Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01214
IV.2010.01214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, absolvierte an der Y.___ eine Lehre als Fotograf und war ab 1984 als selbständigerwerbender Fotograf tätig (Urk. 6/3, Urk. 6/2/1, Urk. 8/9). Am 10. November 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Dezember 2002 bestehende bipolare affektive Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 6/9, Urk. 6/12, Urk. 6/23) sowie medizinische (Urk. 6/10, Urk. 6/16) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Z.___ bei (Urk. 6/17). Weiter liess sie den Versicherten durch Dr. med. A.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, begutachten. Dieser attestierte dem Versicherten im Gutachten vom 30. Juli 2009 eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit (Urk. 6/21/7). Anschliessend beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Erstellung eines Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (Bericht vom 8. September 2009, Urk. 6/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Februar 2010, Urk. 6/28; Einwand vom 15. März 2010, Urk. 6/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2010 eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Januar 2008 zu (Urk. 2).

2.
2.1     Hiegegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel am 13. Dezember 2010 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihm nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Replicando hielt der Beschwerdeführer am 31. März 2011 an seinen Anträgen fest (Urk. 10) und reichte das Gutachten von Dr. med. B.___, Arzt und Psychoanalytiker PSZ, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, vom 20. Januar 2011 ins Recht (Urk. 11). Dr. B.___ ging von einer 90 bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 11 S. 13). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2011 an ihrer beantragten Abweisung fest (Urk. 14).
2.2     Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ordnete das hiesige Gericht eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (Urk. 16). Nachdem beide Parteien weder Ausstandsgründe geltend gemacht noch Ergänzungsfragen gestellt hatten (Urk. 18, Urk. 20), erstattete Dr. C.___ am 11. April 2012 (Urk. 24) ihr Gutachten vom 20. März 2012 (Urk. 25). Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheissung seiner Beschwerde (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin zeigte am 9. Mai 2012 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme an (Urk. 31).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, im Jahre 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.6     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente ab 1. Januar 2008 hat.
2.2
2.2.1   Dr. C.___ hielt im Gutachten vom 20. März 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung nach ICD-10 F31.30, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, fest. Die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung sei anhand der Krankheitsgeschichte ausgewiesen, die aktuelle Einschätzung einer depressiven Episode von mittelgradigem Ausmass basiere auf den Symptomen einer gedrückten Stimmung, des eindrücklich geschilderten Interessenverlustes, der Freudlosigkeit und spürbaren Verminderung des Antriebs sowie einer deutlichen Verminderung der Energie mit auch während der Untersuchungssituation beobachtbarer erhöhter Ermüdbarkeit und eindrücklich geschilderter Aktivitätseinschränkung. Es bestünden objektiv eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, was sich im Laufe der Untersuchungssituation jeweils verstärke. Das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert - es mache ihm offensichtlich zu schaffen, nicht mehr in seinem geliebten Beruf tätig sein zu können, und er empfinde diesbezüglich auch Scham, wenn er zum Beispiel bemerke, dass frühere Bekannte „so höflich“ seien, nicht danach zu fragen, was er nun mache. Eine ausgeprägte Einschränkung des Selbstvertrauens werde gerade im Bericht von den geringen, in den letzten Jahren noch durchgeführten beruflichen Aktivitäten und der Unvorstellbarkeit, diese wieder zu erweitern, deutlich. Bezüglich der manischen Phasen und ihren Folgen bestünden auch nach Jahren noch ausgeprägte Schuldgefühle, und ein Gefühl der Wertlosigkeit werde besonders deutlich, wenn der zuvor so erfolgreiche und auf seinen Erfolg auch offensichtlich stolze Beschwerdeführer beschreibe, jetzt sei er „nüüd mehr“. Seine Zukunftsperspektiven seien durchaus negativ und pessimistisch und er berichte eindrücklich, nicht mehr über den Tag hinaus planen zu können. Anamnestisch seien in der Vergangenheit inzwischen überwundene Suizidgedanken von ihm gewichen, ohne dass sich aber erneut eine eigentliche Lebensfreude eingestellt hätte. Anamnestisch bestünden Schlafstörungen und aktuell eine schon seit Jahren bestehende Veränderung des Tag-Nacht-Rhythmus mit extrem spätem Zu-Bett-Gehen und spätem Aufstehen, wie es bei depressiven Erkrankungen gerade bei ausgeprägtem Morgentief vorkomme. Der Beschwerdeführer beschreibe hierzu, dass er sich erst gegen Abend wohler fühle und das Wachsein am Abend als angenehmer als am Tag empfinde, wenn ansonsten Erwartungen auf ihm gelastet hätten. Der Appetit sei erhalten, der Beschwerdeführer scheine aber eher eine gewisse Disziplin bei der Ernährung aufzuweisen als Genuss. Es sei dem Beschwerdeführer nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, häusliche und in deutlich reduziertem Masse soziale Aktivitäten aufrechtzuerhalten. Er sei nicht mehr in der Lage, berufliche Aktivitäten fortzusetzen, was die Einschätzung einer depressiven Erkrankung vom Ausmass einer mittegradigen depressiven Episode begründe (Urk. 25 S. 35).
