Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01236
IV.2010.01236

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst


Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2010 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2009 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Dezember 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Rente, eventualiter weitere medizinische Abklärungen, beantragt hat (Urk. 1), in die ergänzende Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2011 mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2011 (Urk. 17),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab September 2010 anerkennt, aber geltend macht, dies könne lediglich als Revisionsgrund ab Dezember 2010 berücksichtigt werden, da nach dem Ablauf der einjährigen Wartezeit keine anspruchsbegründende Invalidität bestanden habe und die ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands erst nach Verfügungserlass eingetreten sei (Urk. 17 S. 2),
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die nach der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (25. November 2010) durchaus bereits eingetreten war (nämlich per 1. September 2010, vgl. Urk. 18/1 S.4),
dass ebenfalls entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), worauf sie sich in der Beschwerdeantwort bezieht, bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nicht zur Anwendung kommt, sondern nur wenn sich die bei Rentenbeginn zugesprochene Rente ändert (wobei die Änderung der Rente in derselben Verfügung wie die erstmalige Festsetzung erfolgen kann), was sich schon aus dem Titel vor Art. 86 IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 271/2009 E. 5.3, mit Hinweisen),
dass mithin nicht erstellt ist, dass im vorliegenden Fall die Verschlechterung des Gesundheitszustands vor dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch keine rechtlichen Auswirkungen zeitigt,
dass es ferner grundsätzlich nicht unzulässig wäre, eine anspruchsabweisende Verfügung nach Eintreten einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, aber kurz vor einer dadurch bewirkten Änderung der Rechtslage zu erlassen,
dass ein solches Vorgehen aber jedenfalls unter den Aspekten der Verfahrensökonomie und der Akzeptanz der Verfügung durch die Verfügungsadressatin höchst fragwürdig ist,
dass Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG),
dass eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung nicht verlangt, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 126 V 80 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 E. 5b),
dass auch eine knappe Begründung jedoch keine inneren Widersprüche enthalten darf,
dass die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltbereich Tätige in Widerspruch steht zu der bei der Darlegung der erwerblichen Gegebenheiten getroffenen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt des Gesundheitsschadens in zwei Arbeitsverhältnissen im Umfang von insgesamt 83,33 % erwerbstätig gewesen (Urk. 2 S. 2), und nicht dargelegt wird, weshalb die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität ihre erwerbliche Tätigkeit auf 50 % reduziert hätte,
dass der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.),
dass es gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein kann, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden,
dass von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nur dann abzusehen ist, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 E. 2b, 116 V 186 E. 3c und d),
dass vorliegendenfalls von einem formalistischen Leerlauf keine Rede sein kann, da die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur widerspruchsfreien Begründung ihres Entscheids es dieser nicht verwehrt, auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 6) zu prüfen sowie die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung noch getätigten Abklärungen zum Krankheitsverlauf zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu ergänzen - was seitens der Beschwerdeführerin ja auch beantragt wird (Urk. 6 S. 2),
dass die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist, weshalb diese keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'900.-- rechtfertigen und die von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Kosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 400.-- festzusetzen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und Urk. 18/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).