IV.2010.01211
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Beaumont
Avocats au Barreau de Genève
16, rue de Candolle, 1205 Genève
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 15. Mai 1974 geborene X.___ absolvierte von Oktober 1993 bis Juni 1999 an der Universität Y.___ ein Biologiestudium und arbeitete zuletzt ab April 2006 in einem bis Ende April 2008 befristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Stiftung Z.___ in A.___ (Urk. 8/9). Am 31. März 2008 meldete sie sich wegen den Folgen eines am 6. Dezember 2007 erlittenen Verkehrsunfalles, anlässlich welchem sie als Fahrradfahrerin von einem Lastwagen angefahren wurde, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Berufsberatung, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 11. November 2010 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 in Höhe von monatlich Fr. 1‘277.-- (1. bis 31. Dezember 2008) beziehungsweise Fr. 1‘318.-- (ab 1. Januar 2009) zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 20‘772.-- und die Skala 44 zu Grunde legte (Urk. 8/63 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. November 2010 liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 Beschwerde erheben und eine Neuberechnung und gegebenenfalls Anpassung der Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9), worauf die Parteien mit Replik vom 4. März 2011 (Urk. 11) und Duplik vom 29. März 2011 (Urk. 15) an ihren Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.
1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
1.3 Die ordentlichen Renten gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden (Art. 52b AHVV). Zur Auffüllung von Beitragslücken können ausserdem Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruches herangezogen werden, wobei aber die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV).
1.4 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG).
Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
1.5 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
1.6 Der Bundesrat ist auf Grund von Art. 30bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Diese Kompetenz hat er dem Bundesamt übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbindliche Tabellen herausgibt (Art. 53 AHVV). Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt und sind einsehbar unter www.sozialversicherungen.admin.ch.
Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die AHV/IV den Rentenindex neu festsetzt (Art. 33ter Abs. 1 AHVG).
2. Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 ist unbestritten. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rentenberechnung beziehungsweise das monatliche Rentenbetreffnis.
Die Beschwerdeführerin liess die beiden der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Faktoren, mithin die anrechenbaren Beitragsjahre und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, unter verschiedenen Aspekten bemängeln (Urk. 1, Urk. 11).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin respektive der für die Berechnung der Rente zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG) zur Ermittlung der Rente ist dem der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 beigehefteten ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/48) zu entnehmen. Ausserdem nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 (Urk. 7) zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung.
3.
3.1
3.1.1 Die am 15. Mai 1974 geborene Beschwerdeführerin vollendete das 20. Altersjahr am 15. Mai 1994. Demnach ist für die Rentenberechnung die Zeit ab 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles massgebend (E. 1.2 hiervor).
3.1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (so genannte leistungsspezifische Invalidität).
Der Zeitpunkt des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Danach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Entgegen der Auffassung der am 6. Dezember 2007 verunfallten Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 Mitte) ist der rentenspezifische Versicherungsfall nicht bereits am Tag des Unfallereignisses eingetreten. Vielmehr begann in jenem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu laufen. Der Versicherungsfall Rente trat erst am 6. Dezember 2008, mithin nach Ablauf des Wartejahres, ein, wie dies im ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 2, Urk. 8/48) zutreffend festgehalten wurde. Da wie vorstehend dargelegt (E. 1.2 hiervor) für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen und anrechenbare Gutschriften bis 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen sind, gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass bei der Berechnung der Rente der Beschwerdeführerin die Zeit bis Ende Dezember 2007 als relevant erachtet wurde (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 3).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach dem Willen des historischen Gesetzgebers die Einheit zwischen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung auf dem Gebiete der Rentenberechnung unter allen Umständen gewahrt bleiben muss (so wörtlich die bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG, BBl 1958 II 1137 ff., S. 1202). Im Gebiet der Invalidenversicherung bleibt auf Grund der Verweisungsnormen des Art. 36 Abs. 2 IVG grundsätzlich kein Raum für eigenständige, mithin von der AHV-Gesetzgebung abweichende Rentenberechnungsregeln (vgl. BGE 124 V 164 E. 4, worin sich das Bundesgericht zum Vorbringen äusserte, im Rahmen der Berechnung einer ordentlichen Invalidenrente sei bloss die Zeit bis zum 31. Dezember vor Beginn der Wartezeit zu berücksichtigen).
3.1.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Invalidenrente die Zeit vom 1. Januar 1995 (E. 3.1.1 hiervor) bis 31. Dezember 2007 (E. 3.1.2 hiervor) - und nicht wie von ihr geltend gemacht (Urk. 1 S. 3 Mitte) lediglich die Zeit bis zum Unfallereignis vom 6. Dezember 2007 (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts I 214/04 vom 30. November 2004 E. 5.2) - Berücksichtigung findet. Soweit sie die Jahre 1995, 1997 und 1998, in welchen sie als Nichterwerbstätige versichert und beitragspflichtig war, ausgeklammert haben will (Urk. 1 S. 3 oben), fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, um entsprechend zu verfahren.
