IV.2010.01218
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 13. M?rz 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Z?rcher & Meier Rhein Rechtsanw?lte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1961, meldete sich am 18. Januar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit dem 9. November 1998 bestehende vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit wegen einer multiplen Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1-2). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle ?rztliche Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH (vom 24. Februar 1999, Urk. 7/6), der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Z.___ (vom 18. M?rz 1999, Urk. 7/7), der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ (vom 22. April 1999, Urk. 7/8) und von Dr. med. B.___, Neurologie FMH (vom 26. Januar 1999, Urk. 7/10) bei. Aufgrund dieser Berichte stellte die IV-Stelle fest, dass von ?rztlicher Seite lediglich eine vor?bergehende Arbeitsunf?higkeit (100 % vom 9. November 1998 bis zum 11. Januar 1999) attestiert worden war (Urk. 7/11), und wies das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 28. Oktober 1999 ab (Urk. 7/15).
1.2???? Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie geltend machte, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vollst?ndig arbeitsunf?hig zu sein, aber mit Hilfe des Lebenspartners und ihrer zwei 14- und 15-j?hrigen Kinder eine teilzeitliche Erwerbst?tigkeit im Umfang von 25 % einer Vollzeitbesch?ftigung auszu?ben (Urk. 7/18). Dieser Wiederanmeldung lag der ?rztliche Bericht von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 23. November 2000 bei (Urk. 7/16). In der Folge holte die IV-Stelle ?rztliche Berichte bei Dr. Y.___ (vom 24. Februar 2001, Urk. 7/22, und vom 27. M?rz 2001, Versanddatum des Formulars, Urk. 7/31) sowie bei Dr. C.___ (vom 6. M?rz 2001, Urk. 7/27) ein und zog Arbeitgeberberichte bei der D.___ AG (vom 12. M?rz 2001, Urk. 7/23) sowie bei der E.___ (vom 19. M?rz 2001, Urk. 7/24) bei. Weiter wurde am 30. August 2001 eine Haushaltabkl?rung durchgef?hrt (Bericht vom 31. August 2001, Urk. 7/36) und der medizinische Sachverhalt am 10. September 2001 durch IV-Arzt Dr. med. F.___ beurteilt (Urk. 7/33). Gest?tzt darauf erging die Verf?gung vom 18. Januar 2002, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2000 bei einem Invalidit?tsgrad von 75 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 7/49).
1.3???? Am 16. Mai 2003 r?gte die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte, dass in der Verf?gung vom 18. Januar 2002 keine vollst?ndige Invalidit?tsbemessung aufgrund eines Einkommensvergleichs vorgenommen worden sei, und verlangte, dass beim Valideneinkommen vom Verdienst einer Kleinkindererzieherin ausgegangen werde (Urk. 7/57). Im Rahmen des von der IV-Stelle mit dem am 21. Mai 2003 erfolgten Versand des Fragebogens an die Versicherte (Urk. 7/58) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle die ?rztlichen Berichte Dr. Y.___s vom 17. Juni 2003 (Urk. 7/59) und vom 22. Oktober 2003 (Urk. 7/64) sowie den Arbeitgeberbericht der E.___ vom 11. August 2003 (Urk. 7/60) bei. Weiter kl?rte sie die Einkommensverh?ltnisse von Kleinkindererzieherinnen mit besonderen Aufgaben und ungelernten Hauswartinnen im Kanton Aargau ab (Urk. 7/66). Gest?tzt darauf legte die IV-Stelle ihrer Rentenverf?gung vom 17. September 2004 (Urk. 7/74), welche wegen der per 13. M?rz 2004 in Rechtskraft erwachsenen Scheidung der Versicherten erging (vgl. Urk. 7/68-69 und Urk. 7/73), einen neu errechneten Invalidit?tsgrad von 80 % zugrunde.
