IV.2010.01240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, arbeitete ab Anfang 2000 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen per Ende Dezember 2007 als Lagermitarbeiter eines Medizinaltechnikunternehmens (Urk. 9/18). Er wurde am 15. Februar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zur Früherfassung gemeldet (Urk. 9/8) und ersuchte mit Anmeldung vom 29. Februar 2008 unter Angabe von Beschwerden im Bereich „Bandscheiben, Wirbelsäule“ um Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Urk. 9/14). Nachdem die IV-Stelle die berufliche Eingliederung geprüft hatte, teilte sie dem Versicherten am 31. Juli 2008 mit, dass berufliche Massnahmen zur Zeit wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich seien, diese aber in einem späteren Zeitpunkt wieder geprüft würden (Urk. 9/28). Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2008 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühlte, irgendwelche Tätigkeiten auszuüben (Urk. 9/32-33). Mit Vorbescheid vom 11. März 2009 (Urk. 9/35) stellte sie dem Versicherten gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab Mai 2009 in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. März 2009 Einwand (Urk. 9/39) und machte geltend, er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die AXA Winterthur, bei welcher der Versicherte aufgrund des letzten Arbeitsverhältnisses im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert ist, wandte zudem am 6. April 2009 gegen den Vorbescheid ein, der Beginn des Wartejahres müsse auf den 15. November 2007 festgelegt werden (Urk. 9/43). Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Expertise mit interdisziplinärer Beurteilung vom 1. Februar 2010, Urk. 9/56 und Urk. 9/57), stellte ihm mit neuerlichem Vorbescheid vom 20. Juli 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/62) und bestätigte diesen Entscheid nach erhobenem Einwand vom 14. September 2010 (Urk. 9/70) mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 16. Dezember 2010 Beschwerde (Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, dass aufgrund seines Gesundheitszustands ein höherer Invaliditätsgrad hätte ermittelt werden und ihm eine Rente zugesprochen werden müssen, während die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 mit Verweis auf die ärztlichen Beurteilungen auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 8). Am 15. September 2011 reichte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Christina Ammann einen Bericht des Spitals Y.___ vom 31. August 2011 (Urk. 12) ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 11). Dieses Gesuch zog er am 20. Oktober 2011 zurück (Urk. 17). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme zur genannten Eingabe verzichte (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Einkommen, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er den Gesundheitsschaden nicht erlitten hätte (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Im am 28. Mai 2008 verfassten Bericht des Spitals Y.___ wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2008 (richtig: 2. Mai 2008) an der Halswirbelsäule operiert worden und der Verlauf insgesamt erfreulich sei. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten seien grundsätzlich in einer Dauer von zwei bis drei Monaten nach der Operation zu 100 % vorstellbar (Urk. 9/23).
2.2     Am 10. Oktober 2008 berichtete Dr. Z.___, Oberarzt Neurochirurgie, Spital Y.___, ebenfalls über den Eingriff vom 2. Mai 2008. Der weitere Verlauf habe eine gute Rückbildung der radialen Symptomatik mit persistierendem Lokalsyndrom gezeigt. Es sei noch eine leichte Kraftminderung im rechten Arm vorhanden. Es liege eine zirkulär eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit vor, jedoch kein sensibles Defizit. Bei Behandlung und Ausheilung des Lokalsyndroms sollten die Beschwerden weiter zurück gehen. Insbesondere hätten sich die neurologischen Defizite seit der Operation deutlich verringert. Eine weitere Besserung des Gesundheitszustands sei zu erwarten. Eine Arbeit als Lagerist erscheine jedoch bei den gegenwärtigen Befunden als nicht mehr geeignet. Seit dem 11. Juli 2007 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 25 %, in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/29).
2.3     Am 3. April 2009 berichtete Dr. med. A.___, Spital Y.___, dass die am 5. Februar 2009 durchgeführte subacromiale Infiltration eine deutliche Regredienz der belastungsabhängigen Schulterschmerzen gebracht habe. Die Dauerschmerzen seien praktisch vollständig verschwunden. Es würden vor allem positionsabhängige Schmerzen persistieren; der Beschwerdeführer sei mit dem aktuellen Zustand recht zufrieden (Urk. 9/48/11).
