IV.2010.01229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 16. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

dieser substituiert durch Fürsprecherin Astrid Meienberg
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1957 geborene X.___ war ab ca. 1992 als selbständige Coiffeuse tätig und verkaufte im Juli 2007 ihr Geschäft (Urk. 8/22/1-2). Am 22. Februar 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/1).
1.2     In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/10), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 8/13, Urk. 8/17), die Jahresabschlüsse 2005 bis 2007 (Urk. 8/7) sowie die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt, vom 11. März 2009 (Urk. 8/12), der Klinik Z.___ vom 12. März 2009 (Urk. 8/15), des Zentrums A.___ vom 3. April 2009 sowie vom 24. August 2009 (Urk. 8/16, Urk. 8/18) bei und führte am 29. September 2009 eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (vgl. Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2009, Urk. 8/22). Anschliessend liess sie X.___ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Juli 2010, Urk. 8/21) und stellte mit Vorbescheid vom 31. August 2010 (Urk. 8/29) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. bis 31. August 2009 sowie einer halben Invalidenrente vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % in Aussicht. Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verfügte die IV-Stelle am 18. November 2010 wie angekündigt (Urk. 8/37 = Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg, dagegen Beschwerde und stellte unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3/11) die folgenden Anträge:
„1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18.11.2010, womit ihr eine befristete Rente vom 01.09.2009 bis 31.10.2010 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % zugesprochen wurde, sei aufzuheben.
 2.      Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 01.09.2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 3.  Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, um danach über die Angelegenheit neu zu befinden.
 4.  Ausgangsgemäss sei die Beschwerdeführerin angemessen prozessual zu entschädigen und es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 18. November 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie in ihrer angestammten Tätigkeit als selbständige Coiffeuse gemäss Aussendienstabklärung ein Jahreseinkommen von Fr. 43'314.-- erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei sie für die Zeit vom 11. März 2008 bis 31. Mai 2009 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Per Juni 2009 habe sich der Gesundheitszustand insofern verbessert, dass der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit sowie jegliche angepasste Tätigkeit bis 7. Juli 2010 zu 40 % zumutbar gewesen sei. Dabei habe sie ein Jahreseinkommen von Fr. 17'870.-- erzielen können. Seit 8. Juli 2010 sei sie wiederum in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 43'314.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 17'870.-- resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'444.-- und ein Invaliditätsgrad von 59 %. Damit bestehe sechs Monate nach der Anmeldung, das heisst ab 1. August bis 31. August 2009 (Verbesserung + 3 Monate) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. September 2009 bis 31. Oktober 2010 (Verbesserung + 3 Monate) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin beanstandet die verfügte Herabsetzung ihres Invaliditätsgrades von 100 % auf 59 % sowie die Einstellung der Leistung per 31. Oktober 2010. Sowohl die Klinik Z.___ als auch das Zentrum A.___ und auch die zurzeit behandelnden Personen, Dr. C.___ und lic. phil. D.___, seien im Wesentlichen zur gleichen Beurteilung ihres Gesundheitszustandes gekommen. So sei zweifelsfrei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab 11. März 2008 (wahrscheinlich bereits ab Juli 2007, Urk. 8/15 = Urk. 3/4) bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2010 auszugehen. Ab dem 1. August 2010 sei gemäss dem Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ (Urk. 3/11) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Dem RAD-Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/21) komme dagegen kein Beweiswert zu, da dieser unvollständig und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 7-10). Der Berechnung ihres Invaliditätsgrades sei zudem ein Valideneinkommen von Fr. 59'557.15 zu Grunde zu legen (durchschnittliches Einkommen der Jahre 2001-2007 gemäss IK-Auszügen). Sie habe von Januar bis November 2010 auch total Fr. 14'089.30 verdient, was ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'280.-- und ein Jahreseinkommen von Fr. 15'360.-- ergebe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'557.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 15'360.-- resultiere im Jahre 2010 ein Invaliditätsgrad von rund 75 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Im Jahre 2009 habe sie von Mai bis September versuchsweise im Restaurant E.___ in Zürich gearbeitet und in dieser Zeit ein Einkommen von total Fr. 7'048.20 erzielt. Daraus resultiere damit ein Invaliditätsgrad von rund 88 % und auf ein Jahr aufgerechnet von 72 %, was wiederum zu einer ganzen Rente führen würde (Urk. 1 S. 11-12).

