Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01243
[9C_573/2011]
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IV.2010.01243
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 15. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, verheiratet und Vater eines Kindes, in Nigeria ausgebildeter Mechaniker, arbeitete ab 1. Januar 1999 in einem unbekannten Pensum als Taxifahrer bei Y.___, '___' (Arbeitgeberfragebogen vom 19. Mai 2005, Urk. 8/5; Urk. 8/71/22). Am 29. August 2003 erlitt er einen Verkehrsunfall (Urk. 8/1/3-11) mit der Folge eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 8/71/13). Der letzte effektive Arbeitstag war der 28. August 2003 (Urk. 8/5/1). Daraufhin ging X.___ - abgesehen von gelegentlichen Aushilfsarbeiten - keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/71/25; Urk. 8/86 = Urk. 1). Vom 29. August 2003 bis am 8. August 2004 attestierte Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, '___', X.___ eine 100%ige, vom 9. August bis am 5. September 2004 eine 50%ige, vom 9. August 2005 bis 31. August 2006 eine 50%ige, vom 1. September bis am 30. November 2006 eine 100%ige, vom 1. Dezember 2006 bis am 7. Dezember 2008 eine 50%ige sowie ab dem 8. Dezember 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/71/5-6). X.___ war allerdings nach wie vor in seinem, seit dem Jahr 2000 betriebenen Kleider- und Schuhgeschäft A.___, '___', in einem unbekannten Pensum selbständig erwerbstätig (vgl. Urk. 8/2/5; Urk. 8/7/3; Urk. 8/7/85; Urk. 8/7/120; Urk. 8/7/138; Urk. 8/13/2; Urk. 8/51/6; Urk. 8/75/1; Handelsregistereintrag der Firma, Nr. CH-'___').
1.2 Am 2. Mai 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas vom 29. August 2003 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte zuerst die gesetzlichen Leistungen, forderte dann aber mit Verfügung vom 8. Juli 2004 die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen infolge fehlender Leistungspflicht zurück (Urk. 8/7/72-73; Urk. 8/66). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/32).
1.3 Am 28. November 2008 ersuchte X.___ aufgrund weiterhin bestehender gesundheitlicher Unfallfolgen und Geldmangel um erneute Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 8/48; Urk. 8/51) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzüge, Urk. 8/37-38; Urk. 8/52) ein, zog die Akten der SUVA (Urk. 8/46) bei und gab beim B.___-Center (B.___), '___', ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 1. Juni 2010 erstattete (Urk. 8/68-71). Mit Vorbescheid vom 27. August 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 8/77). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 23. September 2010 (Urk. 8/78) und 18. Oktober 2010 (Urk. 8/81) dagegen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 12. November 2010 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 12. November 2010 aufzuheben und Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
2. Streitig ist, ob seit anfangs März 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2010 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Leistungsanspruch begründet.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 6. März 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.2) auf die in den Akten bis dato vorhandenen spärlichen Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. November 2006, Urk. 8/20). Ihr Rechtsdienst interpretierte die vom Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom August 2003 geklagten Nacken- und Kopfschmerzen sowie Konzentrations- und Schlafstörungen nachts als medizinisch-theoretisch nicht nachvollziehbar und erkannte, dass der Beschwerdeführer an keinem dauerhaften, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden litt (vgl. Urk. 8/20/3-4).
2.2 Ab anfangs März 2006 stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt dar:
2.2.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin einen Status nach Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule am 29. August 2003. Der Beschwerdeführer klage über Nackenschmerzen, die in den Kopf aufsteigen, sowie Schlafstörungen. Er attestierte eine seit dem 8. Dezember 2008 bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine rein sitzende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/48).
2.2.2 Die Rheumapoliklinik des Spitals C.___ berichtete am 3. April 2009, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom nach Auffahrtkollision am 29. August 2003. Nach initialer Beschwerdebesserung bestehe aktuell eine wieder zunehmende Symptomatik. Klinisch habe sich vor allem eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance an der Halswirbelsäule gezeigt, die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule habe wie im Jahr 2004 einen weitgehend unauffälligen Befund erbracht. Unter intensiver physiotherapeutischer Behandlung sowie Umstellung der medikamentösen Therapie auf Naproxen habe im Berichtszeitraum eine mässige Beschwerdebesserung erzielt werden können. Nach Beendigung der Physiotherapie sei erneut eine Verschlechterung eingetreten. Es liege inzwischen ein langjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf vor. Unter intensiver ambulanter physiotherapeutischer Behandlung habe aktuell wie auch in der Vergangenheit eine Beschwerdebesserung erzielt werden können, allerdings bestehe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit deutlichen Einschränkungen von Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit. Als nächsten therapeutischen Schritt würden sie eine bislang noch nie durchgeführte stationäre Rehabilitationsmassnahme empfehlen (Urk. 8/51/7). Für die bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/51/10).
2.2.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten im B.___-Gutachten vom 1. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/71/12). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/71/13):
1. Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma im August 2003 der Qualifikation QTF II bei Heckaufprall, ohne Hinweise auf persistierende orthopädische oder neurologische Defizite;
2. Zervikozephalgie mit migränoiden Anteilen;
3. unspezifisches Zervikalsyndrom ohne neurologische und/oder orthopädische Pathologie mit rein subjektiv mitgeteilten Schmerzen;
4. unspezifische Lumbalgie ohne neurologische und/oder orthopädische Pathologie mit rein subjektiv mitgeteilten Schmerzen.
