Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01220
IV.2010.01220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 24. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1972 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung zum Automonteur. Ab Oktober 2003 arbeitete er bei der Y.___ AG als Linienbusfahrer (Urk. 8/2-3, Urk. 8/7 S. 3, Urk. 8/13 S. 2). Am 4. April 2007 erlitt er bei einem Sturz eine Handgelenkskontusion. Die medizinischen Abklärungen führten zur Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms (Urk. 8/11 S. 52 f., S. 94 und S. 100). Wegen hartnäckiger Beschwerden war der Versicherte vom 4. bis 15. April 2007 sowie vom 8. Januar bis 24. März 2008 zu 100 % und danach bis 16. November 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/6, Urk. 8/13 S. 9 ff.). Ab 1. Dezember 2009 wurde er sodann vom Arbeitgeber aufgrund der Behinderung in der rechten Hand aus Sicherheitsgründen vom Dienst suspendiert (Urk. 8/1-2, Urk. 8/4).
         Am 15. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 8/3). Am 15. Januar 2010 reichte er die Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 8/7). Da eine Fahrtauglichkeitsprüfung durch das Z.___ vom 11. März 2010 zu einem negativen Ergebnis führte (Urk. 8/17 S. 15 ff.), musste der Versicherte vom Arbeitgeber per Ende August 2010 entlassen werden (Urk. 3/3, Urk. 8/18). Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 wurde ihm der Führerausweis der 1. und 2. medizinischen Gruppe (Kategorien D, C, C1) inklusive Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport entzogen (Urk. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), liess sich vom mit der Sache befassten Unfallversicherer die Akten zustellen (Urk. 8/11, Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/20-21) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/12 S. 5 ff., Urk. 8/15). Gestützt auf die Würdigung der medizinischen Akten durch den regionalen ärztlichen Dienst RAD (Urk. 8/28 S. 5 f.) verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/29-30) mit Verfügung vom 17. November 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Invalidenversicherungsleistungen (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 11-12), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 ff.). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3     Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

2.      
2.1     Nach dem Unfall vom 4. April 2007 diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, eine Handgelenk-Kontusion rechts. Da der Beschwerdeführer lediglich über leichte Schmerzen und eine leichte Druckdolenz klage und der Röntgenbefund keine ossären Läsionen ergab, erfolgte die Behandlung zunächst mittels Analgetika und Ruhigstellung (Urk. 8/11 S. 94). Die klinische und neurographische Untersuchung vom 24. Mai 2007 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, ergab sodann die Diagnose eines posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms rechts bei Status nach dem Sturz vom 4. April 2007 (Urk. 8/11 S. 40 f.).
         Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer erstmals am 18. Juni 2007 und führte am 22. Juni 2007 aufgrund des weiterhin störenden Carpaltunnelsyndroms eine Infiltration des Carpalkanals durch (Urk. 8/11 S. 93). Weil diese Massnahme nicht zu einer Beschwerdelinderung führte, erfolgte am 8. Januar 2008 ein operativer Eingriff (Carpaltunnelrelease rechts [Urk. 8/11 S. 89]) durch Dr. C.___. Da es postoperativ zu einer dystrophen Reaktion mit chronischer Schwellung und Schmerzen in der Hand kam und die Handfunktion deshalb eingeschränkt war, musste Dr. C.___ dem Beschwerdeführer ab 25. März 2008 weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 8/11 S. 78; vgl. auch Urk. 8/11 S. 76).
         In der Verlaufskontrolle vom 1. Oktober 2008 beim Neurologen Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer über ein schmerzhaftes Schwellungsgefühl mit gleichzeitigem Kribbeln in der ulnaren Handhälfte bei Belastung der rechten Hand sowie über häufige nächtliche Schmerzen und Kribbelgefühle in der ganzen rechten Hand. Zusätzlich klagte er über ein seit dem Sturz bestehendes und seit der Operation vermehrtes Schwitzen in der rechten Hand axillär rechts. Die klinische und neurographische Untersuchung ergab im Vergleich zur Voruntersuchung eindeutig verbesserte Befunde. Einzig die motorische karpale Überleitungszeit war noch etwas verzögert. Dr. B.___ konnte die weiterhin geklagten Beeinträchtigungen damit nicht erklären und vermutete, dass die Beschwerden weichteil- und allenfalls arthrogen bedingt seien (Urk. 8/11 S. 37 ff.).
