Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ arbeitete bei der Firma Y.___ in Baar als ungelernter Lagerist und Chauffeur eines Lieferwagens, als er am 6. Dezember 2006 mit seinem Lieferwagen einen Selbstunfall erlitt. Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals Z.___ diagnostizierten am Unfalltag eine HWS-Distorsion und stellten Schmerzen in der Brustwirbelsäule, im thorakolumbalen Übergang und in der Lendenwirbelsäule nach einem axialen Stauchungstrauma fest (Urk. 10/13 S. 17).
Unter Hinweis auf die Unfallfolgen und eine Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 10. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 10/6, Urk. 10/14), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 10/7, Urk. 10/12-13) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/11, Urk. 10/15, Urk. 10/31). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2009 die Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. November 2008 in Aussicht (Urk. 10/24). Nachdem der Versicherte unter anderem mit dem Hinweis, dass trotz Anhaltspunkten für das Bestehen einer psychischen Problematik keine psychiatrische Abklärung stattgefunden habe, am 25. März 2009 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 10/28), gab die IV-Stelle beim A.___ ein bidisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/32-33, Urk. 10/49 S. 1 f.). Nach Fertigstellung des Gutachtens vom 9. November 2009 (Urk. 10/38) konnte der Versicherte am 14. Dezember 2009 dazu Stellung nehmen (Urk. 10/46). Die IV-Stelle legte das Gutachten in der Folge dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Würdigung vor (Urk. 10/49 S. 2 ff.). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/53-54, Urk. 10/57) sprach sie dem Versicherten gestützt auf das Gutachten mit Verfügung vom 11. November 2010 ab 1. Januar 2008 eine Viertels-Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
In Gutheissung des prozessualen Gesuchs vom 15. Dezember 2010 (Urk. 1 S. 2) gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2011 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 15. September 2011 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 14/1-4). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Laut Bericht vom 6. Dezember 2006 über die gleichentags erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers nach dem Unfall erlitt er am 6. Dezember 2006 eine HWS-Distorsion und ein axiales Stauchungstrauma der Wirbelsäule. Die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule ergab degenerative Veränderungen im Segment C4/5 sowie diskrete degenerative Veränderungen im Brustwirbelsäulenbereich (Urk. 10/13 S. 17 f.).
Die weitere Behandlung wurde vom Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, koordiniert. Laut den Angaben in seinem Bericht vom 20. Februar 2008 nahm der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2006 die Arbeit trotz Schmerzen wieder auf. Von Januar bis August 2007 bekam er Physiotherapie. Nach den Ferien meldete er sich Mitte September 2007 beim Hausarzt mit radikulären Beschwerden im Bereich des Dermatoms L5. Zunächst konnte er deshalb nur noch den halben Tag arbeiten. Eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 14. November 2007 ergab eine alte Fraktur des LWK1 sowie eine breitbasige Diskusprotrusion auf Höhe L4/L5, welche die linke Wurzel L5 vor Eintritt in den Rezessus komprimierte (Urk. 10/13 S. 15). Die Rückenschmerzen wurden im weiteren Verlauf so stark, dass er ab 21. November 2007 wieder 100%ig arbeitsunfähig war (Urk. 10/13 S. 12 f.). Auf MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 1. April 2008 wurden Scheuermannresiduen thorakolumbal, eine ausgedehnte Degeneration der gesamten Lendenwirbelsäule sowie die Protrusion im Segment L4/5 links mit Nervenwurzelkompression sichtbar (Urk. 10/12 S. 6).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 27. Mai 2008 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende, seit dem Unfall bestehende Beeinträchtigungen fest: eine Fraktur des LWK1, eine Diskusprotrusion bei Hypermobilität L4/L5 links, sowie durch den Unfall traumatisierte und neu schmerzhafte degenerative Veränderungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule. Seit dem 1. November 2007 sei der Beschwerdeführer deshalb wieder 100%ig arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die physischen und psychischen Ressourcen seien schwierig zu beurteilen und durch die IV-Stelle weiter abzuklären, jedenfalls sei eine Berufstätigkeit im bisherigen Rahmen unmöglich (Urk. 10/13 S. 1 ff.).
