IV.2010.01231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 8. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin revisionsweise auf Ende des die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 20. Dezember 2010 beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2010 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Verfügung über das Ausstandsbegehren gegen die Gutachter Y.___ und Z.___ erlasse, es sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 8),
dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung am 23. Dezember 2010 zurückzog (Urk. 7), da eine Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung vorliege, am Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch festhielt und ihr die Frist für die Einreichung der Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit bis zum 4. März 2011 erstreckt wurde (Urk. 11),
dass ihr Rechtsvertreter am 2. Februar 2011 das Vertretungsmandat niederlegte (Urk. 12), worauf die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2011 Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mandatierte (Urk. 13 und 14),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. März 2011, um deren Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Hinblick auf einen zweiten Schriftenwechsel ersuchte und überdies Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation einreichte (Urk. 18, 19 und 20),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer neuen Rechtsvertreterin vom 3. März 2011 insbesondere geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Herbst 2010 verschlechtert und es würden weitere medizinische Abklärungen durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfolgen, weshalb eine weitere anwaltliche Vertretung in einem zweiten Schriftenwechsel notwendig sei (Urk. 18 S. 2),
dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides  für das Sozialversicherungsgericht in der Regel derjenige Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war, und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden sollen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), diese indessen berücksichtigt werden können, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen),
dass die Meldung eines gesundheitlichen Rückfalls der Beschwerdeführerin bei der SUVA vom 9. Februar 2011 datiert (Urk. 20/5) und allein dadurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Herbst 2010 (Urk. 18 S. 2) nicht erstellt ist,
dass die Aktenlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2010 (Urk. 2) nicht für eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Invalidität oder gar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sprachen und zudem dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 15. Dezember 2010, gestützt auf welches sogar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten auszugehen wäre (Urk. 9/131/70), zu entnehmen ist, bei der Untersuchung vom 11. Mai 2010 durch Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, Vertrauensarzt SGV, Zertifizierter Gutachter (SIM) vom E.___ sei der Eindruck entstanden, dass bei der Beschwerdeführerin eine Teilleistungsfähigkeit vorhanden sei (Urk. 9/131/48), und dass die Beschwerdeführerin bei der Exploration durch Dr. Y.___ am 27. September 2010 nicht über eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes klagte (Urk. 9/131/2, Urk. 9/131/59),
dass daher ein enger Sachzusammenhang der sich aus der Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt, welche laut der Beschwerdeführerin im April 2011 stattfinden soll (Urk. 18 S. 2), ergebenden medizinischen Befunde - selbst bei einer dann ersichtlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - mit deren Gesundheitszustand beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2010 daher nicht anzunehmen ist, diese mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes also nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre,
dass gemäss der Verfügung vom 14. Dezember 2010 die Beschwerdegegnerin über die Aufhebung der Invalidenrente wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei den angesetzten Begutachtungen aufgrund der Akten entschied,
dass die Beschwerdeführerin nicht weiter darlegt, dass hierzu neue Gesichtspunkte zur Diskussion stehen würden (Zünd/Pfiffner Rauber, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 220 Rz 22),
dass sich nach dem Gesagten damit kein zweiter Schriftenwechsel aufdrängt,

in weiterer Erwägung,
dass gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger die Begehren des Versicherten prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, und dass sich die versicherte Person nach Art. 43 Abs. 2 ATSG ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind,
dass, falls die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wobei die versicherte Person vorher schriftlich zu mahnen, auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 43 Abs. 3 ATSG),
dass die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt,  
dass im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingefügt wurde, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1),
dass nach Art. 7b Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (mit oder ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren) alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,
dass gemäss Art. 86bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; eingefügt im Zuge der 5. IV-Revision mit Verordnung vom 28. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) bei Nichtnachkommen der Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Abs. 2 ATSG durch die versicherte Person die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt wird (Abs. 1),
dass Verstösse gegen die Mitwirkungspflicht entweder zur Rechtsfolge der (vorübergehenden oder dauernden) Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder aber zu deren sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren führen (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/ Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 72, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rente damit begründet, die Beschwerdeführerin habe (dadurch, dass sie nicht an der Exploration durch die Dres. med. Y.___ und Z.___ [weiter] habe teilnehmen wollen) ihre Mitwirkungspflicht verletzt, da aus dem Bericht der B.___ vom 3. Februar 2010 unter anderem hervorgehe, dass Anzeichen dafür ersichtlich seien, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, und mit der vorgesehenen Begutachtung im Weitern auch zu klären gewesen wäre, inwiefern therapeutische und allenfalls stationäre Vorkehrungen inklusive angezeigter Medikation zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen könnten und ob die Beschwerdeführerin solchen nachgekommen ist beziehungsweise nachzukommen hätte (Urk. 2 S. 2),

