IV.2011.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 19. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund
Götte & Freund Rechtsanwälte
Adlisbergstrasse 92, Postfach 1736, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 geborene X.___ arbeitete von Mai 1988 bis Mai 1995 als Fugenarbeiter bei der Y.___ AG (Arbeitgeberauskunft vom 16. September 1999, Urk. 11/30). Am 24. April 1996 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 18. November 1997 mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 1996 eine halbe Rente zu (Urk. 11/21-22). Ein im Juni 1999 eingeleitetes Revisionsverfahren (Urk. 11/25), in dessen Rahmen unter anderem ein Gutachten der Klinik Z.___ eingeholt wurde (Gutachten vom 22. Oktober 1999, Urk. 11/32), ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2000 festhielt, dass X.___ weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat (Urk. 11/36). Zwei weitere Revisionsverfahren wurden mit Mitteilung vom 25. März 2002 (Urk. 11/47) bzw. Mitteilung vom 3. März 2009 (Urk. 11/73) unter Festhaltung eines unveränderten Invaliditätsgrades von 50 % abgeschlossen.
1.2     Im September 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 21. September 2009, Urk. 11/78). Dabei holte sie die Berichte von Dr. med. A.___, praktizierender Arzt, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 11/81) und vom 16. Dezember 2009 (Urk. 11/83/6) ein und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 30. Juni 2010 erstattete (Urk. 11/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. September 2010, Urk. 11/94, und Einwand vom 9. September 2010, Urk. 11/95) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 die Rente wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 6. Januar 2011 durch Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Dezember 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.
2.1         Vergleichbasis für die Prüfung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist der 10. Januar 2000. Anlässlich des mit Verfügung vom 10. Januar 2000 abgeschlossenen Revisionsverfahrens, in dessen Rahmen unter anderem das Gutachten der Klinik Z.___ vom 22. Oktober 1999 (Urk. 11/31) eingeholt wurde, fand nämlich letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung statt.
2.2     Die Klinik Z.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 22. Oktober 1999 (Urk. 11/32/7) (1) eine chronische Lumboischialgie rechts mit/bei mediolateraler und foraminaler kleiner Diskushernie L4/5 rechts und anlagebedingt engem Spinalkanal, mehrsegmentaler LWS-Degeneration, funktioneller linkskonvexer LWS-Skoliose bei bekannter Beinverkürzung links und Status nach OSG- und USG-Arthrodese links, Unterschenkelmuskelatrophie links und (2) Zervikozephalgien mit Osteochondrose C5/6. Die Klinik Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte rückenschonende Tätigkeiten in Wechselbelastung, welche längerfristig auf 100 % gesteigert werden könne (S. 7). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hatte zuvor mit Bericht vom 6. Juli 1999 (1) einen Riss des medialen Meniskus im Hinterhornbereich seit Unfall im Jahr 1994, (2) eine seit 1995 bestehende Diskushernie auf Höhe L4/5 und ein enger Spinalkanal sowie (3) eine "Skoliosis, eine Kryphosis, eine Lordosis, eine Keildeformation BWK 5 und 7" diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/26).
2.3
2.3.1   Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. A.___ mit Bericht vom 16. Dezember 2009 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach einem misslungenen Arbeitsversuch (Teilarbeit 1h/Tag) verschlechtert. Anfang November sei erneut eine Behandlung wegen akuter Lumbalgie mit Reizsymptomen beidseits erfolgt. Seiner Meinung nach habe sich der Zustand nicht gebessert. Die Arbeitseingliederung sei auch für Teilzeit schwer zu realisieren (Urk. 11/83/6).
2.3.2   Dr. A.___ legte seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. November 2009 bei. Dieser diagnostiziere eine akute Lumbalgie mit Reizsymptomen links, gering auch rechts, ohne Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Dr. C.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/83/7-8).
