Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01223
IV.2010.01223

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 4. September 2009 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische, berufliche sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2010 (Urk. 8/26) verneinte sie - unter Hinweis auf das Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit vor Ablauf des Wartejahrs - den Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen. Auf hiegegen - unter Beilage diverser medizinischer Berichte - erhobenen Einwand hin (Urk. 8/28, Urk. 8/29, Urk. 8/31) und nach Durchführung einer Eingliederungsberatung (Urk. 8/34) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 28. April 2010 mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen angesichts der vom Arbeitgeber für den Fall des Eintritts einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit offerierten Möglichkeit des teilweisen Wiedereinstiegs in die bisherige Tätigkeit derzeit nicht als erforderlich erwiesen (Urk. 8/35). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte verfügte sie am 15. November 2010 - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 19 % - die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 16. Dezember 2010 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1.  Es sei die Verfügung vom 15. November 2010 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten.
 2.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss am 28. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando beantragte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 13 S. 5). Die IV-Stelle teilte am 8. Juni 2011 ihren Verzicht auf Erstattung einer Duplik mit (Urk. 17); zur Eingabe des Versicherten vom 22. Juli 2011 (Urk. 19) und zu den dazu eingereichten Arztberichten (Urk. 20/1-2) äusserte sie sich mit Eingabe vom 5. August 2011 (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - ein 19 % unter dem Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7, Urk. 23).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie sich im Rahmen von Arbeitsversuchen gezeigt habe, sei er aufgrund von - mit bildgebend nachgewiesenen organischen Schäden an der Wirbelsäule erklärbaren - somatischen Beschwerden auch einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens noch im Pensum von 50 % nachzugehen in der Lage. Eine Arbeitsunfähigkeit in (mindestens) diesem Umfang hätte denn auch der behandelnde Arzt bestätigt und - gestützt auf die entsprechende Beurteilung des beratenden Arztes - der Krankentaggeldversicherer anerkannt (Urk. 1 S. 4). Angesichts der erst nach der Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 2) festgestellten, aber bereits vor Erlass des genannten Entscheides bestandenen degenerativen Befunde seien für eine zuverlässige Beurteilung seines Leistungsanspruchs jedenfalls weitere medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 19).

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 27. Mai 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/8 S. 4 = Urk. 8/18 S. 3):
- Radikuläres Schmerzsyndrom L4 rechts
- Wirbelsäulenfehlhaltung
- Diskushernie L4/L5 rechts seit 1994 (CT) mit Protrusion rechts im Jahr 2007 (MRI)
- Osteochondrose L5/S1 mit begleitenden Spondylarthrosen
         Seit dem 14. April 2009 sei der Beschwerdeführer, der derzeit stationär behandelt werde, zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2     Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellte am 1. Oktober 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/27 S. 19):
- Status nach mikrochirurgischer Sequesterentfernung L4/5 rechts am 10. Juli 2009
- Ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom gluteal/Beckenansatz rechts
- Schwere Degeneration der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Leichtgradige medial betonte Coxarthrose rechts
- Weitere internistische Diagnosen
         Die nächtlichen brennenden Unterschenkelschmerzen rechts seien zwischenzeitlich zu über 90 % verschwunden und störten den Beschwerdeführer, dem eine Analgesie sowie Gymnastikübungen verordnet worden seien, nicht mehr. Der Arbeitsversuch im Pensum von 50 % sei erfolgreich verlaufen. Der Beschwerdeführer berichte über insgesamt deutlich weniger Schmerzen und sei motiviert, wieder voll zu arbeiten. Er werde die Arbeitsleistung steigern und dabei die Analgetikamedikation sowie die flankierenden Massnahmen noch weiterführen. Vom 5. bis 11. Oktober 2009 bestehe noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 12. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/27 S. 19).
3.3     Am 21. Oktober 2009 hielt Prof. Dr. Z.___ fest, die ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen seien nach dem operativen Eingriff nicht mehr vorhanden und die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich deutlich gebessert (Urk. 8/23 S. 5). Vom 11. April bis 4. Oktober 2009 habe eine 100%ige und vom 5. bis 11. Oktober 2009 noch eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 12. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer in der angestammten, leichten bis maximal mittelschweren körperlichen Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Hinsichtlich der Reintegration am Arbeitsplatz sei eine strikte ärztliche Führung erforderlich (Urk. 8/23 S. 6).