1.4???? Mit dem Versand des Fragebogens (Urk. 7/82) an die Versicherte vom 8. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. In dessen Verlauf kl?rte die IV-Stelle die erwerblichen Verh?ltnisse der Versicherten bei den G.___ ab (Urk. 7/84) und zog den Arztbericht Dr. Y.___s vom 9. Februar 2009 bei (Urk. 7/85). Dieser verwies (vgl. Urk. 7/85/12) hinsichtlich des von der IV-Stelle verlangten Berichts ?ber den Verlauf der Arbeitsf?higkeit (inkl. Zumutbarkeitsprofil) seit Ende 2003 (vgl. Urk. 7/85/6) auf seine ?berweisung (vgl. Urk. 7/85/7) an Dr. med. H.___, Neurologie und Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, bzw. dessen Bericht ?ber die konsiliarische Untersuchung vom 4. Juli 2008 (Bericht Dr. H.___ vom 7. Juli 2008, Urk. 7/85/8-11). Weiter wurde die Versicherte im I.___ bidisziplin?r begutachtet (Gutachten vom 11. September 2009, Urk. 7/98, sowie dessen Erg?nzung vom 29. September 2009, Urk. 7/100; Gutachter: Dr. med. J.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, medizinische Verantwortung, Dr. med. K.___, Facharzt f?r Neurologie, Dr. med. L.___, Fach?rztin f?r Neurologie). Die gutachterliche Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit wurde vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD: Dr. med. M.___, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie FMH) am 9. Oktober 2009 als aus ?rztlicher Sicht nachvollziehbar bezeichnet (Urk. 7/102/4-5). Gest?tzt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ber?cksichtigte die IV-Stelle bei dem von ihr durchgef?hrten Einkommensvergleich f?r das zumutbare Invalideneinkommen neben der Beschr?nkung auf Hilfsarbeiten im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle einen zus?tzlichen Leidenabzug von 15 %, was im Vergleich mit dem mutmasslichen Einkommen als Kleinkindererzieherin einen Invalidit?tsgrad von 61 % ergab (Urk. 7/101). Damit begr?ndete die IV-Stelle die mit dem Vorbescheid vom 3. November 2009 in Aussicht gestellte Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/104).
1.5???? Aufgrund der von der Versicherten dagegen erhobenen Einw?nde (vgl. Urk. 7/107, Urk. 7/116 und Urk. 7/129) ber?cksichtigte die IV-Stelle weiter die ?rztlichen Berichte Dr. Y.___s vom 9. Januar 2010 (Urk. 7/114) und vom 16. M?rz 2010 (Urk. 7/124) sowie von Dr. med. N.___, Neurologie FMH, vom 28. Juni 2010 (Urk. 7/131) und des Instituts f?r Radiologie des Kantonsspitals Z.___ vom 28. Juli 2009 (Urk. 7/136). Dazu nahmen die I.___-Gutachter am 28. September 2010 (Urk. 7/137) und der RAD am 19. Oktober 2010 (Urk. 7/138/4-5) noch einmal Stellung.
???????? Am 12. November 2010 erging die Verf?gung, mit welcher per 1. Januar 2011 die bisherige ganze Rente der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 12. November 2010 erhob die Versicherte am 15. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verf?gung unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, der Beschwerdef?hrerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
???????? Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Hier?ber wurde die Beschwerdef?hrerin am 8. Februar 2011 informiert (Urk. 8).
???????? Mit Verf?gung vom 19. Januar 2011 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht erw?ge, den Sachverhalt unter dem in der angefochtenen Verf?gung nicht thematisierten rechtlichen Aspekt der Wiedererw?gung zu pr?fen, und wurde ihnen Gelegenheit einger?umt, sich hierzu zu ?ussern (Urk. 9). W?hrend die Beschwerdef?hrerin am 13. Februar 2011 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
???????? Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverf?gung lediglich nach den f?r die Wiedererw?gung rechtskr?ftiger Verwaltungsverf?gungen geltenden Regeln abge?ndert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zur?ckzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverf?gung gegebenenfalls mit der substituierten Begr?ndung sch?tzen, dass die urspr?ngliche Rentenverf?gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1???? In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung kamen die I.___-Gutachter zum Schluss, dass eine prim?r-schubf?rmige, sekund?r geringgradig chronisch progrediente Enzephalomyelitis disseminata als gesichert diagnostiziert werden k?nne (Urk. 8/98/24). Dies im Gegensatz zu Dr. H.___, welcher aufgrund der von ihm nach rund zehnj?hrigem Verlauf erhobenen klinischen Befunde bereits die (seiner Beurteilung nach vor allem auf anamnestischen Angaben basierende) Diagnose einer Multiplen Sklerose seit 1998 in Frage gestellt hatte (Urk. 7/85/8-11). Die I.___-Gutachter st?tzten ihre Diagnose vor allem auf die bildgebenden Befunde aus der von ihnen veranlassten MRI-Kontrolle des Craniums vom 28. Juli 2009 bzw. dem Vergleich mit den entsprechenden Befunden aus den Jahren 1998 und 2000 (Urk. 7/98/20-21 unter Hinweis auf die Befunde: Urk. 7/98/12-13). In ?bereinstimmung mit Dr. H.___ konnten allerdings auch sie nur geringf?gige (bzw. die Arbeitsf?higkeit nur geringf?gig einschr?nkende) klinische Befunde erheben (Urk. 7/98/21-22). Weiter ber?cksichtigten sie, dass mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit eine MS-assoziierte Fatigue-Symptomatik bestehe (Urk. 7/98/21). Insgesamt stellten die I.___-Gutachter eine sehr moderate klinische Entwicklung und einen milden bildmorphologischen Verlauf seit dem Jahr 2000 fest (Urk. 7/98/21).
