus aufgeführt.
Am 28. Juni 2007 (Urk. 8/2/14) diagnostizierte Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25), Adipositas sowie Nikotinabusus und hielt fest, dass psychopathologisch die mittelgradige Depression mit Überforderungsängsten am Arbeitsplatz und einem verminderten Selbstwertgefühl sowie Verzweiflung im Vordergrund stünden. Aktuell sei der Beschwerdeführer durch den Hausarzt Dr. C.___ zu 50 % krank geschrieben (Urk. 8/2/15).
Am 16. Juli 2007 (Urk. 8/2/11) stellte Dr. E.___ als neurologische Diagnosen eine vorwiegend axonale und sensible Polyneuropathie (Verdacht auf äthyltoxische Genese) und ein Verdacht auf äthyltoxisch verursachte kognitive Störungen (differentialdiagnostisch kognitive Störungen bei depressiver Episode). Als psychiatrische Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) sowie einen Alkoholabusus und empfahl eine MRI-Untersuchung des Gehirnschädels (Urk. 8/2/13).
Aus dem Bericht des Sanatoriums D.___ vom 21. August 2007 (Urk. 8/2/16-19) gehen eine dritte stationär-psychiatrische Behandlung vom 29. Juni bis 28. Juli 2007 und die gleichen Diagnosen hervor. Der Beschwerdeführer leide unter langjähriger Alkoholabhängigkeit und einer depressiven Symptomatik. Im Vordergrund ständen zur Zeit Überforderungsängste bei der Arbeit als Operator in einer Druckerei. Ein Distraneurin-gestützter Alkoholentzug sei problemlos verlaufen. Für eine weitergehende Suchtbehandlung zeige sich der Beschwerdeführer nicht motiviert (Urk. 8/2/19).
3.1.2 Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 18./22. Mai 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/15) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit mindestens Januar 2006 ersichtlich (Urk. 8/15/9):
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11)
Angststörung mit Agoraphobie, Soziophobie (ICD-10: F 40.1/402) ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1)
Folgenhafte Traumatisierung in der Kindheit durch Vernachlässigung und Gewalterfahrung als Heimkind
Sekundäres schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25)
V.a. äthylisch verursachte kognitive Störung (DD: kognitive Störungen bei depressiver Episode), Polyneuropathie
Schwere Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe unklarer Ätiologie
Risiko für akutes kardiales Ereignis erhöht bei familiärer Belastung (Akuter Herztod der Mutter mit 59 Jahren), Nikotinabusus, Alkoholkrankheit, Adipositas
Dr. A.___ informierte ferner, dass der Beschwerdeführer Anfang Januar durch die Überlastung am Arbeitsplatz zunehmend suizidgefährdet sei. Seit 4. Februar 2008 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. An eine Arbeitsfähigkeit könne nicht gedacht werden; der Beschwerdeführer würde bei einem Einsatz an seiner Arbeitsstelle sofort wieder dekompensieren, auch bei einer Teilarbeitsfähigkeit. Der Leidensdruck an der dortigen Arbeitsstelle sei enorm und das Risiko, wieder in eine schwere depressive Krise mit Suizidalität zu geraten, gross. Die Prognose sei schlecht (Urk. 8/15/11-12).
3.1.3 Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 8/17) ergeben sich die bereits bekannten Diagnosen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/17/6).
3.1.4 Im Bericht des Sanatoriums D.___ vom 7. August 2008 (Urk. 8/19) wurden die bisherigen Diagnosen bestätigt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den stationären Hospitalisationen vom 19. Januar bis 5. Mai 2006 und vom 29. Juni bis 28. Juli 2007 aufgeführt. Aufgrund der jahrzehntelangen Vorgeschichte und der Beobachtungen sei keine Verbesserung der rezidivierenden depressiven Störung und der Alkoholabhängigkeit zu erwarten. Die kognitiven Fähigkeiten und die berufliche Leistungsfähigkeit würden sich voraussichtlich verschlechtern (Urk. 8/19/2). Das Konzentrationsvermögen sei mittelgradig eingeschränkt, das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt und die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien schwergradig eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Ein mögliches Wochenpensum könnten sie nicht beurteilen (Urk. 8/19/3).
