IV.2010.01215
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete in seiner Firma Y.___ GmbH seit Januar 2003 als Garagist und Geschäftsführer (Urk. 8/19) und war bei der Ersatzkasse UVG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 4. Juli 2006 bei einer Auffahrkollision ein HWS-Distorsionstrauma erlitt (Urk. 8/18/2). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Assistenzarzt am Spital A.___, diagnostizierte eine HWS-Distorsion (Urk. 8/18/141). Nach Durchführung einer Begutachtung bei der B.___ in '___' (Gutachten vom 13. Juli 2009, Urk. 8/35/100), verfügte die Ersatzkasse UVG am 12. März 2010 die Einstellung der Leistungen auf den 30. Juni 2008 und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente (Urk. 8/39/4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2010 fest (Verfahren UV.2010.00279/Urk. 2), welcher mit heutigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bestätigt wurde (UV.2010.00279).
1.2 Nachdem sich der Versicherte am 26. Februar 2008 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/6), wurde ihm mit Verfügung vom 11. November 2010 gestützt auf das B.___-Gutachten eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung vom 1. Mai bis 30. September 2008 zugesprochen (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 15. Dezember 2010 Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen: Es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2007 eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2008 mindestens eine unbefristete Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Zwecke ergänzender Abklärungen zurückzuweisen; in formeller Hinsicht sei das IV-Verfahren bis zur Erledigung des UV-Verfahrens zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2011 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Replicando (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 11. November 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Versicherte sei ab dem 14. Mai 2007 zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, was gestützt auf den getätigten Einkommensvergleich einen IV-Grad von 50 % ergebe und den Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründe. Hingegen habe sich der Gesundheitszustand ab 30. Juni 2008 verbessert, weshalb danach kein Anspruch auf Rente mehr bestehe. Dies führe zu einer befristeten halben Rente vom 1. Mai bis 30. September 2008.
2.2 Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beginn des Wartejahres sei auf das Unfalldatum vom 4. Juli 2006 festzulegen, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 Anspruch auf eine Rente habe. Sodann könne nicht auf das B.___-Gutachten abgestellt werden. Gemäss dem behandelnden Rheumatologen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, weshalb ab 1. Oktober 2008 ein Anspruch auf eine unbefristete Viertelsrente bestehe. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens habe die Beschwerdegegnerin zudem das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.
3.1 Vorweg ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Dazu wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Verwaltung sei in ihrer Verfügung vom 11. November 2010 nicht auf die ausführlichen Einwände eingegangen, sondern habe sich lediglich zum Rentenbeginn geäussert.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.3 Im vorliegenden Fall kann die Frage offen bleiben, ob es sich hierbei um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör handelt, denn eine Rückweisung würde in einen formalistischen Leerlauf münden. Zumal angesichts der Tatsache, dass die gesamten Unterlagen jeweils der Rechtsvertreterin zugestellt wurden und sie in intensiver Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin stand, ist dies eher auszuschliessen.
4.
4.1 Gestützt auf die medizinische-, berufliche-, Familien- und Sozialanamnese, die erhobenen objektiven Befunde und die geklagten Beschwerden diagnostizierten die Ärzte im Gutachten der B.___ vom 13. Juli 2009 ein zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Ohnmachtsgefühle, neurokognitive Symptome, neurasthenische Symptome, eine leichtgradige affektpathologische Symptomatologie, sowie einen Status nach HWS-Distorsionstrauma (Urk. 8/35/100). Unter dem Titel angegebene Beschwerden habe der Versicherte ausgeführt, er sei im Anschluss an das Unfallereignis am 4. Juli 2006 schockiert gewesen und habe Nacken- und Kopfschmerzen verspürt. In den Monaten Dezember 2006 bis Mai 2007 habe er aber weitgehend ein volles Pensum bewältigen können. Die Symptomatik habe sich verschlechtert nachdem er beim Autofahren ein Ohnmachtsgefühl gehabt habe. Danach habe er sein Pensum reduzieren müssen, im Vordergrund seien die Ohnmachtszustände, welche seinen Alltag einschränkten. Die Gutachter führten hierzu aus, dass die Gründe hierfür unklar seien, zumal auch internistische Untersuchungen keine Erklärungen für die vorliegende Symptomatik liefern konnten. So könnten sowohl epileptische Anfälle wie auch eine milde traumatische Hirnverletzung ausgeschlossen werden. Bezüglich der Nacken- und Kopfschmerzen sei anzunehmen, dass die zunehmende Dekonditionierung zu deren Verstärkung geführt habe. Wobei das zerviko-spondylogene Schmerzsyndrom auf eine Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung zurückzuführen sei. Die neurasthenischen Symptome seien aufgrund der Klinik ohne Krankheitswert. Insgesamt seien die Folgen des HWS-Distorsionstraumas spätestens zwei Jahre nach dem Unfallereignis abgeklungen, während sich ein chronischer Beschwerdekomplex entwickelt habe, der zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr führe, weshalb die Gutachter beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen.
4.2 Der dagegen erhobene Einwand, wonach das Gutachten widersprüchlich sei, da entgegen der festgestellten Bewegungseinschränkungen dennoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, ist nicht stichhaltig. Hielten doch die Gutachter explizit fest, dass die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Selbstlimitierung des Versicherten keine verwertbaren Resultate ergeben habe. Auch der Einwand, im Gutachten seien anderslautende Arztberichte nicht gewürdigt worden, geht ins Leere, so wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation unter Bezugnahme auf sämtliche Berichte eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen wurden begründet. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen des behandelnden Rheumatologen und des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, ebenfalls nichts zu ändern, denn es ist in Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich entsprechen die Ausführungen in der Replik nicht der Aktenlage, denn es wurde im Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. Dr. phil. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und der Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Neurologie, ausdrücklich ausgeführt, es würden keine Hinweise für eine hirnorganische Leistungseinschränkung bestehen, weshalb eine traumatische Hirnschädigung ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/39/135). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde überzeugen diese Ausführungen, weshalb auf eine bildgebende Untersuchung des Schädels verzichtet werden durfte. Denn ein Gutachten büsst aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen der Begutachtung - analog zur antizipierten Beweiswürdigung eines Gerichts - auf eine weitere, spezifische Untersuchung mit der sinngemässen Begründung verzichtet wurde, weil hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, seine Beweiskraft nicht ein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008, Erw. 4.1, 9F_9/2007). Sodann beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen und die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass auf das B.___-Gutachten abgestellt werden kann, welches sämtliche praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Gestützt auf das Gutachten ist demnach eine 50%ige Einschränkung von Mai 2007 bis Juli 2008 ausgewiesen, während danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht.
5. Die Verwaltung sprach dem Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens ab 1. Mai 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und befristete diese auf den 30. September 2008. Bezüglich des Rentenbeginns macht der Beschwerdeführer geltend, dieser sei auf den 1. Juli 2007 anzusetzen. Dem ist zu entgegen, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zwar ab Mai 2007 ausgewiesen ist, deshalb aber in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG nach Ablauf des Wartejahrs der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Mai 2008 festgesetzt worden ist. Gestützt auf Art. 88a IVG kann die Herabsetzung einer Rente vorgenommen werden, wenn eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist und diese voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gestützt auf das Gutachten, welches ab Juli 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, hat die Verwaltung die Rente richtigerweise auf Ende September 2008 terminiert. Die Rentenbefristung ist demnach rechtens.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 1000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).