Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01224
[8C_94/2912]
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IV.2010.01224
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. August 2001 bei der Y.___ GmbH als Eisenleger (Urk. 8/17). Am 12. April 2006 rutschte er während der Arbeit auf einer Baustelle beim Heruntersteigen von einer Leiter aus, blieb dabei mit dem linken Arm an der Leiter hängen und erlitt dadurch einen Muskelriss am linken Oberarm (Urk. 8/13/33-34). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für diesen Unfall Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/13). Wegen den Unfallfolgen meldete sich X.___ am 1. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/13, Urk. 8/19, Urk. 8/22-25, Urk. 8/62). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 28. Dezember 2006 (Urk. 8/14/1-4, mit diversen Beilagen), von Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. Februar 2007 (Urk. 8/18/1-4) und vom 19. Februar 2007 (Urk. 8/18/5-6) und von der Chirurgischen Klinik des B.___ vom 26. April 2007 (Urk. 8/21/7) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/17) ein. In der Folge nahm die IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten vor (vgl. Verlaufsprotokolle Berufsberatung vom 4. Dezember 2007, Urk. 8/39, und vom 10. Juni 2008, Urk. 8/58), insbesondere wurde vom 25. Februar bis zum 20. Mai 2008 in der Beruflichen Abklärungsstelle C.___ eine berufliche Abklärung durchgeführt (Urk. 8/57). Am 10. Juni 2008 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da die Abklärung gezeigt habe, dass sich die Erwerbsfähigkeit dadurch derzeit nicht mehr steigern lasse (Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 17. November 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, er habe ab dem 1. März 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/74). Gegen diesen Vorbescheid liess der Versicherte am 18. Dezember 2009 diverse Einwände erheben (Urk. 8/85). Mit Verfügung vom 25. November 2010 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis am 17. Dezember 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2007 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 55 % zuzüglich Verzugszins auszuzahlen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
4. Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Dezember 2009, mit welchem dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 47 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Rente zugesprochen wurde, geführte Beschwerde (Prozess Nr. UV.2010.00033) wies das Gericht mit heutigem Urteil ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten, sehr schweren Tätigkeit als Eisenleger wegen der durch den Unfall verursachten Schädigung am linken Arm und der damit verbundenen reduzierten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht mehr zumutbar. Dagegen ist dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, insbesondere erleidet er beim Gebrauch der dominanten rechten Hand keinerlei Einschränkungen. Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die linke Hand bei leichten Tätigkeiten zur Unterstützung noch einsetzen kann oder ob deren Gebrauch gänzlich ausgeschlossen ist.
2.2 Dr. A.___ kam in seinen Berichten vom 11./19 Februar 2007 (Urk. 8/18/1-6) zum Ergebnis, dass die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes für mittelschwere und schwere Arbeiten nicht gegeben sei. Ohne einen zusätzlichen erfolgreichen operativen Eingriff sei die Belastbarkeit des linken Armes auf maximal 1/3 zu veranschlagen.
2.3 Gemäss dem Bericht von SUVA-Kreisärztin Dr. E.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 8/25/4-8) liegt eine allseits volle und symmetrische Schulterbeweglichkeit vor. Hingegen leide der Beschwerdeführer am linken Arm unter einem völligen funktionellen Ausfall des Musculus biceps brachii mit entsprechend stark verminderter Kraft von Beugung im Ellbogengelenk und Supination im Unterarm. Es bestehe ein ausgesprochenes Tinelphänomen in der Narbe in der Ellenbeuge links und Angabe von brennenden Schmerzen im Bereich des gesamten Unterarms links. Der Beschwerdeführer könne Gewichte von über 10 kg gar nicht und leichtere nur manchmal bis selten heben und tragen. Hantieren mit Werkzeugen sei ihm ausserdem weitgehend unmöglich. Bezüglich der Arbeitshaltung bestünden nur wenig Einschränkungen, einzig Arbeiten über Kopfhöhe seien dem Beschwerdeführer nur selten zumutbar.