         Eine am 23. März 2009 durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks ergab keine eindeutig abgrenzbaren pathologischen Veränderungen (Urk. 8/11 S. 35).
2.2         Hausarzt Dr. A.___ hielt in seinem Bericht 26. Januar 2010 zu Handen der IV-Stelle fest, aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Busfahrer voll einsatzfähig. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Handproblematik müsse der Handchirurg Dr. C.___ Stellung nehmen (Urk. 8/12 S. 5 ff).
         Am 18. und 19. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Unfallversicherers einer Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit EFL unterzogen. Laut dem entsprechenden Bericht vom 28. Januar 2010 gelangten der Ergonom H.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, zum Schluss, dass die Resultate der ergonomischen Tests infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Linienbusfahrer nicht verwertbar seien. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich aufgrund fehlender objektivierbarer pathologischer Befunde in der klinischen Untersuchung aus somatischer Sicht nicht erklären. Im Vordergrund stehe ein auffälliges Schmerzverhalten mit Inkonsistenzen. Wegen der anamnestischen Äusserungen und Überzeugungen bestehe der Verdacht, dass das Leiden nicht nur organisch bedingt sei und der Beschwerdeführer einen Krankheitsgewinn, nämlich eine bessere Position innerhalb der Firma, anstrebe. Aufgrund des selbstlimitierten Verhaltens werde das berufliche Rehabilitationspotential als gering eingeschätzt. Bezüglich therapeutischer Massnahmen sei Zurückhaltung zu empfehlen (Urk. 8/14 S. 2 ff. und 7 ff.).
         Gemäss Bericht vom 6. Februar 2010 von Dr. C.___ ergab die letzte Kontrolle vom 27. Januar 2010 eine leichte chronische Schwellung in der rechten Hand sowie eine Druckdolenz im gesamten Narbengebiet palmar über dem Carpus. Die rechte Hand sei vermindert belastbar. Die psychischen Funktionen seien hingegen uneingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Fahrtauglichkeitsabklärung, welche ein Sicherheitsrisiko bei der Tätigkeit als Chauffeur in einem öffentlichen Bus ergeben habe, vom Arbeitgeber freigestellt worden. Es gehe nun um die Frage einer beruflichen Neuorientierung (Urk. 8/15 S. 6).
         Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Oberarzt am Z.___, erstellte am 27. März 2010 in Kenntnis der medizinischen Vorakten und gestützt auf die Untersuchung vom 11. März 2010 ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter angab, sich abgesehen von den Schmerzen in der rechten Hand völlig gesund zu fühlen und nicht unter psychischen Krankheiten zu leiden. Laut Dr. E.___ zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich der klinischen Untersuchung in einem sehr guten Allgemeinzustand mit symmetrischer und überdurchschnittlich gut ausgeprägter Muskulatur in der ganzen rechten oberen Extremität. Im Bereich des Thenars mit dem angeblich intensivsten Schmerzpunkt sowie im Bereich des Hypothenars seien keine Atrophien sichtbar gewesen. Es habe einzig eine schmerzbedingte Einschränkung der rechten Extremität bestanden, insbesondere der rechten Hand. Dr. E.___ fand keine objektivierbaren Befunde, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen erklären könnten. Die angegebenen Schmerzen in der rechten Hand mit teilweiser retrograder Ausstrahlung in die rechte Schulter-/Nackenpartie sowie gelegentlich einschiessenden rechtsseitigen Kopfschmerzen müssten aber als derart schwer eingestuft werden, dass faktisch von einer fehlenden Einsetzbarkeit der rechten oberen Extremität und Hand für die Fahrzeugkontrolle beziehungsweise -lenkung ausgegangen werden müsse. Es bestehe rein funktionell eine Einhändigkeit. Deshalb sei die Fahreignung nicht gegeben (Urk. 8/17 S. 15 ff.).
