IV.2010.01241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 6. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, arbeitete seit September 2001 als Modeberaterin in einem Dessous- und Modegeschäft (Urk. 6/6). Am 21. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden an der linken Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/11) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) ein. In der Folge stellte der Unfallversicherer jeweils die neu bei ihm eingegangenen Akten zu; auch die Versicherte liess weitere Unterlagen einreichen. Schliesslich ordnete die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Z.___ an (Urk. 6/67), welches Gutachten am 20. November 2009 erstattet wurde (Urk. 6/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2010 ab 1. März 2008 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 2 [= 6/94 und 6/100]).

2.       Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 Beschwerde und beantragt, der Invaliditätsgrad sei auf 73 % festzulegen und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten zur Frage einer zumutbaren angepassten Tätigkeit einzuholen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 16. Februar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. November 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuführen vermöge. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr indes mit einem Pensum von 50 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein Jahreseinkommen von Fr. 24'604.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'006.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54 %, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit bloss mit einem Pensum von 30 % zumutbar sei. Sie könne daher nur ein Invalideneinkommen von Fr. 14'762.40 erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 73 % ergebe. Der Beschwerdeführerin sei deshalb eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei mittels Gutachten abzuklären, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit realistischerweise zumutbar sei (Urk. 1).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin verletzte sich gemäss Unfallmeldung vom 16. April 2004 am 3. Februar 2004 (richtig: 20. Januar 2004) beim Transport eines Stein-Glas-Tisches mit anschliessendem Sturz in eine Gartenrabatte am linken Daumen (Urk. 6/11 S. 186). In der anschliessenden Auseinandersetzung mit der Unfallversicherung um deren Leistungspflicht wurden mehrere Gutachten eingeholt.
3.2
3.2.1   Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, erstattete am 29. Mai 2006 ein Gutachten. Darin führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Modeberaterin definitiv zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es handle sich bei ihr um eine funktionelle Einhänderin, der linke Arm könne höchstens für primitive Hilfsverrichtungen beigezogen werden. Der Arm stelle auch in Ruhe eine chronische Schmerzquelle dar und sei in vielerlei Hinsicht mehr oder weniger zum Fremdkörper verkommen. Als Modeberaterin sei die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, Kleider sortieren zu können, aufzuhängen und beim Ankleiden zu helfen. Eine einarmige, vernünftige Arbeitsleistung sei in diesem Beruf nicht denkbar. Theoretisch könne die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarkts verschiedene Tätigkeiten ausführen, wobei es sich ausschliesslich um Tätigkeiten handeln könne, die praktisch mit einem Arm durchführbar seien. Denkbar seien instruktive Tätigkeiten, Telefondienst, Kontrolltätigkeiten und Überwachungen im Museum. Insgesamt sei die Einsetzbarkeit einer einarmigen Person in hohem Masse problematisch (Urk. 6/12).
3.2.2   Die Gutachter der Abklärungsstelle A.___ führten in ihrem Gutachten vom 6. März 2007 aus, dass das arbeitsbezogene Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der linken oberen Extremität bestehe sowie in der rechten Hand. Zudem zeige sich während der Tests ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten der Beschwerdeführerin. So habe sie bei vielen Tests, welche die oberen Extremitäten betroffen hätten, nicht an ihre funktionellen körperlichen Limiten herangeführt werden können und sie habe sich unter Angaben von Schmerzen selbst limitiert. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin werde daher als fraglich beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests würden eine deutliche Selbstlimitierung zeigen. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin bei gutem Effort mehr hätte leisten können, als sie bei den Leistungstests gezeigt habe. Durch das schmerzbedingte Schonverhalten während der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit könne diese jedoch nicht abschliessend beurteilt werden und müsse folglich medizinisch-theoretisch erfolgen. Man könne davon ausgehen, dass bei genügender Leistungsbereitschaft die Belastbarkeit deutlich höher liege als von der Beschwerdeführerin demonstriert. Die angestammte Tätigkeit als Dessous-Beraterin sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund der Defizite der linken Hand halbtags zumutbar. Funktionell sei die linke Hand nur noch als Haltehand einzusetzen. Eine Limitierung aufgrund der nun geäusserten Schmerzangabe, verursacht durch die Problematik der rechten Hand bei fehlenden strukturellen Defiziten, entfalle. Eine angepasste Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht halbtags zumutbar, wobei die linke Hand nur noch als Haltehand eingesetzt werden könne (Urk. 6/24 S. 14 ff.).