2.4     Am 6. April 2009 gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, an, dass der Beschwerdeführer seines Erachtens bis auf Weiteres in seinem angestammten Beruf und auch für leichtere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/44).
2.5     Am 30. Juni 2009 führte Dr. B.___ an, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom cervikobrachial links und lumbospondylogen links sowie Schulterschmerzen links vorlägen. Aufgrunddessen sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, was sich von selbst verstehe. Die Einschränkungen liessen sich auch nicht durch medizinische Massnahmen vermindern, und es sei nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (Urk. 9/48).
2.6     Am 6. August 2009 nannte Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin die bekannten Diagnosen (chronische Cervikobrachialgien, chronische Lumbalgien) und gab an, dass diese sich allenfalls durch eine stationär-konservative Behandlung mit Physiotherapie und Ergotherapie behandeln liessen, womit auch die Arbeitsfähigkeit eventuell verbessert werden könnte. Bei chronischen Cervikobrachialgien sei die Dekompression mit Diskektomie C5/6 und C6/7 mit Implantation der Diskusprothesen am 2. Mai 2008 erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es zu einer guten Rückbildung der radikulären Schmerzsymptomatik bei persistierenden Schulter-/Nackenschmerzen gekommen, die weiterhin bestünden. Es liege keine radikuläre Symptomatik vor. Ferner sei es zu einer guten Rückbildung des sensomotorischen Defizits im linken Arm gekommen. Neu seien vermehrt intermittierende lumbale Kreuzschmerzen aufgetreten, wobei sich ein sensomotorisches Defizit auch hier nicht finde. Bei diesen anhaltenden lokalen Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich müsse eher mit einer ungünstigen Prognose bezüglich der Wiedererlangung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 9/52).
2.7    
2.7.1   Der Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2009 durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH C.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen begutachtet. Sie führte in ihrer Expertise vom 23. Januar 2010 die folgenden rheumatologischen Diagnosen an (Urk. 9/56 S. 31): (1) Cervikospondylogenes Syndrom linksbetont und (2) chronische Rotatorenmanschetten-Läsion links. Die Operation der Halswirbelsäule mit Einsetzen zweier Bandscheibenimplantate im Mai 2008 habe die seit Mitte 2007 bestehende linksbetonte Cervikobrachialgie deutlich gebessert. Bildgebend persistierten eine mässige foraminale Enge C6/C7 (gemeint wohl: C5/C6) links und eine leichte Einengung C6/C7 links. Die chronische Rotatorenmanschettenläsion links schränke den Beschwerdeführer im Gebrauch der linken Schulter leicht ein. Unter Berücksichtigung seiner Klagen, aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und Laborabklärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Die Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein, der durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden könne. Der Beschwerdeführer habe ausgedehnte Schmerzen angegeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 von 18) Tender Points pathologisch wie auch sieben der acht Kontrollpunkte. Sanfte Berührungen würden von ihm bereits als schmerzhaft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch seien. Die vom Beschwerdeführer angegebenen lumbalen Schmerzen seien im Rahmen der ausgedehnten chronischen Schmerzen zu sehen. Aufgrund der klinischen Untersuchung und der Resultate der bildgebenden Abklärungen bestehe keine wesentliche lumbale Erkrankung. Schmerzen in den Fersen, die früher Beschwerden verursacht hätten, würden keine (mehr) angegeben. Der Beschwerdeführer habe eine maximale Handkraft von 50 % der Norm rechts und 15 % links gezeigt. Diskrepant hierzu sei der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung. Hier sei von einer Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht sei für eine deutlich verminderte Handkraft keine Ursache ersichtlich. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Medikamentengebrauch seien wenig genau, was die Arbeit der behandelnden Ärzte erschwere und seine Glaubwürdigkeit mindere. Wie die Daten seiner Krankenkasse gezeigt hätten, habe er im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 6. Oktober 2010 (richtig: 2009) knapp die Hälfte der Menge an Antidepressiva bezogen, die er angeblich brauche. Auch von den übrigen Medikamenten habe er weniger als die Hälfte der angegebenen Menge bezogen. In diesem Zeitraum habe er ferner nur jeden dritten Tag eine Schmerztablette zur Verfügung gehabt. Mit dieser Medikamentenmenge sei eine adäquate Therapie nicht möglich gewesen. Im Bluttest hätten sich die beiden geprüften Schmerzmittel (Mefenacid und Dafalgan) sowie das Antidepressivum Claropram nicht nachweisen lassen, was auf eine nicht ausreichende Therapie schliessen lasse. Dies weise darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer offenbar selber nicht als derart krank einschätzt, dass er ohne Weiteres die zumutbaren medizinischen Massnahmen korrekt durchführen würde.
         Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die rechte Schulter und den rechten Arm normal funktionsfähig sei. Die Funktion der linken Schulter sei durch die chronische Rotatorenmanschettenläsion gering eingeschränkt. Eine Einschränkung in der funktionellen Leistungsfähigkeit ergebe sich zudem durch die Beschwerden in der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer könne Lasten bis 25 kg heben oder tragen (mittelschweres Belastungsniveau). Da sein rechter Arm voll funktionsfähig sei, könne er Lasten bis 25 kg auch über Brusthöhe heben. Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten sowie Vibrationen könne er allerdings wegen seiner Halswirbelsäulen-Funktionseinschränkung nicht ausüben. Tätigkeiten, die dem genannten Profil entsprechen, könne er zu 100 % ausüben (Urk. 9/56)
2.7.2   Dr. D.___ stellte in seiner Expertise vom 1. Februar 2010 (Urk. 9/57) aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01), die sich schleichend seit Mai 2008 im Rahmen der Anpassungsproblematik entwickelt habe (S. 5). Zur Krankheitsentwicklung führte Dr. D.___ an, dass der Beschwerdeführer anfangs 2001 während der Arbeit einen schweren Metallkorb auf ein Fliessband geschoben und dabei starke Kreuzschmerzen verspürt habe. Er sei danach vom Hausarzt behandelt worden, und man habe ihn in eine Rheumaklinik zur Rehabilitation überwiesen. Dort habe sich sein Zustand noch verschlechtert, da man nicht auf die Belastungsgrenze geachtet habe. Während der Rehabilitation seien Schmerzen im linken Arm aufgetreten, und mit der Zeit habe er keine Gefühle mehr in den Fingern sowie keine Kraft im linken Arm verspürt. Im Spital Y.___ habe man eine Nervenwurzelkompression im Halsbereich festgestellt, worauf er im Mai 2008 operiert worden sei. Die Gefühle seien in den Fingern wieder gekommen, aber die Kraftminderung im linken Arm sei geblieben. Er habe seit der Operation auch vermehrt Probleme in der linken Schulter bekommen und in letzter Zeit auch in der rechten Schulter bzw. im rechten Arm. Ausserdem verspüre er seit der Operation einen ständigen Druck im Hinterkopf und habe seit der Operation auch psychische Probleme. Er fühle sich häufig insgesamt lustlos und sei im Kopf einfach nicht mehr frei. Er sei schlecht gelaunt, habe manchmal panische Ängste; sein Leben habe sich stark verändert. Er schlafe auch sehr schlecht. Obwohl er selber die Motivation für das Leben verloren habe, versuche er seine kranke Frau (Krebsleiden im Endstadium) tagsüber zu motivieren und mache mit ihr regelmässige und kurze Spaziergänge. Er weine häufig zuhause. Er verspüre die Belastungen von allen Seiten, einerseits wegen der Krankheit der Ehefrau, anderseits sei er auch selber erkrankt. Er habe am letzten Arbeitsplatz sehr präzise Arbeit geleistet und könne bei den jetzigen Konzentrationsschwierigkeiten eine solche Arbeit nicht mehr ausführen. Bei einem Psychiater sei er noch nie gewesen, er führe aber häufige Gespräche mit seinem Hausarzt und nehme seit Oktober 2009 das Antidepressivum Cymbalta. Er könne sich in diesem Zustand keine Arbeit mehr vorstellen. Seine Arbeitsfähigkeit sei teilweise wegen der Schmerzen und teilweise wegen der psychischen Probleme eingeschränkt.
