Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00009
IV.2011.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 20. Januar 2011
in Sachen
Jugend- und Familienberatung Kanton Zürich
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Spichiger
Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Rechtsdienst Region Ost
Guyer-Zeller-Strasse 6, Postfach 1299, 8620 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 25. November 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2010 an B.___, C.___ und D.___ zur Invalidenrente ihrer Mutter, E.___, ausgerichtete Kinderrenten im Betrag von Fr. 21'096.-- zurück. Die Verfügung wurde zugestellt an "Jugend- und Familienberatung Kt. Zürich, A.___" (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess A.___ durch Rechtsanwältin Regula Spichiger, Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Rechtsdienst Region Ost, Wetzikon, mit Eingabe vom 6. Januar 2011 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie ersatzlosen Verzicht auf die Rückforderung beantragen (Urk. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c), rückerstattungspflichtig werden.
1.2     Keine Rückerstattungspflicht besteht für Behörden, welche Leistungen nur als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen haben (BGE 110 V 14 f. Erw. 2b, 118 V 221 Erw. 4a), den Amtsvormund oder die Vormundschaftsbehörde (BGE 112 V 101 f. Erw. 2b) oder den Beistand (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 24).


2.
2.1     Im vorliegenden Fall geht es um die Rückerstattung von nach Auffassung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten. Aus den bisherigen Akten geht hervor, dass E.___ die Schweiz per 31. März 2008 verlassen hat und unbekannten Aufenthalts (vermutlich in Kenia) ist. Ihren drei unmündigen Kindern wurde von der Vormundschaftsbehörde Y.___ A.___ von der Jugend- und Familienberatung X.___ als Vormundin bestellt (Urk. 3/2). Aus welchem Grund auch immer wurden die Kinderrenten weiter ausbezahlt, und zwar gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin an die Kinder- und Jugendberatung des Kantons Zürich.
2.2     Die angefochtene Verfügung richtet sich einerseits an die Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich, also an eine Behörde. Andererseits ist aber auch die ehemalige Vormundin der heute erwachsenen B.___ und C.___ bzw. die heutige Vormundin von D.___ als Verfügungsadressatin aufgeführt. Der Verfügungstext richtet sich an A.___ persönlich mit der Aufforderung, den Rückforderungsbetrag der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu überweisen (vgl. Urk. 2).
2.3     Der Verfügungstext selber enthält keine näheren Angaben darüber, ob die Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich als Behörde und A.___ als deren Vertreterin oder ob A.___ als Vormundin von B.___, C.___ und D.___ angesprochen ist. Ebenso unklar ist, aus welchen Gründen die Behörde oder allenfalls die Vormundin rückerstattungspflichtig sein soll.

3.       Die angefochtene Verfügung leidet somit an einem unheilbaren Begründungs- und Eröffnungsmangel, weshalb sie aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über die Rückforderung neu verfüge. Sie hat dabei zu beachten, dass die rückforderungsverpflichtete Stelle oder Person eindeutig zu bezeichnen, deren Verpflichtung zu begründen und ihr vorgängig der Neuverfügung in angemessener Weise rechtliches Gehör zu gewähren ist (BGE 134 V 106 Erw. 2.8).

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Spichiger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und von Kopien der Urk. 2, 3/2 und 3/4-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).