Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01249
IV.2010.01249

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene X.___ war als Hausdienstmitarbeiterin beim E.___ (Urk. 9/12) sowie als Raumpflegerin bei der Y.___ AG (Urk. 9/11) teilerwerbstätig gewesen. Im August 2008 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. März 2009 (Urk. 9/22) verneinte sie den Anspruch von X.___ auf eine Rente oder berufliche Massnahmen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Nach Erhalt einer Meldung betreffend eine gesundheitliche Verschlechterung von X.___ vom 15. Mai 2009 (Urk. 9/26/2) zog die IV-Stelle weitere medizinische Akten bei, darunter das von der Krankenkasse Helsana veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 4. November 2009 (Urk. 9/41/15-22), und liess einen Haushaltabklärungsbericht (vom 8. Februar 2010 [Urk. 9/45]) erstellen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 13. April 2010 [Urk. 9/49]) meldete X.___ der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (vgl. Schreiben vom 5. Mai 2010 [Urk. 9/52]). Nach Einholung einer Auskunft des behandelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 8. Oktober 2010 (Urk. 9/61) sowie nach einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19./20. Oktober 2010 (Urk. 9/62) lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 29. November 2010 erneut ab, da der notwendige Invaliditätsgrad nicht erreicht sei (Urk. 9/63 = 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/64 = 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-67]).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.       Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. März 2009 (Urk. 9/22) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 15. Mai 2009 (Urk. 9/26/2) ein und klärte die Sache materiell ab, verneinte jedoch erneut eine anspruchsbegründende Invalidität (Verfügung vom 29. November 2010, Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem 6. März 2009 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2010 in anspruchserheblicher Weise verändert hat, wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht.


