Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.01244


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi

Urteil vom 12. März 2012

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, erlitt am 26. Mai 1985 einen Badeunfall, der eine Tetraplegie zur Folge hatte (Urk. 13/4). Der Unfallversicherer (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA]) erbrachte deswegen ab 1985 diverse Leistungen (vgl. Urk. 13/88/6 und Urk. 13/109), ebenso auch die damals zuständigen IV-Stellen Thurgau, St. Gallen (ab 1992) und Zug (ab 1996). Am 1. Juni 1997 nahm der Versicherte im Kanton Zürich Wohnsitz, weshalb die IV-Stelle Zug die Akten des Versicherten zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwies (Urk. 13/56 und Urk. 13/67).

    Im Juli 1999 wurde beim Versicherten eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert. Er reduzierte daraufhin sein Arbeitspensum bei der Z.___ AG von bisher 90 % per 1. Juli 2000 auf 50 % (Urk. 13/89/2 und Urk. 13/94/1-2). Seit dem 2. September 2004 ist er gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 13/136/3). Die IV-Stelle sprach ihm deswegen mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine halbe und mit Verfügung vom 15. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 50 % resp. 100 % [Urk. 13/102 und Urk. 13/132; vgl. Urk. 13/138]). Im Weiteren verfügte sie am 25. September 2006 mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause (Urk. 13/149). Infolge einer neuerlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten stellte sie ihm sodann mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 (Revisionsgesuch [Urk. 13/186]) eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause in Aussicht (Urk. 13/226).

    Ausserdem übernahm die IV-Stelle die Kosten für diverse Hilfsmittel (vgl. Urk. 13/91, Urk. 13/115, Urk. 13/131, Urk. 13/167, Urk. 13/176, Urk. 13/184, Urk. 13/185 und Urk. 13/199). Insbesondere verfügte sie am 1. März 2001 und am 22. November 2006 je die leihweise Abgabe eines neuen Rollstuhles (Urk. 13/86 und Urk. 13/155). Ausserdem leistete sie Kostengutsprachen für die leihweise Abgabe eines Dusch- und Toilettenrollstuhles (Urk. 13/183 und Urk. 13/214) sowie für Wohnungsanpassungen (Urk. 13/207).

    Am 26. August 2010 stellte das Zentrum A.___ das Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfsantrieb (Urk. 13/204). Nach Rückfrage beim Versicherten (Urk. 13/206), Beizug einer fachtechnischen Beurteilung der Beratung B.___ (Urk. 13/213) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/217-218) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass eine "e-motion" Antriebshilfe im Innenbereich nicht zwingend erforderlich sei, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2010 ab (Urk. 13/220 = Urk. 2).


2.    Die vom Versicherten gegen diese Verfügung am 13. Dezember 2010 bei der
IV-Stelle eingereichte Beschwerde (Urk. 1) wurde von dieser am 27. Dezember 2010 zuständigkeitshalber an das hiesige Sozialversicherungsgericht überwiesen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), wovon der Beschwerdeführer am 1. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14). Am 9. Mai 2011 reichte er die "Ärztliche Bestätigung betreffend Notwendigkeit einer Antriebshilfe e-motion" seines Hausarztes, pract. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 21. April 2011 ein (Urk. 17). Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 wurde diese Bestätigung der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 18). Am 24. Mai 2011 erklärte sie den Verzicht auf eine Stellungnahme (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer ersuchte um Übernahme der Kosten für einen Elektro-Hilfsantrieb "e-motion" (Urk. 1). Gemäss der vorliegenden Offerte der D.___ AG vom 20. August 2010 belaufen sich die Kosten dafür auf Fr. 11'168.75 (Urk. 13/205).

    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).

    Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (BGE 121 V 258 E. 2.c mit Hinweisen; BGE 135 I 161 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_940/2010 vom 24. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).

2.2    Die Abgabe von Rollstühlen ist in Ziffer (Ziff.) 9 AHI-Anhang geregelt, wobei zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02) unterschieden wird. Für Rollstühle ohne motorischen Antrieb schreibt Randziffer (Rz) 9.01.3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in der seit 1. Januar 2008 unverändert gültigen Fassung vor, dass sich der Anspruch in der Regel auf einen einzigen Rollstuhl erstreckt; die Notwendigkeit eines zweiten Rollstuhles ist eingehend zu begründen. Elektrorollstühle werden Versicherten abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. Gemäss Rz 9.02.4 KHMI ist die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen möglich an Versicherte, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich benötigen, sowie an Versicherte, die sich zum Zwecke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regelmässig zu Hause verbringen. Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abgabe eines zusätzlichen Rollstuhles ohne motorischen Antrieb genügt.

    Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhles erfüllt, kann auf Wunsch der Versicherten anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Rz 9.02.6 KHMI).