         Zum psychischen Befund schilderte Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer das Untersuchungszimmer pünktlich und mit unauffälligem Gang betreten habe. Er habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des gesamten Gesprächs habe er ohne Verzögerung präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben und seine Lebensgeschichte fliessend und genau geschildert. Seine Sprache sei langsam und monoton. Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt, fixiert auf seine belastende Familiensituation. Im Affekt sei er leicht deprimiert gewesen, die affektive Schwingungsfähigkeit aber erhalten. Im Antrieb sei er leicht vermindert, motorisch unauffällig. In der psychiatrischen Beurteilung schilderte Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer den sozialen Anforderungen über viele Jahre gewachsen gewesen sei. Er lebe aber seit etwa zehn Jahren in einer sehr belastenden psychosozialen Situation, hauptsächlich wegen der Krebserkrankung der Ehefrau, wobei sich seine Probleme durch die eigene Erkrankung verstärkt hätten. Nach der Operation im Mai 2008 sei es beim Beschwerdeführer im Rahmen der Anpassungsproblematik zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen, die vor vier Monaten beim Hausarzt zum ersten Mal zum Ausdruck gebracht worden und als depressive Dekompensation zu verstehen sei. Die im Psychostatus erhobenen Symptome würden mit den anamnestischen Angaben die Kriterien einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen erfüllen und die Arbeitsfähigkeit etwa um 30 % einschränken.
         In der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 9/57 S. 7) gab Dr. D.___ an, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit, die offenbar sehr hohe Anforderungen an die Konzentration, geistige Flexibilität und Schnelligkeit gefordert habe, trotz der nur leichten depressiven Symptomatik und aus rheumatologischer Sicht nicht mehr ausüben könne. In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung sei auf leichte formale Denkstörungen, leichte Antriebsstörungen, reduzierte psychische Belastbarkeit sowie auf eine reduzierte Ausdauer zurückzuführen. Zu empfehlen seien Tätigkeiten, die dem rheumatologischen Anforderungsprofil entsprächen und keine sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, geistige Flexibilität und Schnelligkeit stellten; zudem seien Nachtschichten nicht zu empfehlen (Urk. 9/57).
2.8     Am 19. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er im Bereich der Halswirbelsäule erneut operiert werden müsse und auch eine Kreuzband-Operation vorgesehen sei. Ferner habe er Arthrosen in den Hüften, welche ihm grosse Schmerzen bereiteten. Er verwies auf die bei den behandelnden Ärzten befindlichen Röntgenbilder (Urk. 9/60). Am 14. September 2010 wies er noch einmal auf diese Beschwerden hin und gab Dr. B.___ für weitere Informationen und Berichte an (Urk. 9/70/1).
         Am 10. September 2010 schilderte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer an diversen Erkrankungen leide (chronische Rückenschmerzen im Kreuzbereich bei Bandscheibenvorfall LWK 4/5, chronisch persistierendes Schmerzsyndrom im Nacken nach Operation im Mai 2008, chronische Schulterschmerzen, neu aufgetretene Hüftschmerzen beidseits bei röntgendiagnostisch im März 2010 festgestellter Hüftgelenksarthrose beidseits, seit zwei bis drei Jahren bestehende Depression). Diese würden zusammen genommen die vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Lagerist und Maschinenführer erklären (Urk. 9/70/2).
         Am 22. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer in seinem Einwand zum Vorbescheid vom 20. Juli 2010 eine neue Untersuchung seines Gesundheitszustands und gab an, dass er als Beweis gerne seine Röntgenbilder vorlegen würde. Seine Gesundheit sei sehr, sehr schlecht; ein anderer Arzt müsse ihn noch untersuchen (Urk. 9/72). In seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2010 (Urk. 1) machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass er nachträglich weitere Beschwerden bekommen habe, weswegen er in ärztlicher Betreuung sei.

3.      