Zur Evaluation einer allfälligen chirurgischen Intervention überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer zu Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie. In den Berichten vom 4. April und vom 15. Mai 2008 beurteilte dieser gestützt auf Untersuchungen vom 4. März und 1. April 2008 die gesundheitliche Situation. Demnach war der Beschwerdeführer vor dem Unfall beschwerdefrei und konnte körperlich schwere Arbeiten ohne Einschränkungen versehen, trotz degenerativer Befunde in der Hals- und Brustwirbelsäule mit Scheuermannresiduen thorakolumbal. Nach dem Unfall habe er gemäss eigenen Angaben Kreuz-, Nacken- und linksseitige Beinschmerzen verspürt. Aktuell leide er unter Schmerzen tiefzervikal bis interskapulär, an der Lendenwirbelsäule und im Becken sowie im Bein links seitlich bis über den Rist zur Grosszehe. Dort bestünden auch Parästhesien links. Die Schmerzen würden in fast allen Körperpositionen provoziert, wenn diese zu lange eingehalten würden, mithin auch beim langen Sitzen sowie längerem Gehen oder Bücken. Auch Liegen bringe bei langer Dauer keine Linderung. Die Rücken- und Beinschmerzen lägen auf der Skala trotz der eingenommenen Schmerzmittel je nach Belastung bei 2-10/10. Die Beschwerdeschilderung sei adäquat und neurologisch nachvollziehbar gewesen; während der Untersuchung habe eine höchstens leichte Schmerzdemonstration beobachtet werden können. Der Lasègue sei links positiv gewesen, das ISG-Zeichen teilweise positiv. Die Wirbelsäule sei druckdolent gewesen. Wegen der generalisierten Dolenz lasse sich nicht feststellen, welche Anteile der Wirbelsäule an der Entstehung der Nacken- und Rückenschmerzen beteiligt seien. Dementsprechend seien chirurgische Massnahmen nicht sinnvoll. Besser lokalisierbar seien die Lumboischialgien im Ausbreitungsgebiet L5 aufgrund der radiologisch nachgewiesenen Kompression dieser Nervenwurzel im Rahmen der Diskusprotrusion L4/5 links. Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 1. April 2008 hätten zudem eine Hypermobilität im Segment L4/5 gezeigt. Da ein mikrochirurgischer Eingriff allein in diesem Bereich die Rückenschmerzen fast sicher nicht bessern würde, bestehe, solange es weiterhin zu keinen neurologischen Ausfällen komme, keine Indikation für eine Dekompressionsoperation. In der bisherigen körperlich schweren Arbeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall 100%ig arbeitsunfähig. Nachdem aber "nur" Schmerzen und keine Ausfälle bestünden, sei die Ansicht des Beschwerdeführers, er könne keinerlei Arbeit mehr ausüben, nicht zutreffend. Ab dem 1. April 2008 seien ihm vermutlich körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne schweres Heben, Bücken und ohne Überkopfarbeiten im Rahmen eines 50 %-Pensums zumutbar. Diese Einschätzung sei notwendigerweise provisorisch. Im Zweifelsfall liege es an der Invalidenversicherung, ein zumutbares Belastungsprofil zu ermitteln (Urk. 10/12 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 7).
Am 4. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Unfallversicherers von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, mit der zentralen Fragestellung nach der Unfallkausalität der Beschwerden begutachtet. Dr. D.___ erhob eine starke Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und leichte Druckdolenzen mit Tendomyosen über der ganzen Halswirbelsäule, weiter eine total blockierte Lendenwirbelsäule mit mässiger Druckdolenz. Das Lasègue-Phänomen war links positiv, rechts pseudopositiv. Im Dermatom L5 links bestand eine leichte Hypästhesie, zudem bestand eine leichte Dorsalextensionsparese der linken Grosszehe. Dr. D.___ konnte die radiologischen Vorbefunde einsehen und bestätigte die Beurteilung von Dr. C.___. Er betonte, dass die Wirbelsäule ausgeprägte Spuren eines durchgemachten Morbus Scheuermann mit Schmorl'schen Knoten in mehreren Wirbelkörpern aufweise. In diagnostischer Hinsicht hielt Dr. D.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronifiziertes und therapieresistentes Panvertebralsyndrom bei einer Diskopathie C6/C7 und einem leichten lumboradikulären Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links bei einer Diskusprotrusion L4/L5 links und einem engem Foramen L5/S1 links sowie bei einer schweren Form eines lumbalen Morbus Scheuermann und dem Status nach einer LWK1-Deckplatteninfraktion infolge des Autounfalls vom 6. Dezember 2006. Die Schmerzangaben des Beschwerdeführers entsprächen einem diffusen Beschwerdebild, welches die ganze Wirbelsäule umfasse. Die Ausstrahlungen ins linke Bein und die leicht verminderten sensiblen und motorischen Einschränkungen entsprächen zwar leichten Irritationserscheinungen seitens der Nervenwurzel L5 links, stellten jedoch nur