3.4     Am 22. Dezember 2009 stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/27 S. 1):
- Status nach mikrochirurgischer Sequesterentfernung L4/5 rechts am 10. Juli 2009 mit/bei
- myofaszialem Schmerzsyndrom
- schwerer LWS-Degeneration
- Residuelles lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Leichtgradige medial betonte Coxarthrose rechts
         Postoperativ klage der Beschwerdeführer über residuelle belastungsunabhängige chronische Rückenschmerzen, die seit September 2009 etwas zugenommen hätte. Vom 14. April bis 2. September 2009 habe eine 100%ige, vom 3. bis 7. September 2009 eine 50%ige, vom 8. bis 20. September 2009 erneut eine 100%ige und daraufhin ab dem 21. September 2009 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss dem Operateur Prof. Dr. Z.___ arbeite der Beschwerdeführer seit zirka Ende September 2009 wieder zu 100 %. Unzumutbar seien ihm das Heben und Tragen schwerer Lasten. Da er seine Arbeit offenbar zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers verrichte, sei von einer normalen Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine oder jedenfalls nur geringfügige Deutschkenntnisse; er sei wohl kaum umschulbar (Urk. 8/27 S. 2).
3.5     In seinem Schreiben vom 15. Januar 2010 an Prof. Dr. Z.___ (Urk. 8/28) hielt Dr. Y.___ fest, er habe dem Beschwerdeführer, der wieder akut an - möglicherweise facettengelenksbedingten - intensiven lumbalen Rückenschmerzen leide, ab dem 12. Januar 2010 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; zur Detonisierung und zur Kräftigung habe er nochmals physikalische Massnahmen verordnet. Ziel sei klar die Reintegration am Arbeitsplatz (Urk. 8/28 = Urk. 8/31).
3.6     In ihrer interdisziplinären Beurteilung vom 6. April 2010 stellten Prof. Dr. Z.___ und Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, nachstehende Diagnosen (Urk. 8/36 S. 7):
- Schwere LWS-Degeneration mit multisegmentaler Hypermobilität mit/bei
- neuer Diskushernie L4/5 links rezessal, radikulär vorübergehend symptomatisch
- Status nach extraforaminaler Sequesterentfernung L4/5 rechts, lokal keine Neurokompression klinisch/radiologisch
- leichter foraminärer Stenose L5/S1 beidseits, wohl nicht kompressiv
- regredientem Denervationsschmerz distal L4 rechts
- Hyperämie LWK4, möglicherweise im Rahmen einer lokalen Irritation/Instabilitätszeichen
         Nachdem es Mitte Februar 2010 zu einer akuten Beschwerdeexazerbation mit Ausbildung eines lumboradikulären Reizsyndroms L5 links gekommen sei, hätten sich im MRI eine neue Diskushernie L4/5 links rezessal sowie leichte foraminäre Stenosen L5/S1 beidseits gezeigt (Urk. 8/36 S. 7). Zwischenzeitlich hätten sich die radikulären Zeichen vollständig zurückgebildet, sodass die Diskopathie L4/5 links derzeit als asymptomatisch betrachtet werden könne. Dem Beschwerdeführer sei die Fortsetzung der Physiotherapie verordnet und vom 25. März bis 25. April 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 8/36 S. 8).
3.7     Am 17. Mai 2010 gab Dr. Y.___ an, der Patient klage seit Ende Dezember 2009 über anhaltende chronische Rückenschmerzen, die auch in Ruhe bestünden. Leichte Arbeiten, etwa das Leeren von Papierkörben oder leichte Schaufelarbeiten, bereiteten dem Beschwerdeführer seit September 2009 zunehmend Mühe. Im Januar 2010 seien auch nächtliche Schmerzen und Schlafstörungen aufgetreten. Aufgrund der belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein habe in der Tätigkeit als Gemeindearbeiter ab dem 12. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zwischenzeitlich habe Prof. Dr. Z.___ dem Patienten ab dem 15. März 2010 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/36 S. 3).