3.3     Am 20. November 2009 erstatteten die für die MEDAS Z.___ tätigen Dres. med. B.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, C.___, Facharzt Psychiatrie & Psychotherapie FMH, und D.___, Facharzt für Handchirurgie FMH, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/74). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 19):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.  Chronisches Schmerzsyndrom Hand links (ICD-10 M89.0)
- Status nach Luxationsverletzung Sattelgelenk Daumen links Januar 2004 mit intermetacarpaler Bandläsion
- Status nach Subluxation und Arthroseentwicklung Sattelgelenk links
- Status nach Trapezektomie und Sehnenaufhängeplastik nach Epping Sattelgelenk links 6. Mai 2005
- Funktionsverlust linke obere Extremität bei schwerem CRPS-Verlauf post-operativ (Algodystrophie nach Sudeck)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Geringgradiges Schmerzsyndrom Hand rechts
- Tendovaginitis stenosans Dig. III rechts
2.  Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)
- Dauerbehandlung mit PPI
3.  Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 5 py) (ICD-10 F17.1)
Dem Gutachten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mehr zumutbar sind, die eine beidhändige, volle Funktion zur Voraussetzung haben. Eine Aussage zur angestammten Tätigkeit sei schwierig, da eine rein beratende Tätigkeit im Damenunterwäschebereich vorstellbar sei, sogar uneingeschränkt, indes müsse in der konkreten Situation häufig die Wäsche zusammengelegt und Schachteln transportiert werden, etc. Ein klares Anforderungsprofil des Arbeitgebers liege nicht vor. Aus diesem Grund könne zur angestammten Tätigkeit nicht abschliessend Stellung bezogen werden. Sollte der reine Beratungsanteil 50 % betragen, wäre dieser nicht eingeschränkt und es wäre von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Auf der anderen Seite könnte der nicht geeignete Anteil als integrierter Bestandteil aufgefasst werden, indem der Arbeitgeber die Anstellung nicht mehr zulassen würde, wenn die nicht adaptierten Tätigkeiten nicht mehr gehen würden, woraus dann faktisch eine Arbeitsunfähigkeit resultieren würde. Vor diesem Hintergrund führten die Gutachter weiter aus, würden sie sich auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beziehen, indem die Beschwerdeführerin als überwiegend Einhändige, Rechtsdominante anzusehen sei. Für überwiegend einhändig durchzuführende Tätigkeiten, mit gelegentlichen Zudiensituationen der linken Hand, könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine vollschichtige Tätigkeit ohne Leistungseinbusse sei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs schmerzbedingt nicht möglich, woraus dann die erwähnte Arbeitsfähigkeit resultiere. Für alle anderen Tätigkeiten bestehe keine zumutbare oder nur eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten und solche, die eine beidhändige Funktion zur Voraussetzung hätten. Für körperlich leichte Tätigkeiten, welche überwiegend einhändig durchführbar seien, mit der linken Hand lediglich als Zudienhand, bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei grundsätzlich als leicht einzustufen, mit allerdings unklarem Anteil an Belastungssituationen bezüglich rechter Hand, weshalb nicht abschliessend Stellung bezogen werden könne (S. 20 ff.).
3.4     In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Modeberaterin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr ausführen kann.
