IV.2010.01233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Beschluss vom 7. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

SVA Aargau
IV-Stelle
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin


1.       Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 19. November 2010 betreffend Rentenherabsetzung (Urk. 2) erheben und die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente, eventualiter die Bewilligung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Wiedereingliederung beantragen (Urk. 2).
2.      
2.1     Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, örtlich zuständig.
         Eine Abweichung vom Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG kann sich gestützt auf den besonderen Gerichtsstand gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid einer kantonalen IV-Stelle immer dem Gericht am Sitz der IV-Stelle einzureichen ist, ergeben.
         Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG in Verbindung mit Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat (Art. 55 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art 40 Abs. 1 lit. a IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV) und endet erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 22. Januar 2004, I 232/03, Erw. 3.1.3), auch wenn die versicherte Person im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihren Wohnsitz in einen andern Kanton wechselt.
         Diesfalls ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG gestützt auf Art 69 Abs. 1 lit. a IVG nicht das Gericht am Wohnort, sondern dasjenige am Ort der verfügenden IV-Stelle zuständig.
2.2     Der Beschwerdeführer, welcher zumindest im Zeitpunkt seiner ursprünglichen Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 11. Oktober 1999 Wohnsitz im Kanton Zürich hatte (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 29. Juli 2002, Verfahren Nr. IV.2000.00695), war bei Beschwerdeerhebung wohnhaft in Y.___ im Kanton Aargau. Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG wäre demgemäss das Versicherungsgericht in Aarau örtlich zuständig für die Behandlung der Beschwerde, sofern sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ergibt.
2.3     Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2010 mit der Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente von monatlich Fr. 816.-- auf eine Viertelsrente von monatlich Fr. 277.-- ab 1. Januar 2011 wurde von der IV-Stelle Aargau erlassen. Die Verfügung ist auf Seite 1 und 2 mit Begründung, Dispositiv und unter anderem Rechtsmittelbelehrung an das Versicherungsgericht in Aarau versehen (Urk. 2 S. 1 und 2). Der Verfügungsteil 2 stammt dagegen von der IV-Stelle Zürich, ebenfalls versehen mit Begründung, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung, welche jedoch das hiesige Gericht als zuständig erklärt (Urk. 2 S. 3 und 4).
         Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gelangte angesichts der widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrungen an die Beschwerdegegnerin. Diese teilte ihr mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 mit, dass die Ausgleichskasse der SVA Aargau die Verfügung im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen habe, weshalb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der Beschwerde zuständig sei (Urk. 3/5).
2.4     Richtig ist, dass die Ausgleichskassen im Bereich der Invalidenversicherung die Rentenverfügungen erstellen. Die Zuständigkeit zum Erstellen einer Verfügung entspricht aber nicht der Kompetenz, Verfügungen zu erlassen. Die verfügende Behörde ist für sämtliche Verfügungen im Bereich der Invalidenversicherung die IV-Stelle und nicht die Ausgleichskasse (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV; BGE 127 V 213). Wenn eine Ausgleichskasse eine Verfügung über Renten der Invalidenversicherung erstellt, muss sie darauf angeben, dass es sich um eine Verfügung der Invalidenversicherung handelt (vgl. Urteil in Sachen H. vom 16. Dezember 2002, IV.2002.00555, Erw. 3.3).
2.5     Die IV-Stelle Zürich überwies die Sache nach Erlass des Vorbescheids vom 6. Oktober 2010 (erwähnt in Urk. 2 S. 4) offensichtlich an die Ausgleichskasse der SVA Aargau zur Neuberechnung der Rente und Verfügung im Namen der IV-Stelle Zürich (vgl. Telefonnotiz vom 4. Januar 2011, Urk. 5).
         In der Folge erstellte die Ausgleichskasse die hier angefochtene Verfügung vom 19. November 2010 jedoch nicht im Namen der IV-Stelle Zürich, sondern der IV-Stelle Aargau. Ein Hinweis darauf, dass es sich um eine Verfügung der IV-Stelle Zürich handelt, respektive die Verfügung für sie und in ihrem Namen erstellt wurde, findet sich in der Verfügung der IV-Stelle Aargau, welche dem Beschwerdeführer mit kurzer Begründung und Rechtmittelbelehrung entsprechend Art. 49 Abs. 3 ATSG eröffnet worden ist (Urk 2 S. 1 und 2), nicht. Dass der als Verfügungsteil 2 bezeichnete Anhang von der IV-Stelle Zürich erstellt wurde und sich darin eine weitere Rechtsmittelbelehrung an das hiesige Gericht befindet, ändert nichts daran, dass es sich beim hier angefochtenen Entscheid um eine von der IV-Stelle Aargau erlassene Verfügung handelt.
         Folglich führt auch der besondere Gerichtsstand gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zur örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes des Kantons Aargau. Auf die Beschwerde kann daher mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden und die Sache ist nach Rechtskraft dieses Entscheids an das Versicherungsgericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, zu überweisen.
         Ob die IV-Stelle Aargau für den Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war und welche Folgen ein Zuständigkeitsfehler im Bereich von Art. 55 IVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 IVV nach sich zieht, ist in diesem Verfahren nicht abschliessend zu entscheiden.
3.
3.1     Da es materiell um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 250.-- anzusetzen.
         Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) werden die Kosten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer mit der doppelten und widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) sowie der falschen schriftlichen Auskunft vom 14. Dezember 2010 (Urk. 3/5) zur Beschwerdeerhebung am örtlich unzuständigen Gericht veranlasste, auferlegt.
3.2     In sinngemässer Anwendung von § 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird die Beschwerdegegnerin zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet. Gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer ist diese ermessensweise auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten.
           Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Versicherungsgericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, überwiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- SVA Aargau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).