einen geringen Teil der ganzen Schmerzproblematik dar. Die Deckplattenimpressionsfraktur sei inzwischen abgeheilt. Die vom Beschwerdeführer demonstrierte absolute Unmöglichkeit, den Rücken zu bewegen, das leicht nervös-zittrige Verhalten in der Untersuchungssituation sowie die absolute Therapieresistenz über eineinhalb Jahre wiesen auf eine gewisse Aggravationstendenz hin. Deshalb bestehe der Verdacht, dass das Beschwerdebild eine psychosomatische Komponente aufweise. Es sei eher ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer trotz der durchgemachten schweren Form eines lumbalen Morbus Scheuermann, welche bekanntlich mit einer recht schlechten Prognose einhergehe, angeblich vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe. Die aktuellen Beschwerden seien nur noch möglicherweise Folge des Unfalls, sie liessen sich auch allein mit den degenerativen Veränderungen und insbesondere dem Status nach Morbus Scheuermann erklären. Die Prognose sei sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht schlecht. Der Beschwerdeführer werde nie mehr arbeitsfähig werden; aus körperlicher Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, zusammen mit der psychischen Problematik eine solche von 100 % (Urk. 10/15).
3.2 Basierend auf den von der IV-Stelle zugestellten Akten, einer psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung vom 22. September 2009, gleichentags angefertigten Röntgenbildern, MRI-Bildern der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 1. Oktober 2009 und einer Konsensbeurteilung der beteiligten Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2009 erging das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der A.___ vom 9. November 2009. Im Rahmen der klinischen Untersuchung durch den orthopädischen Gutachter Dr. E.___ konnte der Beschwerdeführer den Zehen- und Fersengang durchführen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war weiterhin schmerzhaft eingeschränkt, ebenso diejenige der Lendenwirbelsäule. Dort erhob Dr. E.___ zudem einen paravertebralen Muskelhartspann. Zudem bestand eine Druckdolenz der Ileosakralgelenke. Der Beschwerdeführer gab auch bei der Bewegung der Schultern Schmerzen an, wobei die Schulterstabilität vom Gutachter wegen seiner ungenügenden Compliance nicht beurteilt werden konnte. Im Bereich des gesamten linken Beines bestand eine Hyposensibilität, wobei die rohe Kraft aufgrund der ungenügenden Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe im Widerspruch zu seinen Angaben, er könne nur 15 Minuten lang sitzen, mühelos 30 Minuten sitzen können. Während der Untersuchung seien eine tiefe Schmerzschwelle sowie Verdeutlichungsbemühungen aufgefallen. Unter Berücksichtigung der zusätzlich erhobenen radiologischen Befunde führte Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine deutliche Unkarthrose C4/5 mit mässiger Diskusdegeneration, eine fortgeschrittene erosive Osteochondrose und Unkarthrose C5/6 mit signifikanter Einengung der Neuroforamina sowie eine Diskushernie C6/7, eine mässige Spondylarthrose L3/4 und L4/5 mit einer konsekutiven birezessalen Stenose mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 beziehungsweise L5 sowie eine Präadipositas auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben der Status nach der Kompressionsfraktur LWK1 und eine leichte Akromioklavikulararthrose beidseits. Nach Beurteilung des orthopädischen Gutachters konnten die Nackenschmerzen im Wesentlichen auf die abnormen Befunde in der Halswirbelsäule zurückgeführt werden. Die lumbalen Beschwerden seien mit den pathologischen Befunden in der Lendenwirbelsäule vereinbar. Dennoch könne das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht gänzlich mit den pathologischen Befunden erklärt werden (Urk. 10/38 S. 3 ff.).
Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ erwähnte aufgrund seiner Untersuchungsbefunde bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion (ICD-10: F32.1), bestehend seit etwa Januar 2007. Aufgrund der zunehmenden, sich im gesamten Wirbelsäulenbereich ausbreitenden Schmerzsymptomatik bestehe zumindest der Verdacht auf eine - seit ungefähr Oktober 2007 vorhandene - somatoforme Schmerzstörung, sofern die Schmerzsymptomatik organisch nicht ausreichend erklärt werden könne. Der Schmerz trete dabei in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf. Aufgrund dieser Diagnosen seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Die mittelgradige depressive Episode beeinträchtige zudem als erhebliche psychische Komorbidität die Ressourcen für die Bewältigung der mit der somatoformen Schmerzstörung zusammenhängenden Beschwerden, weshalb diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien (Urk. 10/38 S. 9 ff.).