3.
3.1     In der auf medizinischen Vorakten - darunter Berichte von Dr. A.___ vom 18. März 2009 (Urk. 9/34/6-7), vom 20. Mai 2009, vom 10. Juni 2009 und vom 24. Juli 2009 (Urk. 9/34/5) und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) von Ergonom B.___ (Urk. 9/41/2-14) - sowie der eigenen Untersuchung vom 8. Oktober 2009 beruhenden, nach der Neuanmeldung veranlassten Expertise stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (Gutachten vom 4. November 2009 [Urk. 9/41/19 f.]):
- persistierendes lumbovertebrales Syndrom
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 Mitte Februar 2009
- Status nach Operation einer Rezidivhernie am 2. März 2009 (Mikrodiskektomie L4/5, Sequesterektomie L4/5 links, erweiterte Fenestration nach craniolateral caudal, Rezessotomie und Neurolyse)
- Rezidivhernie L4/5 mediolateral rechts (MRI vom 24. Juni 2009)
- leichtes zervikovertebrales Syndrom
- Tendomyosen am Trapezius beidseits
- beginnende Gonarthrose links
         In seiner Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an therapieresistenten rezidivierenden Rückenschmerzen, weshalb Mitte Februar 2009 eine Diskushernienoperation L4/5 durchgeführt worden sei. Der Heilverlauf sei ungünstig gewesen; bereits am 2. März 2009 habe eine Rezidivhernie L4/5 mediolateral rechts festgestellt werden können. Es bestehe in diesem Segment auch eine Osteochondrose und eine Spondylose; zudem sei auf dem entsprechenden MRI ein Knochenmarksödem als Ausdruck des noch aktiven Prozesses zu erkennen. Der aktuelle klinische Befund korreliere mit der Bildgebung. Die Wirbelsäule weise einen deutlichen Achsenstauch- und Rüttelschmerz lumbal auf. Der neurologische Befund sei derzeit unauffällig. Die anamnestischen Kribbelparästhesien im rechten Fuss seien Ausdruck der Nervenschädigung durch die Wurzelkompression. Das Achsenskelett sei erheblich vermindert belastbar. Dagegen könne die in der EFL beschriebene Symptomausweitung nicht bejaht werden. Die Knie- und Hüftgelenke seien klinisch, abgesehen von einem diskreten Patellareiben links, unauffällig. Auf dem MRI des linken Knies vom Mai 2009 sei eine geringfügige Verschmälerung der Knorpelschicht im Bereich des medialen Kompartiments zu erkennen. Eine klinisch relevante Arthrose oder ein Reizzustand bestehe nicht. In seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. Z.___ (Urk. 9/41/21 f.), die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen mittelschweren Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin zur Zeit vollständig arbeitsunfähig. Die EFL bestätige die Einschränkung hinsichtlich Belastbarkeit, die als organisch zu betrachten sei. Aufgrund des komplizierten Krankheitsverlaufs und der noch nicht abgeschlossenen Behandlung sei die Prognose offen. Dagegen sei eine körperlich leichte, wechselbelastende, abwechselnd gehende, stehende und sitzende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 bis 15 kg zu 50 % zumutbar.
3.2     Im darauffolgenden Bericht vom 8. Oktober 2010 (Urk. 9/61) hielt der behandelnde Dr. A.___ ein chronisches therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Hüft- und Kniearthrose links fest und gab eine volle Arbeitsunfähigkeit von 27. Februar 2009 bis 11. Oktober 2010 an. Dr. A.___ empfahl eine Re-Operation mit Spondylodese sowie einen Arbeitsversuch in einem Pensum von 20 bis 30 % (wohl in angepasster Tätigkeit; vgl. auch nachstehende erwähnte RAD-ärztliche Würdigung [Urk. Urk. 9/62/2 am Anfang]).
         Die RAD-Ärzte Dres. C.___, Allgemeine Medizin FMH, und D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, erachteten die medizinische Abklärung von Dr. Z.___ (unverändert) als zuverlässig (Stellungnahmen vom 19./20. Oktober 2010 [Urk. 9/62]; vgl. auch frühere Stellungnahme vom 7. Januar 2010 [Urk. 9/55/3 f.]) und hielten fest, Dr. Z.___ habe die Sachlage in Kenntnis der - unveränderten - Befunde von Dr. A.___ beurteilt, weshalb nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei.
3.3     In der bisherigen Tätigkeit ist unbestrittenermassen eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Umstritten ist das Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich erscheint die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. Z.___ als plausibel. Die betreffende Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattet, umfasst ausgedehnte klinische Befunderhebungen und berücksichtigt radiologische Zusatzuntersuchungen des Knies, der Hüfte, der LWS und der HWS (vgl. Urk. 9/41/16-17).
         Was den nach dem Gutachten von Dr. Z.___ (vom 4. November 2009 [Urk. 9/41/15-22]) erstatteten Bericht von Dr. A.___ vom 8. Oktober 2010 (Urk. 9/61/2) angeht, ist vorab festzustellen, dass die darin beschriebenen Befunde und Diagnosen (Urk. 9/61/2-3) kaum von den bereits aktenkundigen Feststellungen abweichen (vgl. etwa Urk. 9/34/5 Ziff. 1 und 9 in Verbindung mit Urk. 9/34/3 Ziff. 1 und 9; siehe auch Stellungnahme der RAD-Ärzte Dres. C.___ und D.___ vom 19./20. Oktober 2010 [Urk. 9/62]), welche Dr. Z.___ in seinem Gutachten berücksichtigte (vgl. Urk. 9/41/16-17 'Aktenauszug'). Dr. A.___ setzte sich nicht genügend mit der - vorliegend fraglichen - Arbeitsfähigkeit in einer der Wirbelsäule angepassten Tätigkeit auseinander (vgl. Urk. 9/34/5 Ziff. 7 in Verbindung mit Urk. 9/34/3 Ziff. 7; Urk. 9/61), sondern attestierte hauptsächlich eine (volle) Arbeitsunfähigkeit (seit 27. Februar 2009 bis 11. Oktober 2010) in der bisherigen Tätigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere geltend macht, sie habe sich am 19. November 2010 einer weiteren Operation unterziehen müssen, vermag dies das Abklärungsergebnis von Dr. Z.___ ebenfalls nicht zu erschüttern; denn es ist nicht ersichtlich, weshalb nach einer solchen Operation eine wesentlich eingeschränktere (Rest-) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultieren sollte.
         Demnach ist für die Invaliditätsbemessung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen, was bezogen auf die Situation anlässlich der Abweisungsverfügung vom 6. März 2009 eine Verschlechterung darstellt. Zu prüfen bleibt im Folgenden die erwerbliche Seite, wobei was die Statusfrage anbelangt aufgrund des Haushaltabklärungsberichts vom 8. Februar 2010 zuverlässig feststeht und auch unbestritten ist, dass die verheiratete Beschwerdeführerin, Mutter von zwei 1994 und 1999 geborenen Söhnen, als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige zu qualifizieren und ihr Erwerbsbereich mit 70 % und der Haushaltsbereich mit 30 % zu gewichten ist (Urk. 9/45/3 Ziff. 2.5; s. auch Urk. 2 und Urk. 10/55/4).

