Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00011
IV.2011.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1984 geborene X.___ reiste im Jahre 1991 aus Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein. Am 14. Februar 2005 meldete er sich wegen Nacken-, Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie wegen psychischen Beschwerden nach einem am 16. Februar 2004 erlittenen Autounfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/1). Nach Durchführung von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/12) verfügte die IV-Stelle am 31. Oktober 2005 die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___, da aufgrund der medizinischen Akten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit weiterhin ausgewiesen sei (Urk. 7/13). Nachdem X.___ am 8. November 2005 durch die UNIA Zürich-Schaffhausen, Sektion Zürich, Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/14, ergänzend begründet durch die Eingabe von Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen vom 12. Dezember 2005, Urk. 7/17), holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten des Y.___ vom 21. November 2006 (Urk. 7/34) ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache von X.___ ab (Urk. 7/43). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. November 2007 ab (Urk. 7/64). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2008 (Urk. 7/70).
1.2     Am 15. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72, unter Beilage des Berichts von Dr. med. Z.___, Neurologie/EEG, vom 13. Mai 2008, Urk. 7/71, und des Arztattestes von Dr. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 14. Mai 2008, Urk. 7/73). Die IV-Stelle zog in der Folge die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ vom 4. Juli 2008 (Urk. 7/74) und Dr. A.___ vom 5. September 2008 (Urk. 7/76) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, M.___ AG, vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/77) und Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 1. April 2009 (Urk. 7/80) bei. Am 28. Juli 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 32 % die Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen wurde (Urk. 7/84). Dagegen liess X.___ durch die UNIA Zürich-Schaffhausen, Sektion Zürich, am 28. August 2009 vorsorglich Einwände erheben (Urk. 7/85, unter Beilage von vier Arztberichten, Urk. 7/88-90). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Dominique Chopard vom 26. Oktober 2009 erfolgte die ergänzende Einwandbegründung (Urk. 7/92). Am 25. Januar 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung durch das D.___ notwendig sei (Urk. 7/95). Das D.___ erstattete sein Gutachten am 5. Juli 2010 (Urk. 7/101). Am 22. November 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2), ohne vorgängig dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten einzuräumen.

2.       Am 10. Januar 2011 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde und beantragte, (1) es sei die Verfügung vom 22. November 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchzuführen, (2) eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-106), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist vorab, ob die Sache an die Vorinstanz zur Einräumung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer zurückzuweisen ist.

2.      
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.2     Das rechtliche Gehör gebietet, die versicherte Person von einem eingeholten Gutachten Kenntnis nehmen zu lassen und ihr Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen, bevor die Verfügung erlassen wird (Meyer, in: Murer/Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 476 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. September 2005, I 435/05, publiziert in HAVE 2005 S. 354).

3.       Es geht nicht an, dass die Beschwerdegegnerin das nach der Eröffnung des Vorbescheids eingeholte D.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) dem Beschwerdeführer nicht einmal zur Kenntnis brachte und ihm damit auch keine Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen. Darin ist eine schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen, die im vorliegenden Verfahren entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht geheilt werden kann. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und hernach über den Leistungsanspruch neu verfügt. Nicht angehalten werden kann die Beschwerdegegnerin indes, nochmals das Vorbescheidverfahren durchzuführen.

4.      
4.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine nach pflichtgemässem Ermessen festgelegte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. November 2010 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör gewähre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-       Helvetia Patria zuhanden Aldo Paternale (Vertrag Nr. 37161/Police Nr. 51)
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).