Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00001
IV.2011.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 1. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier
Vogel Helfenstein & Partner
Stadthausquai 1, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, gelernter Koch (Urk. 10/2 Ziff. 5.2), meldete sich am 1. November 1996 wegen den Folgen eines 1985 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 21. August 1997 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 10/15-16).
1.2     Zuletzt seit dem 1. Januar 2006 als Lagerist und Lastwagenchauffeur bei Y.___ angestellt (Urk. 10/17 Ziff. 5.4, Urk. 10/27), meldete sich der Versicherte am 3. März 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/17). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/28, Urk. 10/30-31, Urk. 10/33), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/21, Urk. 10/40) und Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/24) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/27) ein. Des Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 29. Oktober 2008 (Urk. 10/39) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2009 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/44).
         Dagegen erhob der Versicherte am 10. März 2009 Einwände (Urk. 10/57) und reichte eine Beilage (Urk. 10/56) ein. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung beim Z.__ (Z.___), über welche am 16. Juli 2009 (Urk. 10/60) berichtet wurde. Dagegen erhob der Versicherte am 18. August 2009 (Urk. 10/62) und am 26. August 2009 Einwände (Urk. 10/64). Die IV-Stelle holte sodann einen weiteren IK-Auszug (Urk. 10/70) sowie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 10/71) ein. Der Versicherte reichte in der Folge die medizinischen Berichte betreffend den Unfall 1985 in serbokroatischer Sprache ein (Urk. 10/77). Der Z.___ nahm am 17. März 2010 Stellung (Urk. 10/80).
         Mit Vorbescheid vom 26. März 2010 (Urk. 10/83) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2010 Einwände (Urk. 10/84) und reichte eine weitere ärztliche Stellungnahme (Urk. 10/89) ein. Am 21. April 2010 verlangte der Versicherte die Vornahme einer externen neuropsychologischen Beurteilung (Urk. 10/90) und reichte verschiedene Arztberichte in serbokroatischer Sprache ein (Urk. 10/92). Sodann veranlasste die IV-Stelle ein neuropsychologisches Gutachten im Institut A.__ (A.___), welches am 11. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 10/102, Urk. 10/109).
         Am 18. November 2010 erhob der Versicherte Einwände gegen das A.___-Gutachten (Urk. 10/113) und reichte das von ihm veranlasste neuropsychologische Gutachten vom 12. Juni 2010 der Fachstelle für Gutachten und Diagnostik, B.___, (Urk. 10/112) ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10/115 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Januar 2011 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung von mindestens einer halben Rente. Eventuell sei der Rentenanspruch durch ein interdisziplinäres Gutachten zu klären (Urk. 1 S. 2 Ziff. I. 1-3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass die Untersuchung des Z.___ objektiv keinen relevanten Gesundheitsschaden für eine angepasste Tätigkeit ergeben habe (Urk. 2 S. 1). Aufgrund der Unfallakten von 1985 habe sich kein Hinweis auf eine lang dauernde Störung der Funktion des zentralen Nervensystems nach der Kontusion finden lassen. Sodann seien die vom Beschwerdeführer verlangten neuropsychologischen Abklärungen am 29. September 2010 durchgeführt worden und die Untersuchungsergebnisse würden als valide angesehen. Die auffälligen Resultate in zwei weiteren durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen wiesen darauf hin, dass es sich bei den gezeigten Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um authentische neuropsychologische Defizite handle. Eine Verdeutlichungstendenz könnte die beschriebenen erfassten Leistungen erklären. Eine weitere neuropsychologische Abklärung erübrige sich daher.
         In Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte neuropsychologische Fachgutachten der B.___ vom 7. Mai 2010 sei zu sagen, dass neuropsychologische Untersuchungen für versicherungsmedizinische Beurteilungen wenig aussagekräftig seien, da sie in hohem Masse anfällig für nicht valide Ergebnisse und nur eine Momentaufnahme seien. In diesem Gutachten werde zudem kein medizinischer Gesichtspunkt vorgebracht, welcher in den bisherigen medizinischen Beurteilungen unerkannt geblieben sei und eine weitere medizinische Abklärung indizieren würde (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Einschränkungen würden auf einen 1985 in Kroatien erfolgten Unfall zurückgehen, wo er schwerste Kopfverletzungen erlitten habe (S. 3 f. Ziff. 3). Er sei in seiner Jungend sportlich gewesen, heute aber geplagt von seinen Beschwerden, und es bestehe der Verdacht auf Suizidalität. Er sei wegen depressiven Episoden auch in ärztlicher Behandlung (S. 5 Ziff. 4). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Abklärung im August 2008 sei ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen psychischer Komorbidität von 50 % attestiert worden, worauf ihm eine halbe Rente in Aussicht gestellt worden sei (S. 5 Ziff. 6 f.). Dann aber habe der Z.___ in seinem Bericht vom 16. Juli 2009 plötzlich beschlossen, dass bei ihm kein Gesundheitsschaden vorliege, der rentenrelevant sei, und dass die contusio von 1985 keine H.___zeitfolgen verursacht habe (S. 7 Ziff. 9). Diese Abklärung sei aber von Dissonanzen begleitet worden, welche Zweifel bezüglich der nötigen Distanz zur Sache und an der Objektivität aufkommen liessen (S. 6 Ziff. 8). Zur zentralen Fragestellung und zur Arbeitsfähigkeit habe sich auch die von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingeholte Beurteilung durch das A.___ nicht geäussert (S. 8 Ziff. 11 und 12). Nach Dr. J.___ sei es sehr wahrscheinlich, dass die damals erlittenen schweren Schädel-Hirnverletzungen Ursache für die bei ihm festzustellende emotionale Instabilität seien. Diese seien bislang nur unzulänglich untersucht worden (S. 9 Ziff. 13). Laut Dr. J.___ werde die IV-Abklärung dem komplexen psychiatrischen Störungsbild in keiner Weise gerecht (S. 9 Ziff. 14). Es seien daher die medizinischen Probleme in einem interdisziplinären Gutachten abzuklären (S. 11 f. Ziff. 17). Des Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer die Qualifikation der beim A.___ mit der Abklärung beauftragten Personen, ganz im Gegensatz zur Qualifikation des von seiner Seite her beauftragten Gutachters der B.___ (S. 12 f. Ziff. 18).
2.3     Im Rahmen der Neuanmeldung streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der rentenverneinenden Verfügung vom 21. August 1997 (Urk. 10/15-16) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2) derart verändert hat, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

3.      