3.8     Am 4. August 2010 stellten Prof. Dr. Z.___ und Dr.  A.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/42 S. 1):
- Schwere LWS-Degeneration, chronischer Rückenschmerz
- Status nach extraforaminaler Sequesterentfernung L4/5 rechts am 10. Juli 2009
- lokal keine Neurokompression klinisch/radiologisch rechts
- Diskushernie L4/5 links, radikulär derzeit nicht symptomatisch
- leichte Foraminärstenose L5/S1 beidseits, wohl nicht kompressiv
- Unklare Gangstörung/Müdigkeit der Beine, differentialdiagnostisch offen
- gewisse Nebenwirkunken der Myorelaxantien möglich
- rasch wechselnde Gangstörung innert Sekunden, differentialdiagnostisch somatoform
- objektiv kein peripher neurologisches Krankheitsbild
- objektiv kein myelopathisches Gangbild
- objektiv keine zentrale (zerebrale) Gangstörung
         Betreffend die Arbeit als Werkmitarbeiter einer Gemeinde bestehe derzeit eine - in den nächsten Monaten unter Fortsetzung der muskulären Stabilisierung schrittweise auf 80 % steigerbare - Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %. Aufgrund des Belastungsprofils, das wiederholte mittelschwere und zum Teil unergonomische Arbeiten beinhalte, erscheine das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als eher unwahrscheinlich. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zumutbar (Urk. 8/42 S. 3).
3.9     In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. September 2010 (Urk. 8/46 S. 2) gelangte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Zertifizierter Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der akutmedizinischen Massnahmen im September 2009 - möglicherweise mit kurzzeitigen schmerzbedingten Unterbrüchen - in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne monotone und/oder repetitive Rumpfzwangsstellungen, unter Meidung von unebenen Geländen und von dauerhaft wiederholt langen Wegstrecken wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
3.10   Die Ärzte des Spitals W.___, Schmerzklinik, stellten am 25. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 14/2 S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit vornehmlich pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung bei Status nach extraforaminaler Diskushernienentfernung LWK4/5 am 10. Juli 2009
- Status nach Facettengelenksblockaden am 21. Dezember 2010 sowie Status nach Epiduralanästhesie am 18. Januar 2011 und Status nach Diskographie LWK4/5 und LWK5/SWK1 am 10. Februar 2011
         Aufgrund des Ergebnisses der Diskographien seien die Beschwerden wohl am ehesten diskogener Natur. Da sämtliche medikamentösen und interventionellen schmerztherapeutischen Massnahmen keine Beschwerdebesserung gebracht hätten und angesichts der in der Funktionsaufnahme der LWS vom 22. Januar 2010 festgestellten leichten Beweglichkeit im Bewegungssegment LWK4/5 falle eine dorsale Spondylodese in Betracht. Da Prof. Dr. Z.___ eine erneute Intervention im Bereich der LWS nicht für indiziert halte, werde sich der Beschwerdeführer bei einem anderen Wirbelsäulenchirurgen vorstellen (Urk. 14/2 S. 1 f.).
3.11   Gestützt auf die Akten und die im Rahmen der Untersuchung vom 24. März 2011 erhobenen Befunde gelangte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, in seiner im Auftrag der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfassten Beurteilung vom 31. März 2011 (Urk. 14/1) zum Schluss, dass aus somatischer Sicht derzeit ein - im Februar 2010 festgestellter - Bandscheibenvorfall in Höhe L4/5 links und degenerative Veränderungen der LWS bestünden. Dass die degenerativen Veränderungen ursächlich seien für das Schmerzsyndrom, lasse sich kaum belegen. Allenfalls sei die geklagte Symptomatik mit dem Bandscheibenvorfall, der in seinem Verlauf seit Februar 2010 und seiner aktuellen Ausprägung nicht bildgebend untersucht worden sei, zu erklären (Urk. 14/1 S. 4). Es sei ein Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit mit mässiger körperlicher Belastung, ohne Heben von Lasten über 10 kg und in wechselnder Körperhaltung beziehungsweise unterbrochen durch Laufen und Liegen im Pensum von 50 % indiziert (Urk. 14/1 S. 5).
