Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.01237


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 29. September 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch den Vater Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1963 geborene X.___ leidet seit anfangs 2008 unter einer amyotrophen Lateralsklerose ALS (Urk. 10/2). Er ist gelernter Automechaniker, arbeitet jedoch seit dem 1. Mai 2000 bei der Z.___ AG als technischer Kaufmann (Urk. 10/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte seit der Anmeldung vom 9. September 2009 (Urk. 10/2) verschiedenste Leistungen, so insbesondere Hilfsmittel (Urk. 10/34-36, Urk. 10/44, Urk. 10/46, Urk. 10/50, Urk. 10/53, Urk. 10/62, Urk. 10/80, Urk. 10/98-99, Urk. 10/103, Urk. 10/115) und eine Hilflosenentschädigung (Urk. 10/112).

1.2    Auf schriftliches Gesuch vom 7. April 2010 (Urk. 10/32) erteilte die IV-Stelle der A.___ den Auftrag, den Versicherten über bauliche Anpassungen in der Wohnung zu beraten (Urk. 10/33). Am 12. August 2010 erstattete die A.___ die fachtechnische Beurteilung bezüglich Duschenumbau und bauliche Anpassungen (Urk. 10/63). Mit Vorbescheid vom 20. August 2010 teilte die IV-Stelle die Kostenübernahme für den Duschenumbau im Umfange von Fr. 18'432.80 mit (Urk. 10/71). Nach telefonischem Einwand des Versicherten vom 17. September 2010 (Urk. 10/73) und Eingang der korrigierten Abschlussrechnungen (Urk. 10/84-95) holte die IVStelle die Stellungnahme der A.___ vom 29. November 2020 (richtig: 2010) zu den Schlussrechnungen ein (Urk. 10/106). Hernach verfügte sie am 7. Dezember 2010 die Übernahme eines Kostenbeitrages von Fr. 19'160.70 für den Duschenumbau (Urk. 2).


2.    Hiegegen erhob X.___, vertreten durch seinen Vater Y.___ (Urk. 6), am 21. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm Fr. 25'777.-- an den Duschenumbau auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 21 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.2    Unter Ziffer 14 Anhang HVI sind als Hilfsmittel für die Selbstsorge invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung aufgeführt (Ziffer 14.04). Darunter fällt auch das Anpassen von Dusch-Räumen an die Invalidität.

1.3    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

    Der Versicherte hat denn auch gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat er selbst zu tragen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Mehrpreis der Baumeisterarbeiten der B.___ AG wie auch des Malers aus dem Versehen der ganzen Dusche mit neuen Platten resultiere, was nicht invaliditätsbedingt sei, und daher nicht übernommen werde, dass keine Architekturleistungen notwendig gewesen seien, weshalb nur 6 % der Bausumme von Fr. 17'389.45 für das Bauführungshonorar angerechnet würden, und dass die Reparaturkosten für das angebohrte Bodenheizungsrohr nicht vergütet würden, da dafür die Haftpflichtversicherung aufzukommen habe (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 10/106).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ohne das Abspitzen der Wandplatten wäre der Duschraum vier bis fünf Zentimeter schmaler. Selbst mit den Platzverhältnissen nach dem Umbau sei turnerisches Können erforderlich, wenn er mit einer Begleitperson aufs WC müsse. Die Kernbohrung, im Zuge derer die Bodenheizung getroffen worden sei, habe zwingend gemacht werden müssen und daher seien die Kosten der Reparaturarbeiten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Mit den zusätzlichen Malerarbeiten sei kein Mehraufwand angefallen, sondern nur der IST-Zustand wieder hergestellt worden. Die Architekturleistungen seien gemäss Auftragsbestätigung der Vereinigung C.___ erforderlich gewesen. Da der alte Spiegelschrank 16 Zentimeter tief gewesen sei, das neue Waschbecken jedoch lediglich über 25 Zentimeter Tiefe verfüge, habe ein neuer Spiegel montiert werden müssen, ansonsten er sich bei jedem Händewaschen automatisch den Kopf angeschlagen hätte (Urk. 1).


3.

3.1    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner kontinuierlich progredienten Krankheit (Urk. 10/8/3) seit Juli 2010 auch innerhalb des Hauses auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht mehr fähig ist, Treppen zu überwinden (Urk. 10/74, Urk. 10/81). Er wohnt mit seiner Familie in einem Reiheneinfamilienhaus mit drei Stockwerken, das in seinem Eigentum steht. Das Erdgeschoss teilt sich auf in Hauseingang, Wohnzimmer, Küche sowie Duschenraum mit WC und Lavabo. Da das Wohnzimmer für das Abstellen eines Elektrobettes genügend gross war, liess sich der Beschwerdeführer im Erdgeschoss nieder, wobei der kleine Duschenraum zwecks Rollstuhlgängigkeit baulicher Anpassungen bedurfte (Urk. 10/63/1). Unbestritten ist daher, dass der Beschwerdeführer für die Selbstsorge Anspruch auf Kostenübernahme der baulichen Anpassungen des Duschenraumes im Erdgeschoss im Umfang von Fr. 19'160.70 hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Übernahme der Umbaukosten des Duschenraumes im Differenzbetrag von Fr. 6'616.30 durch die Beschwerdegegnerin.

