Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, stürzte am 9./10. Mai 1994 aufs Gesäss und zog sich dabei eine Steissbeinfraktur zu (Urk. 10/3, Urk. 10/9). Wegen auch nach einer Steissbeinoperation (vgl. Urk. 10/19/3, Urk. 10/25) anhaltenden Rückenschmerzen (vgl. Urk. 10/33-34) wurde ihr mit Verfügung vom 26. März 1998 (vgl. Urk. 10/161 S. 2 oben) mit Wirkung ab 1. Mai 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 10/82).
1.2 Mit Verfügung vom 31. August 1998 ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten der Universitätsklinik Y.___ vom 25. März 1997 (Urk. 10/65), von einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus und hob die ursprüngliche Rentenzusprache wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/92). Diese Rentenaufhebung schützten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. März 2000 (Prozess IV.1998.00596, Urk. 10/101) und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2001 (Urk. 10/112).
1.3 Am 28. Februar 2001 hatte die Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk. 10/107/1) gestellt.
Mit Verfügung vom 5. November 2001 gewährte der Unfallversicherer ab 1. Juli 2001 eine Rente ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/119).
Die IV-Stelle nahm ihrerseits eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 1. August 1998 an und sprach mit Verfügungen vom 20. Juni 2002 mit Wirkung ab 1. Februar 2000 wiederum eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 10/123, Urk. 10/132-138).
Dieser Rentenanspruch blieb gemäss Mitteilung vom 13. Februar 2004 unverändert (Urk. 10/159).
1.4 Auf Gesuch vom 28. Februar 2004 (Urk. 10/161, Urk. 10/165) leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 Kostengutsprache für die Umschulung zur Nailstylistin (Urk. 10/175 bzw. Urk. 10/177), welchen Lehrgang die Versicherte gemäss Bestätigung vom 1. März 2005 ohne Ablegen der Abschlussprüfung absolvierte (Urk. 10/178). Antragsgemäss (Urk. 10/181) versuchte die IV-Stelle sie daraufhin erfolglos in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Urk. 10/184/1-8), worauf mit Verfügung vom 19. Januar 2007 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden (Urk. 10/187).
1.5 Das am 14. Februar 2007 eingeleitete amtliche Revisionsverfahren (Urk. 10/190) führte gemäss Mitteilung vom 25. Juni 2007 zu keiner Änderung des Invaliditätsgrades respektive des Rentenanspruches (Urk. 10/193).
Das im Revisionsfragebogen gestellte Gesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 10/190/2 Ziff. 3) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2007 ab (Urk. 10/199).
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung forderte die IV-Stelle sodann am 8. Mai 2009 zu Unrecht ausgerichtete Kinderrenten in der Höhe von Fr. 808.-- zurück (Urk. 10/200).
1.6 Im neuesten Fragebogen betreffend Rentenrevision gab die Versicherte am 1. Juli 2010 an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (Urk. 10/202 Ziff. 1.1).
Die IV-Stelle holte einen aktualisierten IK-Auszug (Urk. 10/203) und Arztberichte (Urk. 10/204/1-8) ein, zu denen am 3. September 2010 seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Stellung genommen wurde (Urk. 10/207/2-3).
Mit Vorbescheid vom 14. September 2010 (Urk. 10/209), gegen den die Versicherte am 17. November 2010 Einwände erhob (Urk. 10/215), stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Am 24. November 2010 verfügte sie dementsprechend die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 10/216 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2011 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um weitere Ausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3), welches Gesuch sie aufforderungsgemäss am 9. Mai 2011 substantiierte (Urk. 13-15).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Versicherten am 12. Mai 2011 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den zeitlichen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, (ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 23. Juli 2010 erheblich verbessert. Die Tätigkeit als Kinderbetreuerin sei ihr zu 100 % zumutbar. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. Z.___, FA Anästhesiologie FMH, und dieser sich wiederum auf die Berichte der Hausärztin Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, vom 11. August 2010 (Urk. 10/204), des Kantonsspitals B.___ (B.___) vom 23. März 2009 (Urk. 10/204/6) und der C.___ Klinik vom 22. Juli 2009 (Urk. 10/204/7). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin, es ergebe sich klar eine Konsolidierung der Steissbeinfraktur aus dem Jahre 1994. Die objektivierten Befunde rechtfertigten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % mehr (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die seinerzeitige Rentenzusprache beruhe auf zahlreichen spezialärztlichen Gutachten unter anderem der Universitätsklinik Y.___. Die Rentenaufhebung basiere ausschliesslich auf einem handschriftlich verfassten Formularbericht der Allgemeinpraktikerin, den beigelegten Berichten des B.___ und der C.___ Klinik sowie dem Kommentar des RAD-Arztes. Daraus sei nicht einmal ansatzweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Die Hausärztin habe viele Fragen gar nicht beantwortet oder mit Fragezeichen versehen. Sie habe auch die Vorakten nicht gekannt (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 Strittig ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen erwerblichen Auswirkungen wesentlich verbessert haben.
Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids mit jenen zu vergleichen, wie sie anlässlich der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgelegen haben (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der mit Mitteilung vom 25. Juni 2007 abgeschlossenen Rentenrevision vorgenommen, indem sie den von Dr. A.___ beigezogenen Bericht vom 24. Mai 2007 (Urk. 10/191/1-2) sowie den von dieser miteingereichten Bericht der C.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, vom 24. April 2007 (Urk. 10/191/5-7) würdigte und zum Schluss gelange, der Gesundheitszustand habe sich zwar tendenziell verschlechtert (Urk. 10/192/2), aber es bestehe dennoch ein unveränderter Rentenanspruch (Urk. 10/193).
Dass sie bloss in einer formlosen Mitteilung zu dieser Feststellung gelangte, ändert nichts am massgebenden Vergleichszeitpunkt, da die Mitteilung diesbezüglich einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist, wenn - wie hier - keine Verfügung verlangt wurde (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin zog die ursprünglich zugesprochene halbe Invalidenrente am 31. August 1998 in Wiedererwägung (Urk. 10/92), was gerichtlich unter Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer Verweistätigkeit geschützt wurde (Urk. 10/101 E. 3c, Urk. 10/112 E. 3a-b).
Mit Verfügungen vom 20. Juni 2002 (Urk. 10/132-138) sprach die Beschwerdegegnerin - zur Hauptsache ausgehend von der Beurteilung des Unfallversicherers, die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage nur noch 50 % (vgl. Urk. 10/119 und Urk. 10/122) - erneut eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 10/123). Dabei stützten sich beide Versicherungsträger auf das Gutachten der Universitätsklinik Y.___ vom 23. Januar 2001 (Urk. 10/105), wo die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Unfallversicherers bereits am 24. Februar 1997 abgeklärt worden war (vgl. Expertise vom 25. März 1997, Urk. 10/65).
Im Gutachten vom 23. Januar 2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/105 S. 10):
- chronisch schmerzhafter Restzustand nach Os coccygis-Resektion mit Tendenz zur Schmerzausweitung im ganzen Wirbelsäulenbereich
- Arthropathie des Iliosacralgelenkes
- anamnestisch lumbospondylogenes Syndrom mit Diskusprotrusion L5/S1
- Dekonditionierung mit allgemeinem Schwächegefühl und Stressintoleranz.
Die Gutachter führten aus, die Beschwerden passten nicht zum klassischen Bild chronischer Rückenschmerzen und es fehlten auch radiologisch degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, welche die Beschwerden erklären könnten (Urk. 10/105 S. 10 Ziff. VI). Weiter hielten sie fest, in der Zwischenzeit liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, unter anderem mit Schmerzausweitung und allgemeiner Dekonditionierung. Ursächlich dafür seien die therapieresistenten chronischen Schmerzen in Folge des Unfallereignisses (Urk. 10/105 S. 11 Ziff. 5.1). Die Chronifizierung und Schmerzausweitung beurteilten die Gutachter als wesentliche Verschlechterung gegenüber der ersten Begutachtung (Urk. 10/105 S. 12 Ziff. 7.1). Abweichend zur ersten Expertise, worin die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf 70 % veranschlagt worden war (Urk. 10/65 S. 8 Ziff. 7.4; vgl. dazu auch Bericht des Universitätsspitals D.___, D.___, Neurologische Klinik, vom 28. November 1997, Urk. 10/78/4), attestierten die Gutachter am 23. Januar 2001 bloss noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/105 S. 10).
Von dieser Restarbeitsfähigkeit gingen die Sozialversicherungsträger in der Folge bei ihrer Invaliditätsbemessung übereinstimmend aus (vgl. betreffend Invalidenversicherung wie oben dargelegt Urk. 10/122-123).