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter fest, auf Grund der Untersuchungsbefunde könne die von den Dres. B.___ und C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht übernommen werden, da kleinere und leichtere Arbeiten in reduziertem Ausmass durchaus noch zumutbar seien. Die vom Neurochirurgen Dr. C.___ postulierte isolierte Hypermobilität im Segment L4/5 könne aufgrund der angefertigten Funktionsaufnahmen nicht bestätigt werden. Aus gutachterlicher Sicht bestehe, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, durchaus noch eine Restarbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit sei er seit Januar 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 50 % arbeitsfähig. Wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Zunahme der Schmerzen im Nacken und lumbal, welche durch die radiologischen Befunde untermauert werde, sei die Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der Begutachtung nur noch auf 25 % zu veranschlagen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Januar 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 70 % arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit müsse körperlich leicht sein, abwechslungsweise stehend und sitzend ausgeübt werden können, ohne dass häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gewichte über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten. Des Weitern sollte es sich um eine Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhte Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln (Urk. 10/38 S. 23 ff.).
4.
4.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprechung der Viertels-Rente in der angefochtenen Verfügung damit, aufgrund des Gutachtens des A.___ stehe fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines vollzeitlichen Arbeitseinsatzes zu 70 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten sei vom RAD nach eingehender Prüfung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände als voll beweiskräftig eingestuft worden (Urk. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, auf das A.___ Gutachten könne nicht abgestellt werden. Der orthopädische Teilgutachter sei in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die durchgemachte schwere scheuermannsche Krankheit, welche Dr. D.___ in seinem Gutachten mitberücksichtigt habe, eingegangen, weshalb die Auswirkung dieser Erkrankung auf den Beschwerdeverlauf unklar bleibe. Zudem widerspreche sich der Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, erwähne er doch zunächst eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % ab 1. April 2008 sowie in einem späteren Abschnitt eine solche von 90 % bei voller Stundenpräsenz. Der Gutachter äussere sich aber nicht dazu, ob und bejahendenfalls wann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, weshalb unklar sei, worauf die attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit basiere. Hinsichtlich der orthopädischen Befunde und Diagnosen sei auf die klaren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die Dres. D.___, B.___ und C.___ abzustellen. Die im psychiatrischen Teilgutachten gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung überzeuge nicht, da sich aus dem orthopädischen Teil des Gutachtens ergebe, dass sämtliche Beschwerden auf die pathologischen Befunde in der Wirbelsäule zurückgeführt werden könnten. Zutreffend sei dagegen, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Nicht nachvollziehbar sei aber auch hier, wie die vom psychiatrischen Teilgutachter postulierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % zustande gekommen sei, weshalb auch der psychiatrische Teil des Gutachtens mangelhaft sei. Aufgrund des von den Gutachtern definierten Profils einer zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit stehe fest, dass er nur noch in einem geschützten Rahmen arbeiten könne und auf dem primären Arbeitsmarkt vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Dies führe zum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1). Da zudem seit neustem feststehe, dass er unter einer Trigeminusneuralgie leide, bestehe auch aus neurologischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13).
5.