3.1    
3.1.1   Dr. C.___ und Dr. D.___ haben in ihrer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt, dass dieser seit Mai 2008 aus somatischer Sicht ganztägig Arbeiten mit etwa mittelschweren körperlichen Anforderungen ausführen kann, in seiner Leistungsfähigkeit aber aus psychiatrischer Sicht etwa zu 30 % eingeschränkt ist. Dr. C.___ hat den Beschwerdeführer in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte umfassend klinisch untersucht. Sie hat schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der leichten Einschränkungen in der Schulter sowie in der Wirbelsäule keine körperlich schweren Arbeiten verrichten kann, in körperlich leichteren Tätigkeiten jedoch voll arbeitsfähig ist. Ihre Untersuchungsergebnisse und Einschätzungen decken sich im Übrigen auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte des Spitals Y.___ (E. 2.1, 2.2, 2.3, 2.6). Für die im Untersuchungszeitpunkt durch den Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen bei sanften Berührungen an sämtlichen Kontrollpunkten konnte Dr. C.___ in ihrer klinischen Untersuchung und Beobachtung kein morphologisches Korrelat finden. Auch der behandelnde Neurochirurge des Spitals Y.___, Dr. Z.___, gab an, dass sich für die angegebenen lumbalen Kreuzschmerzen kein sensomotorisches Defizit finde (E. 2.6). Die Einschätzung von Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer - gegebenenfalls mit der entsprechenden Medikamentation - aufgrund der diagnostizierten Einschränkungen trotz seiner Schmerzen eine körperlich wenig anspruchsvolle Arbeit verrichten könnte, ist daher nachvollziehbar. Ebenfalls plausibel ist angesichts der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung die durch Dr. D.___ diagnostizierte psychische Dekompensation in der Form einer leichten depressiven Episode und der dadurch verminderten Leistungsfähigkeit.
         Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer demgegenüber als einziger Arzt für sämtliche Tätigkeiten als vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig, was zwar angesichts seines Behandlungsauftrages verständlich, aber aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen und Befunde in keiner Weise nachvollziehbar ist (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc).
3.1.2   Auf die gutachterlich am 1. Februar 2010 interdisziplinär beurteilte medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit von ca. 70 % in angepassten Tätigkeiten kann nach dem Gesagten somit abgestellt werden.
3.2    
3.2.1   Es stellt sich aber die Frage, wie sich der medizinische Sachverhalt seit der Untersuchung durch Dr. C.___ am 17. Dezember 2009 und Dr. D.___ am 21. Dezember 2009 entwickelt hat. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch sein behandelnder Arzt Dr. B.___ haben vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2010 mehrmals darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht verschlechtert habe (Hüftschmerzen mit röntgendiagnostisch festgestellter Hüftgelenksarthrose ab März 2010, Notwendigkeit einer erneuten Halswirbelsäulenoperation, Operation am Kreuzband, E. 2.8).
         Die Beschwerdegegnerin hat auf diese Vorbringen hin weder dem Beschwerdeführer Rückfragen gestellt, noch Dr. B.___ zur ausführlicheren Stellungnahme gebeten, noch allfällige Operationsberichte oder Röntgenbilder eingeholt. Sie hat die Ausführungen zu den vorgebrachten Beschwerden nicht einmal dem RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst) zur Beurteilung des weiteren Vorgehens vorgelegt, sondern im November 2010 einzig festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich subjektive Beschwerden äussere, keine weiteren Abklärungen notwendig seien und auf das Gutachten vom 1. Februar 2010 abgestellt werden könne (Urk. 9/79). Damit hat sie die ihr gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegende Untersuchungspflicht verletzt, wonach es die Aufgabe der Verwaltung ist, - unter Umständen unter Mitwirkung der versicherten Person - die für die Beurteilung eines Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen und Berichte über den dem Leistungsentscheid zugrunde liegenden Sachverhalt einzuholen.
3.2.2   Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob sich - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die medizinische Situation im Zeitraum von knapp einem Jahr seit der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ und Dr. D.___ im Dezember 2009 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2010 (Urk. 2) verändert hat, um hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.

4.       In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2010 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschliessend über seinen Leistungsanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).