3.1         Massgebend für den Erlass der Verfügung vom 21. August 1997 (Urk. 10/15-16) war folgender medizinischer Bericht:
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 17. Februar 1997 (Urk. 10/7) die folgende Diagnose (S. 4 Ziff. 3):
- Status nach Schädelhirntrauma mit Hemiparese rechts seit Juni 1985
- Adipositas
- chronisches Lumbovertebralsyndrom, Haltungsinsuffizienz
         Dr. C.___ führte aus, dass in einem der Behinderung angepassten Beruf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch längerfristig bestehe (S. 4 Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Koch bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 25 und 50 % (S. 4 Ziff. 1.5). Er denke nicht, dass die Arbeitsfähigkeit durch therapeutische Massnahmen verbessert werden könne, hingegen erachte er eine Umschulung in einen weniger belastenden Beruf als sinnvoll (S. 4 Ziff. 1.6). Im Vordergrund stünden die allgemeine Verlangsamung, die rasche Ermüdbarkeit, das Abfallen der Konzentrationsfähigkeit nach 2-3 Stunden Arbeit, Schwäche des rechten Armes und Beines (vor allem bei längerer Belastung), Kopfschmerzen und Wetterfühligkeit (S. 5 Ziff. 4.2). Der adipöse Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand. Bei der klinischen neurologischen Untersuchung falle eine diskrete Dysdiadochokinese rechts und eine ebenso diskrete Störung der Feinmotorik rechts auf. Der übrige neurologische Status sei unauffällig. Es bestehe eine eingeschränkte lumbale Beweglichkeit (S. 5 Ziff. 4.3). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und die erwähnten Untersuchungsbefunde würden zu einem Status nach Schädelhirntrauma mit einem diskreten, residuellen Hemisydrom rechts passen. Mit weitergehenden neurologischen/neuropsychologischen Untersuchungsmethoden würde man die Defizite noch weiter objektivieren können, was aber bezüglich der Gesamtbeurteilung kaum Auswirkungen haben dürfte. Der Beschwerdeführer sollte auf einen körperlich und intellektuell weniger belastenden Beruf umgeschult werden (S. 5 unten).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. März 2008 (Urk. 10/17) finden sich die nachfolgend zitierten wesentlichen Berichte bei den Akten:
4.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 18. September 2007 (Urk. 10/28/7-8) als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, welches seit einem Jahr trotz konservativer Massnahmen exazerbiere. Der Beschwerdeführer sei seit drei Wochen als Lagerist/Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 7). Prinzipiell müsste der Aufbau der Abdominal- und Rückenmuskulatur angestrebt werden. Es sollten schwere Arbeiten gemieden werden und Abwechslungsmöglichkeiten zwischen Stehen und Sitzen möglich sein. Sofern die konservativen Massnahmen nicht mehr ansprechen würden und die Schmerzen weiterhin invalidisierenden Charakter hätten, käme eine Spondylodese L4/S1 mit gleichzeitiger Dekompression und Diskushernien-Sanierung L4/S1 in Frage (S. 8).
4.3     Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 7. April 2008 (Urk. 10/28/1-6) die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom, seit 1.5 Jahren exazerbierend trotz konservativer Massnahmen
- enger Spinalkanal, Diskushernie, Protrusion, Osteochondrose
- Status nach Autounfall vor 23 Jahren mit schweren Kopf-Schulterverletzungen im Jahre 1985 (Beschwerdeführer war 1 Monat im Koma, 1 Jahr im Rollstuhl)
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie:
- Ansatztendinose Pes anserinus rechts seit Februar 2008
- Adipositas
         Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 2007 bei ihr in Behandlung (Ziff. 3.1). Er sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist seit dem 31. August 2007 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig ab etwa Mai 2008 (Ziff. 5.2).
4.4     Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 10/30) die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei engem Spinalkanal L4/5
- Osteochondrose L4/S1 mit kleiner Diskushernie L5/S1 links gemäss CT der LWS vom 6. Juli 2007
         Dr. D.___ führte aus, dass von seiner Seite her keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, dies sei über die Hausärztin Dr. E.___ erfolgt (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei erstmals und letztmals am 18. September 2007 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 4.1-2). Von seiner Seite her sei dem Beschwerdeführer ein Sakralblock empfohlen worden, je nach Ansprechen eine Dekompression L4/5 und eine Diskushernie-Sanierung L5/S1, allerdings sei es nicht dazu gekommen (Ziff. 4.7). Die Arbeitsfähigkeit könnte beispielsweise durch eine Hemilaminektomie, Dekompression L4/5 und Diskushernie-Sanierung L5/S1 verbessert werden (Ziff. 5.2). Einschränkungen in den psychischen Ressourcen im Konzentrations-, Auffassungs-, Anpassungsvermögen und in der Belastbarkeit könne er keine feststellen (Ziff. 6.1).
4.5     Die Ärzte des Stadtspitals F.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. Mai 2008 (Urk. 10/31) die folgende Diagnosen (Ziff. 1.1.):
- chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- segmentale Bewegungsschmerzen und -störungen untere Lendenwirbelsäule, Verdacht auf tieflumbale Facettenüberlastung rechts
- Hohlrundrücken und mässige degenerative Veränderungen untere Lendenwirbelsäule
- MRI-Lendenwirbelsäule 28. März 2008: Kleine medio-laterale Diskushernie L5/S1 links, wobei S1 leicht berührt, aber nicht komprimiert wird. Protrusion L4/5 bei leichter Spondylarthrose ohne signifikante Wurzelkompression
- depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- Ansatztendinose Pes anserinus rechts
- Adipositas
         Die Ärzte führte aus, dass bis und mit dem 27. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und temporärer Chauffeur bestanden habe. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (auch für die gelernte Tätigkeit als Koch), wechselbelastende Tätigkeiten im Anschluss an die Rehabilitation. Jedoch müsste die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht ergänzt werden (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei vom 26. März 2008 bis zum 11. April 2008 bei ihnen in Behandlung gewesen, die letzte Untersuchung sei am 11. April 2008 erfolgt (Ziff. 3.1-2). Der Zustand des Beschwerdeführers werde als besserungsfähig betrachtet (Ziff. 4.1).
4.6     Die Ärzte der G.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 10/33/7-12) die folgenden Diagnosen:
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- MRI-Lendenwirbelsäule März 2008: kleine mediolaterale Diskushernie L5/S1 links, wobei S1 leicht berührt aber nicht komprimiert wird
- Protrusion L4/L5 bei leichter Spondylarthrose ohne signifikante Wurzelkompression
- rezidivierende depressive Störung
- Ansatztendinose Pes anserinus rechts
         Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe wechselnden Einsatz und Teilnahme am Programm gezeigt. Offenbar habe er schon zu Beginn ein festes Konzept zu seiner Gesamtschmerzsymptomatik und deren Behandlung gehabt. Generell sei es schwierig gewesen, den Beschwerdeführer im Gespräch adäquat zu erreichen. Zunehmend habe er an einigen Therapien nicht teilgenommen und habe bestimmte Übungen nicht durchgeführt, wenn sie seiner Meinung nach nichts zur Besserung seines Gesamtzustandes hätten beitragen können. Es sei bedauerlicherweise zu Auseinandersetzungen mit Mitpatienten und dem Pflegepersonal gekommen. In gegenseitigem Einvernehmen und zur Entlastung des Beschwerdeführers und der übrigen Patienten sei ein vorzeitiger Austritt aus dem interdisziplinär ausgelegten Schmerzprogramm vereinbart worden. Am 13. Juli 2008 sei der Beschwerdeführer in hausärztliche Betreuung entlassen worden.
