Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Hildegrund Schmid
Schmid - Consult AG
Wehntalerstrasse 641, 8044 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. November 2010 (Urk. 2) den Anspruch des 1951 geborenen, seit 21. Januar 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldeten (vgl. Urk. 12/6) A.___ auf eine Invalidenrente. Dies mit der Begründung, in körperlich leidensangepassten Tätigkeiten sei er 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Invaliditätsgrad 20 %); weiterer Abklärungsbedarf bestehe nicht.
2. Gegen die Verfügung erhob A.___ durch die Schmid-Consult AG mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Der Beschwerdeschrift legte er unter anderem die Stellungnahme zur IV-Verfügung der Ärzte des B.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 3/2) und einen Arztbericht derselben vom 9. Dezember 2010 an die Hausärztin (Urk. 3/5) sowie den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2010 (Urk. 3/3) bei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Urk. 6) reichte er überdies den Verlaufsbericht des B.___ vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7) nach. In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 (Urk. 11), welche dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf folgende Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt vom 12. November 2010, Urk. 12/81):
2.1.1 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt am F.___ vom 18. Januar 2008 (Urk. 12/18/12-13) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach vorderer anteriorer inferiorer Schulterluxation rechts mit ausgeprägter Schädigung des Nervus axillaris und partieller Schädigung des Nervus ulnaris rechts vom 09/2007 mit ALPSA-Läsion und kleiner Hill-Sachs-Impressionsfraktur am Humeruskopf. Zudem bestehe eine Arthrose im AC-Gelenk.
2.1.2 Die Ärzte der G.___, Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 12/63/59-60) (1) ein chronisches Panvertebralsyndrom (Erstmanifestation 2003) mit beginnenden degenerativen Veränderungen und einer alten Deckplattenimpression LWK 1 und einer medialen Diskusprotrusion L5/S1 sowie (2) einen klinischen Verdacht auf Läsion des Plexus brachialis rechts bei Status nach traumatischer Schulterluxation vom 09/2007. Physiotherapeutische Massnahmen mit Wasser-Gruppentherapie hätten die Beschwerden nicht beeinflussen können. Bei ambulanter Therapieresistenz sei die Indikation für eine stationäre multimodale Behandlung in der H.___ indiziert. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Gipser sei in den nächsten sechs Monaten kaum realisierbar.
2.1.3 Laut Bericht der Ärzte des B.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 12/63/63-65) liegen beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F. 32.1), beginnende degenerative Veränderungen der LWS, ältere Schmorlsche Deckplattenveränderungen LWK1, eine mediale Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression L5/S1, eine muskuläre Dysbalance, ein Verdacht auf eine Läsion des Plexus brachialis rechts sowie ein Status nach traumatischer Schulterluxation vom 09/2007 vor. Aufgrund des protrahierten Verlaufs sei eine ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung indiziert.
2.1.4 Im Bericht vom 28. Juli 2008 (Urk. 12/63/54-55) erklärten die Ärzte des B.___, die Prognose sei wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und der ungenügenden Wirkung der bisherigen Therapien als negativ zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig, da die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Art der Tätigkeit, sondern durch den schlechten Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der Depression und der Schmerzen begründet sei.
2.1.5 Gemäss Arztbericht von Dr. C.___, vom 19. August 2008 (Urk. 12/63/52-53) liegt beim Beschwerdeführer eine therapieresistente depressive Episode mittleren Grades mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) bei diversen psychosozialen Faktoren - u.a. beginnendes Involutionsalter - vor. Wegen Verschlechterung des Zustandes sei eine Überweisung an das B.___ erfolgt. Weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.1.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete am 19. August 2008 (Urk. 12/63/142), es sei im Bereich der Schulter eine reizlose Lokalsituation zu beobachten. Palpatorisch würden Druckschmerzen über dem Korakoid und dem Acromion angegeben. Passiv sei das Schultergelenk frei beweglich, allerdings würden auch die geführten Bewegungen ab etwa 90° bis zu den Endpositionen als schmerzhaft erlebt. Aktiv könne der Arm bis etwa 140° flektiert und bis etwa 120° abduziert werden. Schürzen- und Nackengriff gelängen relativ gut. Die Impingementtests seien nach wie vor deutlich schmerzhaft. Eindeutige Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion fehlten.