2.2.2   Die seitens des Beschwerdeführers geäusserten Beschwerden, die er allerdings mehr als resignierte Zustandsbeschreibung vorbringe, als über sie zu klagen, seien mit den bei der Begutachtung erhobenen Befunden kongruent. Er beschreibe eine ausgeprägte Müdigkeit, die angesichts seines beschriebenen reduzierten Allgemeinzustands und imponierenden psychophysischen Erschöpfungszustands nachvollziehbar sei. Die geschilderte Antriebslosigkeit sei anamnestisch eindrücklich und entspreche durchaus dem Bild des Beschwerdeführers während der Untersuchungssituation. Er beschreibe an verschiedenen Stellen Gefühle der Scham und auch in der Art, wie er sein Leben und die Entwicklung des Krankheitsgeschehens in der Untersuchungssituation darlege, sei das Gefühl der Scham deutlich zu bemerken. Unschlüssigkeit und Ambivalenz seien nachvollziehbar und Letztere trete auch, ohne dass der Beschwerdeführer dies bei seinem Bericht zu bemerken scheine, an verschiedenen Stellen der Anamneseerhebung deutlich als eine schon lange die Empfindungslage immer wieder prägende Haltung vor Augen. Seine Unschlüssigkeit werde besonders beim Bericht über die vorgeschlagene Teilnahme an einem Buchprojekt, die er letztlich zwischen den beiden Untersuchungsterminen nach langem Zögern definitiv abgesagt habe, sehr deutlich, und es unterliege keinem Zweifel, dass seine Beschreibung reduzierten Willens und reduzierter Ausdauer den Gegebenheiten entspreche. Die Reduktion von Ausdauer und Vergesslichkeit seien insofern nachvollziehbar, als die ohnehin reduzierte Spannkraft im Verlauf der Untersuchungssituation abgenommen habe und sein Konzentrationsvermögen sowie die Aufmerksamkeit gerade gegen Ende der zweiten Untersuchung ausgeprägt reduziert gewesen seien. Der reduzierte Wille korreliere mit dem klinischen Eindruck einer ausgeprägt resignativen Haltung und depressiven Stimmungslage. Es sei insbesondere nachvollziehbar, das sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sehe, seinen Aufgaben als Fotograf nachzukommen, wenn man das klinische Erscheinungsbild mit den von ihm selbst anschaulich und auf dem Niveau seiner früheren Berufsausübung plausibel geschilderten Anforderungen seiner Tätigkeit vergleiche (Urk. 25 S. 37).
