Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war ausweislich seiner IK-Einträge (Urk. 7/2) und der Arbeitsanamnese im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 15. August 2008 (Urk. 7/39/10-11) zwischen 1980 und 1990 im Strassenbau sowie anschliessend als Hilfsarbeiter in einer Druckerei tätig. Am 24. März 2006 meldete er sich unter Hinweis auf diverse, teilweise seit 1982 bestehende gesundheitliche Behinderungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Urk. 7/7). Im Rahmen der Abklärungen der IV-Stelle wurde das vorerwähnte Y.___-Gutachten eingeholt (Urk. 7/39). Den gutachterlichen Beurteilungen folgend gelangte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle am 30. August 2008 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem 2. März 2006 insofern eingeschränkt war, als ihm ab diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit als Druckerei-Hilfsarbeiter nicht mehr, hingegen eine optimal leidensangepasste (leicht, wechselbelastend mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Pausen) zu 90 % zumutbar war (Urk. 7/40/5). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle durch einen Vergleich des als gesunder Druckerei-Hilfsarbeiter erzielbaren Einkommens mit dem Tabellen-Einkommen als Hilfsarbeiter, welches bei einem Arbeitspensum von 90 % unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % (wegen Teilzeitarbeit und eingeschränktem Tätigkeitsspektrum) noch erzielbar wäre, einen Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 7/40/6). Mit Vorbescheid vom 9. September 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 7/42). Dagegen liess der anwaltlich vertretene Versicherte am 3. Oktober 2008 - unter anderem - einwenden, aufgrund der Einschränkungen durch das Zumutbarkeitsprofil sowie persönlicher und beruflicher Merkmale sei ein Leidensabzug von 20 % angemessen, was zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 % führe (Urk. 7/46). Hierzu liess sich die Berufsberatung der IV-Stelle am 2. Februar 2009 dahingehend vernehmen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass keine Schwerarbeit mehr verrichtet werden könne, sowie des Alters und des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils einem Abzug von 20 % zustimme (Urk. 7/56). In der Folge legte die IV-Stelle unter Verwerfung aller übrigen Einwände einen Invaliditätsgrad von 40 % ab März 2007 fest (Urk. 7/58), was zur entsprechenden Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2007 mit Verfügungen vom 3. April 2009 (Urk. 7/60) und 4. Mai 2009 (Urk. 7/65) führte.
1.2 Gegen die Verfügung vom 3. April 2009 erhob am 30. April 2009 die Personalvorsorgestiftung des Versicherten vorsorglich Beschwerde (Urk. 7/64). Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht am 20. Mai 2009 als durch den am 18. Mai 2009 erklärten Beschwerderückzug (Urk. 7/69) erledigt abgeschrieben (Geschäft Nr. IV.2009.00458, Urk. 7/73).
Am 19. Mai 2009 hatte auch der Versicherte Beschwerde (gegen beide Verfügungen) erhoben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze, zumindest eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 7/70/4). In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 (Urk. 7/71) zu dieser Beschwerde beantragte die IV-Stelle beim Sozialversicherungsgericht, es seien die rentenzusprechenden Verfügungen aufzuheben (reformatio in peius). Nachdem das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2009 Gelegenheit gegeben hatte, zu diesem Antrag der IV-Stelle Stellung zu nehmen (Urk. 7/74), zog auch der Versicherte am 20. August 2009 die Beschwerde zurück (vgl. Urk. 7/75/2). Dementsprechend schrieb das Sozialversicherungsgericht am 24. August 2009 auch das Geschäft Nr. IV.2009.00500 als durch Beschwerderückzug erledigt ab (Urk. 7/75).
1.3 Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die ihm mit den - nach dem Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerden in Rechtskraft erwachsenen - Verfügungen vom 3. April 2009 und 4. Mai 2009 zugesprochene Viertelsrente - unter Korrektur des damals bei der Invaliditätsbemessung eingeräumten Leidensabzugs - wiedererwägungsweise aufzuheben gedenke (Urk. 7/81). Dem widersprach der Versicherte mit Einwand vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/87). Am 17. November 2010 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 2).
2. Dagegen gelangte der Versicherte am 29. Dezember 2010 an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf die ihm mit den Verfügungen vom 3. April und 4. Mai 2009 zugesprochene Viertelsrente habe (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 orientiert wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 mit Hinweisen).