         Betreffend die klinische Psychologie habe der Beschwerdeführer regelmässig an der Schmerzbewältigungsgruppe teilgenommen, jedoch habe man ihn eher zurückhaltend und skeptisch gegenüber psychologischer Unterstützung und offen und bestimmt in Bezug auf seine Erwartungen und Anliegen erlebt. Hinter seiner Erwartungshaltung hätten sich immer wieder frühere Kränkungen und Verletzungen sowie eine depressive Symptomatik mit Verunsicherung, Hilflosigkeit und latenter Suizidalität gezeigt. Er habe vor allem die kognitiv ausgerichteten Therapieangebote als belastend erlebt (S. 3). Während den drei Wochen des Schmerzprogramms habe der Beschwerdeführer eine Schmerzzunahme festgestellt. Hauptsächlich hätten ihn die Sorgen in Bezug auf die weitere Zukunft, einerseits finanziell, andererseits beschäftigungsmässig, belastet. Dringend sei eine weitere psychologische Betreuung zu empfehlen. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe nicht vorgenommen werden können, da der Beschwerdeführer das Gesamtprogramm nicht durchlaufen habe (S. 9).
4.7         Diplom-Psychologe H.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannte in seinem Bericht vom 10. September 2008 (Urk. 10/71) nach seiner psychodiagnostischen Untersuchung anhand von Test und Fragebögen (namentlich: BDI Depressionsinventar, D2 Konzentrations- und Aufmerksamkeitstest, HAWIE-R Intelligenz-Test, MMSE Mini Mental State und CEZ.___ Plus) den Verdacht einer subkortikalen Beeinträchtigung, die durch Verlangsamung des Denkens, Störung der Aufmerksamkeit, der Planungsfähigkeit, der Visuoperzeption und -konstruktion sowie durch Persönlichkeitsveränderung wie Depression oder Apathie charakterisiert sei (S. 2). Der Beschwerdeführer befinde sich nach seiner Einschätzung in einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Tendenzen, die seit mehreren Jahren bestehe (S. 1).
4.8     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 29. Oktober 2008 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 10/39). Er nannte folgende Diagnose (S. 9 Ziff. 1):
- aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode (F 32.1) bei chronischem Schmerzsyndrom
- impulsive Persönlichkeitszüge bei Status nach Schädel-/Hirntrauma 1985
         Dr. I.___ führte aus, laut Angaben des Beschwerdeführers sei unter psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung eine leichte Stimmungsaufhellung eingetreten. Er sei weniger nervös als früher und habe seine Impulsivität etwas besser unter Kontrolle, dennoch sei er verzweifelt und würde häufig denken, dass es besser wäre, wenn er sterben würde. Nachts könne er schmerzbedingt und aufgrund des Gedankenkreisens bezüglich seiner schwierigen existenziellen Situation schlecht ein- und durchschlafen (S. 7 oben). Dr. I.___ stellte fest, dass Aufmerksamkeit und Konzentration klinisch nicht beeinträchtigt seien, beim Datieren von anamnestischen Angaben jedoch Gedächtnisunsicherheiten auffallen würden (S. 8 unten).
         Dr. I.___ erwähnte, dass er sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis als Lagerist und LKW-Chauffeur auf die Akten stützen müsse, wonach aufgrund der Exazerbation der chronischen lumbalen Rückenschmerzen der Beschwerdeführer ab 31. Juli 2007 zu 100 % als arbeitsunfähig habe beurteilt werden müssen (S. 9 Ziff. 2).
         Seiner Meinung nach bestehe in angepasster Tätigkeit aufgrund der psychischen Komorbidität (aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode/impulsive Persönlichkeitszüge) auch für den körperlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (leistungsmässige und zeitliche Einbussen integriert beurteilt). Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch sämtliche seinen körperlichen Beschwerden adaptierten Tätigkeiten in diesem Umfang zumutbar. Allfällige Leistungseinbussen aufgrund der Verlangsamung könnten vom Beschwerdeführer zeitlich kompensiert werden (S. 9 Ziff. 3).
         Eine ambulante psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung werde bereits durchgeführt und sollte unbedingt fortgesetzt werden, ebenso die antidepressive Medikation. Möglicherweise sei langfristig auch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 10 Ziff. 4). Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Aggravation feststellen lassen (S. 11 Ziff. 7). Psychosoziale Faktoren würden nicht überwiegen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 11 Ziff. 8).
4.9     Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie und Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit Sommer 2008 behandelt, nahm mit Bericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 10/56) zu dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ (vgl. E. 4.8) Stellung. Es sei zwar richtig, dass unter der seit Sommer des vergangenen Jahres durchgeführten psychiatrisch-psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung eine Aufhellung des depressiven Zustandbildes und eine Stabilisierung hinsichtlich der impulsiven Verhaltensweisen habe erreicht werden können. Allerdings sei diese Verbesserung erst seit verhältnismässig kurzer Zeit eingetreten. Es sei zu befürchten, dass die Symptomatik erneut dekompensiere und exazerbiere, wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund einer 50%igen Berentung erneut in der Situation sehe, sich eine Arbeitsstelle suchen zu müssen (S. 1 Ziff. 1). Dr. J.___ führte aus, dass seiner Meinung nach derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit noch nicht gegeben und der Beschwerdeführer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei. In psychosozialer Hinsicht komme erschwerend dazu, dass die beiden erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers seit längerem erfolglos eine Lehrstelle bzw. Arbeitsstelle suchen würden und bislang von ihm mitfinanziert und ernährt werden müssten. Dies führe für ihn nicht nur zu zusätzlicher Sorge und begünstige das depressive Syndrom, sondern mache zusätzlich die finanzielle Situation der Familie erheblich prekärer (S. 1 Ziff. 2).
         Der Beschwerdeführer sei an verschiedenen Arbeitsstellen jeweils erheblichen psychischen Belastungssituationen in Form von mobbingartigen Konflikten mit Mitarbeitern und Vorgesetzten ausgesetzt gewesen. Dabei sei nachvollziehbar, dass die hirnorganische Komponente seines psychiatrischen Beschwerdebildes sicher eine erhebliche Rolle bei der Verursachung dieser Situationen gespielt habe und auch künftig als Risikofaktor dafür anzusehen sei, dass sich Ähnliches wiederholen könnte (S. 2 Ziff. 3).
         Aus seiner Sicht wäre es deshalb angemessen, dem Beschwerdeführer mit einer vollen IV-Berentung zunächst Zeit für eine weitere Stabilisierung zu geben. Im Verlauf sei es dann sicher möglich, im Rahmen von engmaschigen Rentenrevisionen (z.B. in 6 Monaten) eine teilzeitige Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zu planen, wobei zu erwägen sei, ob dann berufliche Massnahmen zur Vorbeugung interpersoneller Konflikte sinnvoll seien könnten (S. 2).
4.10   Am 16. Juli 2009 berichtete Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, über die von ihm durchgeführte Untersuchung (Urk. 10/60). Er führte aus, dass er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen können. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie (F34.1) sowie eine Symptomausweitung bei seit langem bestehenden Rückenbeschwerden ohne Krankheitswert (S. 5 Ziff. 11).