2.3    Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen).

2.4    Die versicherte Person hat auf eine Hilfsmittelversorgung der Invalidenversicherung nur insoweit Anspruch, als diese nicht von der obligatorischen Unfallversicherung (zum Beispiel SUVA) oder der Militärversicherung übernommen wird. Die Leistungen der Invalidenversicherung sind gegenüber diesen Versicherungen somit subsidiär. Zur Feststellung des Umfanges der Leistungspflicht ist mit der betreffenden Versicherung Kontakt aufzunehmen (Rz 1008 KHMI; vgl. Art. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Unfallversicherung [HVUV]). Dagegen sind die Leistungen der Krankenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung subsidiär und somit nur möglich, wenn die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig ist (Rz 1009 KHMI).

2.5    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, sie könne eine "e-motion" Antriebshilfe abgeben, wenn ein Handrollstuhl nicht genügend und die selbständige Fortbewegung ohne "e-motion" Antriebshilfe nicht möglich sei. Gemäss den medizinischen Unterlagen seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Für den Aussenbereich und weitere Strecken besitze der Beschwerdeführer bereits ein Rollstuhlzuggerät "Swiss Trac". In der Wohnung seien Anpassungen vorgenommen worden, damit eine selbständige Fortbewegung in der Wohnung möglich sei. Auch für die Körperpflege sei ein speziell angepasster Dusch- und WC-Stuhl verfügt worden. Somit sei der beantragte Hilfsbetrieb im Innenbereich nicht zwingend notwendig.

3.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei seit September 2010 im Besitze einer "e-motion" Antriebshilfe und stelle fest, dass diese für ihn eine enorme Hilfe sei, um den Alltag besser bewältigen zu können. Somit sei er viel weniger auf externe Hilfe angewiesen (Urk. 1).

4.

4.1    Der Beschwerdeführer verfügt über zwei gewöhnliche Rollstühle, wobei er den einen im Aussenbereich und den andern im Innenbereich verwendet. Der (Erst-)Rollstuhl Küschall Champion wurde ihm im Jahre 1986 von der SUVA zur Verfügung gestellt (Urk. 13/109/9). Die Invalidenversicherung ihrerseits leistete im Juni 1990 Kostengutsprache für einen (Zweit-)Rollstuhl Modell Competition (Urk. 13/11; vgl. Urk. 13/70), welcher im Juni 1995 durch den Rollstuhl Quicky GPS ersetzt wurde (Urk. 13/43). Als Ersatz für diesen Rollstuhl wurde ihm im März 2001 von der Beschwerdegegnerin der Rollstuhl Sopur Allround 615 abgegeben (Urk. 13/83-86). Dieser wiederum wurde im November 2006 durch den Rollstuhl ProAktiv Speedy 4All ersetzt (Urk. 13/145-146, Urk. 13/152 und Urk. 13/155).

    Für den im Aussenbereich benützten Rollstuhl steht dem Beschwerdeführer ein Rollstuhlzuggerät „Swiss Trac“ zur Verfügung (Urk. 13/146/2, Urk. 13/196/6-7 und Urk. 13/213). Aus den Akten geht diesbezüglich lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der (zur Behandlung der Multiplen Sklerose) durchgeführten Chemotherapie vorübergehend (bis Ende Dezember 2006) ein solches Rollstuhlzuggerät erhalten hatte (Urk. 13/142/2). Ob ihm dieses damals von der Beschwerdegegnerin abgegeben worden war resp. ob sie dafür je Kostengutsprache geleistet hat, ist nicht aktenkundig, jedenfalls übernahm sie die hierfür notwendige Ankupplungsvorrichtung (Urk. 13/152/1).

4.2    Es steht fest, dass die hier zur Diskussion stehende „e-motion“ Antriebshilfe für den im Innenbereich verwendeten gewöhnlichen Rollstuhl des Beschwerdeführers – der Sache nach – funktionell als Elektrorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang (vgl. Erwägung 2.2) zu betrachten ist (vgl. BGE 135 I 161 E. 4; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 712/04 vom 13. Oktober 2005 E. 3).

    Ob es sich dabei um einen zweiten Elektrorollstuhl im Sinne von Rz 9.02.4 KHMI (vgl. Erwägung 2.2) handelt, weil der Beschwerdeführer für den im Aussenbereich verwendeten gewöhnlichen Rollstuhl über ein Rollstuhlzuggerät „Swiss Trac“ verfügt, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

    Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang zur leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhles erfüllt sind.