in weiterer Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Einwendungen gegen die Person des Gutachters zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden ist (BGE 132 V 108 Erw. 6.5, Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2009 in Sachen N., 8C_418/2009, Erw. 2.2, mit weiteren Hinweisen),
dass über Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden ist, wobei zu den Einwendungen formeller Natur im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG gehören, welche mit denjenigen nach Art. 10 Abs. 1 VwVG (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befangenheit in der Sache aus anderen Gründen) übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2009 in Sachen N., 9C_500/2009, Erw. 1, mit weiteren Hinweisen),
dass Einwendungen materieller Natur sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten können, diese jedoch in der Regel nicht mit einer Zwischenverfügung, sondern mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (BGE 132 V 108 Erw. 6.5),
dass das Bundesgericht am 9. Juni 2009 entschieden hat, der Anspruch auf Prüfung gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe in einem selbständigen Zwischenverfahren umfasse auch die gleichzeitige Beantwortung der Vorfrage nach der (formellen oder materiellen) Natur der geltend gemachten Einwendungen gegen die sachverständige Person, dies nicht etwa verstanden im Sinne einer weiteren selbständigen Verfügungspflicht, sondern als Teil der Verfügung über die formellen Ausstandsgründe (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2009 in Sachen A., 9C_199/2009, Erw. 4.1),
dass die Verwaltung, wenn sie von der versicherten Person aufgefordert wird, über den gesetzlichen Ausstandsgrund der Befangenheit zu verfügen, nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Erlass einer Verfügung verpflichtet ist, auch wenn sie der Meinung sein sollte, die geltend gemachten Einwendungen gegen einen Gutachter seien materieller Natur, weshalb darüber erst mit dem Entscheid in der Sache zu befinden sei,
dass gemäss verschiedener kantonaler Gerichtsentscheide die versicherte Person wegen ihrer unzutreffenden Auffassung über einen Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund gegenüber einem vorgeschlagenen Gutachter und ihrer damit begründeten Weigerung, sich der Begutachtung durch diesen zu unterziehen, nicht der materiellen Leistungsansprüche gegenüber einem Sozialversicherungsträger verlustig gehen kann, wenn dieser die Leistungen mit der Begründung fehlender Mitwirkung bei der Begutachtung inskünftig verweigert oder einstellt (vgl. SVR 2002 UV Nr. 7 S. 19 Erw. 4; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2010 in Sachen K., VBE.2009.334, Erw. 5.4.; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 44 Rz 22 und 24),
dass der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und einzelner Kantone nicht unbesehen gefolgt werden kann, da sie stossende Ergebnisse zeitigen kann,
dass abgesehen von Fällen, wo zugleich eine unrechtmässige Leistungserwirkung oder eine Meldepflichtverletzung vorliegt, die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 IVV),
dass aufgrund dieser Revisionsbestimmung - würde der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres gefolgt - Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente es in der Hand hätten, anlässlich einer Rentenrevision durch blosse Behauptung formeller Ausstandsgründe die Sachverhaltsabklärung - und damit allenfalls auch eine sachlich gerechtfertigte Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - hinauszuzögern,
dass die zitierte Rechtsprechung zum Verfahren bei geltend gemachten Ausstandsgründen im Rahmen von Begutachtungen somit geeignet wäre, bei Revisionen von Renten der Invalidenversicherung die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht nur zu verzögern, sondern für den Zeitraum der Verzögerung zu verhindern,
dass Verfahrensbestimmungen der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen und die Interessen aller Verfahrensbeteiligten angemessen zu berücksichtigen haben,
dass das Interesse der Invalidenversicherung, nur so lange Leistungen zu erbringen, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ebenso ins Gewicht fällt wie das Interesse der Versicherten an unbefangenen Gutachtern,
dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, festgestellt hat, dass es zu vermeiden gelte, dass das Verwaltungsverfahren um ein kontradiktorisches Element erweitert und das medizinische Abklärungsverfahren judikalisiert wird, was vor allem in Fällen mit komplexem Sachverhalt zu einer Verlängerung des Verfahrens führen würde, welche in ein Spannungsverhältnis zum einfachen und raschen Verfahren treten würde (BGE 132 V 109 Erw. 6.5),
dass nach dem Gesagten die Gefahr der Judikalisierung des medizinischen Abklärungsverfahrens und insbesondere der Verlängerung des Verfahrens vor allem bei Revisionen von Renten der Invalidenversicherung offensichtlich auch dann besteht, wenn vorgängig einzig gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden können,
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb aus verfahrensrechtlichen, insbesondere prozessökonomischen Gründen über Ausstandsgründe möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden ist, weil andernfalls die anordnende Behörde Gefahr läuft, dass ihr Sachentscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften aufgehoben werde (BGE 132 V 106 Erw. 6.2, mit Hinweisen)
dass demnach die Frage, ob über ein Ausstandsbegehren vorab oder erst zusammen mit dem Endentscheid zu entscheiden sei, weniger eine Frage der Zumutbarkeit einer Begutachtung durch - allenfalls - befangene Gutachter als eine solche der Prozessökonomie ist,
dass aber bei Rentenrevisionen der Invalidenversicherung prozessökonomische Gründe gerade dafür sprechen, der Verwaltung die Befugnis einzuräumen, über geltend gemachte Ausstandsgründe (erst) zusammen mit dem Endentscheid zu befinden, um dadurch - wie dargelegt andernfalls drohenden - trölerischen Ausstandsbegehren vorbeugen zu können,
