Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00012
IV.2011.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Peter


Urteil vom 18. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1968, hatte sich im Februar 2002 erstmals zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet (Urk. 7/4), wobei sein damaliges Rentenbegehren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2002 (Urk. 7/17) abgewiesen worden war. Im Rechtsmittelzug war der abschlägige Entscheid mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/25) bestätigt worden (Proz.-Nr. IV.2003.00211). Derweil war der Versicherte Ende Oktober 2003 erneut an die Verwaltung gelangt (Urk. 7/21), welche einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/39) wiederum verneinte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 25. November 2004 (Urk. 7/62) festhielt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. April 2006 (Urk. 7/71) abgewiesen (Proz.-Nr. IV.2005.00046).
Im Juli 2006 ersuchte der Versicherte ein weiteres Mal um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/74). Nach entsprechenden Abklärungen trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung zwar ein, stellte dem Versicherten mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 27. Februar 2007 (Urk. 7/83-84) aber die neuerliche Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Kenntnisnahme der dagegen erhobenen Einwände und Vervollständigung der Akten veranlasste die Verwaltung daraufhin eine MEDAS-Abklärung und verneinte in der Folge gestützt auf das am 19. Dezember 2007 erstattete Gutachten der MEDAS Y.___, '___' (Urk. 7/104; samt Laborbefundberichten der Z.___ AG, '___', vom 20. September 2007 sowie Konsiliarberichten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 15. Oktober 2007 und Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, '___', vom 1. Oktober 2007), mit Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 7/107) den Rentenanspruch. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. August 2008 (Urk. 7/122) abgewiesen (Proz.-Nr. IV.2008.00349), welcher Entscheid in Rechtskraft erwuchs, nachdem das Bundesgericht (BGer) auf eine dagegen eingelegte Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/128) nicht eingetreten war (Proz.-Nr. 9C_809/2008).
1.2         Nachdem sich der Versicherte Mitte Juli 2008 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/116), folgte Anfang November 2008 eine weitere Neuanmeldung, wobei eine Verschlechterung des psychischen Zustands wegen zusätzlich aufgetretener Herz- und Leber- sowie Magen-/Darmprobleme geltend gemacht und auf Dr. med. C.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Innere Medizin, '___', in seiner Eigenschaft als Hausarzt sowie die Dres. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, '___', und E.___, Facharzt für Gastroenterologie, '___', als behandelnde Fachärzte verwiesen wurde (Urk. 7/129). Daraufhin wurde der Versicherte mit Schreiben vom 25. November 2008 (Urk. 7/131) zur Einreichung geeigneter Unterlagen zwecks Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung seit der letzten Leistungsabweisung aufgefordert, worauf dessen bei früheren Anspruchsprüfungen involviert gewesener und dabei zeitweilig als Bevollmächtigter aufgetretener behandelnder Psychiater, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___' (vgl. Urk. 7/77/1-2, 7/81, 7/90-92, 7/102-103 und 7/127/3-4), der Verwaltung mit Schreiben vom 28. Dezember 2008 (Urk. 7/132/1) den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 24. November 2008 (Urk. 7/132/2-4) zukommen liess. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 (Urk. 7/132/5) legte der Versicherte persönlich die Unterlagen von Dr. C.___ vom 7. Dezember 2008 (Urk. 7/132/9-10), 8. Dezember 2008 (Urk. 7/132/11-14), 19. Dezember 2008 (Urk. 7/132/6) und 20. Dezember 2008 (Urk. 7/132/7-8), die Berichte und Zeugnisse des Spitals H.___ vom 24. Dezember 2008 (Urk. 7/132/15-17 und 7/132/18) sowie den Bericht von Dr. med. I.