Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01222
IV.2010.01222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene X.___ meldete sich am 15. November 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 17. Februar 1998 mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/19). Mit Verfügungen vom 26. Juni 1998 (Urk. 6/28) und vom 8. Oktober 1999 (Urk. 6/37) sowie mit Mitteilungen vom 27. November 2000 (Urk. 6/40), vom 11. Februar 2003 (Urk. 6/46) und vom 2. März 2006 (Urk. 6/54) stellte die IV-Stelle jeweils fest, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben und X.___ weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe.
         Im März 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 12. März 2009, Urk. 6/58), in dessen Rahmen sie bei Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein orthopädisches und bei den Dres. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten einholte (orthopädisches Gutachten vom 23. September 2009, Urk. 6/64, und neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 5. Februar 2010, Urk. 6/67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Juli 2010, Urk. 6/73, und Einwand vom 4. August 2010, Urk. 6/81) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2010 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bei einem neuen Invaliditätsgrad von 68 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 15. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. November 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.
2.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem Rückenleiden und einer Spondylodese L5/S1 im Februar 1997 leide. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine ganze Invalidenrente seien einstweilen erfüllt (Feststellungsblatt, Urk. 6/16). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Klinik D.___ vom 14. August 1997, welcher als Diagnose einen Status nach Spondylodese L5/S1 im Februar 1997 festhielt und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/15). Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht gefestigt war - so attestierte Dr. B.___ ihm vorerst lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 1997 -, wurde im Feststellungsblatt eine kurzfristig anzusetzende Rentenrevision vorgesehen (Urk. 6/16). Bereits im Mai 1998 leitete die IV-Stelle denn auch ein Revisionsverfahren ein. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens attestierten sowohl Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 19. Juni 1998, Urk. 6/27/1-3) als auch Dr. B.___ (Bericht vom 15. Mai 1998, Urk. 6/27/12-14) dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit (Mitarbeiter in einem Autoverwertungs-/verschrottungs-Betrieb) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. B.___ hielt jedoch fest, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Dr. C.___ seinerseits äusserte sich nicht zur exakten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, erwähnte jedoch, dass eine Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich sei. Im Rahmen des im März 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/32) gab die IV-Stelle bei der Klinik D.___ eine ambulante medizinische Abklärung in Auftrag (Urk. 6/34/5). Nachdem die Klinik E.___ der Beschwerdegegnerin jedoch mitgeteilt hatte, dass eine Revisionsoperation notwendig sei (Bericht vom 6. September 1999, Urk. 6/35), sah die Beschwerdegegnerin von einer Begutachtung ab (Stellungnahme vom 22. September 1999, Urk. 6/36) und richtete dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente aus (Urk. 6/37). In einem weiteren Revisionsverfahren hielt Dr. C.___ mit Bericht vom 16. November 2000 fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und dass im momentanen Zeitpunkt und auf unabsehbare Zeit keine Erwerbsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/39/1-2). Seinem Bericht legte Dr. C.___ die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. September 2000 betreffend Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. bis 31. August 2000 im Spital F.___ bei (Urk. 6/39/3-7). Im Rahmen der in den Jahren 2003 und 2006 durchgeführten Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin jeweils nur einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ ein. Mit Bericht vom 15. Januar 2003 hielt er dabei lediglich fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei (Urk. 6/43). Am 20. Januar 2006 führte Dr. C.___ ebenfalls einen stationären Gesundheitszustand an, er erklärte jedoch zusätzlich, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei (Urk. 6/52).
2.2    
2.2.1   Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierte Dr. C.___ mit Bericht vom 30. März 2009 ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit intermittierender lumboradikulärer Reizung L5 links und ein zervikospondylogenes Syndrom. Der Beschwerdeführer sei seit 1999 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd (Urk. 6/60).
