IV.2010.01246

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, ursprünglich gelernter Carrosserie-Spengler, arbeitete ab April 1998 bei der Y.___ zunächst als Filialmagaziner und später als Verkäufer (Urk. 8/16, Urk. 8/30 und Urk. 8/81). Am 10. September 2004 meldete sich der Versicherte wegen Arthrose an diversen Gelenken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/6). Nach getätigten Abklärungen (Urk. 8/11, Urk. 8/14 und Urk. 8/16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2005 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/22).
         Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 (Urk. 8/24) bat die Y.___ für den Versicherten, es sei X.___ eine Rente zuzusprechen nachdem er intern habe versetzt werden müssen. Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht, indem sie einen Bericht der Hausärztin des Versicherten Dr. med. Z.___ (Urk. 8/34) und einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, einholte (Urk. 8/35). Weiter liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/26) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/30). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten bei Dr. med. G.___, Rheumatologe, welches am 28. März 2007 erstattet wurde (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 22. August 2007 wurde dem Versicherten aufgrund einer Arbeitsfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit von 50 % eine halbe Rente ab 1. März 2006 zugesprochen (Urk. 8/44, Urk. 8/49). Per Ende Oktober 2007 verlor X.___ die Stelle bei der Y.___ (Urk. 8/54/2, Urk. 8/62)
1.2     Nach dem Verlust der Arbeitsstelle bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung und stellte sich dieser im Umfang von 50 % für leichte Tätigkeiten zur Verfügung, fand jedoch keine Anstellung (Urk. 8/64 S. 1, 8/64 S. 3). Vor Ablauf der Rahmenfrist liess der Versicherte am 5. März 2009 die Revision der halben Invalidenrente beantragen, weil eine 50%ige Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 8/76). Die IV-Stelle holte Unterlagen zum gesundheitlichen Verlauf bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Urk. 8/80) und Dr. Z.___ (Urk. 8/82 S. 6 ff.) ein und informierte sich bei der Y.___ über das ehemalige Arbeitsverhältnis (Urk. 8/81). Weiter veranlasste sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Fachärztin der Rheumatologie und Innere Medizin,  welches am 19. September 2009 erstattet wurde (Urk. 8/86 und Urk. 8/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und einem Einwand des Versicherten vom 2. März 2010 (Urk. 8/100) wurde er am 18. Mai 2010 im Regionalen Ärztlichen Dienst von Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersucht (Urk. 8/102 und Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 19. November 2010 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des nach der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).

2.       Gegen die Rentenverfügung (Urk. 2) liess X.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Als Eventualantrag beantragte er, es sei die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit bezüglich der Feststellung des Valideneinkommens zur Durchführung revisionsrechtlicher, eventuell wiedererwägungsrechtlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Replik des Versicherten erging am 21. Juni 2011 (Urk. 10). Auf das Einreichen einer Duplik verzichtete die IV-Stelle (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes aus, dies gestützt auf den Untersuchungsbericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und das bidisziplinäre Gutachten. Der Beschwerdeführer sei für Tätigkeiten ab mittlerem Belastungsniveau, wie zum Beispiel in seinem angestammten Beruf als Autospengler und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und Verkäufer zwar nicht mehr arbeitsfähig. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihm seit Oktober 2008 jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Gleichzeitig sei ein Leistungsabzug von 20 % empfohlen worden für zusätzliche Erholungspausen sowie körperliche Entlastungen respektive Stellungswechsel. Es liege ein Invaliditätsgrad von 31 % vor.
2.2     Dagegen wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1 und Urk. 10), auf das Gutachten von Dr. D.___ und die Untersuchung durch den RAD könne aufgrund des mangelnden Beweiswertes dieser Unterlagen nicht abgestellt werden. Ausserdem sei die Feststellung des Valideneinkommens mangelhaft, da die IV-Stelle ohne nähere Begründung am ursprünglich mangelhaft festgestellten Valideneinkommen festhalte. Schon anlässlich der ersten Rentenverfügung sei dieses falsch ermittelt worden. Dieser Fehler sei revisionsweise (Art. 53 Abs. 1 ATSG), eventuell wiedererwägungsweise zu beheben und die ursprüngliche Verfügung vom 22. August 2007 sei somit bezüglich des Valideneinkommens in Revision zu ziehen.

3.
3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
3.2     Anfechtungsgegenstand bildet allein die Verfügung vom 19. November 2010, mit welcher die Invalidenrente eingestellt worden ist (Urk. 2). Die Verfügung vom 22. August 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, erwuchs nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (Urk. 8/49).