4.3    Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl setzt, wie erwähnt, voraus, dass die versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann (Ziffer 9.02 HVI-Anhang; vgl. Erwägung 2.2).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl dann, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig ist. Die Selbständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhles an die versicherte Person. Der Eingliederungsbereich umfasst die selbständige Verschiebung im häuslichen Bereich wie auch ausserhalb des Hauses (BGE 135 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes I 712/04 vom 13. Oktober 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Es ist somit stets die Frage zu klären, ob die versicherte Person über die Kraft verfügt, sich mit dem normalen Rollstuhl selbständig fortzubewegen. Kann sie sich innerhalb der Wohnung nicht mehr selbständig fortbewegen, hat sie Anspruch auf eine elektrische Antriebshilfe. Dass sie ein solches alltägliches Lebensbedürfnis ohne Mobilitätshilfe einer Fremdperson abdecken kann, ist vom gesetzlich angestrebten Eingliederungserfolg erfasst (vgl. BGE 135 I 161 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_940/2010 vom 24. März 2011 E. 4.1). Ein elektrischer Hilfsantrieb geht allerdings nur dann zulasten der Invalidenversicherung, wenn er nicht nur von einer Hilfsperson, sondern auch von der versicherten Person selbst bedient werden kann (BGE 135 I 161 E. 4.1 mit Hinweis, bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 9C_940/2010 vom 24. März 2011 E. 4.1).

4.4

4.4.1    Gemäss Rz 9.02.2 KHMI in Verbindung mit Rz 9.01.1 KHMI muss die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl aufgrund der medizinischen Begründung (Formular „Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles“) nachvollziehbar sein. Der Vorschlag des Arztes/der Ärztin bezüglich Rollstuhlgruppe gilt nur als Empfehlung. Die definitive Wahl der Rollstuhlgruppe muss vom Lieferanten/von der Lieferantin begründet werden. Bei Unklarheiten ist eine neutrale Fachstelle (B.___) beizuziehen.

4.4.2    Laut den ärztlichen Angaben des Zentrums A.___ im Formular „Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles“ vom 26. August 2010 leidet der Beschwerdeführer unter Tetraplegie und Multipler Sklerose, und es bestehen bei ihm eine reduzierte Rumpfkontrolle sowie eine schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Zustandes. Zur Förderung der Selbständigkeit sowie zur Verbesserung der Mobilität benötige er einen Elektrohilfsantrieb (Urk. 13/204).

4.4.3    Gemäss den Angaben der D.___ AG in der – zuhanden der Beschwerdegegnerin – erstellten Offerte vom 20. August 2010 lassen es die Muskelkraft und die Feinmotorik des Beschwerdeführers nicht mehr zu, dass er selbständig mit seinem Rollstuhl fahren kann. Aus diesem Grunde sei für den Beschwerdeführer eine motorische Antriebshilfe unerlässlich (Urk. 13/205).

4.4.4    E.___ von der B.___ führte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2010 aus, dass in der Wohnung des Beschwerdeführers Anpassungen vorgenommen würden, damit ein selbständiges Leben im Rollstuhl möglich sei. Für die Körperpflege sei ein speziell angepasster Dusch- und WC-Stuhl verfügt worden. Sie kämen nach Rücksprache mit der Therapeutin des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der beantragte Hilfsmittelantrieb im Innenbereich nicht zwingend notwendig sei und in Zukunft eine andere Lösung (zum Beispiel Elektrorollstuhl) geprüft werden sollte (Urk. 13/213).

4.4.5    Wie eingangs erwähnt, reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die "Ärztliche Bestätigung betreffend Notwendigkeit einer Antriebshilfe e-motion" von C.___ vom 21. April 2011 ein (Urk. 17). C.___ hielt darin fest, aufgrund der durch die progredient verlaufende Multiple Sklerose bedingten stetigen Verschlechterung der aktiven Mobilisationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers (progredienter Kraftverlust) sei eine Neueinrichtung der Fortbewegungshilfen nicht nur ausserhalb, sondern auch innerhalb der Wohnung notwendig. Dabei sei darauf zu achten, dass als Trainingseffekt die noch vorhandene Muskelkraft im Alltag auch eingesetzt werden könne und werde. Es sei zu befürchten, dass durch das Wegfallen dieses alltäglichen Trainingseffektes bei ständigem Gebrauch eines Elektrorollstuhls die Einsetzbarkeit der Rest-Muskelkraft empfindlich verringert werde, was die schon bisher stark eingeschränkte Selbständigkeit des Beschwerdeführers um einen erheblichen, vermeidbaren Faktor weiter verschlechtern werde. Aus diesem Grunde befürworte er die Verwendung einer Rollstuhl-Antriebshilfe Typ "e-motion" anstelle eines Elektrorollstuhles mit Nachdruck.

4.5    

4.5.1    Die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem Elektrorollstuhl erscheint aufgrund der Angaben des Zentrums A.___ im Formular „Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles“ vom 26. August 2010 (Urk. 13/204) sowie ferner auch aufgrund der Angaben der D.___ AG in der Offerte vom 20. August 2010 (Urk. 13/205) grundsätzlich – bereits für diesen Zeitpunkt - nachvollziehbar.