5.1 Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Vertrauensärztin SGV sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM vom internen medizinischen Dienst RAD der IV-Stelle würdigte das Gutachten des A.___ unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 14. September 2009 dagegen erhobenen Einwände (Urk. 10/46) in den Stellungnahmen vom 13. Januar und 27. April 2010. Sie hielt fest, das bidisziplinäre Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, weshalb auf die dort attestierte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Dass die Gutachter auch die durchgemachte Scheuermann'sche Erkrankung zur Kenntnis genommen hätten, ergebe sich aus den im Gutachten erwähnten, auf den neu angefertigten Röntgenbildern zur Darstellung gelangten Deckplattenunregelmässigkeiten mit Schmorl'schen Knötchen. Aus medizinischer Sicht würden diese Befunde für sich allein indes nicht zwingend eine funktionelle Einschränkung beziehungsweise Schmerzsymptomatik nach sich ziehen. Auch Dr. C.___ habe die Scheuermann'sche Erkrankung nicht erwähnt, wobei ebenfalls zu vermuten sei, dass er diesbezüglich nicht von funktionellen Einschränkungen ausgegangen sei. Bei der im orthopädischen Teilgutachten (unter Ziffer 5.5) erwähnten 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2008 handle es sich bloss um eine Wiedergabe der Einschätzung von Dr. C.___, nicht hingegen um die Beurteilung des orthopädischen Gutachters. Der Gutachter sei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht gefolgt, weil die dessen Beurteilung zugrunde liegende Annahme einer Hypermobilität L4/5 mit Blick auf die für das Gutachten angefertigten Funktionsaufnahmen nicht habe bestätigt werden können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei festzuhalten, dass oft kein Kausalzusammenhang zwischen "massiven Befunden" und subjektiv empfundenen Beschwerden hergestellt werden könne. Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit relevant seien funktionelle Einschränkungen. Das von den Gutachtern umschriebene Belastungsprofil entspreche zudem nicht einem geschützten Rahmen (Urk. 10/52 S. 3 ff.).
5.2 Das Gutachten des A.___ vom 22. September 2009 beruht auf klinischen und radiologischen fachärztlich-neurochirurgischen sowie fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen, welche mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen umfassend sind. Insbesondere steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. G.___ fest, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soweit er davon ausgeht, die Gutachter hätten die durchgemachte Scheuermann'sche Erkrankung nicht erkannt und in ihrer Beurteilung nicht gewürdigt. Die Gutachter berücksichtigten sodann die relevanten Vorakten. Dass ihnen die Expertise des Dr. D.___ gemäss eigenen Angaben nicht vorlag (Urk. 10/38 S. 25), vermag die Beweiskraft ihres Gutachtens nicht zu schmälern, da dieser Arzt hauptsächlich die Unfallkausalität der Beschwerden zu beurteilen hatte. Zudem kann hinsichtlich der von Dr. D.___ allein aus somatisch-neurochirurgischer Sicht attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit mangels anderer Anhaltspunkte ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese einzig die bisherige Arbeit des Beschwerdeführers betraf, nicht hingegen behinderungsangepasste Tätigkeiten. Unter diesen Umständen weicht die Beurteilung von Dr. D.___ nicht wesentlich von derjenigen der Gutachter ab. Des Weiteren hat der orthopädische Gutachter Dr. E.___ in überzeugender Weise gestützt auf die von ihm veranlassten Funktionsaufnahmen aufgezeigt, dass die von Dr. C.___ angenommene Hypermobilität im Segment L4/5 nicht bestätigt werden könne. Dies erklärt seine positivere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gutachterliche Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auch nicht widersprüchlich. Wie bereits Dr. G.___ vom RAD feststellte, handelt es sich bei der im orthopädischen Teilgutachten unter Ziff. 5.5 erwähnten 50%igen Arbeitsunfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ab 1. April 2008 (Urk. 10/38 S. 7) lediglich um eine Wiedergabe der Beurteilung von Dr. C.___. Der orthopädische Gutachter Dr. E.___ ging denn auch nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus, sondern eher von einer Verschlechterung, welche sich auf die körperlich schwere Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, nicht jedoch auf jene in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkt. Da die A.___-Gutachter wie bereits vor ihnen die Dres. C.___ und D.___ beim Beschwerdeführer Verdeutlichungsbemühungen bemerkten und die subjektiven Beschwerdeangaben nicht gänzlich mit den objektiven Befunden erklären konnten, ist auch die Kritik an der im psychiatrischen Teilgutachten erwähnten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung unbehelflich. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfene Frage nach der korrekten diagnostischen Einordnung in eine der Untergruppen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 (Urk. 1 S. 8 f.) dürfte im Übrigen die zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht tangieren, weshalb sie vorliegend offen bleiben kann. Den Berichten des Hausarztes Dr. B.___ kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da in ihnen hauptsächlich die Befunde der behandelnden Spezialärzte wiedergegeben werden. Ferner ist Dr. G.___ in ihrer Einschätzung zu folgen, dass das von den A.___-Gutachtern beschriebene Belastbarkeitsprofil nicht nur Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen als zumutbar erscheinen lässt. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 7 ATSG, welcher einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst und durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen gekennzeichnet ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 7 Rz 26), sind durchaus Tätigkeiten denkbar, welche diesem Profil entsprechen, etwa gewisse Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Da die gutachterlichen Schlüsse ausführlich begründet sind und insgesamt in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten, ist das Gutachten voll beweiskräftig und damit geeignet, die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen.