2.2.2   Dr. Y.___ diagnostizierte im orthopädischen Gutachten vom 23. September 2009 (Urk. 6/64) (1) einen Status nach primärer Spondylodese L5/S1 von Februar 1997 wegen Instabilität, (2) einen Status nach Wurzelrevision S1 links und einseitiger Implantatentfernung links im Dezember 1997, (3) einen Status nach Respondylodese L5/S1 von dorsal und ventral mit Knochenspaneinlage im Oktober und November 1999, (4) eine leichte motorische Schwäche der Zehenhebermuskulatur M IV links und (5) ein zervikales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne Zeichen eines Wurzelreizsyndroms. Für schwere körperliche Arbeiten am alten Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer seit 1997 nicht mehr einsetzbar. In angepasster Tätigkeit liege seit der heutigen klinischen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig 4 Stunden vor. Die Beschwerden des Beschwerdeführers würden eigentlich seit dem Jahr 2000 gleich beschrieben. Der Beschwerdeführer zeige ein distales L5 Syndrom links mit einer leichten Schwäche der Fussheber, die sich aber im Gangbild nicht bemerkbar mache. Der Beschwerdeführer weise im Seitenvergleich keine Atrophie der Muskulatur am linken Bein auf. Die Rückenmuskulatur erscheine ihr, Dr. Y.___, sehr gut aufgebaut. Die Wirbelsäule sei gerade. Im Röntgenbild seien keine degenerativen Veränderungen oberhalb der Spondylodese objektivierbar. Es bestünden auch keine Reflexausfälle. Sie habe den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Dieser Punkt müsse durch ein psychiatrisches Zusatzgutachten geklärt werden. Ausserdem empfehle sie eine objektive neurologische Untersuchung mit Durchführung einer erneuten EMG-Untersuchung, um festzustellen, inwiefern sich das distale L5 Syndrom objektivieren lasse. Demzufolge würde sie eine erneute Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren empfehlen (Urk. 6/64 S. 12-14).
2.2.3   Die Dres. Z.___ und A.___ hielten in ihrem Gutachten vom 5. Februar 2010 fest, aus neurologischer Sicht bestehe ein mässig bis mittelstark ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom. Die therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft worden. In der angestammten Tätigkeit der Demontage von Lastwagen auf einem Autoabbruch, einer schweren körperlichen Arbeit, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzend/stehender Körperhaltung ohne Belastung der Körperachse sei beim Beschwerdeführer von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei Notwendigkeit, vermehrt Pausen einzulegen, sei von einer leichten Reduzierung der Effizienz auszugehen, so dass insgesamt die Arbeitsleistung halbtags auf 40 % eingeschätzt werden müsse. Aus rein psychiatrischer Sicht liegt gemäss Beurteilung von Dr. A.___ keine gemäss ICD-10 kodierte Erkrankung vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige (Urk. 6/67 S. 13).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging anlässlich der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch noch ein 40%-Pensum möglich sei (Urk. 2).
3.2     Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt hierzu am 16. April 2010 fest (Urk. 6/71/4-5): „Gemäss Arztbericht Dr.  C.___ vom 19.6.98 und Arztbericht Dr. B.___ vom 15.5.98 ist eine 100%ige AUF in der bisherigen Tätigkeit und eine 50%ige AF in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgewiesen. Der Rentenbescheid wurde seinerzeit ohne Stellungnahme des RAD erlassen. Seit 1998 besteht ein nahezu unveränderter Gesundheitsschaden“. Dr. G.___ geht in seiner Stellungnahme also von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1998 aus. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den Akten, geht doch auch aus dem Gutachten von Dr. Y.___ ein stationärer Gesundheitszustand hervor, namentlich erklärt die Gutachterin, dass auf den erstellten Röntgenaufnahmen der HWS und der LWS zumindest keine Verbesserung zu den Voraufnahmen aus dem Jahr 2003 ersichtlich sei (Urk. 6/64 S. 10-11). Gemäss Dr. Y.___ sind jedoch nicht nur die objektiven bildlichen Befunde identisch, sondern auch die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers, beschreibt er doch seine Beschwerden seit dem Jahr 2000 als gleich (Urk. S. 14). Die Dres. A.___ und Z.___ äussern sich in ihrem Gutachten nicht explizit zum Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, doch geht aus ihrem Gutachten zumindest auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes hervor (Urk. 6/67). Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit 1996 betreut, hielt demgegenüber mit Bericht vom 30. März 2009 explizit einen stationären bzw. sich verschlechternden Gesundheitszustand fest (E. 2.2.1). Da aus diesen umfassenden medizinischen Abklärungen keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervorgehen, ist nicht zu beanstanden, dass Dr. G.___ vom RAD von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist.
3.3     Bei einem unveränderten Gesundheitszustand liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Die Rentenverfügung kann daher lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. B.___los ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger B.___ daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen). Die ursprüngliche Rentenzusprache kann nicht als zweifellos unrichtig erachtet werden, wurde eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlauf doch mehrmals ärztlich bestätigt (E. 2.1). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. B.___ im ersten Revisionsverfahren in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit festhielt.
3.4     Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2010 ist demzufolge mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- Franken festgelegt. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 600.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).