3.2 Im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren berichtete Hausarzt Dr. med. E.___ am 26. Januar 2004 (Urk. 10/154) und am 28. August 2004 (Urk. 10/169). Dabei bezeichnete er den Gesundheitszustand als unverändert (Urk. 10/154 Ziff. 1, Urk. 10/169/2 lit. C). Er bestätigte im Wesentlichen sowohl die von den Gutachtern der Universitätsklinik Y.___ genannten Diagnosen (Urk. 10/169 lit. A) als auch die Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte Tätigkeit (Urk. 10/169/2 und 10/169/4).
3.3 Die Rheumatologen des B.___ berichteten erstmals am 31. März 2004 und diagnostizierten ein cervikocephales Schmerzsyndrom und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 10/169/5). Sie hielten aus rheumatologischer Sicht die Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht für eingeschränkt (Urk. 10/169/6).
3.4 Im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens - dessen abschliessende Mitteilung vom 25. Juni 2007 (Urk. 10/193) grundsätzlich die Vergleichsbasis für die vorliegend strittige Revision bildet (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 2.3) - gingen verschiedene Berichte der C.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, ein (Urk. 10/191/6-10). Im Bericht vom 24. April 2007 der C.___ Klinik wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 10/191/6):
- chronische Lumboischialgie bei degenerativer Bandscheibenerkrankung L5/S1 mit medialer Diskushernie ohne Kompression neuraler Strukturen
- Status nach Steissbeinfraktur und hieraus resultierender 50%iger Arbeitsunfähigkeit.
In den Berichten vom 28. März und 19. April 2007 war diagnostisch zudem von einem Verdacht auf Sakroiliakalgelenk-(SIG-)Schmerzsyndrom die Rede (Urk. 10/191/6-9).
Das in der C.___ Klinik erstellte MRI vom 14. März 2007 ergab im Wesentlichen eine mediale Diskushernie mit geringer Einengung des Spinalkanals ohne Kompression des Duralsackes und ohne Kontakt zur Nervenwurzel (Urk. 10/191/9).
In der C.___ Klinik wurden verschiedene Infiltration vorgenommen, die wie schon die Physiotherapie keine wesentliche Besserung der Beschwerden brachten (Urk. 10/191/6). Die empfohlene Diskographie L5/S1 liess die Beschwerdeführerin offenbar nicht durchführen (Urk. 10/191/7).
3.5 Die neue Hausärztin Dr. A.___ (vgl. Revisionsfragebogen, Urk. 10/190/1 Ziff. 1.4) wiederholte im Bericht vom 24. Mai 2007 die von den Ärzten der C.___ Klinik gestellten Diagnosen (Urk. 10/191/1 lit. A) und bezeichnete den Gesundheitszustand als tendenziell sich verschlechternd (Urk. 10/191/2 lit. C).
Wie die Ärzte der C.___ Klinik beurteilte Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit nicht selbständig, sondern erwähnte lediglich die aus dem Status nach Steissbeinfraktur resultierende Arbeitsunfähigkeit/Invalidität von 50 % (Urk. 10/191/1 lit. A).
3.6 Gestützt auf diese letzten Berichte (vorstehend E. 3.4-5) schloss die Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2007 auf unveränderte Verhältnisse (Urk. 9/193).
4.
4.1 Aus dem laufenden Revisionsverfahren sind die folgenden Arztberichte aktenkundig:
4.2 Zur Abklärung, ob die Schmerzexazerbation auf eine Diskushernie oder Kompression zurückzuführen sei, wurde am 23. März 2009 im B.___ nochmals ein MRI der Lendenwirbelsäule durchgeführt (Urk. 10/204/6). Dabei ergab sich im Vergleich zu 2007 (vgl. Urk. 10/191/9) ein stationärer Befund mit bereits bekanntem Anulus-fibrosus-Riss und kleinvolumiger Diskushernie ohne Nervenwurzelaffektion auf Höhe L5/S1 (Urk. 10/204/6).
4.3 Die Ärzte der C.___ Klinik nannten am 22. Juli 2009 ausser der Diskopathie L5/S1 mit medianer Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelverlagerung einen Normalbefund. Sie erwähnten zudem, dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Problem sei, da die Beschwerdeführerin nichts gelernt habe und sich in verschiedensten Tätigkeiten versuche, was immer wieder zu Schmerzproblemen führe (Urk. 10/204/7). Die geklagten Beschwerden seien jedoch in keiner Weise auf die leichte Diskusdegeneration zurückführen, zumal sich auch keine radikulären Symptome zeigten. Es wurde eine intensives Muskelaufbautraining empfohlen (Urk. 10/204/8).
