Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01218[9C_396/2012]
IV.2010.01218

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst


Urteil vom 13. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, meldete sich am 18. Januar 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit dem 9. November 1998 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen einer multiplen Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1-2). Nach der Anmeldung zog die IV-Stelle ärztliche Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH (vom 24. Februar 1999, Urk. 7/6), der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals Z.___ (vom 18. März 1999, Urk. 7/7), der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ (vom 22. April 1999, Urk. 7/8) und von Dr. med. B.___, Neurologie FMH (vom 26. Januar 1999, Urk. 7/10) bei. Aufgrund dieser Berichte stellte die IV-Stelle fest, dass von ärztlicher Seite lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (100 % vom 9. November 1998 bis zum 11. Januar 1999) attestiert worden war (Urk. 7/11), und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 1999 ab (Urk. 7/15).
1.2     Mit Schreiben vom 19. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie geltend machte, aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vollständig arbeitsunfähig zu sein, aber mit Hilfe des Lebenspartners und ihrer zwei 14- und 15-jährigen Kinder eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % einer Vollzeitbeschäftigung auszuüben (Urk. 7/18). Dieser Wiederanmeldung lag der ärztliche Bericht von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 23. November 2000 bei (Urk. 7/16). In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte bei Dr. Y.___ (vom 24. Februar 2001, Urk. 7/22, und vom 27. März 2001, Versanddatum des Formulars, Urk. 7/31) sowie bei Dr. C.___ (vom 6. März 2001, Urk. 7/27) ein und zog Arbeitgeberberichte bei der D.___ AG (vom 12. März 2001, Urk. 7/23) sowie bei der E.___ (vom 19. März 2001, Urk. 7/24) bei. Weiter wurde am 30. August 2001 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Bericht vom 31. August 2001, Urk. 7/36) und der medizinische Sachverhalt am 10. September 2001 durch IV-Arzt Dr. med. F.___ beurteilt (Urk. 7/33). Gestützt darauf erging die Verfügung vom 18. Januar 2002, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 7/49).
1.3     Am 16. Mai 2003 rügte die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte, dass in der Verfügung vom 18. Januar 2002 keine vollständige Invaliditätsbemessung aufgrund eines Einkommensvergleichs vorgenommen worden sei, und verlangte, dass beim Valideneinkommen vom Verdienst einer Kleinkindererzieherin ausgegangen werde (Urk. 7/57). Im Rahmen des von der IV-Stelle mit dem am 21. Mai 2003 erfolgten Versand des Fragebogens an die Versicherte (Urk. 7/58) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle die ärztlichen Berichte Dr. Y.___s vom 17. Juni 2003 (Urk. 7/59) und vom 22. Oktober 2003 (Urk. 7/64) sowie den Arbeitgeberbericht der E.___ vom 11. August 2003 (Urk. 7/60) bei. Weiter klärte sie die Einkommensverhältnisse von Kleinkindererzieherinnen mit besonderen Aufgaben und ungelernten Hauswartinnen im Kanton Aargau ab (Urk. 7/66). Gestützt darauf legte die IV-Stelle ihrer Rentenverfügung vom 17. September 2004 (Urk. 7/74), welche wegen der per 13. März 2004 in Rechtskraft erwachsenen Scheidung der Versicherten erging (vgl. Urk. 7/68-69 und Urk. 7/73), einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 80 % zugrunde.
1.4     Mit dem Versand des Fragebogens (Urk. 7/82) an die Versicherte vom 8. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. In dessen Verlauf klärte die IV-Stelle die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten bei den G.___ ab (Urk. 7/84) und zog den Arztbericht Dr. Y.___s vom 9. Februar 2009 bei (Urk. 7/85). Dieser verwies (vgl. Urk. 7/85/12) hinsichtlich des von der IV-Stelle verlangten Berichts über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (inkl. Zumutbarkeitsprofil) seit Ende 2003 (vgl. Urk. 7/85/6) auf seine Überweisung (vgl. Urk. 7/85/7) an Dr. med. H.___, Neurologie und Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, bzw. dessen Bericht über die konsiliarische Untersuchung vom 4. Juli 2008 (Bericht Dr. H.___ vom 7. Juli 2008, Urk. 7/85/8-11). Weiter wurde die Versicherte im I.___ bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 11. September 2009, Urk. 7/98, sowie dessen Ergänzung vom 29. September 2009, Urk. 7/100; Gutachter: Dr. med. J.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, medizinische Verantwortung, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie). Die gutachterliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD: Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH) am 9. Oktober 2009 als aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar bezeichnet (Urk. 7/102/4-5). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil berücksichtigte die IV-Stelle bei dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich für das zumutbare Invalideneinkommen neben der Beschränkung auf Hilfsarbeiten im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle einen zusätzlichen Leidenabzug von 15 %, was im Vergleich mit dem mutmasslichen Einkommen als Kleinkindererzieherin einen Invaliditätsgrad von 61 % ergab (Urk. 7/101). Damit begründete die IV-Stelle die mit dem Vorbescheid vom 3. November 2009 in Aussicht gestellte Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/104).