1.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen, ob und zur Berücksichtigung welcher persönlicher und beruflicher Merkmale gegebenenfalls ein Leidensabzug zu berücksichtigen ist, solche der richtigen Rechtsanwendung bilden, wogegen die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten und rechtsprechungsgemäss [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.1.2] nicht durch die Addition merkmalsspezifischer Werte zu ermittelnden, sondern gesamthaft zu schätzenden) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage darstellt (BGE 132 V 393 E. 3.3).
2. Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 17. November 2010 damit, dass die rentenzusprechenden Verfügungen vom 3. April und 4. Mai 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben seien, weil der bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigte Leidensabzug von 20 % ausserhalb des vertretbaren Rahmens liege, was eine zweifellose Unrichtigkeit der aufzuhebenden Verfügungen darstelle. Bei korrekter Berücksichtigung der für einen Leidensabzug massgeblichen Kriterien ergebe sich im vorliegenden Fall lediglich ein solcher von 10 %, was zu einem nicht rentenanspruchsberechtigenden Invaliditätsgrad von 32 % führe (Urk. 2 und Urk. 6).
Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen vom 3. April und 4. Mai 2009 erfüllt sind. Trifft dies nicht zu, ist die angefochtene Verfügung vom 17. November 2010 ersatzlos aufzuheben und bleiben damit die rentenzusprechenden Verfügungen rechtskräftig, ohne dass es einer feststellungsweisen Bestätigung des Rentenanspruchs bedürfte.
3.
3.1 Auch die Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass im vorliegenden Fall beim Einkommensvergleich unter Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen grundsätzlich ein Leidensabzug zu berücksichtigen war. Sie anerkennt in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich, dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers dessen Tätigkeitsprofil lohnmindernd einschränkt. Da auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zumindest ein von der Rechtsprechung als potentiell lohnmindernd angesehener Umstand vorliegt, kann von einer grundsätzlichen Nicht- oder Falschanwendung der massgeblichen Rechtsprechung keine Rede sein. Die zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügungen müsste daher auf einer qualifiziert fehlerhaften Ermessensausübung beruhen.
3.2 Ob eine falsche Ermessensbetätigung alleine den Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG überhaupt zulässt (verneinend Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 31 zu Art. 53 unter Hinweis auf: Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 470), kann offen gelassen werden. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles lässt sich jedenfalls die den rentenzusprechenden Verfügungen zugrundegelegene Ermessensbetätigung nicht als zweifellos unrichtig bezeichnen.
3.2.1 Zunächst ist zu beachten, dass es sich um die ermessensweise Festlegung eines Leidensabzugs von 20 % anstelle eines von der Beschwerdegegnerin nunmehr als angemessen angesehenen von 10 % (vgl. Urk. 2) im Rahmen eines Ermessensbereichs von 0 % bis 25 % handelt.
3.2.2 Sodann ergab die dem Vorbescheid der rentenzusprechenden Verfügungen zugrundegelegene Ermessensbetätigung einen Leidensabzug von 15 %, was zu einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % führte (Urk. 7/42), und erfolgte die von der Beschwerdegegnerin als sowohl in ihren Voraussetzungen wie auch im Resultat schlicht unvertretbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Versichertengemeinschaft (Urk. 6) bezeichnete Erhöhung um 5 % auf 20 % auf einen dahingehenden Einwand des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers hin (vgl. Urk. 7/58/2). Unter diesem Aspekt erscheint die zur Zusprache einer Viertelsrente führende Erhöhung als wohl durchdacht.
3.2.3 Schliesslich entbehrte der bei der Erhöhung berücksichtigte Hinweis der Berufsberatung, dass der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr verrichten könne (Urk. 7/56) - entgegen der in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) sowie in der Vernehmlassung (Urk. 6) vertretenen Auffassung - nicht jeglicher sachlicher Grundlage, sondern hat der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz tatsächlich Schwerarbeit verrichtet (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Ob der um 1990 erfolgte Wechsel in die bei Beginn der invalidisierenden Einschränkungen ausgeübte, nur noch mittelschwere Tätigkeit gesundheitsbedingt erfolgte, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt.
4. Da die angefochtene Verfügung aus den dargelegten Gründen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und hat diese dem Beschwerdeführer eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses entsprechende Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2010 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).