3.       Zu prüfen ist zunächst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1     Im Bericht vom 11. März 2009 (Urk. 8/12) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. Y.___ auf, dass er die Beschwerdeführerin seit 2. Februar 1996 kenne; damals habe er diese wegen Opiatkonsum ins Methadonprogramm aufgenommen. Später sei bei ihr ein erheblicher Kokainkonsum entstanden, der allerdings immer wieder sistiert worden sei. Es habe kein Alkoholüberkonsum, hingegen eine Low-Level-Benzodiazepinabhängigkeit in der Grössenordnung von cirka 1 ½ Tabletten Lexotanil 3 mg bestanden. Wesentliche somatische Leiden habe er nie feststellen können. Schlussendlich habe sich die Beschwerdeführerin zu einer Hospitalisation in der Z.___-Klinik entschlossen; der weitere Verlauf entziehe sich seinen Kenntnissen.
3.2     Aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 12. März 2009 (Urk. 8/15) geht eine stationäre Behandlung vom 11. März bis 14. Mai 2008 hervor. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Ärzte eine hyperkinetische Störung: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.0), ein Abhängigkeitssyndrom Kokain (ICD-10: F14.24) seit ca. 1990 (bei Klinkaustritt abstinent) sowie eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.26) seit ca. 1990, bei Klinikeintritt sporadischer Konsum, bei Klinikaustritt abstinent (Urk. 8/15/7). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse bestehe von ca. Juli 2007 bis Mai 2008, eventuell auch bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung nach dem Klinikaustritt sollte durch die ambulant behandelnde Therapeutin erfolgen (Urk. 8/15/8 Ziff. 1.6). Es bestünden keine körperlichen und geistigen Einschränkungen, jedoch psychische Einschränkungen durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, verminderte Belastbarkeit und psychische Labilität aufgrund langjähriger Abhängigkeitsproblematik (Urk. 8/15/8 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen - psychiatrische Behandlung - vermindern (Urk. 8/15/ 9 Ziff. 1.9).
3.3     Aus dem Bericht des Zentrums A.___ vom 3. April 2009 (Urk. 8/16/16) ergeben sich eine ambulante Behandlung vom 2. Mai 2008 bis 19. März 2009 und als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode (ICD-10: F32.1) seit März 2008. Für die zuletzt ausgeübte selbstständige Tätigkeit bestehe von 13. März bis 31. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Januar 2009 bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/3 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/16/4 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne ab 1. Januar 2009 im Umfang von 20 % und voraussichtlich im Sommer 2009 im Umfang von 40 % gerechnet werden (Urk. 8/16/4 Ziff. 1.9).
         In einem Bericht des Zentrums A.___ vom 24. August 2009 (Urk. 8/18) informierten die Ärzte, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung bei Dr. C.___ befinde und seit der tagesklinischen Behandlung bei ihnen eine deutliche, kontinuierliche Verbesserung des Zustandes eingetreten sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Polytoxikomanie (ICD-10: F19.21) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie eine Störung durch Tabak (ICD-10: F17.25) sowie einen Entzug des Fahrausweises im Jahr 2003 wegen Drogen an. Seit 1. März bis 9. September 2009 habe bei ihr eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, die Versuche mit einer 40%igen Arbeitsfähigkeit seien kurzzeitig knapp zu bewältigen gewesen. Wegen der Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in der Lage, mehr als 20 % dauerhaft zu arbeiten (Urk. 8/18/1).