___, Augenarzt, '___', vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7/132/19-20) vor. Am 23. Februar 2009 folgte ein weiterer Bericht von Dr. F.___ (Urk. 7/133/1-2; samt Medikamentenliste und Ernährungs- und Verhaltensempfehlung von Dr. C.___ vom 7. Dezember 2008 [Urk. 7/133/3]). Am 13. März 2009 erging seitens der Verwaltung ein Schreiben betreffend "Auferlegung der Schadenminderungspflicht" mit der Aufforderung an den Versicherten, sich in Absprache mit seinem Hausarzt einer stationären oder halbstationären (psychiatrischen) Behandlung zu unterziehen (vgl. zum Kostenpunkt: Urk. 7/135-143 und 7/150), worauf sich der Versicherte für die Dauer von 31. März bis 22. April 2009 in der Psychiatrischen Klinik G.___ behandeln liess. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 (Urk. 7/144/1) liess Dr. F.___ der Verwaltung den diesbezüglichen vorläufigen Austrittsbericht vom 22. April 2009 (Urk. 7/144/2-3) zukommen. Auf an den Versicherten persönlich gerichtete Aufforderung vom 8. Mai 2009 (Urk. 7/146) hin reichte Dr. F.___ mit Schreiben vom 13. Juni 2009 (Urk. 7/147) die Stellungnahme der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/148) ein und gab über die weiteren Behandlungsbemühungen Auskunft (vgl. Urk. 7/149). Am 10. August 2009 wurde der Versicherte für 5. Oktober 2009 zu einer RAD-ärztlichen Abklärung durch Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgeboten (Urk. 7/151). Gestützt auf dessen Untersuchungsbericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/154/1-4; samt beigezogener Unterlagen von Dr. C.___ vom 7. September 2009 [Urk. 7/154/5-10] sowie Bericht und Zeugnis von Dr. F.___ vom 4. bzw. 14. September 2009 [Urk. 7/154/11-13]) wurde dem Versicherten - nach Kenntnisgabe des RAD-ärztlichen Berichts zuhanden des vom Versicherten diesbezüglich bevollmächtigten Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/152-153) - mit Vorbescheid vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/157-158) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (s. Feststellungsblatt vom 24. Februar 2010 [Urk. 7/156]).
Mit Einwand vom 15. März 2010 (Urk. 7/160) bekräftigte der Versicherte sein Rentenbegehren und reichte den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 17. Februar 2010 (Urk. 7/159 und 7/163) betreffend eine von 5. Januar bis 4. Februar 2010 erfolgte stationäre psychiatrische Behandlung ein. Mit Schreiben vom 17. März 2010 (Urk. 7/162) und Vollmacht vom 16. März 2010 (Urk. 7/165) legitimierte sich Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als Rechtsvertreter des Versicherten und ersuchte um Akteneinsicht und Nachfristansetzung zur Begründung des vom Versicherten persönlich erhobenen Einwands, welchem Gesuch am 25. März 2010 stattgegeben wurde (Urk. 7/166). Mit Begehren vom 25. März 2010 (Urk. 7/168; samt Beilage [Urk. 7/167]) liess der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Györffy "für das Rechtsmittelverfahren" nachsuchen (S. 1; vgl. Urk. 7/169-170). Sodann liess er mit Stellungnahme vom 20. April 2010 (Urk. 7/171) auf Vornahme ergänzender Abklärungen und Ausrichtung einer Invalidenrente antragen (S. 1). Nachdem sie am 16. August 2010 die Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik G.___ (vgl. Urk. 7/175) und der Klinik J.___, '___' (vgl. Urk. 7/176), sowie die Dres. E.___ (vgl. Urk. 7/177) und C.___ (vgl. Urk. 7/183) zur Berichterstattung aufgefordert hatte (vgl. Urk. 7/172-173 und 7/182), wies die Verwaltung mit Verfügung vom 22. November 2010 (Urk. 2 = 7/178) das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Rechtsverbeiständung ab.

2.
2.1         Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2010 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (S. 2 Antr.-Ziff. 1-2); in verfahrensmässiger Hinsicht liess der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Györffy im Beschwerdeverfahren nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 3).
2.2     Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-183 und 8]) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. Februar 2011 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 6) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 7/1-183 und 8) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden (§ 11 Abs. 4 GSVGer).
1.2     Im Urteil vom 17. März 2010 (9C_1022/2009) hat das BGer hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im invalidenversicherungsrechtlichen Vorbescheidverfahren (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 73bis f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) die im Entscheid des hiesigen Gerichts vom 29. September 2009 (IV.2009.00617) getroffene Annahme eines bestimmbaren Streitwertes (Erw. 1) als vertretbar qualifiziert (Erw. 3.3) und zudem ausgeschlossen, dass ein angemessenes Honorar für die Bemühungen eines Anwalts im Verwaltungs- und erst recht im Vorbescheidverfahren den Betrag von Fr. 20'000.-- auch nur annähernd erreichen könnte (Erw. 3.4). Demnach ist die vorliegende Angelegenheit in einzelrichterlicher Zuständigkeit zu behandeln.

2.
2.1     Laut Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. Abs. 4 derselben Bestimmung sieht vor, dass der gesuchstellenden Person, wo es die Verhältnisse erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]).
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 Erw. 4b und c; vgl. auch BGE 132 V 200 Erw. 4.1, mit Hinweisen) scheidet der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell aus. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist diesfalls jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162 ff. Erw. 2b und 3a [I 69/99]). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich im Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 Erw. 4.1, mit Hinweisen; vgl. Urteile des BGer vom 31. Mai 2010 [8C_243/2010] Erw. 2, 18. Mai 2009 [9C_315/2009] Erw. 1 und 7. August 2008 [9C_165/2008] Erw. 1.2).
2.2         Während die Beschwerdegegnerin dafürhält, es liege kein eine anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren aufdrängender Ausnahmefall vor, zumal angesichts der aktenkundigen Unterstützungsleistung der - gleichgerichtete Interessen verfolgenden - Sozialen Dienste K.___ (Urk. 2 = 7/178 und 6), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dies sei aufgrund seiner bescheidenen persönlichen Ressourcen (bildungsmässig und sprachlich) sowie seines Gesundheitszustands (schwere psychische Angeschlagenheit) sehr wohl der Fall, zumal sich komplexe Sachverhalts- (Eintritt einer gesundheitlichen Verschlechterung) und Rechtsfragen (Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbes. verwaltungsinterner RAD-ärztlicher Beurteilungen) stellen würden (Urk. 1).
Zwar ist weder aktenkundig ausgewiesen noch bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Sozialen Dienste K.___, von denen der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt wird (Urk. 7/124-126 und 7/167), bereit und in der Lage wären, diesen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu vertreten und sich für dessen Interessen einzusetzen. Indessen ist der Beschwerdeführer nach den Akten in der Lage, persönlich oder mit Hilfe von Vertrauensleuten seinen Standpunkt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht effizient genug geltend zu machen, ohne dass es hierfür im Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren der anwaltlichen Unterstützung bedarf (vgl. Urk. 7/116, 7/129, 7/132/1, 7/132/5, 7/133/1-2, 7/144/1, 7/147, 7/152-153, 7/160 und 7/172). Seit der mit Verfügung vom 25. März 2008 (Urk. 7/107) erfolgten und mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. August 2008 (Urk. 7/122) bestätigten Rentenabweisung respektive der Mitte Juli/Anfang November 2008 vorgenommenen Neuanmeldungen (Urk. 7/116 und 7/129) hat das Verfahren kein Ausmass erreicht, das vom Beschwerdeführer von seiner Komplexität her ohne anwaltlichen Beistand nicht mehr zu bewältigen wäre. Mit Bezug auf das hier strittige Vorbescheidverfahren stellen sich keine besonderen oder umstrittenen Rechtsfragen. Vielmehr beschränkt sich die Streitsache bislang auf die Frage nach dem Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie dem Vorhandensein und Ausmass einer daraus resultierenden dauerhaften und unüberwindbaren Arbeitsunfähigkeit und unterscheidet sich insoweit nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2002 hartnäckig, aber bislang vergeblich um eine Rente bemüht, ändert hieran nichts. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit liefe darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen gleichsam einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der - von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden (Urteil des BGer vom 18. Mai 2009 [9C_991/2008] Erw. 4.4.1, mit Hinweis) - gesetzlichen Konzeption widerspräche (vgl. Urteil des BGer vom 18. September 2009 [9C_315/2009] Erw. 2.1, mit Hinweis auf die Urteile des BGer vom 7. August 2008 [9C_165/2009] Erw. 1.2 und 21. März 2007 [I 113/07] sowie des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. November 2006 [I 746/06]). Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin - nach dem Eintreten auf die bereits kurz nach der letzten Leistungsabweisung erfolgte Neuanmeldung und der Sichtung der beigebrachten medizinischen Unterlagen (Urk. 7/132-133, 7/144 und 7/147-148) - eine RAD-ärztliche Untersuchung angeordnet (Urk. 7/151) und dem Beschwerdeführer gestützt auf das Abklärungsergebnis (Urk. 7/154) die abermalige Leistungsverweigerung in Aussicht gestellt hat (Urk. 7/157-158), begründet keine erhöhte Komplexität des Verfahrens. (Verbreitete) Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden haben sich in einem - wie hier - sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen. Erst in einem allfälligen Gerichtsverfahren gelten diesbezüglich weniger strenge Anforderungen (Urteil des BGer vom 18. September 2009 [9C_315/2009] Erw. 2.2, mit Hinweis auf das Urteil des EVG vom 24. Januar 2006 [I 812/05] Erw. 4.3). Auch der Gesundheitszustand des beruflich ungebundenen Beschwerdeführers erscheint objektiv betrachtet nicht derart desolat, dass er die Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten nicht zumutbarerweise auf sich nehmen könnte. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen plausibel dargelegt hat (Urk. 6 S. 1 f. Rz 3), wurden die zuletzt veranlassten Zusatzabklärungen (Urk. 7/172-173) nicht durch den vom anwaltlichen Rechtsvertreter verfassten Einwand (Urk. 7/171), sondern vielmehr primär durch die vom Beschwerdeführer persönlich bereits zuvor selbst geltend gemachte (Urk. 7/164) und belegte (Bericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 17. Februar 2010 [Urk. 7/159; vgl. Urk. 7/163]) Hospitalisation (5. Januar bis 4. Februar 2010; auf Selbsteinweisung) und die dabei gestellte Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen [ICD-10 F33.3]) indiziert (vgl. Urk. 8, insbes. S. 2). Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer aus der aktenmässigen Kennzeichnung von Urk. 7/155 als "Ungültig gemäss Weisung hfi am 09.02.2010" gezogenen Schlussfolgerungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.4) von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar widerlegt worden (Urk. 6 S. 1 Rz 2).

3.
3.1         Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
Da die Streitigkeit nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG, e contrario). Ausgangsgemäss steht dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zu; ebenso wenig der zwar obsiegenden, jedoch in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger prozessierenden Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 GSVGer).
3.2     Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 Erw. 5, mit Hinweisen).
Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren und den hier nicht besonders hohen Komplexitätsgrad der IV-Streitigkeit sind die Gewinnaussichten der gegen die angefochtene Verfügung (Urk. 2 = 7/178) eingereichten Beschwerde ex ante betrachtet als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren einzustufen und ist somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen (Urteil des BGer vom 18. September 2009 [9C_315/2009] Erw. 3, mit Hinweis auf BGE 131 I 113 Erw. 3.7.3, 129 I 129 Erw. 2.3.1, 128 I 225 Erw. 2.5.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer vom 7. August 2008 [9C_165/2008] Erw. 1.3).


Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).