Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, verheiratet und Mutter von vier erwachsenen Kindern, reiste im Jahre 1988 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 8/1-3). Seit 2001 ist sie in einem 50%-Pensum bei der Y.___ tätig, wo ihre Aufgaben u.a. im Auffüllen von Waren bestehen. Vom 23. Februar 2007 bis 28. Februar 2009 war sie überdies im Restaurant Z.___ als Küchenaushilfe tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/7, Urk. 8/11). Mit am 30. Juni 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingegangener Anmeldung beantragte X.___ wegen einer seit vier Jahren bestehenden Einengung der Hauptadern und panischen Attacken berufliche Eingliederung sowie eine Rente (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Bericht Hausarzt Dr. A.___ vom 15. Juli 2009, Urk. 8/9, und Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 20. August 2009, Urk. 8/12) und erwerblicher (Urk. 8/7-8, Urk. 8/11, Urk. 8/14) Hinsicht. Am 8. April 2010 führte die IV-Stelle am Wohnort von X.___ zudem eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durch (Urk. 8/19). Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte daraufhin als zu 72 % im Erwerbsbereich und zu 28 % im Haushalt tätig. Nach der sogenannten gemischten Methode ermittelte sie im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 35.97 % (Invaliditätsgrad 25.90 % bei einem Anteil von 72 %) und im Haushaltsbereich eine solche von 4.4 % (Invaliditätsgrad 1.23 % bei einem Anteil von 28 %), was einem Gesamtinvaliditätsgrad von 27.13 % entsprach (Urk. 8/20/5). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass kein Rentenanspruch bestehe, da der Gesamtinvaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 8/22). Dagegen erhob X.___ am 14. September 2010 durch Rechtsanwalt Beat Wachter Einwand und machte insbesondere geltend, dass sie bei Gesundheit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 8/26). In der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme ihres Dienstes D.___ vom 21. September 2010 ein (Urk. 8/29/2). Am 11. November 2010 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. Dezember 2010 durch Rechtsanwalt Beat Wachter Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-29), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 28. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, bei Bedarf, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ohne Gesundheitsschaden wäre sie voll erwerbstätig. Der Haushaltsabklärungsbericht werde von ihr nicht anerkannt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Arbeitstätigkeit seit ihrer Einreise in die Schweiz (Urk. 1 S. 5-6) und hält dafür, der Umstand, dass sie in den vergangenen Jahren nie mehr als zu 72 % erwerbstätig gewesen sei, bedeute nicht, bei Gesundheit könne nicht von einem höheren Pensum ausgegangen werden. Eine Ausdehnung des Pensums oder weitere Stellensuche sei in jüngster Zeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen gewesen (Urk. 1 S. 7). Sie wäre auch aus finanziellen Gründen voll erwerbstätig. Wenn sie gesund wäre und zu 100 % arbeiten könnte, müsste der Ehemann nicht zwei Tätigkeiten nachgehen und hätte mehr Zeit zu Hause (Urk. 1 S. 7-8). Wenn sie bereits mit vier (kleinen) Kindern immer erwerbstätig gewesen sei und teilweise 100%ige Pensen versehen habe, würde sie jetzt, wo keine Kinderbetreuung mehr anfalle, umso mehr ein volles ausserhäusliches Erwerbspensum bekleiden (Urk. 1 S. 8). Für die Bemessung des Valideneinkommes sei deshalb auf den bei der Y.___ erzielten Lohn von Fr. 51'220.-- (auf 100 % aufgerechnet) abzustellen. Das Invalideneinkommen entspreche - angesichts der langjährigen Tätigkeit und dem Bestehen eines gefestigten Arbeitsverhältnisses - dem effektiven Lohn für eine 50%-Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber. Bei einer Lohneinbusse von 50 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 1 S. 8-9).
1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Einwand der Beschwerdeführerin, sie wäre bei Gesundheit voll erwerbstätig, sei dem Dienst C.___ zur Stellungnahme vorgelegt worden. Aus dessen Sicht sei an einer 72%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall festzuhalten, da dies als überwiegend wahrscheinlich erscheine (Urk. 7 S. 1).
