Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, hatte sich im August 2008 unter Hinweis auf Schulter- und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8/1). Im Laufe des Abklärungsverfahrens gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Arbeitsvermittlung, welche per Ende Oktober 2009 abgeschlossen wurde (Urk. 8/20, 8/40). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente unter Bezugnahme auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 22. November 2010 (Urk. 2, 8/60)
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente sowie die Gewährung von Arbeitsvermittlung beziehungsweise Umschulung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diverse Berichte ein (Berichte Klinik Y.___ vom 9. August und 11. Oktober 2011, Urk. 11/1+3; Bericht Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 18. August 2011, Urk. 11/4; Bericht Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologe, vom 13. September 2011, Urk. 11/2; Bericht Dr. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, Leiter Schmerztherapie am Spital C.___, vom 20. Januar 2012, Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 14, 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung beruflicher Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Umschulung) verlangt, ist daher mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
3.
3.1 Der ablehnende Rentenentscheid wurde damit begründet, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 22. November 2010 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei, was - nach durchgeführtem Einkommensvergleich unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % führe (Urk. 2).
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, Dr. D.___ habe nicht sämtliche Vorakten berücksichtigt. Sodann verweist sie auf die abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen ihrer behandelnden Ärzte, denen zu folgen sei (Urk. 1).
4. Der Gutachter Dr. D.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Syndrom. Den übrigen Diagnosen (chronische unspezifische obere und untere Rückenschmerzen; gestörte Gluconeogenese; radiologisch Osteopenie der Lendenwirbelsäule) mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/60/10).
Bei der Untersuchung ergab sich eine nicht dermatombezogene Hypersensibilität des ganzen rechten Arms und des ganzen linken Beins für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn, was auf eine nicht somatische Ätiologie schliessen liess. Hinsichtlich der geklagten oberen und unteren Rückenschmerzen imponierten diffuse Schmerzangaben. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war schmerzhaft eingeschränkt, ohne messbares Defizit. Die zervikale und lumbale Muskulatur war bis auf einzelne Myogelosen unauffällig. Die Muskelkraft und - trophik war allseits normal. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom bestand nicht. Auch die radiologischen Bilder zeigten keine Hinweise auf eine Neuro- oder Myelonkompression. Die Versicherte schilderte eine ungerichtete Steh- und Gangunsicherheit, was sich indessen nicht objektivieren liess. Im Serum liess sich bei einem normalen Fructosaminwert ein diskret erhöhter Glucosewert nachweisen. Eine diabetische Stoffwechselstörung lag aufgrund des geringen Krankheitswerts aber nicht vor. Für die multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen und Müdigkeit bestand kein somatisches Korrelat, so dass Dr. D.___ diese Beschwerden als funktionell bedingt erachtete. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin sei die Versicherte seit Juni 2008 nicht mehr arbeitsfähig. Sie habe an der letzten Arbeitsstelle regelmässig Gewichte zwischen 10 und 25 kg bewegen müssen, was ihr nicht mehr zumutbar sei. Indessen sei ihr eine körperlich leichte Arbeit mit Möglichkeit einer Wechselbelastung vollzeitlich zumutbar. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Urk. 8/60/4 ff.).
5. In der auf einlässlichen medizinischen Unterlagen beruhenden, in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegebenen Expertise legt Dr. D.___ nachvollziehbar dar, dass die Begutachtung trotz der geklagten multiplen Beschwerden keine relevanten Befunde mit Auswirkung auf eine Verweistätigkeit ergeben hat. Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. hiezu E. 2.4). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie verkennt, dass Dr. D.___ sehr wohl die wesentlichen Vorakten, insbesondere auch die Berichte von Dr. B.___ vom 4. März 2010 und von Dr. med. K.___ vom 1. November 2010, berücksichtigte (Urk. 8/60/9). Dass er sich nicht mit jedem einzelnen in den Vorakten befindlichen Bericht explizit auseinandersetzte, schadet nicht. Aus dem Umstand, dass ein Teil der behandelnden Ärzte ihr (Teil-)Arbeitsunfähigkeiten bescheinigen, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn in Bezug auf die Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts 8C_871/09 vom 24. März 2009 E. 3.2). Sodann ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztberichten keine Gesichtspunkte, die von Dr. D.___ unerkannt geblieben wären. Dies gilt insbesondere für das zervikale Schmerzsyndrom mit Status nach Spondylodese C5/6 und Osteochondrose C6/7 (Urk. 8/60/5+13, 11/1-4, 16). In neurologischer Hinsicht vermochte der behandelnde Neurologe Dr. Z.___ keine nennenswerten Befunde zu erheben (Urk. 11/4). Der subjektive Leidensdruck der Versicherten ist glaubhaft und zeigt sich unter anderem darin, dass sie sich ständig in ärztliche Behandlung begibt. Auch dazu äusserte sich Dr. D.___. Ein somatisches Korrelat für die geschilderten Beschwerden erachtete er indes höchstens partiell für gegeben. Von weiteren operativen Eingriffen riet er schliesslich ab (Urk. 8/60/14 ff.).
6. Beim Einkommensvergleich nahm die IV-Stelle grosszügigerweise ein Valideneinkommen von Fr. 57'000.- an (vgl. dazu auch den Arbeitgeberbericht der L.___ SA, Urk. 8/10). Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle grundsätzlich korrekt, indessen berechnete sie dieses auf der Basis des Jahres 2006 statt des Jahres 2009. Die korrekterweise zu berücksichtigende Nominallohnentwicklung bis 2009 würde zu einem noch geringeren Invaliditätsgrad als die von der IV-Stelle errechneten 8 % führen, so dass die genaue Berechnung unterbleiben kann.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).