dass schon aus diesem Grunde die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der Begutachtung zu unterziehen, nicht gerechtfertigt gewesen ist,
dass weiter Ausstands- und Ablehnungsgründe nach der Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen und die sachverständige Person unverzüglich als befangen abgelehnt werden muss, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält (BGE 132 V 112 Erw. 7.4.2),
dass die betroffene Person den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie verwirkt, wenn sie die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen ablehnt, wenn sie vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, 
dass mit Mitteilung vom 12. Juli 2010 (Urk. 9/108) die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Gutachterin Dr. Y.___ innert 10 Tagen geltend zu machen mit dem Hinweis, dass verspätete Einwendungen nicht berücksichtigt werden können,
dass dieser Hinweis zwar spätere Einwendungen nicht ein für allemal ausschloss, da allfällige Befangenheitsgründe allenfalls auch erst im späteren Verlauf zum Vorschein kommen oder entdeckt werden,
dass daher die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 30. September 2010 gegen die Gutachterin Dr. Y.___ zwar nicht verspätet erfolgten (Urk. 9/112), die Beschwerdeführerin indes die einzig auf angeblichem Verhalten der Gutachterin anlässlich des Untersuchungstermins basierende Ausstandsgründe (vgl. Urk. 9/112 S. 1 f.) mit keinerlei Beweismittel auch nur glaubhaft machen konnte,
dass es der zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin angesichts der vorne dargelegten Umstände, dass nämlich (1) Rentenleistungen unabhängig vom Zeitpunkt der Änderung des Anspruchs nach Art. 88a Abs. 1 IVV in der Regel erst für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden können, (2) die Begutachtung durch Dr. Y.___ fast abgeschlossen und ausweislich der Akten nur noch eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ausstehend war (Brief von Dr. Y.___ vom 29. Oktober 2010, Urk. 9/120), und (3) sie keinerlei Beweismittel vorbringen konnte, um die geltend gemachten Ausstandsgründe auch nur glaubhaft erscheinen zu lassen, klar sein musste, dass sie die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule nicht in guten Treuen auf hinreichende Rechtfertigungsgründe beharrlich verweigern und damit die Begutachtung zur Unzeit platzen lassen durfte,
dass ein Mitwirken der in Italien wohnhaften Beschwerdeführerin um so mehr aus prozessökonomischen Gründen geboten war, als sie für einen neuen Termin erneut hätte anreisen müssen,
dass ferner die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 16. November 2010 (Urk. 9/121) die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, bei der Begutachtung durch Dr. Y.___ mitzuwirken, und darauf hinwies, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Aktenlage beschliessen kann, wenn Versicherte schuldhaft eine Begutachtung verweigern,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge die Begutachtung verweigerte,
dass die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht aufgrund der Akten entschied,
dass die Akten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2010 den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rentenbegründende Invalidität nicht zuliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2010, 9C_312/2010 Erw. 4, mit Hinweisen),
dass daher die Beschwerdegegnerin die ganze Rente richtigerweise nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben hat,
dass aus nachfolgenden Überlegungen auch die Berücksichtigung des am 20. Dezember 2010 (Urk. 9/131) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Gutachtens nichts am Ergebnis zu ändern vermöchte,
dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor der - zur erstmaligen Rentenzusprache führenden - Heckkollision vom 2. April 1993 (Schleudertrauma der Halswirbelsäule) nie eine Steuererklärung ausgefüllt hatte (Brief ihres damaligen Rechtsvertreters vom 18. Mai 1995, Urk. 9/2/9, und Bussenverfügung des kantonalen Steueramts F.___, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 31. Januar 1994, Urk. 9/2/11),
dass daher der von der damaligen Unfallversicherung der Beschwerdeführerin angegebene Jahresverdienst in Höhe von Fr. 31'607.-- (Brief der C.___ Versicherungen vom 12. März 1996, Urk. 9/39/1) als Basis des Valideneinkommens der bereits damals zu 100 % erwerbstätigen Beschwerdeführerin (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. November 1995, Urk. 9/16/1) zu betrachten wäre,
dass Dr. Y.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen ist (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 15. Dezember 2010, Urk. 9/131/70),
dass sich bei diesen Eckdaten eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit ergäbe,
dass demnach die Beschwerde so oder anders abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch vom 20. Dezember 2010 um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1) gegenstandlos wird,
dass abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, sich bei der Invalidenversicherung wieder anzumelden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010 Erw. 5.6) und im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens über allfällige formelle Einwendungen gegen Gutachterinnen und Gutachter rechtsprechungsgemäss vorab mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden wäre,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass diese Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, für welche die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Urk. 19 und 20), unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass das erneute Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 3. März 2011 abzuweisen ist, da die Beschwerdeführerin seit der Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Dr. D.___ keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte und die anwaltlichen Aufwendungen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse noch durch die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin honoriert wurden (Urk. 20/2-4),


beschliesst das Gericht:
1.         In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Dezember 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.         Das Gesuch vom 3. März 2011 um Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18.
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).