2.1.7 SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2008 (Urk. 12/63/133-137) eine im Ausmass schwer einschätzbare Einschränkung der Belastungstoleranz des rechten Schultergelenks nach Schultergelenksluxation vom 09/2007 mit aktueller, am ehesten im AC-Gelenksbereich zu lokalisierenden Symptomatik, nachgewiesenen deutlichen Arthrose im AC-Gelenk und postoperativ aufgetretener partieller Läsion des Nervus axillaris fest. Eigentlich mache das rechte Schultergelenk keinen schlechten Eindruck. Die aktiven Beweglichkeiten seien allerdings deutlich geringer als bei der Untersuchung von Dr. I.___ am 19. August 2008, eine passive Bewegungsprüfung habe der Beschwerdeführer praktisch nicht zugelassen. Es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer - möglicherweise mitbedingt durch die doch deutlich in Erscheinung tretende psychische Erkrankung - die verbliebene Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenkes nicht ausnütze. Auch die angegebenen Schmerzen sowie die Gefühlsstörungen seien wahrscheinlich nicht nur unfallbedingt, sondern durch die beschriebene Begleitsituation mitbedingt.
Bei beidhändigen Tätigkeiten oder bei Einsatz des rechten Armes (der Beschwerdeführer sei rechtsdominant) seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei kein kraftvoller Einsatz mit dem rechten Arm über Kopf und Hantieren von Lasten bis Kopfhöhe höchstens bis 7,5 kg erfolgen sollten. Tätigkeiten mit Maschinen, welche Schläge und Vibrationen auf den rechten Arm übertrügen, seien nicht zumutbar. Es sei zu beachten, dass sich diese Zumutbarkeit auf so weit als möglich objektivierbaren Unfallfolgen beziehe und die gesamten nicht unfallbedingten Begleiterkrankungen nicht berücksichtigte. Der Einbezug aller, auch nicht unfallbedingten Beeinträchtigungen ergäbe natürlich eine völlig andere Zumutbarkeit.
2.1.8 Die Ärzte des B.___ führten in der Stellungnahme zu den IV-Akten vom 12. Juli 2010 (Urk. 12/78/1-3) an, trotz der stationären Behandlung in H.___ und anschliessender tagesklinischer Behandlung im B.___ habe keine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen und objektiven Einschränkungen und der Depression sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2 Aus den Akten der Beschwerdegegnerin verdienen folgende Berichte ihre Erwähnung:
2.2.1 Die Ärzte der K.___ des L.___ gaben im Bericht vom 13. August 2007 (Urk. 12/18/18-20) folgende Beurteilung ab: Der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (Erkrankung der Ehefrau und Geschäftsaufgabe mit finanziellen Schwierigkeiten) sowie einer rezidivierenden Paniksymptomatik, welche im Rahmen der depressiven Entwicklung zu sehen sei. Zudem bestehe eine anhaltende Schmerzsymptomatik.
2.2.2 Laut ausführlichem Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für PMR und Rheumatologie, und N.___, Betriebsphysiotherapeut, vom 28. Januar 2008 (Urk. 12/4) leidet der Beschwerdeführer an einem chronifizierten, lokalisatorisch ausgedehnten muskulo-skelettalen Schmerzsyndrom bei/mit Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlform und muskulärer Dysbalance, Status nach Schulterluxation rechts vom 09/2007 sowie Symptomverdeutlichung und -ausweitung. Bei deutlich selbstlimitierendem und auch symptomverdeutlichendem Verhalten anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung lasse sich das vom Beschwerdeführer beklagte, lokalisatorisch ausgedehnte muskulo-skelettale Beschwerdebild diagnostisch und insbesondere auch aetiologisch nur schwer zuordnen. Im Wesentlichen lasse sich nur ein funktioneller Mindereinsatz des rechten Arms bei Status nach Schulterluxation objektivieren.