3.3     Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, nämlich die Wiedererwägung oder Revision der rechtskräftigen rentenzusprechenden Verfügung vom 22. August 2007, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 und 4.2.1). Auch über ein Revisionsgesuch im Sinne einer prozessualen Revision, wie sie in Art. 53 Abs. 1 ATSG geregelt ist, entscheidet zunächst der Versicherungsträger, was er nicht getan hat.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei sind die Verhältnisse zur Zeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. August 2007 (Urk. 8/49) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. November 2010 (Urk. 2) zu vergleichen.
4.2     In der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. August 2007 (Urk. 8/49) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 28. März 2007 ab (Urk. 8/40). Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 6):
- Spondylarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung (HLA-B27 positiv)
- Morbus Reiter (Status nach Schilddrüsenadenom und Teilresektion einer Hyperthyreose April 2004)
- Cervico-vertebrales Syndrom, Periarthropathia humeroscapularis links (PHS)
- Beginnende Coxarthrose beidseits.
         Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über intermittierende Schmerzen in Ruhe, verstärkt bei Bewegung, wie auch über eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenkes geklagt. Er habe ausgeführt, dass er in letzter Zeit Mühe mit seinen Fingern sowie bei Bewegung eine Schwäche und eine Abnahme der Geschicklichkeit habe. Nachtschmerzen habe er keine angegeben. Vorliegend würden eindeutig somatische Befunde überwiegen, welche objektivierbar seien. Psychosoziale Faktoren, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden, bestünden nicht.
         Der Gutachter nahm zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Carrosseriespengler, sondern bei der Y.___ tätig war und dort vor allem mit Auffüllen der Gestelle und mit nicht schwer belastenden Tätigkeiten beschäftigt war (Urk. 8/40 S. 40). Er befand, der Versicherte sei wegen seiner Beschwerden von Seiten des linken Schultergelenks in dieser Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Nach Durchführung einer TNF-Inhibitor-Behandlung könne seines Erachtens allenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Erwägung gezogen werden, falls er auf die Behandlung gut anspreche. Als Carrosseriespengler sei er sicher zu 100 % arbeitsunfähig.
         Gestützt auf diese Einschätzung nahm die IV-Stelle einen Prozentvergleich vor, nachdem der Versicherte nach wie vor bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt war, und sprach ihm ab 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/41 S. 4).
4.3    
4.3.1   Im Rahmen des Revisionsverfahrens führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 8/80) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Polyarthrose (Hüfte, Schultern, Iliosakralgelenk, Ellenbogen, Daumen, Hand rechts), seronegative HLA-B27 positive periphere Polyarthritis und eine somatoforme Schmerzkomponente auf. Der Beschwerdeführer sei körperlich eingeschränkt bei schweren körperlichen Arbeiten. Ausserdem seien Überkopfarbeiten nicht möglich. Leichte Arbeiten in wechselnden Positionen seien weiterhin möglich. Die bisherige Tätigkeit als Lagerist sei ihm nicht mehr zumutbar.
         In seinem Bericht vom 24. Februar 2009 hielt er ausserdem eine Periarthropathia humeroscapularis (nachfolgend: PHS) mit sekundärer Omarthrose links fest. Er führte aus, es sei schwierig, den teilweise eindrücklichen subjektiven Leidensdruck allein mit den fassbaren Befunden zu erklären. Er könne sich gut vorstellen, dass ein Teil der Beschwerden durch die schwierige psychosoziale Situation mit unterhalten werde (Urk. 8/80 S. 7).
4.3.2   Im Bericht vom 20. Mai 2009 (Urk. 8/82 S. 6 ff.) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist aufgrund einer seronegativen HLA-B27 positiven Spondylarthritis mit peripherer Gelenksbeteiligung und einer linksbetonten PHS tendopatica, partim ankylosans. Sie hielt fest, dass die Beschwerden von Seiten der Sekundärveränderungen, der Arthrose vor allem im linken Schultergelenk, in beiden Handgelenken, in den Sattelgelenken, in den Ellenbogen, Knie- und Iliosakralgelenken (ISG) zugenommen hätten und sich zunehmend invalidisierend auswirken würden. So leide der Beschwerdeführer unter allgemeiner Müdigkeit sowie schmerzhafter Bewegungseinschränkung der linken Schulter und des linken Sternoclavikulargelenkes. Weiter leide er unter rezidivierenden Schmerzexazerbationen an Handgelenken, ISG und Kniegelenken, dies ohne besondere Belastung. Die behandelnde Ärztin führte aus, auf der Skelettszintigrapie vom 15. Oktober 2008 seien keine Hinweise auf eine aktive Arthritis mehr vorhanden. Hingegen seien aktive Befunde seitens der Polyarthrose gegeben. Vor allem am Humeruskopf links sei praktisch kein Knorpel mehr vorhanden. Es sei mit einer weiteren Progredienz der Arthrosen und der dadurch verursachten Beschwerden zu rechnen, dies im besten Fall ohne weitere Polyarthritis-Schübe.