         Der Z.___-Untersucher führte aus, dass er die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) nicht habe bestätigen können, da er hierfür keine Anzeichen gefunden habe, auch wenn der Beschwerdeführer sich selbst seit Jahren als traurig, niedergeschlagen und deprimiert beschreibe. Diagnostisch entspreche dieser Befund nicht einer leicht- bis mittelschweren Depression, sondern einer Dysthymie (F34.1). Diese bewirke aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es dürfte also von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mindestens im letzten Jahr gesprochen werden. Nachdem das Stadtspital F.___ den Beschwerdeführer bereits vor mehr als einem Jahr als 100% arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, auch als Koch, eingeschätzt habe, lägen weder aus rheumatologischer Sicht noch aus psychiatrischer Sicht Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten vor (S. 6 Ziff. 12 Mitte). Zusammenfassend lasse sich objektiv kein relevanter Gesundheitsschaden für eine angepasste Tätigkeit feststellen. Dies gelte ausdrücklich auch für die gelernte Tätigkeit als Koch. Unter diesen Umstände bestehe auch keine Schadenminderungspflicht. Die Gewichtsabnahme erfolge auf eigene Verantwortung und Eigeninitiative (S. 7).
4.11   Dr. J.___ nahm mit seinem Bericht vom 20. August 2009 (Urk. 10/63) zum dem Z.___-Bericht (vgl. E. 4.10) Stellung. Dieser sei in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. So komme es bereits in der Darstellung der Anamnese zu tendenziell fragwürdigen Darstellungen, wo unterstellt werde, dass der Sohn des Beschwerdeführers mehrmals mit der Polizei zu tun gehabt haben solle. Dies würde nicht den Aussagen des Beschwerdeführers und auch nicht der Realität entsprechen (S. 1 Ziff. 1). Die psychiatrische Untersuchung und Beurteilung werde dem komplexen psychiatrischen Störungsbild in keiner Weise gerecht. Insbesondere sei die seines Erachtens sehr gut dokumentierte schwere Schädel-Hirn-Verletzung im Jahr 1985 und die damit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch heute noch in Zusammenhang stehende emotionale Instabilität und Impulskontrollstörung nicht ausreichend untersucht und entsprechend nicht zutreffend bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Unterlagen über den Unfall und die anschliessende Behandlung vorgelegt. Dass diese in serbokroatischer Sprache abgefasst seien, dürfe für einen Gutachter kein Grund sein, diese nicht zu berücksichtigen. Gänzlich unerwähnt sei im Bericht die neuropsychologische Untersuchung vom 10. September 2008 (vgl. E. 4.7) geblieben. Hier seien deutliche kognitive Funktionseinschränkungen im Sinne einer subkortikalen Gehirnschädigung festgestellt worden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit noch als Spätfolge des Unfalls anzusehen und mit ebenso grosser Wahrscheinlichkeit für das aktuelle Störungsbild zu grossen Teilen verantwortlich zu machen seien (S. 1 Ziff. 2). Der vom Z.___-Untersucher durchgeführte Mini-Mental-Status-Test (MMS) sei zu dieser Fragestellung völlig unzureichend.
         Dr. J.___ führte weiter aus, dass er sich auch der diagnostischen Einschätzung des Z.___-Untersuchers nicht anschliessen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine deutliche affektive Instabilität mit zeitweise erheblicher depressiver Symptomatik und eine (bezüglich Fremdgefährdung nicht unbedenkliche) Impulskontrollstörung, dies auf Basis einer posttraumatischen Gehirnschädigung. Dies sei keine Dysthymia, sondern nach ICD-10 am ehesten als „organisch affektive Störung” (F06.5) und/oder „organische Persönlichkeitsstörung“ (F07.0) zu klassifizieren. Dementsprechend sei seiner Meinung nach psychiatrischerseits die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schwerwiegend eingeschränkt, und er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Mit entsprechender Unterstützung und Betreuung halte er es auch weiterhin für möglich, dass der Beschwerdeführer langfristig zumindest einer teilzeitigen Arbeitstätigkeit wieder nachgehen könnte, dies auch in Abhängigkeit von seinen chronischen Schmerzen. Der genaue Verlauf sei gegenwärtig diesbezüglich aber noch nicht absehbar (S. 2 Ziff. 3).
4.12   Der Z.___-Untersucher nahm am 17. März 2010 zu den Berichten von Dr. J.___ (vgl. E. 4.11) und Diplom-Psychologe H.___ (vgl. E. 4.7) Stellung (Urk. 10/80). Aufgrund der psychologischen Untersuchung von Diplom-Psychologe H.___ werde behauptet, es liege der Verdacht auf eine subkortikale Beeinträchtigung vor. Verwendet worden sei ein Selbstbewertungsfragebogen zum Thema Depression, ein D2 Test zur Untersuchung der Konzentration und Aufmerksamkeit, ein Intelligenztest, der Minimentalscore und der CERAD Plus. Nach Rücksprache mit einem Neurologen des Z.___ zeige sich, dass diese psychologische Testbatterie in keiner Art und Weise geeignet sei, eine angebliche subkortikale Beeinträchtigung zu dokumentieren. Die niedrigen Leistungen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Untersuchungstests hätten entweder durch die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers oder durch eine damalige depressive Verstimmung verursacht werden können. Sie würden keinen Hinweis auf angebliche Folgen einer Kontusion aus dem Jahre 1985 geben.
         Auf die Behauptungen von Dr. J.___, der Beschwerdeführer verfüge über eine umfangreiche Dokumentation eines Schädel-Hirntraumas 1985 seien die entsprechenden Akten im Original einbestellt worden. Am 25. Februar 2010 seien die Originalakten mit einer professionellen Dolmetscherin durchgearbeitet worden. Verwertbar gewesen sei ein einseitiges Schreiben, datiert vom 13. Juni 1985, Zentrum für Allgemeinmedizin, betreffend den Aufenthalt vom 13. April bis zum 13. Juni 1985, nachdem der Beschwerdeführer einen Autounfall erlitten habe. Der Z.___-Untersucher stellte fest, dass auch nach Diskussion mit einem Neurologen des Z.___ sich in dem Originaldokument kein Hinweis auf eine lang dauernde Störung der Funktion des zentralen Nervensystems nach der Kontusion habe finden lassen. Der Einwand des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen (S. 1 f.)
4.13   Dr. J.___ nahm in seinem Bericht vom 17. April 2010 (Urk. 10/89) Stellung zu den Aussagen des Z.___-Untersuchers vom 17. März 2010 (vgl. E. 4.12). Er führte aus, dass die Aussagen zu der durch den Diplom-Psychologen H.___ durchgeführten Untersuchung nicht nachvollziehbar und in wesentlichen Punkten sogar einfach unzutreffend seien. Die neuropsychologische Untersuchung subkortikaler Gehirnschäden sei recht anspruchsvoll. Dazu sei es unter Umständen nicht ausreichend, „einen Neurologen des Z.___“ zur Eignung bestimmter Testverfahren zu befragen. Neurologen würden in der Regel nicht mit neuropsychologischen Untersuchungen betraut. Kompetent seien in erster Linie spezialisierte Psychologen, die eine mehrjährige postgraduelle Ausbildung in Neuropsychologie absolviert hätten. Falls jemand eine neuropsychologische Untersuchung auf Ebene eines Gutachtens beurteile, so sollte er zumindest diese Expertise aufweisen. Die von Diplom-Psychologe H.___ eingesetzten Tests seien nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft sehr gut zur Dokumentation subkortikaler Funktionsstörungen geeignet. Insbesondere würde die CERAD-Testbatterie in Form des CERAD-Plus im Europäischen Raum sogar als Standardverfahren bei solchen Fragestellungen gelten (S. 1 Ziff. 1). Als Hinweis auf eine subkortikale Funktionsstörung gelte die beim Beschwerdeführer durch Dr. H.___ auch nachgewiesene deutliche Störung im Bereich der Aufmerksamkeit, der sogenannten Exekutivfunktionen und des kognitiven Arbeitstempos, dies bei zum Beispiel weitgehend unbeeinträchtigten (kortikalen) Gedächtnisfunktionen. Auch die Tests D2 und ein Hamburg-Wechsler-Intelligenztest würde wichtige ergänzende Hinweise liefern und die Abgrenzung zu einer primären Intelligenzminderung und auch einer motivationsbedingten Minderleistung ergeben und den Befund einer sekundär aquirierten subkortikalen Funktionsstörung erhärten. Es sei zwar zutreffend, dass kognitive Störungen auch als Folge einer depressiven Störung auftreten könnten; die von Herrn H.___ eingesetzte Kombination verschiedener Testverfahren erlaube aber auch in diesem Punkt eigentlich eine bestmögliche Abgrenzung. Beim Argument des Z.___, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des neuropsychologischen Untersuches unter einer depressiven Störung gelitten habe, die später nicht mehr vorhanden gewesen sei, wäre es folgerichtig gewesen, ein weiteres Untersuchungsverfahren zu dieser Fragestellung vorzuschlagen. Dr. J.___ führte aus, dass es unerklärlich sei, weshalb die zur Frage einer subkortikalen Gehirnschädigung nun wirklich vollkommen unzureichende Untersuchung im Z.___-Gutachten nicht weiter in der aktuellen Stellungnahme des Z.___ thematisiert worden sei. Es sei unklar, ob das Z.___-Gutachten weiterhin als Grundlage für die Entscheidung der Beschwerdegegnerin diene oder nicht (S. 2 Ziff. 1)
         Er könne nicht mit Sicherheit beantworten, ob der Beschwerdeführer ihm und der Beschwerdegegnerin alle Dokumente zu seinem Unfall 1985 vorgelegt habe. Aus den vorhandenen Dokumenten gehe aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer 1985 ein relevantes Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe mit nachfolgender spastischer Hemisymptomatik rechts und deswegen zwei Monate in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Zusammenhang der unfallbedingten Gehirnschädigung mit dem aktuellen neurologischen und psychopathologischen Zustandsbild des Beschwerdeführers sei aus seiner Sicht als wahrscheinlich anzusehen - insbesondere auch in Zusammenhang mit den neuropsychologischen Befunden, die sich seines Erachtens kaum anders erklären liessen (S. 2 Ziff. 2).
         Es würde zudem eine Stellungnahme des Z.___ im Hinblick auf die falschen Angaben zur Familienanamnese, wo der Sohn des Beschwerdeführers mit Drogenhandel in Zusammenhang gebracht worden war, fehlen (S. 3 Ziff. 3).
         Dr. J.___ betonte, dass er beim Beschwerdeführer eine strukturelle (vermutlich posttraumatische) Gehirnfunktionsstörung als wesentliche Ursache für seine psychopathologischen Auffälligkeiten sehe. Er habe ihn in der bisherigen Behandlungszeit als recht instabil und auch in seiner Impulskontrolle eingeschränkt  erlebt. Entsprechend sei eine adäquate Unterstützung und ein Schutz des Beschwerdeführers durch die IV-Behörden angemessen. Eine langwierige Rechtsauseinandersetzung, zumal mit den oben genannten Ungereimtheiten seitens der Behörde, sei aus therapeutischer Sicht nicht zu empfehlen und könne im schlimmsten Fall auch zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers oder auch von Drittpersonen führen (S. 3 Ziff. 4).
4.14   Eine am 1. Juni 2010 durchgeführte Magnetresonanztomographie des linken Knies ergab einen diskreten Knorpelschaden im medialen Femurcondylus und ansonsten unauffällige Resultate (Urk. 10/102/9).
4.15   Am 12. Juni 2010 erstattete lic. phil. I L.___, Fachspsychologe FSP, B.___, das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten (Urk. 10/112). Der Gutachter nannte als Diagnose eine leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung, wahrscheinlich Schmerzsyndrom bedingt, Differenzialdiagnose affektiv (S. 13 Ziff. 3).
         Der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer während der neuropsychologischen Untersuchung nicht suizidal wirke, sich von suizidalen Gedanken aber auch nicht explizit distanzieren könne. Aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobachtung hätten sich jedoch keine Hinweise auf eine depressive oder dysphorische Stimmungslage, insbesondere nicht auf eine solche, die mit den Testbefunden interferieren könnte, ergeben. Inwiefern neben der mentalen Verlangsamung eine weiterführende affektive Problematik bestehe, müsse durch eine psychiatrische Abklärung geprüft werden (S. 10 Ziff. 2.2).
         Der Gutachter stellte fest, dass im Vordergrund der neuropsychologischen Testung die deutliche mentale und praktische Verlangsamung stehe. In diesem Kontext gelte es die deutlichen Leistungsdefizite im verbal-episodischen Gedächtnis zu interpretieren. Die Lernleistungen seien verzögert und reduziert. Bezogen auf eine altersentsprechende Normstichprobe sei das Wiedererkennen als mittelschwer vermindert zu werten. Des Weiteren sei die verbale Erfassungsspanne leicht und das visuelle Arbeitsgedächtnis grenzwertig leicht vermindert. Es lasse sich in den computergestützten Aufgaben zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP) keine Verlangsamung objektivieren. Sowohl in der Alertness (Aktivierungsniveau), der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit und der Flexibilität seien die Reaktionszeiten, die Reaktionskonstanz und die Reaktionsgenauigkeit im unauffälligen Normbereich. Einzig in der geteilten Aufmerksamkeit sei es zu einer sehr auffälligen Anzahl an Fehlreaktionen gekommen. Die übrigen geprüften kognitiven Funktionsbereiche seien alle im altersentsprechenden Normbereich. Unauffällig seien auch die Ergebnisse im figural-episodischen Gedächtnis, dem Altgedächtnis, der visuellen Erfassungsspanne, dem verbalen Arbeitsgedächtnis, der Gnosis, der Praxis und der Orientierung. Die Exekutivfunktionen seien unter verschiedenen Anforderungen unauffällig. Die Ergebnisse zum Allgemeinwissen der Sprache und dem Rechnen liessen auf ein durchschnittliches Bildungsniveau schliessen (S. 13 Ziff. 4).
         Die Testbefunde seien vereinbar mit der eigenanamnestisch beschriebenen Selbständigkeit im Alltag. Aufgrund dessen seien die neuropsychologischen Befunde als valide zu werten (S. 14 oben Ziff. 4)
         Der Gutachter führte aus, dass im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung vom August 2008 (vgl. E. 4.7) keine schwere depressive Episode habe festgestellt werden können. Die damals festgestellte Konzentrationsstörung lasse sich in der aktuelle Testung zumindest in den Papier-Bleistift-Aufgaben bestätigen, auch hinsichtlich des Schweregrades einer mittelschweren Störung. Die durchgeführte Aufmerksamkeitstestung (TAP) sei dagegen weitgehend unauffällig verlaufen, auch die Störung des Planens, der Visuoperzeption und der Visuokonstruktion hätten sich aktuell nicht bestätigen lassen (S. 14).