         Zu prüfen bleibt damit, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist. Zu dieser Frage äussert sich Dr. Y.___ in seinem Gutachten nicht konkret. Er beurteilt insbesondere nicht, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre. Dies erstaunt aber angesichts des von der Unfallversicherung an Dr. Y.___ erteilten Gutachterauftrags nicht. Im Vordergrund standen dazumals Fragen zur Kausalität zwischen dem Unfall und der erlittenen Verletzung. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin aus dem Fehlen dieser Angaben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. Y.___ geht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten ausüben könne. Diesbezüglich bringt er einzig als Einschränkung an, dass es sich dabei um Tätigkeiten handeln muss, die praktisch mit einem Arm besorgt werden können. Als Beispiele nennt er die Tätigkeit in einem Callcenter oder eine Kontroll- und Überwachungsaufgabe in einem Museum (Urk. 6/12 S. 16).
         Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin geht aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig wäre, denn darin wird ausgeführt: "Für körperlich leichte Tätigkeiten, welche überwiegend einhändig durchführbar sind, mit der linken Hand lediglich als Zu-dienhand, besteht eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/74 S. 22). Diese Angabe deckt sich auch mit der Beurteilung durch die Gutachter der Abklärungsstelle A.___. Diese sehen sogar die angestammte Tätigkeit als Modeberaterin mit einem Pensum von 50 % als zumutbar. Noch vielmehr muss dies folglich für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelten. Die Gutachter der Abklärungsstelle A.___ führen daher auch aus, dass eine leichte, körperliche angepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht halbtags zumutbar sei (Urk. 6/24 S. 20).
         Der Einwand der Beschwerdeführerin, realistischerweise sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur im Umfang von 30 % zuzumutbar, beruht auf einer rein subjektiven Einschätzung und wird nicht mit objektiven Befunden begründet. Er ist damit angesichts der vorhandenen Gutachten, die von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, nicht stichhaltig.
3.5     Da das Gutachten der MEDAS-Ärzte umfassende medizinische Abklärungen beinhaltet (Urk. 6/74), auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 6/74 S. S. 13ff.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/74 S. 12 ff.), in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 6/74 S. 3 ff.), in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und Schlussfolgerungen enthält, die so begründet sind, dass sie nachvollzogen werden können, ist auf deren Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit abzustellen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich somit.
3.6     Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend einhändig durchführbar ist, mit einem Pensum von 50 % zumutbar ist.

4.      
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig gewesen wäre, was in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird und aufgrund des eingelegten Unfallscheins (Urk. 6/78) und Arbeitsvertrags (Urk. 6/76) auch zutreffen dürfte.
4.3     Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2).
         Gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2010 beginnt der Rentenanspruch am 1. März 2008. Dieser Zeitpunkt wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht bemängelt und stimmt auch mit den Ausführungen im Gutachten der MEDAS Z.___ überein (Urk. 6/74 S. 21), sodass bei der Berechnung des Valideneinkommens darauf abgestellt werden kann. Im Arbeitgeberfragebogen vom 29. März 2006 wird angegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ein jährliches Einkommen von Fr. 54'600.-- erzielen könnte (Urk. 6/6). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2'417 Punkten im Jahr 2006 auf 2'499 Punkte im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 04-2012, S. 95 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 56'452.--.
4.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin stellt dabei auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn im Dienstleistungssektor (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'089.-- ab (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Gestützt auf die im MEDAS-Gutachten enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung sind der Beschwerdeführerin einhändig ausführbare Tätigkeiten im Dienstleistungssektor auf dem niedrigsten Anforderungsniveau zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Branchen finden. Damit kann aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht gesagt werden, dass die IV-Stelle von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wäre. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens kann folglich auf den von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn abgestellt werden. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2008 im Dienstleistungssektor (Die Volkswirtschaft 04-2012, S. 94 Tabelle B 9.2) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von Fr. 51'153.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 25'577.-- für ein solches von 50 %.
         Da der Beschwerdeführerin bloss ein beschränktes Tätigkeitsspektrum zur Verfügung steht, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen.
4.6     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 23'019.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'452.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'433.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 59 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
         Ein Invaliditätsgrad von 59 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

5.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bejaht wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).