Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 27. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügung vom 17. November 2010 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2010 (Urk. 1), mit welcher die Beschwerdeführerin beantragen lässt, es sei an Stelle der Viertels- eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zuzusprechen, und in die auf Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2011 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde mit der Neubestimmung des Valideneinkommens begründet, was zu einem Invaliditätsgrad von 54 % bzw. zum Anspruch auf eine halbe Rente führe,
dass sie damit der Argumentation der Beschwerdeführerin folgt (vgl. Urk. 1), welche geltend macht, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei unter Berücksichtigung ihrer Berufs- und Fachkenntnisse von den Werten des Niveau 3 der Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen,
dass sich somit beide Verfahrensbeteiligten über den Anspruch auf eine halbe Rente einig sind,
dass dies nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist,
dass es einzig anzumerken gilt, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ausgangswert gemäss Tabelle 7 Ziffer 37 Niveau 3 Frauen der LSE 2008 nicht Fr. 4'055.-- sondern Fr. 4'091.-- beträgt, was aber am Resultat nichts ändert,
dass die Beschwerde demnach im Sinne beider Verfahrensbeteiligter gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ein halbe Rente zuzusprechen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).