2.4 Laut dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ vom 16. September 2008 (Urk. 8/62/4-7) sind ausgehend von den objektivierbaren Verletzungen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und funktionellen Beeinträchtigungen, welche letztlich zur völligen Gebrauchsunfähigkeit des Armes führten, nicht erklärbar. Der Musculus bizeps brachii beuge den Unterarm im Ellbogengelenk und drehe den Unterarm insgesamt nach aussen. Ein Ausfall dieses Muskels führe folglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser beiden Bewegungen. Dass die linke Hand nicht gebrauchsfähig sei und andererseits der Oberarm im Schultergelenk nicht über die Horizontale gehoben werden könne, sei durch den Ausfall des Musculus bizeps brachii und durch die Läsion des Nervus musculocutaneus weder anatomisch noch biomechanisch zu erklären. Der Muskel trete bei den Bewegungen der Hand nicht in Aktion und ebenso wenig bei der Bewegung des Oberarmes oberhalb der Horizontalen.
2.5 Insgesamt ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer zwar im Gebrauch des linken Armes stark eingeschränkt ist, er aber die linke Hand für leichte Zudien- und Haltefunktionen durchaus noch einsetzen kann, er also nicht zum faktischen "Einhänder" geworden ist.
3.
3.1. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei Beginn des Rentenanspruchs am 1. April 2007 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1-2).
3.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer als Gesunder bei Rentenbeginn am 1. April 2007 tatsächlich erzielt hätte. Es ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Unfalls weiterhin als Eisenleger in seiner eigenen GmbH tätig wäre. Im Arbeigeberfragebogen vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/17) gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 2007 wie schon in den Jahren 2004 bis 2006 bei seiner GmbH einen Bruttolohn von Fr. 7'000.-- pro Monat erzielt hätte. Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 91'000.-- (Fr. 7'000.-- x 13). Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er sich im Jahre 2007 keine Lohnerhöhung gewährt hätte, und vom tatsächlichen mutmasslichen Einkommen auszugehen ist, bleibt für die Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung kein Raum. Dass es vorliegend zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn der Einkommensvergleich zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass der Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss per Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen ist. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rentenbeginn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinesfalls auf das Jahr 2005 hätte festgesetzt werden können, da die Arbeitsunfähigkeit erst mit dem Unfall am 12. April 2006 eingetreten ist und das Wartejahr zu beachten ist. Inwiefern die Vornahme des Einkommensvergleichs per Rentenbeginn eine Ungleichbehandlung darstellen soll, ist nicht ersichtlich. Beim Valideneinkommen ist - soweit sich dieses ermitteln lässt - die tatsächliche mutmassliche Lohnentwicklung zu berücksichtigen, was bedeutet, dass sie unter, aber auch über der statistisch ermittelten durchschnittlichen Lohnentwicklung liegen kann. Würde man dagegen - wie dies der Beschwerdeführer verlangt - sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einfach der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung anpassen, würde dies letztlich darauf hinauslaufen, dass der Einkommensvergleich nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - per Rentenbeginn, sondern per Unfalldatum vorgenommen würde.
3.3 Anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. August 2001 (U240/99) ist der Beschwerdeführer nicht als faktischer Einhänder zu behandeln, sondern die linke Hand ist durchaus noch als Zudien- und Haltehand zu gebrauchen. Der wesentliche Unterschied besteht sodann darin, dass beim Beschwerdeführer nicht die dominante rechte Hand von den Einschränkungen betroffen ist, sondern die linke. Somit lässt sich nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer keine produktionsnahen Hilfsarbeitertätigkeiten mehr zumutbar wären und er nur noch einfache und repetitive Arbeiten im Dienstleistungssektor ausüben könnte. Dementsprechend ist zur Berechnung des Invalideneinkommens der Durchschnittswert aus allen Sektoren heranzuziehen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.30 (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2006 = 115.5, 2007 = 117.4) beläuft sich das Einkommen für das Jahr 2007 auf Fr. 60'171.10.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei der maximale Leidensabzug von 25 % in Anschlag zu bringen, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 6.). Ein Abzug von 25 % lässt sich - wie nachfolgend zu zeigen ist - durch die Aktenlage nicht begründen.
Beim Beschwerdeführer ist in erster Linie dem Umstand, dass er wegen der eingeschränkten Gebrauchsmöglichkeit der linken Hand auch in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten Einschränkungen erleidet und er vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt hat, mit einem Abzug Rechnung zu tragen. Weitere Faktoren, welche seine Verdienstmöglichkeiten erheblich einschränken würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat der Situation mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % damit angemessen Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 48'136.90 (80 % von Fr. 60'171.10). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 91'000.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'863.10 bzw. 47 %.
4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2010 damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).