         Die Schmerzen führten dazu, dass der Beschwerdeführer für das Tragen von Lasten praktisch vollständig eingeschränkt sei, auch für repetitive Bewegungen vor allem der oberen Extremitäten. In einer rein sitzenden, rein stehenden, wechselbelastenden sowie vorwiegend im Gehen ausgeübten Tätigkeit sei je nach Schmerzzustand bis zu einer 50%igen Leistungsfähigkeit gegeben. Angesichts der häufig zu erwartenden schmerzbedingten Arbeitsausfällen, sei diese Arbeitsfähigkeit wohl rein theoretisch.
4.3.3   In der rheumatologisch-psychiatrischen Untersuchung, die die IV-Stelle veranlasst hatte, wurden seitens des Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus seinem Fachgebiet keine Diagnosen gestellt (Urk. 8/88 S. 6). Aus rheumatologischer Sicht diagnostizierte Dr. D.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein eingeschränkte Funktion der linken, nicht dominanten Hand bei deformierender SST-Arthrose und schwerer Rhizarthrose (Röntgen 09/2009) und eine Periarthropathia humeroscapularis links (Urk. 8/88 S. 8). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde vor allem eine Spondylarthritis (HLA-B27) positiv, seronegativ, aufgeführt (Urk. 8/88 S. 8).
         Die Rheumatologin erklärte dazu, die Spondylarthritis des Beschwerdeführers sei gegenwärtig klinisch und szintigraphisch inaktiv. Offenbar sei es seit der Beurteilung durch Dr. G.___ zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen, der Beschwerdeführer brauche seit Längerem weder Schmerzmittel, Basismittel oder einen TNF-Inhibitor. Ausserdem habe die Ganzkörper-Skelettszintigraphie 10/2008 keine Arthritiden mehr gezeigt. Erkennbar seien hingegen in der Szintigraphie als Hauptbefund eine linksbetonte Rhizarthrose und eine Anreicherung im rechten Knie. Die Röntgenkontrolle beider Knie und des Beckens im Jahr 2009 hätten keine arthrotischen Veränderungen gezeigt.
         Die Gutachterin erachtete eine eingeschränkte Funktion der linken, nicht dominanten Hand und der linken Schulter als gegeben. Dabei könne der Beschwerdeführer 15 kg heben und tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Als Brotverkäufer bei der Y.___ sei er kaum eingeschränkt gewesen. Einzig Arbeiten über Brustniveau seien ihm nicht möglich, diese seien jedoch selten. Die Tätigkeit als Brotverkäufer könne als adaptierte Tätigkeit gesehen werden im Gegensatz zur Tätigkeit, welche er als Getränkeverkäufer ausgeführt habe. Denn als Getränkeverkäufer habe er manchmal beidhändig Gewichte über 15 kg oberhalb des Brustniveaus heben müssen.
         Da die Spondylarthritis im Oktober 2008 nicht mehr erkennbar gewesen sei, sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mindestens seit Oktober 2008 in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/88 S. 9).
4.3.4   Der Kritik am Gutachten von Dr. D.___ seitens des Beschwerdeführers, die arthrotischen Probleme seien zu wenig beachtet worden, es seien daher zusätzliche orthopädische Untersuchungen anzustellen (Urk. 8/100 S. 7), begegnete die IV-Stelle mit einer Untersuchung des Versicherten am 18. Mai 2010 durch den RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/103). Der Beschwerdeführer beschrieb dabei Gelenkschmerzen in den Morgenstunden und insbesondere in den Händen. Besonders betroffen seien der Daumen und der Ellenbereich. Er habe erhebliche Probleme beim gezielten Zugreifen, zum Beispiel beim Schuhezubinden. Auch im Schulterbereich, vor allem in der linken Schulter, seien Schmerzen vorhanden, Arbeiten in längerer Vorhalteposition und Überkopf seien erschwert.
         Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen:
- Funktions- und Belastungsminderung beider Hände, derzeit rechts stärker, beidseitige STT- und deformierende Rhizarthrose
- Funktions- und Belastungsminderung der Schultergelenke mit / bei Periarthropathia humeroscapularis links stärker, rechts mit ausgeprägtem Knorpelschaden am Humeruskopf kranial, sowie Mehrsklerosierung der tuberculum majus Oberfläche beidseits
- Status nach Spondylarthritis bei peripherer Gelenkbeteiligung.
         Der RAD-Arzt hielt fest, dass vorwiegend im Bereich der oberen Extremitäten Funktions- und Belastungsminderungen hätten festgestellt werden können. Entsprechend der Untersuchungsergebnisse und der den Akten zugrunde liegenden röntgenologisch und MRI-morphologischen Bilddokumentationen scheine der Versicherte für Tätigkeiten ab mittelschwerem Belastungsniveau wie in der angestammten als Autospengler sowie in der zuletzt ausgeübten als Lagerist und Verkäufer (Getränke und Tierfutter) zu 100 % arbeitsunfähig. In optimal angepasster Arbeitsumgebung sollte aufgrund der vorhandenen körperlichen Restressourcen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden können. Gleichzeitig empfehle er einen Leistungsabzug von 20 % für zusätzliche Erholungspausen sowie körperliche Entlastungen respektive Stellungswechsel. Die Tätigkeit müsste wechselbelastend leicht sein, mit einer Gewichtsbelastung bis 10 kg unter Vermeidung von Arbeiten mit besonderem Anspruch an die Fingerfertigkeit inklusive häufigen manuellen Schreibarbeiten, Vermeidung häufigen Arbeitens über Brust- respektive Schulterhöhe, Vermeidung körperlicher Zwangshaltung kniend, kauernd sowie rumpfflektiert- und/oder -rotiert, Vermeidung von Zugluft respektive feucht-kalten Arbeitsklimaschwankungen (Urk. 8/103 S. 6).

5.      
5.1     Die geschilderte Aktenlage zeigt auf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Rentenrevision insofern eine Verbesserung im gesundheitlichen Zustand aufwies, als die im Zeitpunkt der Rentenzusprache aktiv gewesene Spondylarthritis klinisch und szintigraphisch nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Die Aktenlage ist in diesem Punkt eindeutig und die erwähnten ärztlichen Ansichten von Dr. Z.___, Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ stimmen darin überein. Mehr als im Zeitpunkt der Rentenzusprache sind nun jedoch die Sekundärveränderungen, die Arthrosen, funktionsrelevent geworden und bestimmen die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nun, da er - anders als bei der Rentenzusprache - keine Anstellung mehr hat und sich neu orientieren muss; eine erwerbliche Veränderung hat sich somit seit der Rentenzusprache zweifelsfrei ergeben.
5.2     Es erweist sich, dass das Gutachten der Rheumatologin Dr. D.___, das hinsichtlich der Frage nach der immer noch vorhandenen Relevanz der Spondylarthritis umfassend, sorgfältig und unter Berücksichtigung der Kriterien der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.4) zu einem schlüssigen Gutachten erstellt worden war und die Frage in verneinendem Sinne beantwortet hatte, durch die orthopädische Zusatzuntersuchung des Facharztes E.___ in wichtigen Punkten ergänzt wurde. Nachgewiesen wurden in den von Dr. D.___ veranlassten Röntgenaufnahmen (Urk. 8/86 S. 35) in guter Übereinstimmung mit den vom Versicherten geklagten Beschwerden relevante Arthrosen in beiden Händen, vor allem aber links und eine eingeschränkte Schulterfunktion links aufgrund einer PHS. Auch Dr. E.___ gegenüber klagte der Versicherte vor allem über Schmerzen und Gebrauchsstörungen der Finger beider Hände und über Schultergelenksbeschwerden (Urk. 8/103 S. 5). Die Ärzte stimmen bei dieser Sachlage darin überein, dass dem Versicherten schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, worunter auch die bei der Y.___ einmal ausgeübte Lageristentätigkeit für Getränke und Tierfutter gezählt wurde (Urk. 8/103 S. 6). Dr. E.___ trug dabei den Beschwerden des Versicherten und den Befunden bei der Erstellung seines Tätigkeitsprofils nach eigener Untersuchung, die für die Ermittlung einer Arbeitsfähigkeit entscheidend ist, Rechnung. Anders als Dr. Z.___ berichtete Dr. E.___ von keinen nennenswerten Beschwerden des Versicherten in den unteren Extremitäten (Urk. 8/103 S. 1). Dies steht in Übereinstimmung mit den neueren röntgenologischen Befunden, die Dr. D.