3.2    Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbeträge von Fr. 3'723.30 für Baumeisterarbeiten der B.___ AG und von Fr. 200.-- für Malerarbeiten sind nicht stichhaltig. Die B.___ AG veranschlagte in der Offerte vom 27. April 2010 einen Betrag von Fr. 400.-- für diverse Spitz- und Zuputzarbeiten (Urk. 10/65/2). Dieser Betrag fand wie offeriert Eingang in die fachtechnische Beurteilung der A.___ vom 12. August 2010 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/63/2). Der nach erfolgtem Duschenumbau erstellten Auflistung der getätigten Handwerkerarbeiten durch die Vereinigung C.___, Zentrum D.___, ist zu entnehmen, dass die Offerte der B.___ AG lediglich die Anpassung von Türe und Dusche beinhaltete. Das D.___ hielt fest, da alle Plattenbeläge erneuert worden seien, sei der Aufwand zur Vorbereitung der Wände (Abbrucharbeiten, neuer Grundputz, Ausgleichsarbeiten) deutlich grösser gewesen (Urk. 10/89). In der fachtechnischen Beurteilung vom 29. November 2020 (richtig: 2010) hielt die A.___ fest, die grosse Differenz bei der Schlussrechnung der B.___ AG bestehe darin, dass nicht nur die invaliditätsbedingten Umbauten, sondern auf Klientenwunsch die ganze Dusche mit Platten versehen worden sei. Entsprechend kürzte sie die Rechnung von Fr. 7'650.55 auf Fr. 4'083.40 (Urk. 10/106/1). In der Rechnung der B.___ AG vom 5. Oktober 2010 wird bezüglich der diversen Spitz- und Zuputzarbeiten unter Punkt 6 auf den Rapport Nr.  verwiesen und unter Punkt 8 Fr. 3'783.45 geltend gemacht für Arbeiten zu Position 6 sowie zusätzliche Arbeiten gemäss Rapport Nr.  (Urk. 10/106/3-4). Damit ergeben sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, wonach die zusätzlichen Baumeister- und Malerarbeiten invaliditätsbedingt notwendig gewesen wären. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar davon auszugehen, dass die Platzverhältnisse im Duschenraum auch nach dem Umbau eng geblieben sind. Auch nicht bezweifelt wird, dass das Abspitzen der Wandplatten zu zusätzlichem Raum verhalf. Allerdings besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a) (vgl. Erwägung 1.3). Da der Umbau vom D.___ geplant worden ist, mithin von einer Stelle, welche mit invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen von vorbestehenden Wohnräumen bewandert ist, ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Arbeiten im Falle deren Notwendigkeit bereits bei der Umbauplanung ersehen worden wären. Dies war aber nicht der Fall.

3.3    Gleiches gilt für den erst nachträglich eingebauten Lichtspiegel im Wert von Fr. 369.65 (Urk. 3/1). Wie der Offerte E.___ AG zu entnehmen ist, wäre die Demontage und anschliessende Montage des bereits vorhandenen Spiegelschrankes vorgesehen gewesen. Dies bedeutet wiederum, dass sowohl das D.___ wie auch die A.___ die Platzverhältnisse als für den Spiegelschrank trotz dessen Grösse genügend erachteten. Ferner vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der geringen Masse des neu eingebauten Handwaschbeckens von nur 25 Zentimeter Tiefe sei die Montage des Spiegelschrankes von 16 Zentimeter nicht möglich, da er beim Händewaschen immer den Kopf anschlagen würde, nicht zu überzeugen.

3.4    Auch das Architektenhonorar des D.___ im Umfang von Fr. 3'041.15 genügt dem Gebot der einfachen und zweckmässigen Ausführung nicht. Vielmehr ist gestützt auf die Offerte des A.___, wonach für die Bauführung 6 % der Bausumme zu berechnen sind, der Betrag von Fr. 1’084.55 für die Leistungen des D.___ angemessen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb für die Durchführung des Duschenumbaus, welcher im Übrigen mit der A.___ als Fachstelle der Invalidenversicherung vorbesprochen worden ist, Architekturleistungen notwendig waren.

3.5    Bezüglich des von der E.___ AG in Rechnung gestellten Betrages von Fr. 366.75 für das Reparieren der bei der Durchführung der Kernbohrung beschädigten Bodenheizungsleitung (Urk. 10/5-6) ist auf Randziffer 1047 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu verweisen, wonach Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmitteln so weit zu Lasten der IV gehen, als sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig werden und kein Dritter haftpflichtig ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass für die Reparaturarbeiten die Haftpflichtversicherung des mit der Kernbohrung beauftragten Handwerkerunternehmens aufzukommen hat. Mithin sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Übernahme des Reparaturbetrages von Fr. 366.75 ab.

3.6    Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für den Umbau des Duschenraumes Anspruch auf eine Kostenübernahme im Betrag von Fr. 19'160.70 hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube