IV.2010.01250
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ musste seinen Beruf als Konstruktionsschlosser, den er seit 1981 bei der damaligen Y.___ - zuletzt in der Funktion als Vorarbeiter - ausübte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 6/3), wegen eines chronischen Zervikalsyndroms per 31. Oktober 1988 aufgeben. Daraufhin absolvierte er im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten, welche er am 31. August 1992 in seinem Heimatkanton Tessin mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter abschloss (vgl. Verfügungen vom 7. März 1989 und vom 24. Juli 1990, Urk. 6/14, Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung Zürich-Glarus vom 22. August 1991, Urk. 6/34/1-2, Verfügung vom 11. September 1991, Urk. 6/36, sowie Bericht des Ufficio regionale per l'integrazione professionale Bellinzona (URIP) vom 25. Februar 1993, Urk. 6/50). Als weitere berufliche Integrationsmassnahme übernahm die damalige IV-Kommission des Kantons Tessin die Kosten für einen dreimonatigen Kurs zur Führung eines Gastgewerbebetriebes ("esercente"), den der Versicherte erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 6/52 und Bericht des URIP vom 11. Januar 1994, Urk. 6/69).
In der Folge ermittelte die IV-Kommission des Kantons Tessin einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach X.___ ab 1. Januar 1992 eine halbe Invalidenrente zu (Beschluss vom 15. Februar 1994, Urk. 6/71; Verfügung vom 8. April 1994, Urk. 6/74). Diese Rente wurde am 5. September 1996 und am 1. Februar 1999 revisionsweise bestätigt (Urk. 6/107/3).
1.2 Anlässlich einer weiteren Revision im Januar 2002 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/100). Die wegen Umzuges in den Kanton Zürich (Urk. 6/102) nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, "___", (vom 22. März 2002, Urk. 6/104) bei und liess bei Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, "___", ein Gutachten erstellen (vom 6. Juni 2002, Urk. 6/115). Im Weiteren nahm die interne Berufsberatungsstelle eine Neubeurteilung der erwerblichen Situation vor (Urk. 6/121). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (Verfügung vom 17. September 2002, Urk. 6/122).
1.3 Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2002 hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 17. September 2002 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme von medizinischen und beruflichen Zusatzabklärungen und neuer Entscheidung über das Revisionsbegehren zurückwies (Urteil vom 26. Januar 2004, Urk. 6/138). Das Gericht erwog im Wesentlichen, das Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Juni 2002 biete inhaltlich keine genügende Grundlage für eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zudem sei der Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter habe bisher lediglich 50 % betragen (Erw. 4.3).
1.4 Die IV-Stelle holte in der Folge Zusatzberichte, u.a. auch von Dr. B.___ (vom 14. April 2005, Urk. 6/153) ein. Weitere berufliche und medizinische Abklärungen scheiterten aus verschiedenen Gründen (vgl. Urk. 6/182 und Urk. 6/198), so dass sich die Parteien schliesslich auf eine nochmalige Begutachtung durch Dr. B.___ einigten (vgl. Gesprächsprotokoll vom 21. November 2006 [Urk. 6/211] und Ergänzung vom 22. November 2006 [Urk. 6/215]). Dr. B.___ erstattete das Gutachten am 11. Januar 2007 (Urk. 6/219). Gestützt auf dieses Gutachten, welches dem Versicherten wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/219/5), ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 % und teilte dem Versicherten im Vorbescheid vom 16. April 2007 mit, die bisherige halbe werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 6/224 und Feststellungsblatt, Urk. 6/222). Auf Einwendungen des Versicherten hin korrigierte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 58 %, was zum unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente führte (Verfügung vom 5. November 2007, Urk. 6/235).
1.5 Gegen diese Verfügung erhob X.___ wiederum Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2002, eventualiter einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 (Urk. 6/237/3). Mit Urteil vom 4. August 2008 (Urk. 6/251) hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 5. November 2007 und deren Wiedererwägung (Verfügung vom 16. April 2008, Urk. 6/243) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, auch das neue Gutachten von Dr. B.___ lasse mehrere Fragen offen, welche nur durch ein umfassendes und durch ein renommiertes Rheumatologisches Institut einer Universitätsklinik oder eines Kantonsspitals zu erstellendes Obergutachten geklärt werden könnten (Urk. Urk. 6/251 E. 2.4). Auf die vom Versicherten beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses aus formellen Gründen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2008 vom 3. Oktober 2008, Urk. 6/256).
1.6 Am 16. Dezember 2008 beauftragte die IV-Stelle die Rheumaklinik des Spitals Z.___, den Versicherten zu begutachten. In dem am 28. Mai 2009 erstatteten Gutachten (Urk. 6/260) gelangten die Experten zum Schluss, der Versicherte sei in einer Bürotätigkeit grundsätzlich zu 75 % arbeitsfähig. Wegen der Psoriasisarthropathie an den Händen sei eine reduzierte zeitliche Belastung mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden täglich einzuräumen. Im Übrigen aber sei eine kaufmännische Bürotätigkeit als behinderungsangepasst einzustufen (Urk. 6/260/17). Gestützt auf die neue gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich vor und gelangte zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/266), in welchem der Versicherte Einwendungen erhob (Urk. 6/270), verfügte die IV-Stelle am 29. November 2010 die Einstellung der Rente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte, es sei mit Wirkung ab Februar 2002 und bis auf Weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Im Wesentlichen machte er geltend, angesichts der auch gutachtlich festgestellten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit mindestens 2003 sei revisionsrechtlich eine Renteneinstellung von vornherein nicht zulässig. Im Weiteren bestritt er die Rechtmässigkeit des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs.
Am 25. Januar 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten und auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Januar 2011, Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers zur Recht aufgehoben hat, oder ob er im Gegenteil Anspruch auf eine höhere als die bisherige halbe Rente hat.
2.1
2.1.1 Die Experten des Z.___ erhoben anlässlich der Begutachtung am 12. Februar 2009 eine einlässliche Anamnese und befragten den Beschwerdeführer zu seinen aktuellen Beschwerden (Urk. 6/260/1-6). Der Beschwerdeführer habe vor allem über konstante Rückenbeschwerden (zervikal und throakolumbal bzw. lumbal) und Gelenkschmerzen an den Händen berichtet. Die Gelenkschmerzen habe er einerseits als Ruheschmerzen in den Daumengrundgelenken und im rechten Handgelenk angegeben, andererseits habe er belastungsabhängig zusätzliche Schmerzen in den proximalen Interphalangealgelenken. Weiter würden noch grosse psoriatrische Hautläsionen bestehen, welche ihn beim Sitzen beeinträchtigten. Aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 6/260/12):
"1. Arthritis psoriatica (ED ca. 1999)
- Psoriasis vulgaris (ED 1998)
- peripherer Gelenkbefall (betont Hände und Füsse)
- aktuell Synovitis MCP-Gelenk I beidseits und Daktylitis 4. Zehe rechts
- Therapiestand: Salazopyrin 2002 während weniger Monate (Stopp wegen gastrointestinaler Beschwerden) Methotrexat 25mg subkutan seit 2003, NSAR nach Bedarf
2. Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits
- aktuell vorwiegend myofasziale Befunde
- Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance
- mulitsegmentale degenerative Veränderungen
- St. n. Kopfkontusion 1987
3. Chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom linksbetont
- Abflachung der Lendenlordose
- Radiologisch leichte multisegmentale degenerative Veränderungen
- Voluminöse Diskushernie L2/3, den Recessus lateralis der Nervenwurzel L2 links ausfüllend als Zeichen der Kompression (MRI LWS 10/04)
4. Periarthropathia humeroscapularis tendinopathia rechts
- DD: Impingement"
2.1.2 In ihrer Beurteilung führten die Gutachter weiter aus (Urk. 6/260/13-20), die Hauptbeschwerden würden aus rheumatologischer Sicht primär einer Psoriasisarthropathie mit rezidivierend arthritischen Schüben, betont an den Händen (MCP- und PIP-Gelenken) entsprechen. Unter der seit 2003 praktizierten Methotrexat-Therapie habe sich die Situation im Vergleich zu 2002 verbessert, und es seien in den letzten Jahren keine Schwellungen und keine Rötungen mehr aufgetreten. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befunden würden sich weiter keine Hinweise auf einen entzündlichen Befall des Achsenskeletts ergeben. In Bezug auf das chronische zervikospondylogene Syndrom habe sich sowohl klinisch wie radiologisch keine Verschlechterung bzw. Veränderung des relevanten Zustandsbildes gezeigt, obwohl der Beschwerdeführer subjektiv eine Verschlechterung angebe. Die Experten wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, hinsichtlich der Nackenschmerzen sei in den letzten Jahren nichts unternommen worden, was angesichts der geschilderten starken Beschwerden mit subjektiver Verschlechterung über die letzten Jahre als diskrepant erscheine. Therapeutisch wäre mit gezielter Therapie (u.a. Medizinische Trainingstherapie) im Sinne einer muskulären Kräftigung und Stabilisation respektive Haltungsschulung eine Besserung zu erwarten.
Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer weiterhin gut auf die eingeleiteten und noch zu intensivierenden Therapien anspreche, sei der Beschwerdeführer in einer Bürotätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Wegen des vorherrschenden Befalls der Hände sei eine zeitlich reduzierte Belastung einzuräumen. Nicht möglich sei eine reine PC- oder Schreibtätigkeit, was aber im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit auch kaum vorkomme. Vorübergehend könnten Krankheitsschübe mit vermehrten Arthritiden zu einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit führen. Schliesslich hielten die Gutachter fest, dass sich aufgrund der chronischen zervikalen und lumbalen Problematik keine zusätzliche Einschränkung hinsichtlich einer Bürotätigkeit ergebe. Voraussetzung sei allerdings, dass der Arbeitsplatz bestmöglich ergonomisch eingerichtet sei.
2.1.3 Das Gutachten beantwortet die im letzten Verfahren vor dem hiesigen Gericht noch offenen Fragen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5 bzw. Urk. 6/251 E. 2.4). Insbesondere wird nachvollziehbar und plausibel dargelegt, aus welchen Gründen auch in einer behinderungsangepassten Bürotätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Im Übrigen entspricht das Gutachten des Z.___ in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. E. 1.3). Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen das Gutachten vor und geht selber von der darin attestierten Restarbeitsfähigkeit von 75 % aus (Urk. 1 S. 8).
2.2 Damit steht fest, dass die seit ca. 1999 manifeste Psoriasis-Arthritis zu einer Reduktion der ursprünglich 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit geführt hat. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die revisionsrechtlich relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat eine voraussetzungslose Neubemessung des Invaliditätsgrades vorgenommen, indem sie die Einkommen mit und ohne Gesundheitsschaden (Validen- bzw. Invalideneinkommen) neu festgelegt hat (Urk. 2). Sie begründete dies sinngemäss damit, der ursprüngliche Einkommensvergleich basiere auf unrichtig festgelegten Einkommen und sei deshalb einer Wiedererwägung (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG) zugänglich. Auch das hiesige Gericht hat im Urteil vom 4. August 2008 E. 3 (Urk. 6/251/8) festgehalten, der von der damaligen Regionalstelle für berufliche Eingliederung des Kantons Tessin vorgenommene ursprüngliche Einkommensvergleich halte einer näheren Prüfung nicht stand, weil einerseits die Steigerung des Valideneinkommens um über 30 % zwischen 1988 und 1991 in den Akten nicht belegt sei und andererseits das Invalideneinkommen aufgrund des damals aktuellen Tessiner- statt - wie von der Rechtsprechung verlangt - eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt worden sei.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, eine Korrektur der ursprünglichen Verfügung vom 8. April 1994 auf dem Weg der Wiedererwägung sei der Beschwerdegegnerin und auch dem Sozialversicherungsgericht verwehrt. Dieser Entscheid sei nämlich vom Tessiner Versicherungsgericht (Tribunale cantonale delle assicurazioni) mit Urteil vom 24. November 1994 bestätigt worden (Urk. 1 S. 5).
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Anfechtungsgegenstand bei besagtem Verfahren (vgl. Urk. 6/77) war nicht die Rentenverfügung vom 8. April 1994 (Urk. 6/7/1-2), sondern die gleichentags erlassene Verrechnungsverfügung der Invalidenversicherung (Urk. 6/74/3-4) bzw. die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 24. März 1994 (nicht in den Akten). Das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang denn auch nicht materiell mit der Invaliditätsbemessung auseinandergesetzt - wozu im Rahmen jenes Verfahrens auch kein Anlass bestand -, sondern lediglich nebenbei festgehalten, die Einkommenserhebung des URIP gebe zu keiner Kritik Anlass. Weil bisher keine materielle richterliche Beurteilung der ursprünglichen Invaliditätsbemessung erfolgt ist, durfte die Beschwerdegegnerin auf die Grundlagen des Einkommensvergleichs zurückkommen, sofern die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. E. 1.2).
2.3.2 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von den Angaben des Arbeitgebers ausgegangen, welcher für das Jahr 1988 einen Monatslohn inkl. 13. Monatslohn von Fr. 4'519.-- angegeben hat. Indexiert auf das Jahr 2010 resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 85'252.-- (Urk. 6/3 und Urk. 2 S. 3). In ihrem Bericht vom 22. August 1991 beurteilte die Regionalstelle für berufliche Eingliederung Zürich-Glarus die Arbeits- und Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers als sehr gut. Sie bezeichnete einen Verdienst von Fr. 5'500.-- für das Jahr 1991 als durchaus realistisch. (Urk. 6/34/1-2). Diesen Ausgangswert übernahm auch das URIP für die Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 6/50). Daran ist festzuhalten. Allein mit dem Nominallohnindex der Lohnentwicklung für Männer würde für das Jahr 1991 ein Monatseinkommen von Fr. 5'320.-- resultieren ([Index 1988: 1375; 1991: 1619; Quelle: Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2010). Die Annahme, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers leicht überdurchschnittlich entwickelt hätte, ist angesichts des damaligen Alters des Beschwerdeführers und seiner Stellung als Vorarbeiter plausibel und muss nicht korrigiert werden.
Das URIP hat in seinem Bericht vom 25. Februar 1993 (Urk. 6/50) aber wohl übersehen, dass im Monatseinkommen 1991 der 13. Monatslohnes bereits enthalten war, wie aus dem Arbeitgeberbericht bzw. dem Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung Zürich-Glarus unschwer hervorgeht. Als Jahreseinkommen 1991 ist deshalb von Fr. 66'000.-- (Fr. 5'500.--x12) statt von Fr. 71'500.-- (Fr. 5'500.--x13) auszugehen. Indexiert auf das Jahr 2010 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 87'647.-- (Index 1991: 1619; 2010: 2150; Quelle: Bundesamt für Statistik, a.a.O.).
2.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Das hiesige Gericht hat bereits im Urteil vom 4. August 2008 in Erwägung 3 (Urk. 6/251) festgehalten, dass das ursprüngliche Invalideneinkommen aufgrund des damals aktuellen Tessiner- statt - wie von der Rechtsprechung verlangt - eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes festgesetzt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6-7) entsprach die Bezugnahme auf den "ausgeglichenen Arbeitsmarkt" im Jahr 1994 längst ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Auf jeden Fall aber müsste der Vergleich der massgebenden Einkommen auf demselben Arbeitsmarkt erfolgen (BGE 110 V 273). Das hätte für den vorliegenden Fall bedeutet, dass auch das Valideneinkommen an die regionalen Tessiner Verhältnisse anzupassen gewesen wäre, was mit Sicherheit zu einem weit geringeren Invaliditätsgrad geführt hätte. So oder anders war die ursprüngliche Einkommensbemessung unrichtig und ist der Wiedererwägung zugänglich.
Da der Beschwerdeführer nach der Umschulung keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/241), hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt. Sie hat aber - dies entgegen der vorerwähnten Rechtsprechung und ohne weitere Begründung - nicht Werte der Tabelle TA1, sondern der Tabelle T7 (Monatlicher Bruttolohn nach Tätigkeiten, privater und öffentlicher Sektor), Zeile 23 "Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" verwendet (vgl. Urk. 2 S. 3). Dieses Vorgehen ist vorliegend sachlich nicht gerechtfertigt. Mit seiner Ausbildung könnte der Beschwerdeführer in einem breiten Spektrum des Dienstleistungssektors tätig sein. Er hat keine Berufserfahrung auf einem bestimmten Gebiet, auch nicht speziell in den von der Beschwerdegegnerin gewählten "kaufmännisch-administrativen Tätigkeiten", so dass sich der Bezug auf ein relativ eng begrenztes Tätigkeitsgebiet nicht aufdrängt. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der geltenden Praxis auf die Tabelle TA1, Zeile 50-93 Sektor 3 Dienstleistungen abzustellen. Der Ausbildung entsprechend ist vom Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) auszugehen. Gemäss LSE 2008 betrug der standardisierte Monatslohn (40 Arbeitsstunden pro Woche) Fr. 5'714.--. Mit der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im 3. Sektor von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2011 Tabelle B 9.2 S. 94) und indexiert auf das Jahr 2010 ([Index 2008: 2092; 2010: 2150; Quelle: Bundesamt für Statistik, a.a.O.) ergibt sich bei der Arbeitsfähigkeit von 75 % ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 55'098.--. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % lässt sich mit den statistisch tieferen Löhnen von Teilzeit arbeitenden Männern rechtfertigen (vgl. LSE 2004 Tabelle T6 S. 25). Für einen höheren Leidensabzug besteht aber kein Raum, insbesondere wurde der Beeinträchtigung durch die Probleme mit den Händen mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'588.--. Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 43 % (BGE 130 V 121).
2.4 Die angefochtene Verfügung ist demnach mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 (Zeitpunkt der Renteneinstellung gemäss angefochtener Verfügung) Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
3. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss von den Parteien je hälftig zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).