___ veranlasst hatte und die keine relevanten pathologischen Befunde an den Knien oder dem Becken hervorgebracht hatten (Urk. 8/86 S. 19), so dass auf die Einschätzung von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann (Urk. 8/82 S. 6 ff.). Dr. E.___ legte überzeugend dar, dass der Versicherte seit über zwei Jahren durch die Arbeitslosigkeit viel weniger Belastungen ausgesetzt war und daher von einem subjektiven Beschwerderückgang und einer verbesserten Körperfunktion profitieren konnte. Es sei jedoch von einem stationären arthrotisch-degenerativen Verlauf auszugehen (Urk. 8/103 S. 6). Um der notwendigen Erholung des Versicherten somit Rechnung zu tragen, sprach sich der RAD-Arzt für eine 20%ige Leistungsreduktion aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen aus, die vermehrte Pausen und Entlastungen bedürften, was im vorliegenden Fall im Sinne einer ganztägigen Anwesenheit mit 80%iger Leistungsfähigkeit zu verstehen ist, so dass sich der Versicherte immer wieder etwas erholen kann. Der Beschwerdeführer selber führte auf Nachfrage des Arztes aus, er traue sich zu, über mehrere Stunden täglich mit Pausen abwechselnd stehend/sitzend wechselbelastend körperliche Arbeiten ohne besonderen Anspruch an die Fingerfertigkeit der Hände zu verrichten (Urk. 8/103 S.3). Dies steht in Übereinstimmung mit den Festlegungen des RAD-Arztes, weshalb diesen zu folgen ist.
         Damit ist der Nachweis einer gewissen medizinischen Verbesserung seit der Rentenzusprache erbracht und es ist deren Auswirkung auf die Erwerbssituation zu prüfen.
5.3     Die Beschwerdegegnerin nahm als Valideneinkommen dasjenige an, das der Versicherte im Jahr 2005 bei der Y.___ verdient hatte, rechnete dieses gemäss der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2010 hoch und errechnete so ein Einkommen von Fr. 68‘002.- (Urk. 2). Die Kritik des Beschwerdeführers an diesem Einkommen ist berechtigt. Denn gemäss den vorliegenden Akten war dieses, 2005 erzielte Einkommen bereits mit einer gesundheitsbedingten Einschränkung behaftet. Gemäss schriftlicher Erklärung der Y.___ reduzierte der Versicherte das Arbeitspensum als Mitarbeiter der Abteilung Food per 1. Oktober 2004 aus gesundheitlichen Gründen von 45 auf 41 Stunden (Urk. 3/3). Dies korrespondiert auch mit der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung im September 2004 (Urk. 8/6). Der Grundlohn im Jahr 2004 vor der Reduktion dieses Pensums betrug Fr. 5‘247.--, erst ab 1. Oktober 2004 betrug er nach der Reduktion des Pensums Fr. 4‘780.-- (Urk. 8/16 S. 6). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die ehemalige Tätigkeit weitergeführt hätte, weshalb das damalige Einkommen als Basis zu nehmen ist. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Versicherte nicht immer ein gleichmässiges Einkommen erzielt hatte, dies unter anderem wegen unterschiedlicher Zulagen aber auch schwankendem Grundlohn (Urk.  8/16 S. 6). Es ist daher von einem Durchschnittseinkommen der Jahre 2000 bis 2002 gemäss IK-Auszug auszugehen (Fr. 71‘086.--, 69‘085.--, 67‘382.--). Daraus ergibt sich ein Einkommen von Fr. 69‘184.30. Hochgerechnet auf das Jahr 2010 (Schweizerischer Lohnindex des Bundesamtes für Statistik, Nominallohnindex, 1993=100, Total Männer; 2001: 109.1; 2010: 123.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 646/03 vom 11. Februar 2004 E. 2.3) ergibt dies für 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 78‘252.45.
         Als Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik, TA1, und von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4‘806.-- auszugehen, was im Jahr 2008 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden Fr. 59‘978.88 ergibt. Hochgerechnet auf das Jahr 2010 (Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., 2008: 120.0; 2010: 123.4) ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 61‘678.28 bei einem vollen Pensum auszugehen. Von diesem Einkommen ist ein Abzug nicht nur von 10, sondern von 20 % zu tätigen für die ausdrückliche Funktions- und Leistungseinbusse des Beschwerdeführers in diesem Umfang. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 49‘342.62 und ein Invaliditätsgrad von rund 37 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr besteht.
         Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).