Medizinisch-theoretisch sei dem Beschwerdeführer mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Gehen, Stehen, kurzzeitig Sitzen) ganztags zumutbar, wobei Überkopfarbeiten oder Arbeiten längerdauernd auf Augenhöhe, insbesondere im Zusammenhang mit Montagetätigkeiten der rechten Hand vermieden werden sollten.
2.2.3 Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, diagnostizierte im psychiatrischen Konsilium vom 9. Oktober 2008 (Urk. 12/47) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), die allerdings bereits im Zurückgehen begriffen sei, sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Es sei davon auszugehen, dass beide Erkrankungen eine ungünstige Wechselwirkung aufeinander ausüben. Die dem Beschwerdeführer bislang attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seinem Beruf als Gipser sei dem Krankheitsbild und dessen gegenwärtiger Ausprägung angemessen. Aus heutiger Sicht sollte der Beschwerdeführer bei weiterhin rückläufiger Depression ab Januar 2009 wieder zu 50 % arbeitsfähig sein. Ab Februar 2009 sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
2.3 Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte zu erwähnen:
2.3.1 Der Stellungnahme zum IV-Entscheid des B.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass die von Dr. O.___ in Aussicht gestellte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers nicht gelungen sei. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer vom 13. Januar bis 30. März 2009 in der K.___ aufgehalten, wo eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei.
2.3.2 Im Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 3/3) schildert dieser, der Beschwerdeführer sei bedrückt, habe Zukunftsängste und das Interesse sowie die Freude an Aktivitäten verloren. Der Antrieb sei vermindert und das Selbstvertrauen gesunken. Der Beschwerdeführer habe soziale Kompetenzen verloren, mache sich ständig Selbstvorwürfe und habe wiederkehrende Gedanken an eine vorzeitige Beendigung seines Lebens. Er leide unter kognitiven und Schlafstörungen, habe unkontrollierte Attacken von Nahrungsaufnahmen und habe sich sozial völlig zurückgezogen.
Aus psychiatrischer Sicht dürfte die Arbeitsunfähigkeit ca. 60 % betragen, hinzu kämen noch Behinderungen aus dem somatischen Bereich.
3.
3.1 In somatischer Hinsicht kann den medizinischen Akten entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz im September 2007 eine Schulterluxation rechts mit ausgeprägter Schädigung des Nervus axillaris und partieller Schädigung des Nervus ulnaris rechts mit einer ALPSA-Läsion und kleiner Hill-Sachs-Impressionsfraktur am Humeruskopf zugezogen hat (vgl. E. 2.1.1). Daneben besteht eine nachgewiesene deutliche Arthrose im AC-Gelenk (vgl. E. 2.1.7). Im Jahr 2003 wurde ausserdem erstmals ein chronisches Panvertebralsyndrom mit beginnenden degenerativen Veränderungen im Bereich HWS und BWS sowie einer alten Deckplattenimpression LWK1 und medialer Diskusprotrusion L5/S1 manifest (vgl. E. 2.1.2). In psychiatrischer Hinsicht wurden in den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Arztberichten Diagnosen wie anhaltende somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige depressive Episode (vgl. E. 2.1.3) sowie die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. E. 2.1.5) genannt.
Zur Arbeitsfähigkeit in rein somatischer Hinsicht äussert sich nur SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ (E. 2.1.7). Dieser attestiert dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Allerdings räumt Dr. J.___ ein, dass er bei seiner Einschätzung so weit möglich nur die objektivierbaren Unfallfolgen (rechte Schulter) berücksichtigt hat und dass der Einbezug aller, auch der nicht unfallbedingten Beeinträchtigungen eine völlig andere Zumutbarkeit ergeben würde. Er weist indes auch darauf hin, dass der Eindruck bestehe, der Beschwerdeführer nütze die verbliebene Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenkes, möglicherweise bedingt durch die doch deutlich in Erscheinung tretende psychische Erkrankung, nicht aus.
Unberücksichtigt bleibt bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt Dr. J.___, weil für die Unfallversicherung nicht von Belang, das chronische Panvertebralsyndrom. Dieses wird indessen bei der EFL durch Dr. M.___ und Betriebstherapeut N.___ (E. 2.2.2) mitberücksichtigt. Diese kommen zum Schluss, dass in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Gehen, Stehen, kurzzeitiges Sitzen) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht, wobei Überkopfarbeiten oder längerdauerndes Arbeiten auf Augenhöhe, insbesondere im Zusammenhang mit Montagetätigkeiten der rechten Hand, vermieden werden sollten.