         Am 15. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer dem SUVA-Kreisarzt, Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Untersuchung, er glaube nach wie vor, dass er halbtags als Linienbuschauffeur und halbtags im Büro und als Ersatzfahrer arbeiten könne. Dr. F.___ veranlasste die Durchführung einer Skelettszintigraphie (Urk. 8/17 S. 8 f.). Die am 30. April 2010 durchgeführte 3-Phasen-Ganzkörper-Szintigraphie ergab keine Hinweise zur Erklärung der Beschwerden in der rechten Hand. Der die Befunde beurteilende Nuklearmediziner wies einschränkend darauf hin, dass allfällige Nervenwurzelkompressionen oder reine Sehnenläsionen szintigraphisch aus methodischen Gründen nicht nachgewiesen werden könnten (Urk. 8/20 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Angebots des Unfallversicherers auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hatte, gelangte Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 31. Mai 2010 zur Einschätzung, dass die rechte Hand aus somatischer Sicht uneingeschränkt belastbar sei. Eine somatisch fassbare Ursache für den teilweisen Funktionsausschluss der rechten Hand bestehe nicht. Die klinische Untersuchung habe keine Überwärmung im Bereich des rechten Handgelenks ergeben, und die Vorderarmumfänge seien, bei schönem Muskelprofil, seitengleich gewesen. Sodann habe die szintigraphische Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen eines CRPS [Complex Regional Pain Syndrome] ergeben. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer in der Lage, einen Linienbus zu lenken. Die vom Beschwerdeführer nicht konsequent durchgehaltene Schonung der rechten Hand habe eine psychogene Ursache, welche seiner Ansicht nach bewusstseinsnah sei (Urk. 8/20 S. 2; vgl. auch Urk. 8/17 S. 8 f., Urk. 8/20 S. 3).
2.3     Laut Bericht vom 7. September 2010 untersuchte PD Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, den Beschwerdeführer und setzte sich mit den medizinischen Vorakten auseinander. Dr. G.___ hielt im Bericht fest, er habe residuale Gefühlsstörungen sowie Druckschmerzen in der rechten Hand des Beschwerdeführers erhoben. In der Regel würden solche Druckschmerzen nach sechs Monaten wieder verschwinden. Verantwortlich für das Fortbestehen könne der Verlust der Gleitfähigkeit des Nervus medianus sein, bedingt durch eine Verklebung des Nervs mit der Narbe nach der Dekompression des Nervus medianus. Es sei sodann bekannt, dass der Nerv sich, je nach Operationstechnik, etwas nach dorsal verlagern könne, was mit lokalen Missempfindungen verbunden sei. Deshalb sei seines Erachtens die Indikation zur operativen Revision mit einer Muskellappenplastik gegeben (Urk. 3/5).

3.         Während die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenversicherungsleistungen damit begründet, dass keine somatische Ursache für den teilweisen Funktionsausschluss der rechten Hand bestehe und dieser vielmehr auf ein ausgeprägtes Schonverhalten und eine erhebliche Symptomausweitung zurückzuführen sei (Urk. 7), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Das Z.___ habe festgestellt, dass er für das Lenken eines Linienbusses nicht mehr geeignet sei, und die Sicherheitsdirektion habe ihm gestützt darauf die entsprechende Fahrbewilligung entzogen. Zudem habe der bekannte Handchirurg Dr. G.___ bestätigt, dass er enorme Schwierigkeiten habe, den rechten Arm zu gebrauchen. Wegen seines verletzten Armes erleide er ferner eine starke Erwerbseinbusse. Auch diesbezüglich habe die IV-Stelle keinerlei Abklärungen getätigt (Urk. 1, Urk. 11).

4.
4.1     Aus den in Erwägung 2 wiedergegebenen medizinischen Akten geht hervor, dass der Röntgenbefund der rechten Hand nach dem Unfall unauffällig war. Die Kontrolle bei Dr. B.___ nach der Operation durch Dr. C.___ vom 8. Januar 2008 ergab klinisch und neurographisch eindeutig verbesserte Befunde, mit welchen die fortbestehenden Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht mehr erklärt werden konnten. Auch die MRI-Bilder der rechten Hand vom 23. März 2009 zeigten keine eindeutig abgrenzbaren pathologischen Veränderungen. Der Rheumatologe Dr. D.___ stellte anlässlich seiner im Rahmen der EFL vom 18. und 19. Januar 2010 durchgeführten klinischen Untersuchung keine objektivierbaren pathologischen Befunde fest. Das Gleiche gilt für den Internisten Dr. E.___ vom Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 11. März 2010 untersuchte. Auch Hausarzt Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 26. Januar 2010 fest, aus internistischer Sicht bestünden keine Pathologien. Die Skelettszintigraphie vom 30. April 2010 ergab keine Hinweise zur Erklärung der Beschwerden in der rechten Hand, insbesondere bestanden auch keine Anhaltspunkte für ein CRPS. Auch der Orthopäde und Versicherungsmediziner Dr. F.___ konnte anlässlich seiner Untersuchung vom 15. April 2010 keine Überwärmung der rechten Hand feststellen. Einzig der Operateur Dr. C.___ erhob noch am 27. Januar 2010 eine leichte chronische Schwellung der rechten Hand, und Dr. G.___, welcher wie Dr. C.___ Handchirurg ist, erklärte sich die im September 2010 erhobenen residualen Gefühlsstörungen sowie Druckschmerzen in der rechten Hand mit einer möglichen Verklebung des Nervus medianus mit der Operationsnarbe.
         Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2010, welcher die Grenze des massgeblichen Beurteilungszeitraums markiert, keine organisch-pathologischen Läsionen mehr in der rechten Hand bestanden. Die einzig von Dr. C.___ am 27. Januar 2010 festgestellte Schwellung der rechten Hand ändert daran nichts, da diese lediglich leicht war und insbesondere Dr. F.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 15. April 2010 keine Überwärmung der Hand feststellen konnte. Auch der Handchirurg Dr. G.___ fand im September 2010 offenbar keine Schwellung mehr vor. Allein Dr. G.___s Vermutung, die Beschwerden rührten möglicherweise von einer Verklebung des Nervus medianus mit der Operationsnarbe her, vermag das vorhandensein einer invalidisierenden Gesundheitsstörung nicht zu belegen, zumal die Nervenverletzung nach den Ausführungen Dr. G.___s operativ behoben werden könnte.
4.2     Ist nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organische, anhaltende Pathologie für den nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle weiter bestehenden, teilweisen Funktionsausschluss der rechten Hand ursächlich, stellt sich die Frage, ob die beeinträchtigte Funktion auf eine psychische oder psychosomatische Erkrankung zurückzuführen ist.
         Da der Internist Dr. E.___ vom Z.___ bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 11. März 2010 keine objektiven Befunde vorfand, mit welchen er die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen in der rechten Hand erklären konnte, ging er aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass die rechte Hand faktisch nicht mehr einsetzbar sei und deshalb rein funktionell eine Einhändigkeit bestehe. Bei dieser Beschreibung der Problematik in der rechten Hand handelt es sich nicht um eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose, gestützt auf welche ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden angenommen werden könnte (vgl. vorstehend Erwägung 1.2).
         Soweit die Beschwerden in der rechten Hand im Bericht vom 28. Januar 2010 über die EFL sowie im Bericht vom 31. Mai 2010 von Dr. F.___ auf eine Aggravation, Symptomausweitung, Selbstlimitierung beziehungsweise eine bewusstseinsnahe psychogene Ursache zurückgeführt wurden, ist dies invalidenversicherungsrechtlich nicht von Belang, da solche Konstellationen keinen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG darstellen (vorstehend Erw. 1.3).
         In den Akten fehlen sodann Hinweise für das Vorliegen einer Depression oder einer ähnlichen psychischen Erkrankung. Auch der Beschwerdeführer selbst ist gemäss Aussage gegenüber Dr. E.___ vom Z.___ der Meinung, psychisch gesund zu sein (Urk. 8/17 S. 15; vgl. auch Urk. 3/5). Auch wenn angesichts des Fehlens objektivierbarer organisch-pathologischer Befunde in der rechten Hand und des von mehreren Ärzten beobachteten auffälligen Schmerzverhaltens der Verdacht aufkommen könnte, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung oder einem ähnlichen aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszustand erkrankt ist, können von der Invalidenversicherung zu finanzierende psychiatrische Abklärungen in diese Richtung unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess sind im Fall des Beschwerdeführers nämlich zweifellos nicht gegeben (vgl. vorstehend Erwägung 1.3).
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.
         Der gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung von Dr. E.___ erfolgte Entzug des Führerausweises für Linienbusse führt zu keinen anderen Schlüssen, da verkehrsmedizinischen und invalidenversicherungsrechtlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht immer die gleichen Kriterien zugrunde liegen. Insbesondere wird im Bereich der Invalidenversicherung eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nur anerkannt, wenn diese aus objektiver Sicht als nicht überwindbar anzusehen ist (vorstehend Erwägung 1).
         Die angefochtene Verfügung besteht demnach zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).