Unter "Zusammenfassung des Hauptgutachtens" notierte Dr. D.___ insbesondere, aktuell finde sich ein auffällig muskelkräftiger und athletisch konfigurierter 46-jähriger Mann. Bei der Funktionsprüfung der Halswirbelsäule und des Rumpfes werde aktiv gegengespannt und erheblich über Schmerzauslösung geklagt. Kontrastierend mit diesen intensiven Schmerzmitteilungen stehe der Befund einer uneingeschränkt und symmetrisch sowie kräftig entwickelten Nacken- und Rückstreck- sowie Rumpfmuskulatur. Auch die Extremitätenmuskulatur beider Arme und beider Beine sei kräftig entwickelt, es finde sich keinerlei Hinweis auf eine etwaige schonungsbedingte muskuläre Minderung. Das allgemeine Bewegungsverhalten sei uneingeschränkt und eine auffällige Störung der Motorik nicht wahrnehmbar gewesen. Röntgenologisch fänden sich weder im Abschnitt der Halswirbelsäule noch der Beckenwirbelsäule und Lendenwirbelsäule auffällige pathologische Veränderungen, insbesondere keine unfallassoziierten oder sonstigen fehlstatisch-degenerativen Befunde (Urk. 8/71/11).
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese hielten sämtliche Gutachter fest, der Heckaufprall habe eine relativ blande Halswirbelsäulen-Distorsion QTF II verursacht. Die von Dr. Z.___ immer wieder angegebene Diagnose eines stattgehabten Hyperextensionstraumas der Halswirbelsäule sei nicht nachvollziehbar. Beim Heckaufprall sei kein Hyperextensionsmechanismus erfolgt. Die primäre Rückwärtsbeschleunigung des Kopfes sei durch die Nackenstütze eingeschränkt bzw. verhindert worden. Leider sei der Beschwerdeführer nicht angeschnallt gewesen, so dass er in der Vorwärtsbewegung des Oberkörpers und des Kopfes mit dem Kopf und der Stirn auf das Lenkrad aufgeschlagen sei. Eine nennenswerte Verletzung im Gesicht und/oder eine Commotio cerebri sei nicht eingetreten. Er habe selbst sein Fahrzeug verlassen und ohne fremde Hilfe seine Wohnung aufsuchen können. Den geschilderten Beschwerden tatsächlich korrelierende pathomorphologische Veränderungen seien am Bewegungsapparat weder orthopädisch noch neurologisch auszumachen. Auch aus psychiatrischer Optik gelte der Beschwerdeführer als unauffällig und gesund (Urk. 8/71/13).
Zum Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals C.___ vom 3. April 2009 (E. 2.2.2) hielten die Gutachter fest, beim dort beschriebenen langjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf soll es sich klinisch vor allem um eine muskuläre Dysbalance der Halswirbelsäule handeln. Entsprechende Befunde hätten aktuell nicht bestätigt werden können. Sie würden davon ausgehen, dass sich sowohl Dr. Z.___ als auch die Rheumapoliklinik in den vielfachen Berichten überwiegend bis ausschliesslich auf den subjektiven Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers selbst bezogen hätten und weniger auf tatsächlich korrelierende posttraumatische Befunde (Urk. 8/71/14).
Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur von 100 %. Auch allen anderen Tätigkeiten, die einem altersgleichen gesunden 46-jährigen Mann zumutbar seien, sei er gewachsen (Urk. 8/71/15).
2.2.4 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, folgerte aus dem B.___-Gutachten vom 1. Juni 2010 (E. 2.2.3) eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 0 %. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/75/4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erklärte, seit dem Unfall aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, nicht mehr zu 100 % bzw. nur noch in einer leicht belastenden Tätigkeit arbeiten zu können (vgl. Urk. 8/71/21-22; Urk. 8/71/30; Urk. 8/81; Urk. 8/86 = Urk. 1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 1. Juni 2010 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/75). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.7) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere legt es plausibel dar, weshalb es von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. Z.___ und der Rheumaklinik abweicht. Der RAD-Arzt Dr. G.___ stellte somit zurecht auf dieses Gutachten ab (vgl. E. 3.2.2). Auch braucht ein zweites ärztliches Gutachten, wie dies der Beschwerdeführer gefordert hat (vgl. Urk. 8/81), demzufolge nicht erstellt zu werden.
3.3 Aus dem B.___-Gutachten vom 1. Juni 2010 ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und Kleider-/Schuhverkäufer als auch in jeglicher anderen, insbesondere behinderungsangepassten Tätigkeit keine dauerhaften Einschränkungen aufweist. Es sind sämtliche altersentsprechenden Tätigkeiten für gesunde Männer zumutbar.
3.4 Diese Beurteilung wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert, Dr. Z.___ ist nicht Facharzt in einem für die vorliegende Symptomatik massgebenden Fachgebiet. Die Rheumapoliklinik stellte einen guten Allgemein- und Ernährungszustand sowie ein unauffälliges Gangbild fest. Es bemerkte bei der passiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule - wie die B.___-Gutachter - einen starken muskulären Gegenspann (Urk. 8/51/6-7). Unter diesen Voraussetzungen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund von Rücken- und Nackenschmerzen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Taxichauffeur attestierte. Es ist daher dem B.___-Gutachten zu folgen, dass im Bericht der Rheumapoliklinik hauptsächlich subjektive Beschwerdeschilderungen und weniger objektive Befunde ihren Niederschlag gefunden haben.
3.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und Kleider-/ Schuhverkäufer wie auch in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft weder eingeschränkt war noch ist. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) besteht demzufolge nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens Leistungen der Invalidenversicherung zum Vornherein ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).