3.4     Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin durch den RAD psychiatrisch untersuchen. Dr. B.___ diagnostizierte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/21) (1) einen Status nach Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.26), gegenwärtig abstinent unter Subutex (ICD-10: F11.23), (2) einen Status nach Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.26), gegenwärtig nach Entzugsbehandlung und Beginn der Ritalinbehandlung, auch nach Sistieren von Ritalin abstinent (ICD-10: F14.20), (3) einen Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung, gegenwärtig ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8), in Kindheit nicht diagnostisch aktenkundig sowie ein Erschöpfungssyndrom seit Juli 2007 (ICD-10: Z73.0), gegenwärtig aber nur noch akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne von labilen Affekten, leichter Beeinflussbarkeit durch andere Personen und geringer Frustrationstoleranz für Trennungssituationen im Sinne von abhängigen Zügen (Urk. 8/21/5). Unter dem Titel „Diskussion“ gab er an, es lägen typische Symptome einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) bei Erwachsenen vor, und nannte eine Tendenz zu Suchtverhalten, ein Gefühl von Leistungsschwäche, Schwierigkeiten mit der Organisation des alltäglichen Lebens unter Berufsausübung, eine Neigung zu sagen, was sie gerade denke. Dies falle besonders bei unbekannten gestellten Aufgaben auf, wo die Beschwerdeführerin erst beim zweiten Mal die richtige Antwort gebe und ein chronisches Unsicherheitsgefühl zeige. Eindrücklich habe sie auch geschildert, wie schnell sie sich unter Ritalin stabilisiert habe und wieder in der freien Marktwirtschaft - beginnend mit angeblich 20 % ab Mai 2009 als Empfangsdame im Seerestaurant und ab 1. Januar 2010 wieder auf dem Beruf als Coiffeuse - tätig gewesen sei (Urk. 8/21/6). Dr. B.___ führte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der stationären Behandlung in der Klinik  Z.___ ab 11. März 2008 auf. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne nicht von einer vorgängig bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da die psychosozialen Faktoren überwogen hätten, was zu einem Burnout-Syndrom und in diesem Zusammenhang zu zunehmendem illegalem Drogenkonsum geführt habe. Beim Klinikeintritt sei aber keine depressive Störung gemäss ICD-10 diagnostiziert und das Beschwerdebild sei auf die Drogenabhängigkeit zurückgeführt worden. Anschliessend müsse die Beschwerdeführerin während der tagesklinischen Behandlung noch weiterhin in der freien Marktwirtschaft für arbeitsunfähig beurteilt werden, bis zur beruflichen Wiederaufnahme ab Mai 2009. Obwohl die subjektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin selbst damals zu 20 % arbeitsfähig eingestuft werde, müsse sie aus medizinisch-theoretischer Sicht beim Fehlen einer ausgewiesenen depressiven Störung und einem Rückgang von Symptomen (ICD-10: F98.8) unter Ritalinbehandlung zu 40 % für jegliche Tätigkeit ab Juni 2009 eingeschätzt werden. Ab der heutigen Untersuchung bestehe noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse unter adäquater Behandlung eines wahrscheinlich vorliegenden ADS. Eine Schadenminderungspflicht (SMP) sei nicht aufzuerlegen (Urk. 8/21/6).
3.5     Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3/11) ein, wonach die Beschwerdeführerin zur Zeit zu 70 % arbeitsunfähig sei und dieser Grad der Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2010 andauere (Urk. 3/11 S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit gelte sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit und sei von ihnen wie folgt bescheinigt worden: vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010 zu 80 %, seit dem 1. August 2010 bis heute zu 70 %. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine - falls überhaupt - grundsätzlich nur noch in geringem Mass möglich. Als Diagnosen stellten sie eine Polytoxikomanie, abstinent mit substituierender Medikation (ICD-10: F 19.23), eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie eine Störung durch Tabak (ICD-10: F17.25). Als psychiatrischen Befund gaben Dr. C.___ und lic. phil. D.___ an, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme mitteilsam und im Spontanverhalten aktiv; die Stimmung sei ausgeglichen, affektiv adäquat kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv; die Beschwerdeführerin schildere ihr Symptomerleben und -verhalten sachlich, sie sei kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig; das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert; es lägen keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) vor. Anamnestisch wurden keine Suizidgedanken/-wünsche, kein Suizidverhalten, keine konkreten Ausführungspläne und aktuell keine akute Suizidalität festgestellt (Urk. 3/11 S. 2).

4.      
4.1     Nach Verfügungserlass erstellte ärztliche Berichte sind grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit sie sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt äussern oder diesbezügliche Rückschlüsse zulassen, die geeignet sind, die Beurteilung zu beeinflussen (vgl. Urteile 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.4.4 und 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1).
         Der Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3/11) wurde zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2010 (Urk. 2) erstellt und enthält keine Angaben über Behandlungsbeginn und -dauer. Da er jedoch Aussagen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung enthielt, ist er mindestens mitzuberücksichtigen, zumal im Bericht des Zentrums A.___ vom 24. August 2009 (Urk. 8/18) erwähnt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung bei Dr. C.___ befinde und die Beschwerdegegnerin dort keinen Bericht eingeholt hat.
4.2     Damit liegen hier zwei einander widersprechende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor (vgl. Urk. 8/21 und Urk. 3/11). Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und den Gerichten nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.6 ; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011, E. 4.; 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011, E. 3.1.4).