         Eine deutliche mentale Verlangsamung sowie ein Abrufdefizit könnten Hinweis für ein subkortikales Ausfallmuster sein. Es habe sich ein unspezifisches Ausfallprofil mit kortikalen und subkortikalen Anteilen gezeigt. Insgesamt würden die Befunde einer leichten bis mittelschweren neuropsychischen Störung entsprechen, welche wahrscheinlich durch das Schmerzsyndrom bedingt sei. Als weitere Ursache müsse die affektive Störung in Betracht gezogen werden, auch wenn sich in der neuropsychologischen Testung kein Hinweis auf eine depressive Überlagerung ergeben habe. Ein ursächlicher Zusammenhang zum Umfallereignis im Jahr 1985 sei möglich. Eine Verletzung, wie sie der Beschwerdeführer erlitten habe, könne zu persistierenden Konzentrations- und/ oder Gedächtnisdefiziten führen. Dem entgegenzuhalten sei aber der Umstand, dass er nach dem Unfall langjährig ohne kognitive Defizite arbeitfähig gewesen sei. Zudem hätten nach Angaben des Beschwerdeführers die Konzentrations- und Gedächtnisdefizite vor 4-5 Jahren schleichend begonnen und sich seither im Verlauf progredient entwickelt. Bei einem solchen Verlauf müsste auch ein demenzieller Prozess mit einem sehr frühen Beginn in Betracht gezogen werden. Dagegen würde aber das junge Alter des Beschwerdeführers und die fehlende Progredienz im Vergleich der neuropsychologischen Untersuchung von 2008 sprechen (S. 14 Mitte).
         Aufgrund der kognitiven Leistungen, ausschliesslich aus neuropsychologischer Sicht, sei die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit, vergleichbar seiner früheren Anstellungen, zu 65 % gegeben, d.h. 5.5 Stunden pro Tag, bezogen auf ein Arbeitswochenpensum von 42 Stunden. Aufgrund der Verlangsamung sei für ein Arbeitsleistungsvermögen von 65 % bezogen auf ein Wochenpensum von 100%, wahrscheinlich ein zeitlicher Mehrbedarf notwendig (S. 15 oben).
         Das effektive Arbeitsvermögen müsse unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden (Schmerzen) und der affektiven Problematik festgelegt werden. Zusätzlich zur neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gelte es die somatische und die psychiatrische Problematik zu beachten, die wahrscheinlich zu einer zusätzlichen Reduktion der Arbeitsfähigkeit führe. In welchem Ausmass dies zutreffe, müsse mittels Begutachtung durch die entsprechenden Fachdisziplinen beurteilt werden. Eine Steigerung der kognitiven Leistungen könne allenfalls bei einer Reduktion der Schmerzen und/oder der psychiatrischen Symptome erwartet werden (S. 15).
4.16   Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 25. August 2010 (Urk. 10/102/6-7) die folgende Diagnose (S. 6):
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei depressiver Entwicklung
- Diskusprotrusionen und Osteochondrosen der Lendenwirbelsäule ohne Anhalt für eine lumbale Radikulopathie oder zentrale Spinalkanalstenose
- sensible Ulnarisneuropatie links, ED 2009, vermutlich Druckneuropathie in Höhe des Ellbogens
- Adipositas
         Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer ein weitschweifendes, klagendes und vor allem anklagendes Vorbringen der Beschwerden gezeigt habe. Im Gespräch seien keine relevanten neuropsychologischen Störungen erkennbar gewesen, kein Meningismus (S. 2 oben).
         Bei der neurologischen Untersuchung habe kein objektivierbarer pathologischer Befund erhoben werden können. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf Myopathie, Neuropathie oder lumbale Radikulopathie ergeben. Eine elektrophysiologische Untersuchung der Beinmuskeln und der Nerven habe der Patient abgelehnt, da die letztjährige Untersuchung für ihn unangenehm gewesen sei. Das MRI der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 10/102/8) habe leichte Diskusprotrusionen ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression oder einer zentralen Spinalkanalstenose gezeigt, so dass die langjährigen chronischen Rückenschmerzen durch die organischen Befunde offenbar nicht hinreichend medizinisch erklärt werden könnten. Eine Indikation für eine Operation an der Lendenwirbelsäule würde sie daher nicht sehen. Der Beschwerdeführer sei von der Organizität seiner Beschwerden überzeugt und weise eine mögliche psychische Komponente weit von sich. Dies deute auf eine somatoforme Schmerzstörung hin, die sich langfristig nur durch eine multimodale Therapie bessern werde. Sie habe dem Beschwerdeführer eine Vorstellung in der Schmerzambulanz vorgeschlagen, was er jedoch abgelehnt habe, wie auch eine stationäre Behandlung in einer Schmerzklinik für ihn nicht in Frage komme. Sie habe versucht, ihm aufzuzeigen, dass eine körperliche Inaktivität die allgemeine muskuläre Dekonditionierung verstärke und auch chronische Schmerzen fördere. Eine Gewichtsabnahme wäre ebenfalls zuträglich (S. 2).
4.17   Am 11. Oktober 2010 erstatteten die Fachleute des Instituts für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung (A.___) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Gutachten (Urk. 10/102/1-5; Urk. 10/109).
         Sie führten aus, im Vordergrund der neuropsychologischen Begutachtung hätten neben ausgeprägten Schmerzbeschwerden, einem überwiegend langsamen Arbeitstempo, einer fluktuierenden Arbeitsgenauigkeit und einem reduzierten Affekt und Antrieb, Minderleistungen in den getesteten kognitiven Funktionsbereichen gestanden.
         Atypische Fehlermuster und auffällige Resultate in Symptomvalidierungsaufgaben hätten darauf hingewiesen, dass die gezeigten Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen darstellten, sondern psychische Einflüsse eine leistungsprägende Rolle spielten. Keinesfalls müsse es sich dabei um eine bewusste Aggravation oder Simulation handeln. Oft würden Exploranden unbewusst aus einer inneren Not heraus die subjektiv als sehr beeinträchtigend empfundenen Symptome deutlicher herauszustellen versuchen, um ihrem Leiden Gehör zu verschaffen. Ihrer Meinung nach sei beim Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit sekundär im Rahmen des reduzierten Antriebs vor dem Hintergrund einer affektiven Mindergestimmtheit bei einer vermutlich chronifizierten somatoformen Schmerzstörung als herabgesetzt anzusehen. Aufgrund des Fehlens eines Nachweises authentischer neuropsychologischer Beeinträchtigungen seien keine Diagnosen basierend auf neuropsychologischen Störungen zu vergeben. Schwere neuropsychologische Störungen wie Amnesie, Aphasie, Agnosie und Apraxie hätten ausgeschlossen werden können. Ob leichte oder mittelgradige Beeinträchtigungen einzelner Funktionen bestünden, habe aufgrund eindeutiger Hinweise auf Symptomverdeutlichung nicht beurteilt werden können. Die Untersuchung sei nach Rücksprache mit dem zuständigen Z.___ abgebrochen worden (S. 5).