4.5.2    Soweit seitens der Beschwerdegegnerin resp. der B.___ dagegen angeführt wurde, es seien Wohnungsanpassungen vorgenommen worden (vgl. Urk. 13/207), welche dem Beschwerdeführer ein selbständiges Leben im Rollstuhl ermöglichten, ist zu bemerken, dass diese in der behinderungsgerechten Gestaltung des Hauseinganges (Türöffner) sowie der Wohnungs- und Balkontüre (Türöffner, Rampen und Schwellenanpassungen sowie Steckdose beim Swisstrac-Parkplatz) bestanden. Ausserdem wurde einer der beiden Sanitärräume rollstuhlgängig umgebaut (Urk. 13/196, Urk. 13/203). Damit wurde dem Beschwerdeführer ein selbständiger Zugang zu seiner Wohnung resp. zu den einzelnen Zimmern mit dem normalen Rollstuhl ermöglicht (vgl. Urk. 13/196). Diese Anpassungen sagen jedoch nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer - nach wie vor - über die Kraft verfügt, sich mit dem normalen Rollstuhl innerhalb der Wohnung resp. innerhalb der einzelnen Zimmer selbständig fortzubewegen. Ebenso verhält es sich beim zugesprochenen Dusch- und Toilettenrollstuhl (Urk. 13/214; vgl. Urk. 13/183), dient dieser doch ausschliesslich dazu, dem Beschwerdeführer die Hygiene und das Verrichten der Notdurft zu erleichtern (Urk. 13/209 und Urk. 13/202; vgl. Urk. 13/177).

4.5.3    Was die Angabe der B.___ betrifft, wonach – auch – die Therapeutin des Beschwerdeführers die Ansicht vertrete, der beantragte Hilfsantrieb sei im Innenbereich nicht zwingend notwendig (Urk. 13/213), so ist diese durch nichts belegt. Eine Rückfrage bei der Therapeutin erübrigt sich indessen. Aufgrund der Angaben von C.___ in der genannten Bestätigung vom 21. April 2011 (Urk. 17) kann nämlich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen des durch die Multiple Sklerose bedingten progredienten Kraftverlustes spätestens seit April 2011 nicht mehr in der Lage ist, sich selbständig mit einem gewöhnlichen Rollstuhl in der Wohnung fortzubewegen. Da der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesen Angaben von C.___ zu äussern, erweist sich deren Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren als zulässig (vgl. Erwägung 2.5).

4.6    Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht mehr bedienen und sich nur noch dank elektromotorischem Antrieb selbständig im Innenbereich fortbewegen kann.

4.7    Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Verfügung stehende Rollstuhlzuggerät „Swiss Trac“ auch im Innenbereich verwenden könnte. Sofern die beantragte Antriebshilfe „e-motion“ überhaupt als zweite elektrische Antriebshilfe zu betrachten ist (vgl. Erwägungen 2.2 und 4.2), wäre die in Ziff. 9.02.4 KHMI geforderte Notwendigkeit für eine solche deshalb ebenfalls als gegeben zu betrachten.

    Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die elektrische Antriebshilfe nicht selbst bedienen kann. Der gesetzlich angestrebte Eingliederungszweck ist somit auch insofern erfüllt (vgl. Erwägung 4.3).

    Schliesslich steht eine Leistungspflicht der SUVA für den beantragten Hilfsantrieb angesichts der Tatsache, dass der progrediente Kraftverlust des Beschwerdeführers auf die Multiple Sklerose zurückzuführen ist (Urk. 17), nicht zur Diskussion (vgl. Art. 1 Abs. 1 HVUV e.c.; vgl. Erwägung 2.4).

4.8    Es ergibt sich somit, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang sowie Rz 9.02 KHMI (und Rz 9.02.4 KHMI) zur leihweisen Abgabe eines Elektrorollstuhles für den Innenbereich erfüllt sind.

4.9    Wie eingangs erwähnt, kann unter diesen Umständen gemäss Rz 9.02.6 KHMI auf Wunsch der versicherten Person anstelle eines Elektrorollstuhles ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden.


5.    Demnach ist die Verfügung vom 17. November 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen "e-motion" Hilfsantrieb für den Innenbereich hat, sofern die weiteren Leistungsvoraussetzungen (Einfachheit und Zweckmässigkeit der konkret beantragten Versorgung mit einem Elektro-Hilfsantrieb "e-motion" [vgl. Erwägung 2.3]) erfüllt sind (vgl. BGE 133 V 257 E. 6.4).

6.    Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Ausgangsgemäss sind die Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen "e-motion" Hilfsantrieb für den Innenbereich hat, sofern die übrigen Leistungsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen erfüllt sind.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin



Arnold GramignaBänninger Schäppi