2.
2.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) ist die von der Beschwerdegegnerin der Prüfung der Leistungspflicht zugrunde gelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mitnichten "aus den Akten nachvollziehbar ausgewiesen". Die medizinischen Akten erschöpfen sich in zwei Berichten (Hausarzt und Psychiaterin) und zwei kurzen Stellungnahmen des Dienst H.___-Arztes Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit April 1994 in Behandlung ist, berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2009 (Urk. 8/9/6-8), seines Wissens bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei ihre Angsterkrankung, weswegen sie immer wieder das Spital F.___ aufsuche und sich bei ihm vorstelle. Mit niedrig dosiertem Temesta seien diese Attacken eigentlich sehr gut im Griff zu halten. Die Attacken seien seines Erachtens aber nicht dermassen ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin deshalb arbeitsunfähig wäre. Spezielle körperliche Behinderungen bestünden nicht. Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig, da die Beschwerdeführerin selbst seit langem angebe, weniger Arbeiten zu wollen. Subjektiv gab die Beschwerdeführerin an, mit den bisherigen Arbeiten (50 % bei Y.___, 30 % im Restaurant), dem Haushalt und dem Kontakt mit den Kindern und Enkelkindern (die sie wahrscheinlich auch noch hüte) sei sie völlig überfordert. Sie wolle deshalb ihr Pensum reduzieren, dies aber nicht mit einer Einkommenseinbusse hinnehmen. Er, Dr. A.___, habe ihr schon wiederholt geraten, die 30%-Stelle im Restaurant aufzugeben und sich auf die 50%-Stelle bei der Y.___ zu konzentrieren. Von ihr bzw. dem Sohn sei indes immer darauf tendiert worden, dass der Erwerbsausfall durch eine IV-Rente zu kompensieren sei. Allenfalls bestünden psychiatrische Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin eventuell überdurchschnittlich rasch ermüde.
3.2 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in Behandlung steht, diagnostizierte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. August 2009 (Urk. 8/12/2-5) eine seit ca. 4-5 Jahren bestehende Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F.40.01). Unter antidepressiver pharmakologischer Behandlung seit ca. März 2009 seien die Panikattacken weniger häufig und milder, die Agoraphobie indes unverändert. Sie habe deshalb ihre Stelle im Restaurant aufgeben müssen. Seit einigen Monaten seien die Panikattacken auf ca. 1 Mal pro Woche reduziert mit heftigem Herzklopfen, Blutdruckanstieg, Schweissausbruch, Angst zu sterben und anschliessender stundenlanger Müdigkeit. Die Panikattacken würden häufig ausgelöst durch körperliche Anstrengung. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin Angst und Beklemmung in geschlossenen Räumen und allgemein ausserhalb der vier Wände sowie häufige Gedanken an den Tod und Angst um ihre Kinder an. Als objektiven Befund hielt Dr. B.___ fest: "unauffällige Psychopathologie abgesehen von Gedankenkreisen um ihre Ängsten und Panikattacken". Die Prognose sei ungewiss, seit der Behandlung bei ihr sei eine allmähliche Besserung der Panikattacken eingetreten, indes eine starke Agoraphobie unverändert geblieben. Seit Beginn der Behandlung (21. Oktober 2008) bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, und zwar dauernd.
3.3 Aufgrund der beiden Berichte (E.3.1 und E.3.2) gelangte Dr. E.___ am 23. November 2009 zu folgender Beurteilung (Urk. 8/20/3): "Aus den Akten ist eine 50% Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ausgewiesen, die Versicherte ist ebenfalls zu 50% berufstätig. Ein Gesundheitsschaden, der allfällig IV Leistungen auslöst, ist damit nicht ausgewiesen". Und in der "Ergänzenden Stellungnahme Dienst H.___" vom 8. Juni 2010 führte Dr. E.___ aus (Urk. 8/20/4): "Wir verweisen zunächst auf unsere Stellungnahme vom 23.11.2010. Die gemäss den Arztberichten ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf ein 100% Pensum".