4.18   Dr. J.___ nahm mit Schreiben vom 15. November 2010 (Urk. 3/16) zu dem A.___-Gutachten (vgl. E. 4.17) und dem Gutachten der B.___ (vgl. E. 4.15) Stellung. Er führte aus, dass der Gutachter L.___ die für die komplexere neuropsychologische Fragestellung erforderliche fachliche Qualifikation mitbringe, was beim Gutachter des A.___ wohl nicht der Fall sei (S. 1 Ziff. 1). Die Interpretation der bei den beiden aktuellen Gutachten gefundenen kognitiven Leistungseinschränkungen sei etwas unterschiedlich - beide Untersuchungen hielten eine hirnorganische Ursache für nicht sehr wahrscheinlich, könnten jedoch eine Beteiligung des Schädel-Hirntraumas als Ursache für die Auffälligkeiten nicht mit Sicherheit ausschliessen (S. 1 Ziff. 2).
         Dr. J.___ führte aus, dass dies auch aus seiner Sicht der recht komplexen klinischen Situation entspreche. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer durch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen und Faktoren, die sich gegenseitig ungünstig beeinflussten, nach wie vor als nicht arbeitsfähig einzuschätzen. Neben der chronischen Schmerzsymptomatik und der wechselnd ausgeprägten affektiven Störung/Depression sowie einer somatoformen Schmerzstörung sei er nach wie vor überzeugt davon, dass auch eine organische Hirnschädigung vorliege. Dies vermute er insbesondere im Zusammenhang mit der wiederholt deutlich sich manifestierenden Impulskontrollstörung des Beschwerdeführers. Leider sei in keinem der beiden Gutachten zu diesem Punkt Stellung genommen worden (S. 1 f. Ziff. 3). Des Weiteren sei er der Meinung, dass im Falle des Abbruches einer Begutachtung dies ausführlicher begründet werden sollte, als dies mit dem lapidaren Hinweis, dass dieses nach Rücksprache mit dem Z.___ geschehen sei, erfolgt sei (S. 2 Ziff. 4).

5.
5.1         Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist und Lastwagenchauffeur nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.3, E. 4.5, 4.8). Zu prüfen ist das noch mögliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anhand der Frage, ob sich seit der letzten rentenverneinenden Verfügung von 21. August 1997 (Urk. 10/15-16) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers körperlich oder psychisch verändert hat.
5.2     Dass sich aus physischer Sicht seit dem durch Dr. C.___ diagnostizierten chronischen Lumbovertebralsyndrom (vgl. E. 3.2) eine Verschlechterung ergeben hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dieser sah den Beschwerdeführer in einem der Behinderung angepassten körperlich und intellektuell weniger belastenden Beruf als zu 100 % arbeitsfähig an. Die vor der Neuanmeldung am 3. März 2008 ausgeführte Tätigkeit als Lagerist und LKW-Chauffeur entsprach diesem Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit nicht, da die Arbeit in einem Logistikbetrieb eine gute körperliche Verfassung erfordert und das Tragen von Gütern und die Beförderung von Staplern täglich vorkommt (vgl. Urk. 10/27 S. 8).
         Nachdem der Beschwerdeführer dann von Dr. E.___ seit dem 31. August 2007 bis auf weiteres arbeitsunfähig geschrieben worden war, attestierten die Ärzte des Stadtspitals F.___ dem Beschwerdeführer im Mai 2008 für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 4.5). Sodann führte Dr. M.___ aus, dass die langjährigen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers nicht hinreichend medizinisch erklärt werden könnten (E. 4.16). Auch ergab die Untersuchung des Knies im Juni 2010 (vgl. E. 4.14) keine relevante Beeinträchtigung. Es ist daher in Bezug auf die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers von keiner rentenrelevanten Verschlechterung auszugehen.
5.3    
5.3.1 Es stellt sich aber die Frage, ob in psychischer Hinsicht eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt.
5.3.2 Vorab ist auf Dr. J.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Sommer 2008 in psychiatrischer Behandlung ist, einzugehen. Dieser sah den Beschwerdeführer aufgrund von schwerwiegenden psychischen Problemen, welche er auf eine subkortikale Gehirnschädigung von einem Autounfall 1985 zurückführte, als zu 100 % arbeitsunfähig an. Namentlich diagnostizierte er eine deutliche affektive Instabilität mit zeitweiser erheblicher depressiver Symptomatik und eine Impulskontrollstörung (vgl. E. 4.9, E. 4.11, E. 4.13). Dr. J.___ äusserte sich zu sämtlichen anderslautenden Beurteilungen in wiederholt dezidierter Parteinahme für den Beschwerdeführer.
         In seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ (vgl. E. 4.9) führte er im Februar 2009 aus, dass zu befürchten sei, dass die Symptomatik erneut dekompensiere und exazerbiere, wenn der Beschwerdeführer sich aufgrund einer nur halben Rente in der Situation sehe, eine Arbeitsstelle suchen zu müssen. Nebst dem Hinweis auf die familiär und finanziell prekäre Situation des Beschwerdeführers erwähnte er, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Arbeitsstellen immer wieder mobbingartigen Konflikten mit Mitarbeitern und Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei, und dass er dies auf die hirnorganische Komponente des psychiatrischen Beschwerdebildes zurückführe. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass sich dies wiederholen könnte. Sodann empfahl Dr. J.___ eine volle IV-Berentung, um dem Beschwerdeführer Zeit für die Stabilisierung zu geben.
         Nebst der Tatsache, dass sich Dr. J.___ primär nur zum Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung und nicht zum Umfang der Berentung zu äussern hat, ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein sehr aggressives, nicht tolerierbares Verhalten an den Tag gelegt hat. Im Bericht der G.___ (Urk. 10/33 S. 8) wurde von verbal-aggressiven Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitpatienten sowie dem Personal berichtet. In diesem Kontext erfolgte dann auch der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers aus dem Schmerzprogramm. Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. I.___ im Oktober 2008 an, einerseits bei einem Konflikt seinem Stiefvater gedroht zu haben, diesen zu erschiessen, wobei er dann zweimal in die Luft geschossen habe, andererseits führte er aus, im Mai 2007 einem Vorgesetzten verbal gedroht zu haben, diesen umzubringen, nachdem ihm dieser widersprüchliche Aufträge erteilt habe (vgl. Urk. 10/39 S. 5 f). Letztere Schilderung widerspricht sodann den von Dr. J.___ geäusserten „mobbingartigen Konflikten“, wo es um systematisches Ausgrenzen von Mitarbeitern geht, sondern spricht eher für den Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis nicht per sofort aufgelöst hatte.
         Des weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer, als er am Kundenschalter der IV-Stelle keine Auskunft über den Stand des Verfahrens erhalten hatte, drohte, dass wenn er in drei Monaten keinen Entscheid habe, er vorbeikommen und alles verwüsten würde (vgl. Urk. 10/75). Diese „Impulskontrollstörung“, wie Dr. J.___ das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bezeichnet, will er sodann auf eine durch den Autounfall des Beschwerdeführers 1985 verursachte kognitive Störung zurückführen.
