IV.2010.01247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt vom 10. August 1989 bis 29. Oktober 1991 als Vakuumspezialist bei der Y.___ AG (Urk. 7/5). Am 7. Dezember 1992 meldete sich der Versicherte wegen chronischen Kopfschmerzen und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 1994 ab 1. Oktober 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/18). Im Jahr 1996 wurde die laufende Rente revisionsweise bestätigt (Urk. 7/37). Gestützt auf den Bericht der Medas Z.___, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), vom 17. März 1998 (Urk. 7/46) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 1998 den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 wurde erneut der Anspruch auf die laufende Rente bestätigt (Urk. 7/67). Nachdem der Versicherte an der Medizinischen Abklärungsstelle, A.___ (MEDAS), begutachtet worden war (Urk. 7/75, Gutachten vom 16. Juli 2004) stellte die IV-Stelle wiedererwägungsweise ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. August 2004 ein (Urk. 7/80). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 fest (Urk. 7/104). Auf den Antrag, revisionsweise beziehungsweise neuanmeldungsweise eine ganze Rente zuzusprechen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2006 nicht ein (Urk. 7/114). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006 fest (Urk. 7/130). Am 24. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/137). Nachdem die Verwaltung den Versicherten psychiatrisch durch Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hätte begutachten lassen (Urk. 7/167), verneinte sie mit Verfügung vom 23. November 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 23. Dezember 2010 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen; ferner sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs¬rechts [ATSG]) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem rechtskräftigen rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. November 2010, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.
2.2 Der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 16. Juli 2004. Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten führte als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose ein unklassifizierbarer Kopfschmerz (ICD-10: R51) auf. Zwar bestehe für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, jedoch sei aufgrund des anamnestisch angegebenen Kopfschmerzes eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit anzunehmen, sodass bis zu einer angemessenen Rekonditionierung in den Arbeitsprozess von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
2.3 Die Verfügung vom 23. November 2010 basierte in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___. Der Psychiater kam zum Schluss, dass bestenfalls eine leichte depressive Störung, rezidivierend, diagnostiziert werden könne. Eine somatoforme Schmerzstörung liesse sich aus den gleichen Gründen wie im MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2004 nicht begründen. Zusätzlich seien invaliditätsfremde Gründe zu nennen. Eine Besserung der Kopfschmerzen würde sicherlich bei entsprechender Therapie eintreten. Insgesamt sei deshalb nicht von einem geistigen Gesundheitsschaden auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke. Bezüglich der Berichte des Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, führte der Gutachter aus, dass diese hauptsächlich die Befinden des Versicherten wiedergeben würden, was bei Psychotherapeuten naturgemäss so sei. Sodann seien einige Befunde, welche Dr. C.___ erhoben habe, bereits wegen der Sprachbarriere erklärbar, da er anlässlich seiner Begutachtung habe feststellen können, wie sich das Verhalten des Versicherten geändert habe, als diese im Beisein eines Dolmetschers fortgesetzt worden sei. Insgesamt vermag die Einschätzung von Dr. B.___ zu überzeugen, schildert er doch beispielsweise eindrücklich die Stimmungsschwankungen des Versicherten während der Untersuchung.
Die beiden psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2004 und 2010 stimmen in den wesentlichen Punkten überein und stellen ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers dar. Dass im MEDAS-Gutachten vorübergehend eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % angenommen wurde, während Dr. B.___ aufgrund einer leichten depressiven Episode keine Einschränkung attestierte, ändert nichts an der Tatsache, dass sich das Beschwerdebild nicht wesentlich verändert hat, sondern im Gegenteil sich verbessert hat. Zu ergänzen ist, dass eine leichte depressive Episode, wie sie vorliegend attestiert wurde, das Kriterium der psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352) nicht erfüllt, weshalb sie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, zumal der Psychiater selber anführte, dass trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Daran vermögen die Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern, denn der Gutachter setzte sich nachvollziehbar und schlüssig mit den Berichten des Dr. C.___ auseinander, zumal in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Daran vermag auch der Bericht des Gesundheitszentrums W.___ vom 11. März 2010 (Urk. 7/178) nichts zu ändern, zumal sich daraus keine Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt. Mithin erfolgte die rentenabweisende Verfügung vom 23. November 2010 zu Recht.
3.
3.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihm mit Verfügung vom 19. April 2011 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.2 Der mit Verfügung vom 19. April 2011 mit Wirkung ab Gesuchsstellung bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, macht mit seiner Honorarnote vom 15. Juni 2012 einen Aufwand von 6,83 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 75.80 geltend (Urk. 14), wofür ihm eine Entschädigung von Fr. 1'551.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'551.- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).