3.4 Objektiv konnten weder von Dr. A.___ noch von Dr. B.___ namhafte Befunde mit Krankheitswert erhoben werden. Augenscheinliche Diskrepanzen zwischen diesen Ärzten bestehen indes in der Würdigung der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und in der Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ bezeichnet die Beschwerdeführerin mit zwei ausserhäuslichen Beschäftigungen und der Führung des Haushalts als schlicht überfordert, Dr. B.___ stützt die Einschätzung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin (pro Woche ca. eine Panikattacke, starke Agoraphobie), die sie nicht ansatzweise zu verifizieren versuchte, wozu angesichts der von ihr erhobenen bescheidenen objektiven Befunden Anlass bestanden hätte. Jedenfalls setzte sich Dr. E.___ mit keinem Satz mit den augenfälligen Diskrepanzen auseinander, weshalb seine Folgerung, aus den Akten sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit "nachvollziehbar" ausgewiesen, nicht nachvollziehbar ist, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.5 Da erhebliche Zweifel daran bestehen, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfang bei der Beschwerdeführerin eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht, müsste dies grundsätzlich zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führen. Da indes - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit kein Rentenanspruch ausgewiesen ist, würde eine Rückweisung zu einem Leerlauf führen, weshalb darauf zu verzichten ist. Indes wird zu Händen der Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug Anknüpfungspunkt zur Prüfung einer Verschlechterung nicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % massgebend ist, sondern alsdann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine sich daraus allenfalls ergebende Arbeitsunfähigkeit von Grund auf abgeklärt werden müssen.
4.
4.1 Dem Haushaltabklärungsbericht vom 20. Mai 2010 ist zu hinsichtlich des Zeitpunkts und der Gründe für die Aufgabe respektive Reduktion der Erwerbstätigkeit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim RAV gewesen sei und eine 50 %-Stelle gesucht habe, zusätzlich zur Tätigkeit bei der Y.___. Daraufhin habe sie die Stelle beim Restaurant Z.___ gefunden. Die Kündigung im Restaurant Z.___ sei durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Tätigkeit dort sei ihr zu viel gewesen. Bei der Y.___ habe sie mit kleineren Unterbrüchen immer gearbeitet, einmal habe sie zwei Wochen wegen einer Operation gefehlt. Es gebe aber auch Situationen, in denen sie sich krank habe melden müsse, wegen Panikattacken (Urk. 8/19/2). Angesprochen darauf, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, erklärte die Beschwerdeführerin, bei Gesundheit würde sie zu 100 % bei der Y.___ arbeiten (Urk. 8/19/3). Die Abklärungsperson äusserte die Auffassung, dass nur die bisherigen Pensen von 50 % bei der Y.___, von 22 % im Restaurant Z.___ und von 28 % im Haushalt anrechenbar seien (Urk. 8/19/3). Die 22 % Tätigkeit im Restaurant Z.___ setzten sich, so die Abklärungsperson, aus dem Durchschnittswert von 7 bis 12 Stunden wöchentlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden zusammen. Mehr als eine 72%ige Erwerbstätigkeit könne der Beschwerdeführerin nicht angerechnet werden, da diese in den letzten Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin in keinem höheren Pensum gearbeitet habe (Urk. 8/19/3).