3.1.5 Am 2. September 2008 informierte Dr. E.___ (Urk. 8/23), dass die letzte Untersuchung bei ihm am 13. Juli 2007 stattgefunden habe, und hielt fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessern könnte. Die depressive Störung sei vermutlich durch entsprechende psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung ebenfalls besserungsfähig; die Polyneuropathie und vermutlich auch die kognitiven Störungen seien wahrscheinlich nicht in relevantem Ausmass besserungsfähig (Urk. 8/23/8).
3.1.6 Im Rahmen des F.___-Gutachtens vom 30. November 2009 (Urk. 8/29) wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch untersucht. Weiter ergab eine MRI-Untersuchung des Gehirnschädels vom 6. Januar 2009 eine leichte infratentoriell betonte Hirnvolumenminderung und differentialdiagnostisch eine Atrophie, jedoch keinen Nachweis einer Pathologie intracerebral (Urk. 8/29/13).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/29/14-23) stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Alkoholabhängigkeit, anhaltende kognitive Beeinträchtigung (ICD-10: F10.74) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit aufgrund der kognitiven Störungen im Umfang von 30 % bis 40 % eingeschränkt (Urk. 8/29/22). Als einzige aussichtsreiche Methode, um das Zustandsbild und folglich möglicherweise seine Arbeitsfähigkeit zu verbessern, sei die Abstinenz von Alkohol anzusehen, dies sei ihm vollumfänglich zumutbar. Auch sei es ihm zumutbar, sich in eine störungsspezifische Behandlung zu begeben, wobei aufgrund der langen Dauer der Störung eine stationäre Behandlungsform vorzuziehen sei (Urk. 8/29/23).
Im neurologischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/29/24-31) stellten Dr. med. H.___, Oberarzt, Neurologie FMH, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, als Diagnosen (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) mit vorwiegend axonaler und sensibler Polyneuropathie, am ehesten äthyltoxischer Genese (ICD-10: G62.1) und (2) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4), klinisch ohne Hinweise auf radikuläre Reiz-/ Ausfallsymptomatik (Urk. 8/29/24). Im Mini Mental Status habe der Beschwerdeführer 27 von 30 möglichen Punkten erreicht, womit schwere neuropsychologische Defizite ausgeschlossen werden könnten. Zur genaueren Quantifizierung, ob es sich um leichte oder um mittelschwere neuropsychologische Defizite handle, wäre allerdings eine neuropsychologische Untersuchung notwendig. Aufgrund des aktuell vorhandenen lumbovertebralen Schmerzsyndroms sei zum jetzigen Zeitpunkt eine schwere Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. Ansonsten sei aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden, wobei in dieser Einschätzung allfällige neuropsychologische Defizite nicht berücksichtigt seien (Urk. 8/29/31).
Im neuropsychologischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/29/32-42) diagnostizierte lic. phil. J.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, eine leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung wahrscheinlich aethyltoxisch bedingt (differentialdiagnostisch affektiv). In der aktuellen neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis gezeigt; betroffen seien die Enkodierung, der unmittelbare und zeitlich verzögerte freie Abruf und das Wiedererkennen. Dabei handle es sich um ein Speicherdefizit, indem neue Informationen nur unzureichend memoriert würden. Die Behaltensrate (Savings) sei leicht vermindert; besser fielen die Ergebnisse zum figural-episodischen Gedächtnis aus. Des Weiteren seien die Schreibkenntnisse und die zeitliche Orientierung beeinträchtigt. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien alle innerhalb der altersentsprechenden Norm, insbesondere auch zum konzeptuellen und zum logischen Denken. Die Ergebnisse entsprächen einer leichten bis mittelschweren neuropsychischen Störung. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Alkoholabhängigkeit und möglicherweise die affektive Problematik gehabt. Im angestammten Beruf als Operator bestehe für eine klar strukturierte und umfassend kontrollierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 65 %. Um auch ein Arbeitsleistungsvermögen von 65 % zu erreichen, sei neben der angepassten Arbeitssituation wahrscheinlich ein vermehrter Zeitbedarf notwendig (Urk. 8/29/41-42).