1.5     Aufgrund der von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände (vgl. Urk. 7/107, Urk. 7/116 und Urk. 7/129) berücksichtigte die IV-Stelle weiter die ärztlichen Berichte Dr. Y.___s vom 9. Januar 2010 (Urk. 7/114) und vom 16. März 2010 (Urk. 7/124) sowie von Dr. med. N.___, Neurologie FMH, vom 28. Juni 2010 (Urk. 7/131) und des Instituts für Radiologie des Kantonsspitals Z.___ vom 28. Juli 2009 (Urk. 7/136). Dazu nahmen die I.___-Gutachter am 28. September 2010 (Urk. 7/137) und der RAD am 19. Oktober 2010 (Urk. 7/138/4-5) noch einmal Stellung.
         Am 12. November 2010 erging die Verfügung, mit welcher per 1. Januar 2011 die bisherige ganze Rente der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. November 2010 erhob die Versicherte am 15. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2011 informiert (Urk. 8).
         Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht erwäge, den Sachverhalt unter dem in der angefochtenen Verfügung nicht thematisierten rechtlichen Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen, und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern (Urk. 9). Während die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2011 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin darauf (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung kamen die I.___-Gutachter zum Schluss, dass eine primär-schubförmige, sekundär geringgradig chronisch progrediente Enzephalomyelitis disseminata als gesichert diagnostiziert werden könne (Urk. 8/98/24). Dies im Gegensatz zu Dr. H.___, welcher aufgrund der von ihm nach rund zehnjährigem Verlauf erhobenen klinischen Befunde bereits die (seiner Beurteilung nach vor allem auf anamnestischen Angaben basierende) Diagnose einer Multiplen Sklerose seit 1998 in Frage gestellt hatte (Urk. 7/85/8-11). Die I.___-Gutachter stützten ihre Diagnose vor allem auf die bildgebenden Befunde aus der von ihnen veranlassten MRI-Kontrolle des Craniums vom 28. Juli 2009 bzw. dem Vergleich mit den entsprechenden Befunden aus den Jahren 1998 und 2000 (Urk. 7/98/20-21 unter Hinweis auf die Befunde: Urk. 7/98/12-13). In Übereinstimmung mit Dr. H.___ konnten allerdings auch sie nur geringfügige (bzw. die Arbeitsfähigkeit nur geringfügig einschränkende) klinische Befunde erheben (Urk. 7/98/21-22). Weiter berücksichtigten sie, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine MS-assoziierte Fatigue-Symptomatik bestehe (Urk. 7/98/21). Insgesamt stellten die I.___-Gutachter eine sehr moderate klinische Entwicklung und einen milden bildmorphologischen Verlauf seit dem Jahr 2000 fest (Urk. 7/98/21).
         Gestützt auf diese Beurteilung des Krankheitsverlaufs legten die I.___-Gutachter folgendes Zumutbarkeitsprofil fest (Urk. 7/98/29): einfache, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit flexibler Arbeitszeitgestaltung unter Vermeidung von längeren monoton-repetitiven, kraftaufwendigen feinmotorisch fordernden Arbeiten, Gehen auf unebenem Gelände, bodenfernen, psychophysisch stressbelasteten, ermüdenden sowie eine hohe konzentrative Leistung fordernden Tätigkeiten. Für in diesem Sinne angepasste Tätigkeiten erachteten die I.___-Gutachter eine Arbeitszeitpräsenz von 50 % ohne weitere Leistungsminderung spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ (Juli 2008) als zumutbar (Urk. 7/98/28-29).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht - zu Recht - nicht geltend, dass die Befunderhebung der I.___-Gutachter unvollständig wäre und demzufolge deren Zumutbarkeitsprofil wesentliche, aus den Befunden ableitbare Einschränkungen unberücksichtigt liesse. Denn im I.___-Gutachten nicht berücksichtigte Symptome lassen sich auch den nach Vorliegen des Gutachtens abgegebenen Beurteilungen der behandelnden Ärzte (Dr. Y.___ vom 9. Januar 2010, Urk. 7/114, und vom 16. März 2010, Urk. 7/124, sowie Dr. N.___ vom 28. Juni 2010, Urk. 7/131) nicht entnehmen. Deren abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützt sich im Wesentlichen auf eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen der bildgebenden Befunde aus dem von den I.___-Gutachtern in Auftrag gegebenen und im Gutachten berücksichtigten MRI des Instituts für Radiologie des Kantonsspitals Z.___ (Urk. 7/136) sowie auf eine unterschiedliche Gewichtung der anamnestischen Fatigue-Symptomatik. Aus den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte lässt sich also nichts ableiten, was Zweifel an der Beurteilung der I.___-Gutachter bzw. am Beweiswert des I.___-Gutachtens rechtfertigen würde (vgl. E. 1.3).