4.2 Am 21. September 2010 nahm der Dienst C.___ zum Einwand auf den Vorbescheid vom 30. Juli 2010, wonach die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre, Stellung. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Einkommen der Familie der Beschwerdeführerin von rund Fr. 5'873.-- (Einkommen des Ehemanns aus zwei Arbeitsstellen Fr. 3'300.-- bis Fr. 3'500.--, Verdienst der Beschwerdeführerin bei der Y.___ Fr. 1'800.--, ehemaliges Einkommen aus der Tätigkeit im Restaurant Z.___ von Fr. 673.--) bei Ausgaben für Miete (Fr. 1'100.--) und Krankenkasse mit individueller Prämienverbilligung sicher mehr als ausreichend sei, um über die Runden zu kommen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Ehemann früh morgens zur Arbeit gehe und zwischendurch nur kurz nach Hause komme und bis abends spät arbeite, er hätte deshalb kaum Zeit, im Haushalt mitzuhelfen. Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen bei Gesundheit wirklich zu 100 % arbeiten würde, sei aufgrund der gesamten Situation nicht nachvollziehbar. Wenn sie tatsächlich zu 100 % arbeiten würde, hätte sie sich schon vor Jahren um eine Arbeitsstelle im 100%-Pensum bemühen können. Dass mit zwei Teilzeitstellen eine 100%ige Erwerbstätigkeit erreicht werden könnte, sei aufgrund der Arbeitszeiten/Arbeitseinteilung oftmals sehr schwierig. Auf das Angebot durch die Beschwerdegegnerin, die Hilfe eines Job-Coaches in Anspruch zu nehmen, um zusammen mit dem Arbeitgeber Verhaltensstrategien bei Panikattacken zu suchen, sei die Beschwerdeführerin nicht eingegangen (Urk. 8/29/2).
5.
5.1 Bei der Prüfung der Statusfrage gilt es festzustellen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Unbestrittenermassen würden keine Betreuungspflichten gegenüber den erwachsenen Kindern mehr bestehen. Nach Lage der Akten obliegt die Führung des Haushalts der Beschwerdeführerin, der Ehemann hat keine Zeit zur Mithilfe (Urk. 8/19/5). Dass der Ehemann bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sein Arbeitspensum reduzieren und mehr im Haushalt mitarbeiten würde, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringen lässt (Urk. 1 S. 8), ist nicht erstellt, denn andernfalls hätte er seine beiden Tätigkeiten bereits damals reduziert, als die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit in der Y.___ noch im Restaurant Z.___ arbeitete. Der Beschwerdeführerin kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, auch aus finanziellen Gründen wäre sie ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung des Dienstes C.___ hingewiesen werden (E. 4.2). Sodann hätte sich die Beschwerdeführerin bereits früher um eine 100%ige Arbeitsstelle bemüht, wenn sie eine Erwerbstätigkeit von 100 % ernsthaft angestrebt hätte. Auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4-9) ergibt sich nicht, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug, abgesehen von einer Aufstockung ihres 50 %-Arbeitspensums bei der Y.___ um eine 100 %-Stelle bemüht hätte. Gegenüber der UNIA Arbeitslosenkasse erklärte sie bereits im November 2006, sie möchte bei der Y.___ zu 100 % arbeiten, jedoch bestehe keine passende Arbeitsstelle (Urk. 3/9). Auch anlässlich der Haushaltabklärung erklärte sie, bei voller Gesundheit würde sie bei der Y.___ zu 100 % tätig sein (Urk. 8/19/3). Sie wies darauf hin, dass dort ein Teil ihrer Familie arbeite und sie einen verständnisvollen Vorgesetzten habe (Urk. 8/19/3). Seit 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 50 % bei der Y.___. Zwar machte sie geltend, sie habe zur Ergänzung ihrer 50%igen Tätigkeit bei der Y.___ eine weitere Arbeitstelle zu einem Pensum von 50 % gesucht. Wenn sie das tatsächlich gewollt hätte, hätte sie das in den rund sieben Jahren bis zum Auftreten von Erschöpfungszeichen zufolge zweier Arbeitsstellen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch umsetzen können. Damit erweisen sich ihre Ausführungen als blosse Behauptungen.
5.2 Zusammenfassend ist auf den Haushaltabklärungsbericht vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/19) abzustellen und somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 72 % im Erwerbsbereich und zu 28 % im Haushalt tätig qualifizierte. Im Übrigen gibt auch die Gewichtung von 4 % im Aufgabenbereich zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb es mit einem Gesamtinvaliditätsgrad von 27 % sein Bewenden hat. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).