In der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom 26. November 2009 (Urk. 8/29/43) führte der fallverantwortlicher Arzt, Dr. G.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.74), leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung, alkoholinduziert sowie (2) ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4), klinisch ohne Hinweise auf radikuläre Reiz-/Ausfallsymptomatik auf. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4) sowie (2) eine vorwiegend axonale und vorwiegend sensible Polyneuropathie, am ehesten alkoholinduziert (ICD-10: G62.1) fest. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in allfälligen Verweisungstätigkeiten sei ausschliesslich durch neuropsychologische Defizite bedingt, sie betrage 35 %. Sowohl für die angestammte Tätigkeit als Operator als auch für sämtliche Verweisungstätigkeiten kämen Nacht- und Schichtarbeiten nicht in Frage, dies aufgrund der bekannten rezidivierenden depressiven Störung. Aus dem gleichen Grund sei der Beschwerdeführer für Arbeiten, die unter Zeitdruck erledigt werden müssen, nicht geeignet. Um ein Arbeitsvermögen von 65 % zu erreichen, sei neben der angepassten Arbeitssituation (klar strukturierte, umfassend kontrollierte Tätigkeit) wahrscheinlich ein vermehrter Zeitbedarf notwendig. Als einzige wirksame Massnahme zur Verbesserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers und folglich möglicherweise auch seiner Arbeitsfähigkeit sei die Abstinenz von Alkohol anzusehen, was ihm vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 8/29/44).
3.1.7 Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten/Stellungnahme von Dr. A.___ vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/47) ein, woraus sich - neben der Kritik am F.___-Gutachten - die folgenden Diagnosen ergeben (Urk. 8/47/11):
Chronifizierte/anhaltende mittelgradige, phasenweise schwere Depression (ICD-10: F32.1/2). Seit 2006 hat sich die Depression nie, wie in der Begutachtung nicht nachvollziehbar beschrieben, vollständig remittiert. Es handelt sich um eine chronifizierte Depression.
Seit Jahren bestehende Angsterkrankung mit Agoraphobie und Soziophobie (ICD-10: F 40.1/2) sowie seit Jahren bestehende weitere Traumafolgen
Sekundäre schwere Alkoholkrankheit mit körperlichen und neurologischen irreversiblen Folgeschäden mit unter anderem dementiellem Syndrom, Hepatopathie, Polyneuropathie
Anhaltende, tendenziell zunehmende, chronifizierte, invalidisierende Schmerzen aufgrund körperlicher Schädigung an der Wirbelsäule
Diskusdegeneration L4/L5 und L5/S1
Lumboischialgie bds. und V.a. Claudication spinalis
Ausgeprägte Segmentdegeneration L4/L5 mit Rezessotomie L4 rechts und Sequesterektomie am 25.02.2009
Adipositas
Anstrengungsdyspnoe unklarer Ätiologie
Dem Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu maximal 20 % bis 25 % zumutbar. Die leidensangepasste Tätigkeit müsste sowohl physisch als auch psychisch einem leichten Anforderungsniveau entsprechen (Urk. 8/47/13).
3.1.8 Am 3. Oktober 2010 berichtete Dr. E.___ (Urk. 8/51), dass er den Beschwerdeführer nochmals neurologisch untersucht habe, und stellte als neurologische Diagnosen eine vorwiegend axonale und vorwiegend sensible Polyneuropathie mit Verdacht auf äthyltoxische Genese und ein Verdacht auf äthyltoxisch verursachte Enzephalopathie mit progredienter Ataxie und kognitiver Leistungsminderung (Urk. 8/51/1). Der Beschwerdeführer sei infolge seiner kombinierten schweren und chronischen psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen aktuell und auf absehbare Zeit vollständig arbeitsunfähig. Die im Gutachten der F.___ festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 65 % sei nicht nachvollziehbar. Das komplexe psychiatrisch-somatische Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die jahrzehntelange, gut dokumentierte psychiatrische Krankengeschichte finde keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/51/2).