4.
4.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
         Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 05-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein hypothetisches, nominallohnentwicklungsbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 40'156.20 per 2010, entsprechend dem Durchschnittseinkommen der Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Urk. 9/54 und IK-Auszug vom 13. Januar 2010 [Urk. 9/42]), was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist (siehe auch Arbeitgeberberichte des E.___ [bzw. des Finanzamtes der Gemeinde F.___] vom 15. September 2008 mit Angabe eines per 1. Januar 2008 AHV-beitragspflichtigen Jahreslohnes von Fr. 31'630.80 [Urk. 9/12/5 Ziff. 2.10 und Urk. 9/12/20] und der Y.___ AG vom 9. September 2008 mit Angabe eines Stundenlohnes von total Fr. 29.10 seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 5. Februar 2002 als auch per 2008 [Urk. 9/11/2 f. Ziff. 2.1, 2.10 und 2.11]). Dabei gab die Y.___ AG zwar an, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin sei ungefähr 2006 eingetreten und die Arbeitszeit habe danach neu fünf bis sechs statt zehn bis zwölf Stunden pro Woche betragen (vgl. Urk. 9/11/2 f. Ziff. 2.7 und 2.9), was bedeuten würde, dass die darauffolgenden Jahreslöhne 2006 bis 2008 nicht berücksichtigt werden dürften und gestützt auf den im Vergleich etwas höheren Jahreslohn 2005 von einem höheren Valideneinkommen (vgl. Urk. 9/42) auszugehen wäre; jedoch ist festzustellen, dass im Jahr 2006 noch keine relevante medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (vgl. Urk. 9/17/8 Ziff. 2, siehe auch Urk. 9/1, 9/10). Dementsprechend ist von einer nicht krankheitsbedingten Pensumsreduktion bei der Y.___ AG auszugehen (vgl. auch Haushaltabklärungsberichts vom 8. Februar 2010 [Urk. 9/45/2 Ziff. 2.2]).
         Da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 9/45/3 Ziff. 2.5), ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt grundsätzlich gewährleistet ist.
         Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'280.65 pro Monat beziehungsweise Fr. 51'367.70 pro Jahr. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % und unter Zubilligung des von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die verwaltungsinterne Berufsberatung zugestandenen behinderungsbedingten Abzugs von 10 % auf dem LSE-Tabellenlohn (vgl. Urk. 9/54), welcher nicht zu beanstanden ist, führt dies zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr 23'115.45. Nominallohnentwicklungsbereinigt resultiert per 2010 ein statistischer Jahreslohn von Fr. 23'855.45 (Fr. 23'115.45 : 2499 Pkte. x 2579 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010”).
         Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 40'156.20 und Fr. 23'855.45 resultiert per 2010 eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'300.75 respektive ein Invaliditätsgrad von 40,6 %.
5.2.    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), vermag an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
         Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Haushaltabklärungsbericht, gegen welchen keine konkreten Rügen erhoben werden und gemäss welchem im Vier-Personen-Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten mit zwei schulpflichtigen Söhnen - unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine durchschnittliche Einschränkung von 15 % besteht (7 % [Ernährung] + 8 % [Wohnungspflege]), nicht zu beanstanden.

6.       Damit ergibt sich aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 70 % sowie Haushalt mit 30 % ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (28.42 % [70 % x 40,6 %] + 4,5 % [30 % x 15 %]), was unter dem rentenbegründenden Mindestwert von 40 % liegt.

7.       Zusammenfassend hat sich der Invaliditätsgrad trotz Verschlechterung hinsichtlich Gesundheitszustand beziehungsweise Arbeitsfähigkeit seit der rechtskräftigen leistungsabweisenden Verfügung vom 6. März 2009 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2010 nicht in anspruchserheblicher Weise verändert. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

8.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).