???????? Gest?tzt auf diese Beurteilung des Krankheitsverlaufs legten die I.___-Gutachter folgendes Zumutbarkeitsprofil fest (Urk. 7/98/29): einfache, k?rperlich leichte wechselbelastende T?tigkeiten mit flexibler Arbeitszeitgestaltung unter Vermeidung von l?ngeren monoton-repetitiven, kraftaufwendigen feinmotorisch fordernden Arbeiten, Gehen auf unebenem Gel?nde, bodenfernen, psychophysisch stressbelasteten, erm?denden sowie eine hohe konzentrative Leistung fordernden T?tigkeiten. F?r in diesem Sinne angepasste T?tigkeiten erachteten die I.___-Gutachter eine Arbeitszeitpr?senz von 50 % ohne weitere Leistungsminderung sp?testens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ (Juli 2008) als zumutbar (Urk. 7/98/28-29).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin macht - zu Recht - nicht geltend, dass die Befunderhebung der I.___-Gutachter unvollst?ndig w?re und demzufolge deren Zumutbarkeitsprofil wesentliche, aus den Befunden ableitbare Einschr?nkungen unber?cksichtigt liesse. Denn im I.___-Gutachten nicht ber?cksichtigte Symptome lassen sich auch den nach Vorliegen des Gutachtens abgegebenen Beurteilungen der behandelnden ?rzte (Dr. Y.___ vom 9. Januar 2010, Urk. 7/114, und vom 16. M?rz 2010, Urk. 7/124, sowie Dr. N.___ vom 28. Juni 2010, Urk. 7/131) nicht entnehmen. Deren abweichende Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit st?tzt sich im Wesentlichen auf eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen der bildgebenden Befunde aus dem von den I.___-Gutachtern in Auftrag gegebenen und im Gutachten ber?cksichtigten MRI des Instituts f?r Radiologie des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 7/136) sowie auf eine unterschiedliche Gewichtung der anamnestischen Fatigue-Symptomatik. Aus den abweichenden Beurteilungen der behandelnden ?rzte l?sst sich also nichts ableiten, was Zweifel an der Beurteilung der I.___-Gutachter bzw. am Beweiswert des I.___-Gutachtens rechtfertigen w?rde (vgl. E. 1.3).
2.3???? Ebenso zu Recht bringt die Beschwerdef?hrerin auch nichts gegen den Einkommensvergleich vor, welchen die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das I.___-Gutachten bzw. die diesem folgende Beurteilung der funktionellen Leistungsf?higkeit durch den RAD (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) vorgenommen hat. Es wurde ber?cksichtigt, dass die Beschwerdef?hrerin behinderungsbedingt die Erwerbst?tigkeit, der sie mutmasslich als Gesunde nachgehen w?rde (Kleinkindererzieherin), nicht mehr aus?ben und auf dem freien Arbeitsmarkt nur noch als ungelernte Hilfskraft t?tig sein kann. Weiter wurde in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils auch bei der Auswahl m?glicher Hilfst?tigkeiten eingeschr?nkt ist (was mit einem sogenannten Leidensabzug von 15 % auf den Tabellenlohn f?r Hilfskr?fte ber?cksichtigt wurde). Und auch der eingeschr?nkte zeitliche Umfang einer zumutbaren Erwerbst?tigkeit fand Beachtung.
2.4???? Insgesamt steht somit ausser Frage, dass der der angefochtenen Verf?gung zugrundeliegende Invalidit?tsgrad auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht.
3.
3.1???? Die Beschwerdef?hrerin begr?ndet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass f?r die Zul?ssigkeit einer revisionsweisen Herabsetzung der Rente nicht der gest?tzt auf das I.___-Gutachten ermittelte Invalidit?tsgrad massgeblich sei, sondern vielmehr, ob das I.___-Gutachten eine im Sinne von Art. 17 ATSG wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands belege (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 1 S. 12 ff.).