3.1.9 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2010 (Urk. 8/53/2-3) zur Kritik von Dr. A.___ vom 19. Juli 2010 am F.___-Gutachten (Urk. 8/47) fest, dass das psychiatrische Teilgutachten der F.___ die sekundären Folgen der langjährigen Alkoholabhängigkeit sehr wohl erfasst und diese leistungsmässig im Umfang von 30 % - 40 % eingeschränkt beurteilt habe (Urk. 8/29 S. 9-10). Im psychiatrischen Teilgutachten sei zwar eine mögliche Persönlichkeitsstörung nicht diskutiert, aber auch nicht diagnostiziert worden. Allerdings müsste Dr. A.___ versicherungsmedizinisch begründen, weshalb allenfalls eine Persönlichkeitsstörung die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Er könne im nachgereichten Arztbericht von Dr. A.___ keine objektiven Befunde sehen, welche im psychiatrischen Gutachten unerkannt geblieben wären. Daneben äussere sich die Psychiaterin zu fachfremden Gebieten. Ein Zusatzgutachten in Auftrag zu geben, erscheine ihm nicht angebracht (Urk. 8/53/3).
3.2
3.2.1 Das F.___-Gutachten vom 30. November 2009 (Urk. 8/29) kann grundsätzlich als beweiskräftig angesehen werden, und ihm ist zu folgen, zumindest was die neuropsychologischen und psychiatrischen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung anbelangt. Es beruht auf eingehenden psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen sowie auf einer MRI-Untersuchung des Gehirnschädels. Es berücksichtigt die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/29/14-17, Urk. 8/29/24-27, Urk. 8/29/32-35) und bezog die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. 8/29/17-18, Urk. 8/29/27-28, Urk. 8/29/35-37). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert, und die Schlussfolgerungen sind begründet (Urk. 8/29/21-22, Urk. 8/29/30-31, Urk. 8/29/41-44).
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Aktenlage sei nicht erfasst worden (Urk. 1 S. 7 f.), lässt sich dabei nicht bestätigen. Die Kritik von Dr. A.___ vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/47/2) zur Aktenlage ist auch unbegründet, da der von ihr vermisste Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 8/17) im F.___-Gutachten einbezogen ist (vgl. Urk. 8/29/34) und das von ihr erwähnte Überweisungsschreiben des Sanatoriums D.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 8/2/2) lediglich Wiederholungen des Berichtes vom 28. Juni 2006 (Urk. 8/2/4) beinhaltet.
Die depressive Symptomatik ordnet Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 18./22. Mai 2008 (Urk. 8/15/9) unter der Diagnose "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11) und in ihrem Gutachten/Stellungnahme vom 19. Juli 2010 (Urk. 8/47/11) unter der Diagnose chronifizierte/anhaltende mittelgradige, phasenweise schwere Depression (ICD-10: F32.1/2) ein. Mit diesen Diagnosen widerspricht sie den Gutachtern der F.___, welche die Kriterien einer depressiven Episode als nicht erfüllt betrachteten und die psychopathologischen Befunde (herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit, Urk. 8/29/20; verminderte Aufmerksamkeit und Arbeitsgedächtnis, Urk. 8/29/39, sowie die Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis, Urk. 8/29/41-42) als eine leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung, alkoholinduziert beurteilten (Urk. 8/29/41-43). Dr. G.___ ging von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4) aus (Urk. 8/29/21), da er keinen Wahn und keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen konnte und die Hedonie sowie Vitalgefühle nach seiner Ansicht nicht signifikant beeinträchtigt wurden; es lagen keine Ängste, keine Zwänge, keine Suizidalität und keine Fremdgefährdung vor (Urk. 8/29/20). Die neuropsychologischen Ergebnisse entsprachen auch einer leichten bis mittelschweren neuropsychischen Störung (Urk. 8/29/42). Damit ist nachvollziehbar, dass Dr. G.___ aufgrund deser kognitiven Störungen eine 30 %ige bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/29/22) und lic. phil. B.___ eine 35 %ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Operator (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 8/29/42) attestierten. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass Dr. G.___ in der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom 26. November 2009 (Urk. 8/29/43) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in allfälligen Verweisungstätigkeiten mit 35 % einschätzte.