         Der psychiatrische Untersuchungsbericht von Prof. Dr. B.___ vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/21) beruht auf einer eingehenden Untersuchung und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein. Er wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) und in Kenntnis dieser abgegeben (vgl. Urk. 8/21/6 Ziff. 14). Die Kritik der Beschwerdeführerin diesbezüglich (Urk. 1 S. 8) ist unbegründet. In Bezug auf die von ihr gerügte einstündige Dauer der Untersuchung ist zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann, solange der Bericht den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3).
         Dies ist vorliegend auch der Fall. Der Untersuchungsbericht von Prof. Dr. B.___ ist schlüssig, nachvollziehbar und nimmt begründet Stellung zu den abweichenden Einschätzungen der Klinik Z.___ vom 12. März 2009 (Urk. 8/15) und des Zentrums A.___ vom 3. April 2009 und 24. August 2009 (Urk. 8/16, Urk. 8/18), auch wenn er diese namentlich nicht erwähnt (Urk. 8/21/6 Ziff. 14). Die von Prof. Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (seit der stationären Behandlung in der Klinik Z.___ ab 11. März 2008), die 40%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009 sowie die 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 8. Juli 2010 (Urk. 8/21/6 Ziff. 14) sind plausibel begründet. Zu Recht wies er darauf hin, dass eine vorgängig bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychosozialen Faktoren zu verneinen wäre und die Angaben im Bericht des Zentrums A.___ vom 24. August 2009 (Urk. 8/18) hinsichtlich einer aktuellen 20%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/1) auf der subjektiven Beurteilung der Beschwerdeführerin beruhten (Urk. 8/21/6 Ziff. 14). Er legte ebenfalls nachvollziehbar dar, dass aktuell für eine depressive Störung keine objektivierbaren Befunde vorlägen und von einem Rückgang von Symptomen unter Ritalinbehandlung ausgegangen werden kann (Urk. 8/21/6). Seine Beurteilung lässt sich zudem sowohl mit dem Bericht des Zentrums A.___ vom 24. August 2009 (Urk. 8/18) als auch mit demjenigen von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 3/11) bestätigen, welche keine depressive Störung diagnostiziert haben und von gleichen Diagnosen ausgegangen sind (vgl. Urk. 8/18/1, Urk. 8/21/5 und Urk. 3/11). Ihre Befunde stimmen auch weitgehend überein (vgl. Urk. 3/11 S. 2 und Urk. 8/21/4-5). Aus dem Bericht von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ (Urk. 3/11) geht jedoch nicht hervor, weshalb aufgrund der objektiven Befunde und der gestellten Diagnosen eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren soll. Daraus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern objektivierbare Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen und nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein sollen (Erwägung 1.4).
         Damit vermögen ihre Einschätzungen hinsichtlich einer 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010 und einer 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2010 die Ergebnisse des psychiatrische Untersuchungsbericht von Prof. Dr. B.___ vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/21) nicht in Frage zu stellen. Bei ihren Angaben gilt weiter zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Psychotherapeuten wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3      Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. B.___ vom 8. Juli 2010 (Urk. 8/21). Die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. März 2008 bis Mai 2009, 40%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 2009 und 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 8. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sind nachvollziehbar. Weitere medizinische Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, erübrigen sich daher.
          Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse ab Juni 2009 zu 40 % und ab 8. Juli 2010 zu 80 % zumutbar ist.

5.       Zu prüfen bleibt noch die Frage, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2     Zur Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) verwies die Beschwerdegegnerin auf ihren Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/22) und bemass das Valideneinkommen auf der Basis der Geschäftsabschlüsse 2005/06 mit Fr. 43'314.-- (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet dies mit der Begründung, gemäss IK- Auszügen der Jahre 2001-2007 habe sie durchschnittlich Fr. 59'557.15 verdient, was als Valideneinkommen den Berechungen zu Grunde zu legen sei (Urk. 1 S. 11).
         Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Oktober 2009 (Urk. 8/22) hatte die Beschwerdeführerin von ca. 1992 bis Juli 2007 ihren eigenen Coiffeursalon geführt (Urk. 8/22/2) und diesen danach verkauft. Sie erzielte im Jahr 2005 einen solchen von ca. Fr. 38'608.-- und im Jahr 2006 einen solchen von ca. Fr. 38'916.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung einen durchschnittlichen Betriebsgewinn 2005/06 von Fr. 40'410.-- und unter Aufrechnung der AHV-Beiträge von 7,186 % ein Valideneinkommen von Fr. 43'314.-- ergebe.