3.2???? Soweit die Beschwerdef?hrerin die grunds?tzlichen Voraussetzungen einer revisionsweisen Rentenherabsetzung darlegt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff, 2), kann ihr gefolgt werden. Zutreffend ist auch die tats?chliche Feststellung der Beschwerdef?hrerin, dass nach dem Erlass der rentenzusprechenden Verf?gung vom 18. Januar 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 12. November 2010 keine Rentenrevision mit (gesetzeskonformer) materieller Pr?fung des Rentenanspruchs stattfand (Urk. 1 S. 3 f.).
3.3???? Wenn die Beschwerdef?hrerin jedoch - ausgehend vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Rentenherabsetzung mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands begr?ndet hat - verlangt, dass die Verf?gung vom 18. Januar 2002 als zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades herangezogen werden m?sse (Urk. 1 S. 4), verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin mit der am 12. November 2010 verf?gten Rentenherabsetzung ohne Bezugnahme auf die Verf?gung vom 18. Januar 2002 oder diejenige vom 17. September 2004 als Vergleichsbasis faktisch eine Wiedererw?gung der Verf?gung vom 18. Januar 2002 vorgenommen hat, ohne dies in der Begr?ndung zu erw?hnen. Wie die nachfolgenden Erw?gungen zeigen, liegt entgegen der von der Beschwerdef?hrerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Febuar 2011 (Urk. 11) vertretenen Ansicht auch eine zweifellose Unrichtigkeit der urspr?nglichen rentenzusprechenden Verf?gung vor, welche erst mit der Verf?gung vom 12. November 2010 korrigiert wurde.
3.3.1?? Die Verf?gung vom 18. Januar 2002 beruhte n?mlich nicht nur auf unzureichenden medizinischen Abkl?rungen (vgl. Urk. 7/38). Der Invalidit?tsgrad wurde auch aufgrund des Umfangs der nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv ausge?bten Erwerbst?tigkeit auf 75 % festgesetzt (vgl. Urk. 7/37), obwohl diese weder der angestammten bzw. vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ausge?bten T?tigkeit entsprach (vgl. Urk. 7/57), noch als leidensangepasst bezeichnet werden konnte (vgl. Urk. 7/36/8) und der behandelnde Neurologe (Dr. C.___ im Bericht vom 6. M?rz 2001) eine Arbeitsf?higkeit von global 50 % im erwerblichen wie im Haushaltsbereich attestiert hatte (Urk. 7/27). Dies waren bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verf?gung vom 18. Januar 2002 grobe M?ngel bez?glich Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung, weshalb die von der Beschwerdef?hrerin zitierte Rechtsprechung zur W?rdigung neuer medizinischer Erkenntnisse (Urk. 11 S. 2 f.) nicht einschl?gig ist.
3.3.2?? Dass die Verf?gung vom 18. Januar 2002 nicht auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit (damals) rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruhte, hat die bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdef?hrerin am 16. Mai 2003 selbst gegen?ber der Beschwerdegegnerin ger?gt (vgl. Urk. 7/57).
???????? Die Beschwerdegegnerin hat die offensichtliche Unrichtigkeit der Verf?gung vom 18. Januar 2002 damals implizite auch anerkannt, da sie in der Folge einen neuen Einkommensvergleich durchf?hrte (Urk. 7/66) und den dabei ermittelten Invalidit?tsgrad von 80 % ihrer Rentenverf?gung vom 17. September 2004 zugrundelegte (Urk. 7/74). Auch mit dieser Verf?gung erfolgte indessen noch keine gesetzeskonforme Invalidit?tsbemessung, da lediglich das Valideneinkommen korrekt erfasst wurde (vgl. Urk. 7/66).
3.3.3?? Die rechtskundig vertretene Beschwerdef?hrerin hat demnach richtig erkannt, dass ihr Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung zwar mehrmals rechtskr?ftig verf?gt wurde, doch bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 12. November 2010 nie eine gesetzeskonforme Festlegung des Invalidit?tsgrads erfolgte (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.2). Unter diesen Umst?nden kann sie nach Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren nicht verlangen, die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen f?r eine Rentenherabsetzung durch einen Vergleich mit dem - anerkanntermassen unrichtig festgestellten - Sachverhalt im Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenverf?gung nachzuweisen. Sie kann die von ihr im Verwaltungsverfahren ger?gte zweifellose Unrichtigkeit der urspr?nglichen Rentenverf?gung nicht nachtr?glich wieder in Abrede stellen, wenn die antragsgem?ss erfolgte rechtskonforme Sachverhaltsabkl?rung und Beweisw?rdigung (vgl. E.2) nicht zum gew?nschten Ergebnis f?hrte.
???????? Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
4.?????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Sie betragen im vorliegenden Fall Fr. 600.-- und sind der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Ursula Reger-Wyttenbach unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).