IV.2010.01213

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Regula Schwegler
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1956 geborene X.___ war zuletzt als Montagemitarbeiterin bei der B.___ AG tätig (Urk. 9/4, Urk. 9/6). Am 18. August 2009 meldete sie sich wegen Angst- und Panikattacken bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2010 mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.       Dagegen liess die Versicherte am 14. Dezember 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter teilweiser Aufhebung der Verfügung eine ganze Invalidenrente auszurichten; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg-baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-achten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).


2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2     Die Verwaltung ging von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, weshalb sie der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 eine Viertelsrente zusprach.
2.3     Demgegenüber wird mit der Beschwerde geltend gemacht, gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung durch Dr. Z.___ sei der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer theoretischen Restarbeitsfähigkeit bloss mit Heimarbeit oder in einem geschützten Rahmen möglich. Auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt fehle es aber an einem genügenden Angebot von Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Qualifikationen und räumlichen Umstände verrichten könne. Entsprechend sei ihr eine Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zur Zeit nicht möglich, weshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.


3.      
3.1     Der unbestrittenen psychiatrischen Beurteilung durch Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), an einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2), an einer anamnestisch asthenischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und an einer Benzodiazepinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) leidet (Urk. 9/21). Ferner steht gemäss Gutachten ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin unter den Bedingungen der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig ist, da sie wegen ihrer Angsterkrankung nicht in der Lage ist, regelmässig verbindlich die eigene Wohnung zu verlassen. Hingegen käme allenfalls eine Arbeitstätigkeit in Form von Heimarbeit in Frage. Da auch zu Hause Angstattacken vorkämen, führe diese Einschränkung bei einer zu Hause ausgeübten Tätigkeit zu einer 70 bis 80%igen Arbeitsfähigkeit. Wäre der tägliche Transport an einen externen Arbeitsplatz gewährleistet, würde daraus theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit ausser Haus resultieren. Dieses Modell sei unter den Bedingungen der freien Wirtschaft allerdings nicht umsetzbar und bedürfe eines geschützten Rahmens. Der medizinische Endzustand sei bei nicht ausgeschöpften Therapieoptionen nicht erreicht.
3.2     Strittig ist demnach, ob die Verwaltung zu Recht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Heimarbeit) ausging, oder ob, wie in der Beschwerde behauptet, bei Heimarbeit nicht von einer realisierbaren Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gesprochen werden kann.
3.3     Auch wenn an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]) ist im vorliegenden Fall doch offensichtlich, dass die bloss über bescheidene berufliche Qualifikationen verfügende Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, qualifizierte Heimarbeit im kaufmännischen Sektor (Telearbeit) zu verrichten. Damit stehen ihr lediglich noch Tätigkeiten im Bereich der klassischen Heimarbeit wie Näh- und Konfektionierungsarbeiten offen. Derartige Tätigkeiten sind meist mit einem - der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht zumutbaren - erheblichen logistischen Aufwand verbunden und setzen ausserdem geeignete räumliche Verhältnisse voraus, wie sie bei der Beschwerdeführerin gemäss ihrem unbestrittenen Vorbringen nicht vorhanden sind. Damit ging die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung von unrealistischen Einsatzmöglichkeiten aus. Da der Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im massgebenden Zeitraum nicht zumutbar war, resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt.
3.4     Soweit die angefochtene Verfügung einen Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, ist sie deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

4.
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2     Der vertretenen Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.3     Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 und 4) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2010 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).