2.3     Ebenso zu Recht bringt die Beschwerdeführerin auch nichts gegen den Einkommensvergleich vor, welchen die Beschwerdegegnerin gestützt auf das I.___-Gutachten bzw. die diesem folgende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) vorgenommen hat. Es wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt die Erwerbstätigkeit, der sie mutmasslich als Gesunde nachgehen würde (Kleinkindererzieherin), nicht mehr ausüben und auf dem freien Arbeitsmarkt nur noch als ungelernte Hilfskraft tätig sein kann. Weiter wurde in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils auch bei der Auswahl möglicher Hilfstätigkeiten eingeschränkt ist (was mit einem sogenannten Leidensabzug von 15 % auf den Tabellenlohn für Hilfskräfte berücksichtigt wurde). Und auch der eingeschränkte zeitliche Umfang einer zumutbaren Erwerbstätigkeit fand Beachtung.
2.4     Insgesamt steht somit ausser Frage, dass der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Invaliditätsgrad auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass für die Zulässigkeit einer revisionsweisen Herabsetzung der Rente nicht der gestützt auf das I.___-Gutachten ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich sei, sondern vielmehr, ob das I.___-Gutachten eine im Sinne von Art. 17 ATSG wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands belege (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 1 S. 12 ff.).
3.2     Soweit die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Voraussetzungen einer revisionsweisen Rentenherabsetzung darlegt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff, 2), kann ihr gefolgt werden. Zutreffend ist auch die tatsächliche Feststellung der Beschwerdeführerin, dass nach dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Januar 2002 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2010 keine Rentenrevision mit (gesetzeskonformer) materieller Prüfung des Rentenanspruchs stattfand (Urk. 1 S. 3 f.).
3.3     Wenn die Beschwerdeführerin jedoch - ausgehend vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Rentenherabsetzung mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands begründet hat - verlangt, dass die Verfügung vom 18. Januar 2002 als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades herangezogen werden müsse (Urk. 1 S. 4), verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin mit der am 12. November 2010 verfügten Rentenherabsetzung ohne Bezugnahme auf die Verfügung vom 18. Januar 2002 oder diejenige vom 17. September 2004 als Vergleichsbasis faktisch eine Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Januar 2002 vorgenommen hat, ohne dies in der Begründung zu erwähnen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt entgegen der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Febuar 2011 (Urk. 11) vertretenen Ansicht auch eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vor, welche erst mit der Verfügung vom 12. November 2010 korrigiert wurde.
3.3.1   Die Verfügung vom 18. Januar 2002 beruhte nämlich nicht nur auf unzureichenden medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/38). Der Invaliditätsgrad wurde auch aufgrund des Umfangs der nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit auf 75 % festgesetzt (vgl. Urk. 7/37), obwohl diese weder der angestammten bzw. vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt ausgeübten Tätigkeit entsprach (vgl. Urk. 7/57), noch als leidensangepasst bezeichnet werden konnte (vgl. Urk. 7/36/8) und der behandelnde Neurologe (Dr. C.___ im Bericht vom 6. März 2001) eine Arbeitsfähigkeit von global 50 % im erwerblichen wie im Haushaltsbereich attestiert hatte (Urk. 7/27). Dies waren bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. Januar 2002 grobe Mängel bezüglich Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung, weshalb die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung zur Würdigung neuer medizinischer Erkenntnisse (Urk. 11 S. 2 f.) nicht einschlägig ist.
3.3.2   Dass die Verfügung vom 18. Januar 2002 nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit (damals) rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte, hat die bereits damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin am 16. Mai 2003 selbst gegenüber der Beschwerdegegnerin gerügt (vgl. Urk. 7/57).
         Die Beschwerdegegnerin hat die offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Januar 2002 damals implizite auch anerkannt, da sie in der Folge einen neuen Einkommensvergleich durchführte (Urk. 7/66) und den dabei ermittelten Invaliditätsgrad von 80 % ihrer Rentenverfügung vom 17. September 2004 zugrundelegte (Urk. 7/74). Auch mit dieser Verfügung erfolgte indessen noch keine gesetzeskonforme Invaliditätsbemessung, da lediglich das Valideneinkommen korrekt erfasst wurde (vgl. Urk. 7/66).
3.3.3   Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat demnach richtig erkannt, dass ihr Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung zwar mehrmals rechtskräftig verfügt wurde, doch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2010 nie eine gesetzeskonforme Festlegung des Invaliditätsgrads erfolgte (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.2). Unter diesen Umständen kann sie nach Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren nicht verlangen, die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen für eine Rentenherabsetzung durch einen Vergleich mit dem - anerkanntermassen unrichtig festgestellten - Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung nachzuweisen. Sie kann die von ihr im Verwaltungsverfahren gerügte zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nicht nachträglich wieder in Abrede stellen, wenn die antragsgemäss erfolgte rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung (vgl. E.2) nicht zum gewünschten Ergebnis führte.
         Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Sie betragen im vorliegenden Fall Fr. 600.-- und sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).