IV.2010.01242
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
'___'
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1948 geborene X.___ meldete sich am 5. Januar 2009 unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden, welche auf ein Unfallereignis vom 2. November 2006 zurückzuführen seien, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/14) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/15) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/17, 8/20) ein. Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) wurde mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2009 in Aussicht gestellt, einen Anspruch auf Rente und auf Hilflosenentschädigung zu verneinen (Urk. 8/24, 8/25, 8/26, 8/27). Der Versicherte liess dagegen mit Eingaben vom 2. November 2009 Einwände erheben (Urk. 8/30, 8/31). Nachdem er seinen Einwand gegen die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung zurückgezogen hatte (Urk. 8/36), wurde dieser Leistungsanspruch mit Verfügung vom 20. Januar 2010 verneint (Urk. 8/37). Zur Klärung der mit dem Einwand gegen die in Aussicht gestellte Abweisung des Rentenbegehrens geltend gemachten Widersprüche in der medizinischen Aktenlage ordnete die IV-Stelle eine Begutachtung durch die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ an (Urk. 8/41). Gestützt auf das von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt an dieser Klinik, am 20. Juli 2010 erstattete Gutachten (Urk. 8/42) wurde ein Rentenanspruch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 19. November 2010 verneint (Urk. 2 [= 8/47]).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 31. Januar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9). Mit Eingaben vom 31. Januar 2011 (Urk. 10) und 7. März 2012 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer mehrere Berichte von behandelnden Ärzten auflegen (Urk. 11/1+2, 13/1+2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf das Gutachten des Dr. Z.___, Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___, vom 20. Juli 2010 hielt die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid fest, in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger und in körperlich belastenden Tätigkeiten bestehe seit dem 2. November 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr; für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten habe dagegen immer eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Weiter wurde erwogen, mit der angestammten Hilfsarbeitertätigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 62'574.-- erzielen können. Für die Verrichtung angepasster Tätigkeiten, welche ihm trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbar seien, würden unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs Löhne in Höhe von Fr. 53'188.-- entrichtet, weshalb ein rentenausschliesssender Invaliditätsgrad von 15 % resultiere (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, die IV-Stelle habe es unterlassen, die psychischen Leiden und die zunehmenden Lungenprobleme in die Entscheidfindung einzubeziehen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt die Ergebnisse der Begutachtung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___, wonach aufgrund der erhobenen Befunde aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/42 S. 24 ff.), nicht in Frage. Da das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/42 S. 6-16), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 8/42 S. 11 f.), in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 8/42 S. 2-5) und die Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar erscheint (Urk. 8/42 S. 16-27), besteht kein Anlass, nicht darauf abzustellen.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verwaltung habe seine psychischen Probleme nicht berücksichtigt, deretwegen er am 19. November 2010 Dr. med. A.___ aufgesucht habe, welcher eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11) diagnostizierte (Urk. 1 S. 3, 3/2), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine krankheitswertige psychische Problematik bis zum Erlass der Verfügung nicht aktenkundig war und weder vom früheren Hausarzt Dr. med. B.___ (Urk. 8/17), noch von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, in dessen Behandlung der Beschwerdeführer heute steht, erwähnt wurde (Urk. 8/20). Die Beurteilung des Dr. A.___ vom 3. Dezember 2010, welche auf einem Vorgespräch vom 19. November 2010 beruht, vermag denn auch nur teilweise zu überzeugen; wenn er aufgrund der subjektiven Angaben des Patienten ohne vertiefte Kenntnis der relevanten medizinischen Akten eine seit langem bestehende rezidivierende depressive Störung diagnostizierte, ist dies nur schwer nachvollziehbar. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der begutachtende Rheumatologe im Juli 2010 keine Hinweise für das Vorliegen einer selbständigen psychischen Störung erkennen konnte und deswegen keinen Anlass hatte, eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung anzuregen. Da es sich bei einer (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode im Zusammenhang mit der Ablehnung von Versicherungsleistungen indes ohnehin nicht um einen langandauernden und invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt, sind diesbezüglich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keine weiteren Abklärungen notwendig.
3.3 Was die Lungenprobleme betrifft, sind die Einwände des Beschwerdeführers ebensowenig stichhaltig. Dr. med. D.___, Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, diagnostizierte zwar am 25. Januar 2011 eine chronisch obstruktive Pneumopathie GOLD-Stadium I bei anhaltendem Nikotinkonsum, eine verminderte Leistungsfähigkeit bei ungenügender Herzfrequenzsteigerung unter Belastung sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 11/2); dass dies eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit zur Folge hätte, wird von ihm indes nicht erwähnt. Da der Erlass des angefochtenen Entscheides rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und die Lungenkrankheit erst danach manifest geworden ist, kann mit den Berichten des Dr. D.___ vom 25. Januar 2011 (Urk. 11/2) und der Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Pneumologie an der Medizinischen Klinik des Spitals F.___, vom 23. Februar 2012 (Urk. 13/2) die Verfügung vom 19. November 2010 nicht in Frage gestellt werden.
3.4 Dasselbe gilt für die weiteren im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte der Dermatologischen Klinik des Spitals G.___ vom 24. Januar 2011 (Urk. 11/1) und des Instituts für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin des Spitals H.___ vom 29. Februar 2012 (Urk. 13/1). Auch diese beziehen sich ausschliesslich auf Entwicklungen, welche erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingetreten sind. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass darin zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen wird.
3.5 Da die der Invaliditätsbemessung zugrundeliegenden Vergleichseinkommen nicht beanstandet werden und aufgrund der Akten ausgewiesen erscheinen (vgl. Urk. 8/14 und 8/22), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung ohne weitere Abklärungen zu tätigen auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad schloss. Die gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 19. November 2010 gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).