2.2.3   In der angestammten beruflichen Tätigkeit als Fotograf bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe während der Begutachtung die Anforderungen, die die Ausübung seines Berufes an ihn stelle, eindrücklich und nachvollziehbar geschildert. Angesichts des Schweregrades seiner Erkrankung wäre auch eine Berufstätigkeit als Fotograf zum Beispiel in angestellter Tätigkeit und mit geringeren Ansprüchen genauso wenig realisierbar wie eine andere berufliche Tätigkeit, die auch nur mittelgradige Ansprüche an die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte. Das genannte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit bestehe schon seit einigen Jahren. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich schon lange Zeit vor seiner Anmeldung bei der IV-Stelle, zu der er sich erst habe durchringen können, nachdem er jahrelang aus gesundheitlichen Gründen kein berufliches Einkommen mehr habe erzielen können, nicht mehr in der Lage gewesen, seinem Beruf auch nur in geringfügigem Masse nachzugehen. Während er zu Beginn der Erkrankung noch in manischen Phasen habe berufstätig sein können, sei ihm dies sicher seit Anfang 2007 nicht mehr möglich gewesen (Urk. 25 S. 37 f.).
2.2.4   Schwer falle es, eine mögliche angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu definieren. Am ehesten kämen noch sehr leichte gelegentliche Tätigkeiten im eigenen Berufsfeld in Frage, wie sie der Beschwerdeführer ja auch in den letzten Jahren ab und zu durchgeführt habe. Angesichts der Beobachtungen im Rahmen der beiden Untersuchungstermine könne die prinzipielle Belastbarkeit auf etwa 30 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angenommen werden. Hier lägen die Beobachtungen während der klinischen Untersuchung und dabei insbesondere die Beobachtung zugrunde, dass das Konzentrationsvermögen und die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der ersten dreistündigen, insbesondere dann im Rahmen der zweiten vierstündigen Untersuchung im Laufe der Zeit beobachtbar nachgelassen hätten, er zum Schluss manchmal geradezu konfus gewirkt habe. Auch diese Einschätzung beziehe sich auf einen schon lange bestehenden Zeitraum. Sicher unverändert sei die Situation bezüglich des genannten Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit auch im angepassten Rahmen seit Anfang 2007 (Urk. 25 S. 38).
2.3     Das Gutachten von Dr. C.___ ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind detailliert berücksichtigt. Sie untersuchte den Beschwerdeführer selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete die Fragen des Gerichtes ausführlich und in nachvollziehbarer Weise. Sie setzte sich auch differenziert mit den Beurteilungen der Vorgutachter Dres. A.___ und B.___ auseinander und zeigte auf, inwiefern diese Gutachten aus ihrer Sicht nicht oder doch schlüssig sind (Urk. 25 S. 38 bis 41). Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
         Da mithin kein Anlass besteht, vom Begutachtungsergebnis abzuweichen (vgl. Erwägung 1.6), und auch die Parteien keine Einwände vorbrachten, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit anfangs 2007 seine angestammte Tätigkeit als Fotograf nicht mehr zumutbar ist und in angepasster, d.h. sehr leichter Tätigkeit, lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht.

3.       Angesichts der vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Dezember 2002 generierten Einkommen (1990: Fr. 90'458.--, 1991: Fr. 134'697.--, 1992: Fr. 104'588.--, 1993: Fr. 104'412.--, 1994: Fr 82'815.--, 1995: Fr. 58'293.--, 1996: Fr. 70'309.--, 1997: Fr. 93'830.--, 1998: Fr. 88'189.--, 1999: Fr. 40'445.--, 2000: Fr. 45'565.--, 2001: Fr. 70'089.--, 2002: Fr. 100'297.--; vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 27. November 2008, Urk. 6/9) ist es bei der noch erhaltenen Restarbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit - unabhängig von der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Fotograf überhaupt zumutbar wäre - nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, ein Invalideneinkommen von solcher Höhe zu generieren, dass nach Durchführung des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von unter 70 % resultiert. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens, seines Alters sowie des nunmehr möglichen tiefen Beschäftigungsgrads auch ein angemessener Leidensabzug zu gewähren wäre (vgl. Erwägung 1.5).
         Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt, weshalb der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres Ende 2007 Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2008 hat, womit die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Hinzuzurechnen sind die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. C.___ im Umfange von Fr. 5'000.--, welche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerdegegnerin zu tragen hat (BGE 137 V 210 E. 4.4.2).
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 11. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Kosten von insgesamt Fr. 6’000.-- (Gerichtskosten Fr. 1'000.--, Gutachtenskosten Fr. 5'000.--) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).