3.12   Gestützt auf die Ergebnisse des MRI der LWS vom 9. Mai 2011 (Urk. 20/1) hielt PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, am 13. Mai 2011 fest, der Befund einer grossen mediolateralen bis foraminären Hernie L4/5, welche den Wurzelabgang L5 rezessal bis in die infero-rezessale Zone beeinträchtige und wahrscheinlich auch unter der axialen Beanspruchung die Wurzel L4 foraminär komprimiere, habe sich bestätigt. Die Etage L5/S1 zeige eine Chondrose mit Protrusion, an dieser Stelle sei die Situation weniger limitierend. Zur Verbesserung des Zustandsbildes falle lediglich eine Revisions-Dekompression L4/5 mit gleichzeitiger aufrichtender Stabilisation in Betracht, wobei allenfalls auch die Rezessusabgangspartie S1 zu rekalibrieren wäre (Urk. 20/2).

4.
4.1     Nach Lage der Akten steht fest und wurde auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Urk. 2, Urk. 7), dass der Beschwerdeführer aufgrund massiver degenerativer Veränderungen der LWS dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit als Werkarbeiter eingeschränkt ist (Urk. 8/42 S. 3, Urk. 8/46 S. 2, Urk. 14/1 S. 5). Gestützt auf den Bericht des Neurochirurgen Prof. Dr. Z.___ und der Rheumatologin Dr. A.___ vom 4. August 2010 (Urk. 8/42) und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 9. September 2010 (Urk. 8/46 S. 2) ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2009 in einer Verweistätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Fest steht aufgrund der medizinischen Akten diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls während Phasen, in denen die Beschwerden exazerbier(t)en, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist beziehungsweise war (vgl. hiezu insbesondere Stellungnahme Dr. B.___ vom 9. September 2010, Urk. 8/46 S. 2). Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ gingen in ihrer Beurteilung von 4. August 2010 (Urk. 8/42) davon aus, dass keine Neurokompression (mehr) bestehe; die Abklärungen, die dieser Einschätzung zugrunde lagen, beinhalteten indes keine (aktuelle) bildgebende Untersuchung der LWS, wurde doch aktenkundig zwischen Februar 2010 (Urk. 8/36 S. 7) und Mai 2011 (Urk. 20/1) kein MRI mehr durchgeführt. Unklar ist daher, ob die zwischenzeitlich festgestellte Wurzelbeeinträchtigung L5 und allenfalls L4 durch die Diskushernie L4/5 (vgl. MRI vom 9. Mai 2011 [Urk. 20/1] und Bericht PD Dr. D.___ vom 13. Mai 2011 [Urk. 20/2]) schon damals vorhanden und ursächlich für die von den genannten Ärzten mit den von diesen erhobenen organischen Befunden nur teilweise erklärbare Symptomatik war. Ob (und gegebenenfalls inwieweit) der Beschwerdeführer im Falle, dass die fragliche Beeinträchtigung, zu deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit sich PD Dr. D.___ nicht äusserte (Urk. 20/2), bereits vor Erlass der Verfügung vom 15. November 2010 (Urk. 2) bestand, auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (teil-)arbeitsunfähig war (vgl. hiezu auch Urk. 3), lässt sich aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht schliessen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass der - aktenkundig sehr motivierte (vgl. etwa Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 8/34 S. 2) - Beschwerdeführer die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit einerseits jeweils vollumfänglich realisierte (vgl. hiezu Urk. 8/21, Urk. 8/23 S. 6, Urk. 8/24 S. 2, Urk. 8/27 S. 2 und S. 19, Urk. 8/34 S. 2, Urk. 8/26 S. 7), sofern ihn nicht - aufgrund der später erhobenen organischen Befunde ohne Weiteres nachvollziehbare - Schmerzen daran hinderten und es andererseits für eine Ursache somatoformer Natur, wie sie Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ am 4. August 2010 betreffend die Gangstörung differentialdiagnostisch in Betracht zogen (Urk. 8/42 S. 1), keine Anhaltspunkte in den Akten gibt.
4.2     Da sich nach dem Gesagten aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer in der Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) eine leidensangepasste Tätigkeit tatsächlich wieder zumutbar war, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

5.       Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).