3.2 Die Beschwerdeführerin leistete gemäss dem ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 2, Urk. 8/48) im massgebenden Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2007 als Nichterwerbstätige beziehungsweise als unselbständig Erwerbstätige während 11 Jahren und 10 Monaten persönliche Beiträge. Dies wurde von ihr nicht beanstandet und steht im Einklang mit der Aktenlage, insbesondere mit den bei den Verwaltungsakten liegenden und beschwerdeweise ins Recht gelegten Auszügen aus dem individuellen Konto (IK) vom 21. Januar (Urk. 8/1/2 = Urk. 3/4) und 19. März 2008 (Urk. 8/1/1 = Urk. 3/3). Zur Schliessung der vorhandenen Lücken (zwei Monate im Jahr 2001 wegen geringfügiger Beitragsleistung und zwölf Monate im Jahr 2007 infolge fehlender Beitragsleistung) wurden gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 52b und Art. 52c AHVV Beitragszeiten herangezogen, welche die Beschwerdeführerin ab 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres (so genannte Jugendjahre 1992 bis 1994) respektive im Jahre des Eintrittes des Versicherungsfalles (Jahr 2008) zurückgelegt hatte. Damit erreicht sie eine für die Wahl der Rentenskala anrechenbare Beitragsdauer von 13 Jahren, was derjenigen ihres Jahrganges entspricht (vgl. Jahrgangstabellen, in: Rententabellen 2007 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2007, S. 7) und zur Anwendung der Rentenskala 44 (Vollrente) führt (vgl. Skalenwähler, in: Rententabellen 2007, a.a.O., S. 11).
3.3 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sind die im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2007 angerechneten Erwerbseinkommen gemäss den Eintragungen der IK-Auszüge vom 21. Januar (Urk. 8/1/2 = Urk. 3/4) und 19. März 2008 (Urk. 8/1/1 = Urk. 3/3) in Höhe von insgesamt Fr. 257‘454.-- heranzuziehen. Zu berücksichtigen sind überdies die von der Beschwerdeführerin in den Jugendjahren verabgabten Einkommen von Fr. 270.-- (Jahr 1992), Fr. 1‘634.-- (Jahr 1993) und Fr. 296.-- (Jahr 1994), die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit am Theater B.___ in C.___, erzielte. Auf diese Weise resultiert eine Einkommenssumme von insgesamt Fr. 259‘654.--, wie dies auch im ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 2, Urk. 8/48) angegeben wird. Diese Einkommenssumme ist gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG aufzuwerten, wobei sich der Aufwertungsfaktor nach dem Kalenderjahr bestimmt, in dem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts H 49/05 vom 1. November 2005 E. 2). Für das vorliegend massgebende Jahr 1995 (E. 3.1.1 hiervor) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.0 (vgl. Tabellen „Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren“, in: Rententabellen 2009 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2009, S. 15).
Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften sind im Falle der Beschwerdeführerin unstrittig nicht zu berücksichtigen.
Die Division der mit dem Faktor 1.0 aufgewerteten, anrechenbaren Einkommenssumme von Fr. 259‘654.-- durch die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Beitragszeit von 12 Jahren und 6 Monaten (Art. 52c Satz 2 AHVV) ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 20‘772.--, wie dies von der Verwaltung ermittelt wurde (Urk. 2, Urk. 8/48).
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin einen so genannten Karrierezuschlag gewährt haben will (Urk. 1 S. 3 unten, Urk. 11 S. 2), ist festzustellen, dass die Regelung, wonach für die individuelle Berechnung der Rente bei einem Invaliditätseintritt vor dem vollendeten 45. Altersjahr das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht wurde (vgl. den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 36 Abs. 3 IVG), im Rahmen der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision ersatzlos aufgehoben wurde und für Invalidenrenten, welche ab 1. Januar 2008 neu entstehen (Eintritt des Versicherungsfalles), kein Karrierezuschlag mehr gewährt wird (Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 betreffend 5. IV-Revision und Intertemporalrecht, S. 2 und 3). Infolgedessen kann der Beschwerdeführerin unter diesem Titel kein Ausgleich für eine früh beeinträchtigte Erwerbskarriere im Sinne einer verbesserten Rentenleistung zugestanden werden.
3.5 Ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 20‘772.-- führt gemäss der anwendbaren Skala 44 (E. 3.2 hiervor) unter Berücksichtigung des nächsthöheren Tabellenwertes von Fr. 21‘216.-- (Rententabellen 2007, a.a.O., S. 18) beziehungsweise Fr. 21‘888.-- (Rententabellen 2009, a.a.O., S. 18) bei einem unbestrittenen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2008 zu einem monatlichen Rentenbetreffnis von Fr. 1‘277.-- (1. bis 31. Dezember 2008) respektive Fr. 1‘318.-- (ab 1. Januar 2009).
4. In Bezug auf den replicando erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe eine Erhöhung der Invalidenrente unter dem Aspekt einer Hilflosigkeit nicht geprüft (Urk. 11 S. 2 unten), ist festzuhalten, dass die Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG) als eigenständige, vom Rentenanspruch (Art. 28 ff. IVG) losgelöste Leistungsart der Invalidenversicherung konzipiert ist. Da ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) bildet, kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung verzichtete mit dem Vermerk, eine solche werde „bereits von der UVG ausgerichtet“ (Feststellungsblatt für den Beschluss, datiert vom 22. Juli 2010, S. 6 unten [Urk. 8/33/6]), was im Lichte der in Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegten Prioritätenordnung zu sehen ist. Wie es sich damit im Falle der Beschwerdeführerin tatsächlich verhält, lässt sich anhand der vorliegenden Akten, welche diesbezüglich (wie im Übrigen auch hinsichtlich des medizinischen Gesundheitszustandes) keine hinreichende Auskunft geben, nicht nachvollziehen. Soweit im besagten Feststellungsblatt zudem ein Pflegegeld Erwähnung findet, welches der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden soll (Urk. 8/33/5), sei bemerkt, dass damit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen sein muss. Falls nicht bereits erfolgt, dürfte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu treffen haben. Alsdann ist es unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 1bis IVG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass in einem späteren Zeitpunkt Massnahmen beruflicher Art an die Hand genommen werden können.
5. Nach dem Dargelegten erweist sich die der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) zu Grunde liegende Rentenberechnung als richtig, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Beaumont
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).