Aufgrund dieser Einschätzungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.2
3.2.1 Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ (E. 2.1.5) und die Psychiater und Psychologen des B.___ (Erw. 2.1.3-4 und 2.1.8) sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme nicht mehr arbeitsfähig ist. Zwar begründet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wie sie beim Beschwerdeführer von den Ärzten des B.___ diagnostiziert worden ist (vgl. E. 2.1.3 und E. 2.1.8), als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine).
3.2.2 Auch zur Annahme, dass eine psychische Komorbidität vorliegt, braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1 mit Hinweis).
3.2.3 Es fällt auf, dass in den Berichten des B.___ (E. 2.1.3-4 und 2.1.8) und im Arztbericht von Dr. C.___ vom 19. August 2008 (E. 2.1.5) subjektive Beschwerden, hingegen keine Befunde aufgeführt worden sind, was - zusammen mit den im Diagnosekatalog des B.___ aufgeführten Schulden (vgl. E. 2.1.8) - den Schluss nahe legt, dass keine psychiatrischen Befunde hatten erhoben werden können. Überdies stellten schon die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des L.___ (E. 2.2.1) eine Grübelneigung und Gedankenkreisen um die Beschwerden und die soziale Situation sowie Ängste in Form von Zukunftssorgen fest. Als weitere Belastungsfaktoren nannten sie die Erkrankung der Ehefrau, welche seit drei Jahren an Depressionen leide und dadurch arbeitsunfähig sei. Sie erlebten den Beschwerdeführer als wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert, ohne Anhalt für Auffassungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen. Die kursorische Gedächtnisprüfung fiel unauffällig auf, es wurden einzig Konzentrationsstörungen und zunehmende Vergesslichkeit festgestellt. Als vorhandene Ängste nannten die Ärzte Zukunftssorgen. Dr. O.___ (E. 2.2.3) fand den Beschwerdeführer in den Gedankeninhalten überwiegend negativ getönt und nur auf die Schmerzen gerichtet. Die Psychomotorik sei leicht agitiert, ansonsten aber ausgeglichen, und die kognitiven Fähigkeiten fand er altersentsprechend intakt.
Aufgrund der Schilderungen dieser Fachpsychiater liegt der Schluss nahe, dass beim Beschwerdeführer ausgeprägte psychosoziale Faktoren vorliegen, die das Beschwerdebild bestimmen, und dass die depressive Störung durch diese Faktoren geprägt ist. Allerdings wurde die depressive Episode mittleren Grades seit August 2007 ununterbrochen gestellt, was gegen ein vorübergehendes Leiden sprechen könnte, und musste der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des B.___ vom 12. Juli 2010 (E. 2.1.8) anfangs 2009 wegen Zunahme der Depression in die K.___ eingewiesen werden, wo er während ca. drei Monaten (vgl. E. 2.3.1) stationär behandelt worden ist. Ob sich die depressive Störung in der Zwischenzeit verselbständigt hat und sich für sich allein auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Krankheit leidet bzw. die Kriterien, nach welchen eine psychische Störung praxisgemäss als nicht mehr objektiv überwindbar gilt, erfüllt sind. Die Aktenlage reicht nicht aus, dies abschliessend zu beurteilen.
3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Sache als nicht spruchreif und bedarf einer psychiatrischen Abklärung. Dabei haben sich die Fragen an die begutachtende psychiatrische Fachperson nach den in der Rechtsprechung dargelegten Kriterien auszurichten. Die Fragen sind dahingehend zu formulieren, dass die begutachtende fachärztliche Person begründet darlegt, ob beim Beschwerdeführer im Sinne einer Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung, falls eine solche festgestellt wird, eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert vorliegt, und wenn ja, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, vom Beschwerdeführer trotz des Leidens willensmässig verlangt werden kann, zu arbeiten (vgl. E. 3.2.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hildegrund Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).