5.3 Mit Eingabe vom 15. September 2011 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer neue ärztliche Berichte ins Recht, aus welchen hervorgeht, dass er etwa seit Juli 2010 unter einschiessenden elektrisierenden Schmerzen im Bereich des rechten Kiefers leidet (Urk. 14/3), die nach neurologischen Abklärungen zur Diagnose einer Trigeminusneuralgie führten (Urk. 14/1-4). Der behandelnde Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Spezialist für Schmerztherapie, führte in seinem Bericht vom 22. Februar 2011 aus, die Trigeminusneuralgie des Beschwerdeführers werde mit hochdosierten Antiepileptika behandelt, welche als Nebenwirkung die Konzentrationsfähigkeit deutlich einschränkten (Urk. 14/4). Fraglich ist deshalb, ob aufgrund der seit etwa Juli 2010 bestehenden Trigeminusneuralgie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, welche aufgrund der dreimonatigen Wartefrist von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. auch BGE 109 V 125) zum Anspruch auf eine Rentenerhöhung im Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2010 führt. Zwar attestierte der behandelnde Arzt Dr. H.___ wegen der Trigeminusneuralgie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/4). Weil er aber zum einen nicht Facharzt für Neurologie ist und zum anderen die - wie in der vorstehenden Erwägung aufgezeigt - überzeugende und voll beweiskräftigte Beurteilung des A.___ nicht teilt, kommt seiner Beurteilung nicht der volle Beweiswert zu. Da eine beweiskräftige neurologische Stellungnahme zur (zusätzlichen) Auswirkung der Trigeminusneuralgie auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit fehlt, ist die Sache zur weiteren fachärztlich-neurologischen Abklärung dieser Frage an die IV-Stelle zurückzuweisen.
6. Die IV-Stelle ging zur Ermittlung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 10/14 S. 3) von einem vom Beschwerdeführer im Jahr 2007 in der bisherigen Tätigkeit erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 60'060.-- aus (Urk. 10/22, Urk. 10/51). Dieses Valideneinkommen ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens kann auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2006 abgestellt werden. Wird der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer von Fr. 4'732.-- auf die im Jahr 2007 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6-2012, Tabelle B9.2) hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung angepasst (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total; 2006: 101.1; 2007: 102.8), resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 60'192.70. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle anerkannten behinderungsbedingten Abzugs von 20 % und umgerechnet auf das noch zumutbare 70 %-Pensum resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'707.90. Gemessen am Valideneinkommen führt dies bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 26'352.10 zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 44 %.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 bis mindestens zum 30. September 2010 (drei Monate nach Beginn der Trigeminusneuralgie, vgl. Erwägung 5.3) Anspruch auf die zugesprochene Viertels-Rente. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur weiteren fachärztlich-neurologischen Abklärung der Auswirkung der Trigeminusneuralgie auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei der beauftragte Facharzt auch die Vorakten, insbesondere das A.___-Gutachten, zu berücksichtigen haben wird. Ferner wird er sich - falls nötig nach weiteren Abklärungen - zur Frage zu äussern haben, ob und inwiefern eine allenfalls durch die Trigeminusneuralgie hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit die von den A.___-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit und das von ihnen beschriebene Belastbarkeitsprofil in qualitativer und/oder in quantitativer Hinsicht weiter einschränkt und falls ja, in welchem Ausmass. Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch ab Oktober 2010 zu verfügen haben.
8.
8.1 Entsprechend dem geringgradigen teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu sieben Achtel dem Beschwerdeführer und zu einem Achtel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 700.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 8 und § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 8 Abs. 1). Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz Aufforderung durch das Gericht (Urk. 19) innert Frist keine Kostennote eingereicht hat, ist seine Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Davon hat aufgrund des teilweisen Obsiegens die IV-Stelle den - unter Berücksichtigung des mit der Eingabe vom 15. September 2011 verbundenen Aufwands (vgl. Urk. 13-14) - ermessensweise festgesetzten Betrag von Fr. 400.-- als Parteientschädigung (§ 34 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG) zu bezahlen. Im Restbetrag wird der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.
8.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich laut § 16 Abs. 4 GSVGer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 bis mindestens zum 30. September 2010 Anspruch auf eine Viertels-Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2010 verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu sieben Achteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Achtel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 700.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Zug, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechts-vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Zug, mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Z.___, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).