2.3.3   Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 30. Juni 2010 (Urk. 11/89) als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine 1965 erfolgte Arthrodesierung des oberen und unteren Sprunggelenks links bei Muskelhypotrophie des linken Beins, ASR-Verlust links und Beinlängenverkürzung links von 2,5 cm mit linkskonvexer Skoliose und (2) chronische lumbospondylogene Beschwerden bei leichtgradigen Osteochondrosen von LWK 3/4 und LWK 4/5 und leichtgradiger linkskonvexer Skoliose fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) ein chronisches, nicht ausreichend somatisch abstützbares Schmerzsyndrom bei diffusen Druckschmerzen, chronischen lumbospondylogenen Beschwerden, passageren zervikospondylogenen Schmerzen und Schlafstörungen, (2) passagere zervikospondylogene Schmerzen bei leicht- bis mittelgradiger Osteochondrose von HWK 5/6 und leichtgradiger Osteochondrose von HWK 6/7, (3) eine Adipositas mit Body-Mass-Index 31,5 kg/m2, (4) eine laborchemische Hepatophathie, (5) einen Nikotinkonsum von etwa 70 pack years, (6) eine gestörte Gluconeogenese und (7) anamnestisch eine arterielle Hypertonie. Aus somatischer Sicht nicht beurteilt worden sei die anamnestisch vorhandene Depression (S. 7). Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die zuletzt vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübte berufliche Tätigkeit für Fugenarbeit zu maximal 20 % eingeschränkt. Diese Einschätzung treffe sei Jahren und spätestens seit dem Zeitpunkt dieser aktuellen Begutachtung zu. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er derzeit, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (S. 15-16).
2.3.4   Die Klinik Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 14. Oktober 2010 lumboradikuläre Schmerzen L5 links nach kranial luxierter Diskushernie L5/S1 links rechts. Zu den chronischen Lumbalgien sei nun neu eine Diskushernie L5/S1 aufgetreten. Diese erkläre die radikuläre L5-Symptomatik links. Es bestehe aktuell keine absolute Operationsindikation. Sie hätten sich daher zu einem Nervenwurzelblock L5 links mit Verlaufskontrolle nach sechs Wochen entschieden (Urk. 11/97).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Dezember 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist und dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 30. Juni 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 11/92).
3.2     Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer umfassend. Er berücksichtigte bei seiner Beurteilung sowohl die vorhandenen medizinischen Akten als auch seine eigenen Untersuchungen. Da er sich zudem mit anderslautenden Arztberichten auseinandergesetzt hat, bildet sein Gutachten grundsätzlich eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten fest, dass seines Erachtens seit Jahren und spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt lediglich eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/89 S. 15). Hinsichtlich der Veränderungen des Gesundheitszustandes erklärte er betreffend obere Extremitäten und Wirbelsäule, dass er, wenn er die Befunde, die er anlässlich der aktuellen Begutachtung habe objektivieren können, mit denjenigen, die im orthopädischen Gutachten vom 22. Oktober 1999 beschrieben worden seien, vergleiche, keine Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen könne (S. 9 und S. 11). Dr. B.___ erkannte jedoch betreffend die unteren Extremitäten im Vergleich zum orthopädischen Gutachten vom 22. Oktober 1999 eine Verbesserung, da die Hüftbeweglichkeit beidseits wieder frei sei (S. 11-12). Eine allfällige Einschränkung der Hüftbeweglichkeit war jedoch nicht Basis für die seinerzeitige Rentenzusprache des Beschwerdeführers. So diagnostizierte die Klinik Z.___, deren Gutachten Grundlage für die Rentenzusprache vom 10. Januar 2000 war, keine durch Beschwerden der Hüfte bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr hielt die Klinik Z.___ fest, dass die Hüftbeweglichkeit symmetrisch und schmerzfrei war (Urk. 11/32/5). Da Dr. B.___ somit, mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Hüftbeweglichkeit, von einem stationären Gesundheitszustand ausgeht, ist seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bloss als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes zu qualifizieren. Eine solche andere Einschätzung bildet, wie ausgeführt (E. 1.2), kein Grund für eine Rentenrevision. Auch aus den Berichten von Dr. A.___ (E. 2.3.1), von Dr. C.___ (E. 2.3.2) und von der Klinik Z.___ (E. 2.3.4) geht zumindest keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Es liegt daher kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, wovon denn auch die Beschwerdegegnerin nicht ausgegangen ist, erklärte sie doch die Aufhebung der Rente wiedererwägungsweise.
3.3     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
         Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen). Die ursprüngliche Rentenzusprache und deren mehrmalige Bestätigung in Revisionsverfahren waren nicht zweifellos unrichtig, beruhten sie doch auf umfassenden Abklärungen und insbesondere auch auf dem Gutachten der Klinik Z.___ vom 22. Oktober 1999, welches keine offensichtlichen Mängel aufweist. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht berechtigt, die Rentenzusprache in Wiederwägung zu ziehen.
3.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten von Dr. B.___ ein stationärer Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hervorgeht. Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen, besteht kein Revisionsgrund, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Weil sich zudem die ursprüngliche Rentenzusprache und deren mehrmalige Bestätigung nicht als zweifellos unrichtig erweist, kann die Rentenzusprache auch nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2010 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
4.3     Die gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung erweisen sich als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Dorrit Freund
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).