         Die beiden zuletzt angefertigten neuropsychologischen Gutachten des A.___ und der Neuropsychologie Basel (vgl. E. 4.15 und E. 4.18) konnten aber beim Beschwerdeführer weder eine schwere depressive Episode noch den Nachweis authentischer neuropsychologischer Beeinträchtigungen feststellen. Die Impulskontrollstörung kann somit nicht auf eine durch den Unfall verursachte kognitive Störung zurückgeführt werden.
         Dr. J.___ kritisierte weiter das Z.___-Gutachten (vgl. E. 4.11) als nicht nachvollziehbar; bereits die Darstellung der Anamnese sei fragwürdig, weil dem Beschwerdeführer unterstellt worden sei, sein Sohn habe mehrmals Kontakt mit der Polizei gehabt, vermutlich wegen Drogenhandels. Nun räumte aber der Beschwerdeführer selbst ein, dass bei seinem Sohn anlässlich einer Verkehrskontrolle im Urin Haschisch gefunden worden sei (vgl. Urk. 10/62 S. 1). Immerhin hat die Aussage des Z.___-Arztes insoweit ein faktisches Korrelat. Dr. J.___ berichtete sodann von der sehr gut dokumentierten Schädel-Hirn-Verletzung im Jahr 1985, welche im Z.___-Gutachten völlig ausser Acht gelassen worden seien. Wie sich herausstelle, ergab sich aus den Dokumenten keineswegs ein Nachweis einer lang dauernden Störung der Funktion des zentralen Nervensystems nach der Kontusion (vgl. E. 4.12). Auch geht nicht hervor, dass Dr. J.___ seinerseits Bemühungen unternommen hätte, die Dokumente zu übersetzten. Es ist daher fraglich, wie er zum Schluss kam, es sei alles sehr gut dokumentiert.
         Nachgerade grenzwertig ist die Äusserung von Dr. J.___ im April 2010, dass aus therapeutischer Sicht dem Beschwerdeführer eine langwierige Rechtsauseinandersetzung zu ersparen sei, unter anderem, um eine Gefährdung von Drittpersonen abzuwenden (vgl. E. 4.13).
         Seine Kritik im Oktober 2011 zum A.___-Gutachten (vgl. E. 4.18) lautete dahingehend, dass die A.___-Gutachter nicht die für die komplexere neuropsychologische Fragestellung erforderliche fachliche Qualifikation mitbringen würden. Angesichts der ausgewiesenen Qualifikation der Fachleute des A.___ (vgl. Urk. 10/0) wird an dieser Stelle auf diesen Vorwurf nicht weiter eingegangen.
         In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. J.___ ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Dr. J.___ hat als behandelnder Psychiater eine mit dem Hausarzt vergleichbare Vertrauensstellung inne, was bei der Beweiswürdigung ebenfalls zu berücksichtigen ist.
         Offensichtlich fehlen bei Dr. J.___ die nötige Objektivität und Distanz zum Beschwerdeführer. Er äusserte sich zudem zu Bereichen, welche den Gerichten und rechtsanwendenden Behörden vorbehalten sind und nicht in seinem Kompetenzbereich liegen. Aufgrund des Gesagten können die Ausführungen und Kritiken von Dr. J.___ bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden.
5.3.3   Dr. I.___ kam nach seiner Begutachtung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 zum Schluss, dass aufgrund einer aktuell leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und impulsiven Persönlichkeitszügen für sämtliche angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung von 50 % bestehe. Konzentration und Aufmerksamkeit wurden als klinisch nicht beeinträchtigt befunden (vgl. E. 4.8).
         Die von Dr. I.___ gestellte Diagnose konnte vom Z.___-Gutachter im Juli 2009 nicht bestätigt werden. Letzterer sah den Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig an. Er konnte keinen objektiv relevanten Gesundheitsschaden für eine angepasste Tätigkeit feststellen (vgl. E. 4.12).
         Gemäss A.___-Gutachten vom Oktober 2010 waren keine authentischen neuropsychologischen Beeinträchtigungen nachzuweisen. Eine leichte oder mittelgradige Beeinträchtigung einzelner Funktionen konnte aufgrund eindeutiger Hinweise auf Symptomverdeutlichung nicht beurteilt werden (vgl. E. 4.17). Sodann konnte auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter der B.___ weder das Vorliegen einer subkortikalen Beeinträchtigung noch einer schweren Depression, wie sie Diplom-Psychologe H.___ diagnostizierte hatte (vgl. E. 4.7), bestätigen. Er sah die leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung, die sich der mentalen Verlangsamung sowie in einem Abrufdefizit zeigte, wahrscheinlich durch das Schmerzsyndrom bedingt. Als weitere Ursache hierfür zog er die affektive Störung in Betracht, auch wenn er keinen Hinweis auf eine depressive Überlagerung feststellen konnte (vgl. E. 4.15).
         Die im Gutachten von Dr. I.___ diagnostizierte leichte bis mittelgradige depressive Episode wie auch die von Diplom-Psychologe H.___ diagnostizierte depressive Episode und der Verdacht auf subkortikale Beeinträchtigungen (vgl. 4.7) fand in den nachfolgenden neuropsychologischen Gutachten keine Bestätigung (vgl. 4.17). Die immer wieder gezeigte Neigung des Beschwerdeführers zu aggressiven Durchbrüchen geht daher nicht mit einem Krankheitsbild einher, sondern ist im Zusammenhang mit dessen Persönlichkeit zu sehen. Den aggressiven impulsiven Ausbrüchen des Beschwerdeführers wird somit kein invalidisierender Charakter zugesprochen.
         Insgesamt kann also den Gutachten keine Diagnose entnommen werden, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermag. Der mentalen Verlangsamung und dem vereinzelt auftretenden Aufmerksamkeitsdefizit wird mit der Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit geringen intellektuellen Anforderungen genügend Rechnung getragen.
         Der Gutachter der B.___ stellte sich mit der Aussage, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, vergleichbar seiner früheren Anstellungen, zu 65 % arbeitsfähig sei, auch nicht in Widerspruch zur Aussage des Z.___-Gutachtens, das der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sah. Wie schon ausgeführt, hatte es sich bei den bisherigen Anstellungen eben nicht um angepasste Tätigkeiten gehandelt.
5.4     Der medizinische Sachverhalt ist damit als dahingehend erstellt, dass weder eine physische noch eine psychische rentenrelevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten mit geringen intellektuellen Anforderungen nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.      
6.1     Es ist sodann in Berücksichtigung dieser Einschränkungen der Einkommensvergleich vorzunehmen.
6.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 (vgl. Urk. 10/27 Ziff. 2.3) bei Y.___ angestellt. Laut Angaben der Arbeitgeberin würde er im Jahr 2008 ohne den Gesundheitsschaden in dieser Tätigkeit Fr. 59'475.-- verdienen (vgl. Urk. 10/27 Ziff. 2.11).
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass er nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit geringen intellektuellen Anforderungen ausführen kann, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011, S. 94, Tabelle B 9.2, Total), rund Fr. 59'979.-- (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12).
6.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.7         Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers ist ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % angemessen. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 53’981.-- (Fr. 59'979.-- x 0.9).
6.8     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59'475.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 53'981.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'494.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 9 %, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Jürg Waldmeier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).