Dr. A.___ attestierte zwar dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nur 20 %-25 % (Urk. 8/47/13). Zu Recht wies Dr. K.___ jedoch darauf hin, dass sie sich mit den orthopädischen Diagnosen (vgl. Urk. 8/15/9) zu fachfremden Gebieten äussere (Urk. 8/53/3).
Für eine erhöhte Plausibilität der Beurteilung durch die Gutachter der F.___ spricht, dass diese im Rahmen einer polydisziplinären Untersuchung im Konsens sämtlicher beteiligten Fachärzte erfolgte, während es sich bei den Berichten von Dr. A.___ und Dr. E.___ um eine monodisziplinäre Beurteilung handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 6 f.), es sei nicht ersichtlich, wer von den genannten Ärzten an der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom 26. November 2009 (Urk. 8/29/43) teilgenommen habe, bildet dies allein noch keinen Grund dafür, den Beweiswert des F.___-Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Dr. G.___ hat die von Dr. H.___ und Dr. I.___ (Urk. 8/29/24-31) sowie von lic. phil. B.___ (Urk. 8/29/32-42) verfassten Teilgutachten ohne Weiteres mitberücksichtigen und den dort festgehaltenen Ergebnissen angemessen Rechnung tragen können. Aus neurologischer Sicht stellten Dr. H.___ und Dr. I.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/29/31), und lic. phil. B.___ ging von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % im angestammten Beruf aus (Urk. 8/29/42).
3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde jedoch noch vor der zweiten psychiatrischen Untersuchung (9. November 2009, Urk. 8/29/14), aber nach der neurologischen Untersuchung (25. November 2008, Urk. 8/29/24) am Rücken operiert. Gemäss Stellungnahme von Dr. A.___ vom 19. Juli 2010 war er vom 24. Februar bis 2. März 2009 in der Klinik L.___ hospitalisiert und unterzog sich dort am 25. Februar 2009 einer Sequesterektomie (vgl. Urk. 8/47/8-9). In den Akten fehlen jedoch die entsprechenden medizinischen Unterlagen. Damit erweist sich die Kritik von Dr. A.___ als begründet (Urk. 8/47/9), dass die neuen Berichte der Klinik L.___ zur erwähnten Rückenoperation von Anfang Jahr 2009 nicht eingeholt wurden.
Zwar wurde im Gutachten das geklagte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mitberücksichtigt und die Zumutbarkeit einer körperliche schweren Arbeit aus diesem Grund ausgeschlossen (Urk. 8/29/31, Urk. 8/29/43). Die Stellungnahmen im F.___-Gutachten könnten dennoch im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) nicht mehr aktuell sein, und es fehlt darin eine eigentliche und aktuelle rheumatologische beziehungsweise orthopädische Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus der Stellungnahme von Dr. A.___ geht auch hervor, dass trotz der Operation keine Heilung eingetreten sei und dass eine mögliche Claudicatio spinalis mit Gehstrecke von 10 Minuten im Vordergrund stehe (Urk. 8/47/8, vgl. auch Urk. 1 S. 13). Unter diesen Umständen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zu der neuropsychologischen weitere körperliche Einschränkungen kamen, welche über die von den F.___-Gutachtern festgehaltenen Einschränkungen (keine schwere körperliche Tätigkeit, Urk. 8/29/31) hinausgehen. Da die Berichte der Klinik L.___ sowie eine aktuelle Berichterstattung der allfälligen hausärztlichen oder rheumatologischen Nachbetreuung in den Akten fehlen, stützte sich die angefochtene Verfügung auf eine unvollständige Aktenlage und kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen die Frage, wie es sich mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, nicht beurteilt werden.