         Den IK-Auszügen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 1989 ihre AHV-Beiträge mehrheitlich als Selbständigerwerbende abgerechnet hat (Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/30). Ab dem Jahr 1991 können den IK-Auszügen folgende Einträge als Selbständigerwerbende entnommen werden: Fr. 45'700.-- (1991), Fr. 45'200.-- (1992), Fr. 45'200.-- (1993), Fr. 50'900.-- (1994), Fr. 50'900.-- (1995), Fr. 55'200.-- (1996), Fr. 55'200.-- (1997), Fr. 80'300.-- (1998), Fr. 80'300.-- (1999), Fr. 68'600.-- (2000), Fr. 58'100.-- (2001), Fr. 56'300.-- (2002), Fr. 68'000.-- (2003), Fr. 42'900.-- (2004), Fr. 42'900.-- (2005), Fr. 45'300.-- (2006) und Fr. 62'500.-- (1-7, 2007).
Wie der betriebswirtschaftliche Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin ausführt, galt im AHV-rechtlichen Beitragsbezugsverfahren für Selbständigerwerbende bis 2001 die Vergangenheitsbemessung und fielen die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 in die Bemessungslücke, so dass die IK-Einträge ab 2001 dem in diesem Geschäftsjahr erzielten und beitragspflichtigen Erwerbseinkommen entsprechen (Urk. 8/22/4). Zudem ist zu beachten, dass das Einkommen aus dem Jahr 2007 auf einem unterjährigen Geschäftsabschluss beruht, unmittelbar vor die Geschäftsaufgabe fiel und ausserdem beim Verkauf ein (ausserordentlicher) Liquidationsgewinn von Fr. 30'000.-- anfiel (Urk. 8/7/12), weshalb dieses Einkommen als nicht repräsentativ zur Grundlage der Bemessung des Valideneinkommens ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 257/06 vom 3. November 2006 E 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) kann darin beigepflichtet werden, dass die Erwerbseinkommen in den letzten Jahren in einem Ausmass variierten, dass es sich rechtfertigt, eine längere Periode als Durchschnittseinkommen heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 mit Hinweisen), wobei praxisgemäss auf die letzten fünf (repräsentativen) Jahre abzustellen ist, demnach auf die Abschlüsse 2002 bis und mit 2006. Dies ergibt einen Durchschnitt von Fr. 51'080.--, was der Lohnentwicklung bei Frauen im Sektor persönliche Dienstleistungen bis ins hier massgebende Jahr 2009 anzupassen ist (2007: 1,4 %, 2008: 1,6 % und 2009: 1,9 %; vgl. Schweizersicher Lohnindex nach Branchen, hrsg. Bundesamt für Statistik) und somit ein für das Jahr 2009 massgebendes hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 53'623.70 ergibt.
5.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b).
         Damit ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Jahre 2009 ein Einkommen von total Fr. 7'048.20 und im Jahre 2010 Fr. 14'089.30 verdient, die als Invalideneinkommen anzurechnen seien (Urk. 1 S. 11), unbegründet, da sie weder ab Juni 2009 noch ab 8. Juli 2010 ihre medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit (40 % beziehungsweise 80 %, vgl. E. 4.3) ausgeschöpft hat. Mit der Beschwerdegegnerin ist demnach auf die Tabellenwerte abzustellen.
Nach LSE 2008 (Tabelle TA1) betrug der Durchschnittslohn (Median) bei Frauen in der Branche Persönliche Dienstleistungen und dem der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin angepasstem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) Fr. 3'942.--. Angepasst an die branchenspezifische durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden und die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2009 ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 4'197.65 oder ein Jahreseinkommen von Fr. 50'371.80. Bei einer medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 20'148.70, was - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'623.70 - zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 33'475.-- führt und einem Invaliditätsgrad von 62,43 % entspricht. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin drei Monate nach Eintritt der verbesserten Arbeitsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) ab 1. September 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Ab 8. Juli 2010 ist die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 80 % arbeitsfähig, womit sich das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 40'297.40 erhöht, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'623.70 zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mehr führt. Somit erweist sich die Rentenaufhebung per 1. November 2010 als rechtens.
5.4     Die Beschwerde ist demnach mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. September 2009 bis 31. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente zusteht, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Der Verfahrensausgang entspricht hier einem nur teilweisen und - gemessen an den gestellten Anträgen - geringfügigen Obsiegen. Eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Aufgrund des bloss geringfügigen Obsiegens ist die Parteientschädigung um 2/3 zu kürzen und ermessensweise auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. November 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Astrid Meienberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).