Ferner bleibt zu beachten, dass die neurologische Untersuchung durch Dr. I.___ und Dr. H.___ am 25. November 2008 erfolgte (Urk. 8/29/2). Demgegenüber stellte Dr. E.___ am 3. Oktober 2010 - also noch vor Verfügungserlass - nebst einer seit der letzten Untersuchung (Juli 2007, Urk. 8/23/9) kaum progredienten peripheren Polyneuropathie einen Verdacht auf äthyltoxisch verursachte Enzephalopathie mit progredienter Ataxie und kognitiver Leistungsminderung fest (Urk. 8/51). Darüber, ob diese Schäden durch Abstinenz ganz oder teilweise reversibel wären, schweigt sich sein Bericht aus. Auch wenn Dr. G.___ im Gutachten festhielt, dass erste Anzeichen einer Besserung der kognitiven Funktion bereits nach drei bis vier Monaten Alkoholabstinenz erwartet werden dürften, und die Zumutbarkeit einer Abstinenz auch von Dr. A.___ nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wurde (vgl. Urk. 8/47/6), ist nicht auszuschliessen, dass mittlerweile irreversible (d.h. auch bei Abstinenz verbleibende) neurologische Schäden eingetreten oder nachweisbar sind, welche eine bleibende, über die im Dezember 2008 (Urk. 8/29/32) festgestellte hinausgehende neuropsychologische Leistungseinbusse zur Folge haben, auch wenn die damaligen Abklärungen offensichtlich unter Alkoholeinfluss zustande kamen (Urk. 8/29/38), weshalb nur bedingt eine Aussage über die zu erwartende Verbesserung der relevanten Minderung neuropsychologischer Defizite gemacht werden konnte (Urk. 8/29/42). Angesichts der doch nicht unbeachtlichen Zeitspanne zwischen gutachterlicher neurologischer Abklärung und Erlass der angefochtenen Verfügung drängen sich daher erneut entsprechende medizinische Abklärungen auf. Hierbei bleibt zu beachten, dass nach unwidersprochener Ansicht von Dr. G.___ die Alkoholprobleme des Beschwerdeführers einer Besserung zugänglich sind. Sollte mit einer solchen Massnahme die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt beziehungsweise die Verwertbarkeit einer allfällig bestehenden Restarbeitsfähigkeit erreicht werden, wäre der Beschwerdeführer gehalten, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht das Zumutbare zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit beizutragen. Dabei stehen der Beschwerdegegnerin die in Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7b IVG genannten Durchsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung. Solche (gestützt auf Art. 43 ATSG) sind allenfalls auch dann anzuwenden, wenn es dem Gutachter ohne Abstinenz im Zeitpunkt seiner Abklärungen und allenfalls bereits seit einem längeren Zeitraum vorher nicht möglich ist, zur bleibenden, krankheitsbedingten Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus neurologischer bzw. neuropsychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen.
3.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende polydisziplinäre Abklärungen vornehme. Hierbei wird sie vorab bei der Klinik L.___ und den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte mit den vollständigen Krankengeschichten hinsichtlich der somatischen Beschwerden an Rücken und Hüften (Urk. 1 S. 13) einzuholen haben. Die Gutachter werden sich in Auseinandersetzung aller bisherigen Berichte zur medizinisch begründeten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszusprechen haben. Sollten sie eine die Leistungsfähigkeit einschränkende Alkoholsucht feststellen, so haben sie sich darüber auszusprechen, ob diese irreversibel zu einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden geführt hat oder allenfalls unter Abstinenz eine Verbesserung und in welchem Zeitraum zu erwarten ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
4. Der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Einkommensvergleich gibt abschliessend zu folgender Bemerkung Anlass: Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ein entsprechend seiner gutachterlich festgestellten Leistungseinbusse von 35 % reduziertes Erwerbseinkommen von 65 % seines zuletzt erzielten zu erwirtschaften. Hierbei lässt sie unberücksichtigt, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt werden (vgl. BGE 126 V 481 E. 4.2.3). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer mental leistungsmässig erheblich eingeschränkt ist, d.h. verlangsamt und von schwerfälliger Auffassungsgabe, was bei einer neu anzutretenden Stelle zu einer weiteren Lohnreduktion führen könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer (geboren 1951) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2008 57 Jahre alt war und nach vormals langjähriger Betriebszugehörigkeit seine Arbeitsstelle verlor. Diese Umstände sind beim neuen Erwerbsvergleich nach Abschluss der noch zu tätigenden medizinischen Abklärungen angemessen zu berücksichtigen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Dürst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).