4.4 Am 11. August 2010 berichtete nochmals Hausärztin Dr. A.___. Sie erachtete eine körperlich nicht allzu schwere Arbeit nunmehr mit einem vollen Pensum für zumutbar (Urk. 10/204/3 Ziff. 1.7). Als einschränkend bezeichnete sie eine längere einseitige Belastung des Rückens (Urk. 10/204/2 Ziff. 1.7 und Urk. 10/204/4). Überdies verwies sie auf den Bericht den C.___ Klinik (vorstehend E. 4.3), worin der Schmerz als schlecht nachvollziehbar beschrieben wurde (Urk. 10/204/3 Ziff. 1.11).
5.
5.1 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3) sowie gemäss Feststellungsblatt mit RAD-Arzt Dr. Z.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/207/2 oben). Dr. Z.___ führte dazu am 3. September 2009 aus, die Steissbeinfraktur habe sich konsolidiert und die objektivierbaren Befunde der Lumbalwirbelsäule rechtfertigen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Damit sei die Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 10/207/2-3).
5.2 Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden.
Einerseits ist festzuhalten, dass nicht nur die erlittene Steissbeinfraktur die Wirbelsäule beeinträchtigt, sondern eine vorbestehende Lumboischialgie, die stets Beschwerden bereitete, wie bereits der Diagnoseliste im Gutachten der Universitätsklinik Y.___ vom 23. Januar 2001 (vorstehend E. 3.1) zu entnehmen ist. Auch wenn die Konsolidierung der Steissbeinfraktur angenommen werden könnte, wäre damit noch nichts gesagt über die offenbar ebenso schmerzhafte Diskushernie in der Lumbalwirbelsäule.
Andererseits fällt ins Gewicht, dass der neuere MRI-Bericht (Urk. 10/204/6) ausdrücklich von unveränderten Befunden gegenüber den im früheren Vergleichszeitpunkt erstellten MRI der Lendenwirbelsäule sprach (vgl. vorstehend E. 4.2). Bildgebend ist somit weder hinsichtlich der Steissbeinfraktur noch der Discopathie L5/S1 eine wesentliche Änderung ausgewiesen. Insoweit Dr. Z.___ eine Verbesserung darin erblickte, dass kaum objektivierbare Befunde vorlägen, so ist festzuhalten, dass bereits im Gutachten der Universitätsklinik Y.___ vom 23. Januar 2001 von einer Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwerden und sogar von Schmerzausweitung die Rede war, welche Bemerkung weder der Rentenzusprache durch die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2002 noch der im Folgenden jahrelangen wiederholten Bestätigung des Rentenanspruches im Wege stand.
Die am 22. Juli 2009 durch die Ärzte der C.___ Klinik erhobene fehlende Neurokompression (Urk. 10/204/7) wurde bereits im Bericht der C.___ Klinik vom 24. April 2007 diskutiert (Urk. 10/191/6), ohne dass dies die Beschwerdegegnerin im hier massgebenden Vergleichszeitpunkt zur Rentenaufhebung bewogen hätte. Inwiefern sich seither etwas Wesentliches verändert haben sollte, ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich.
Wenn sich Dr. Z.___ zur Hauptsache auf die Feststellung durch die Ärzte der C.___ Klinik vom 22. Juli 2009 beruft, die geklagten Beschwerden seien nicht objektivierbar (Urk. 10/204/8), so ist zu bemerken, dass diese zwar die Plausibilität der geklagten Beschwerden in Frage stellten, sich aber zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserten und letztere namentlich nicht auf 100 % veranschlagten. Die Einschätzung der Hausärztin, die unter Hinweis auf den nämlichen Bericht der C.___ Klinik aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweistätigkeit attestierte (Urk. 10/204/3 Ziff. 1.7), muss als klassische - im Rahmen von Rentenrevisionen nicht massgebende - Neubeurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes betrachtet werden, zumal sich aus dem Formularbericht von Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung ergeben. Aufgrund ihres Berichts ist in keiner Weise nachvollziehbar und begründet, weshalb sich die bis dahin stets erwähnte und von ihr nie in Frage gestellte Restarbeitsfähigkeit von 50 % hätte erhöhen sollen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie diesbezüglich nicht ihre eigene Meinung ausdrückte, sondern vielmehr die Einschätzung der Ärzte der C.___ Klinik auszulegen versuchte.
5.3 Angesichts dieser Zweifel kann diesem Hausarztbericht keine Beweiskraft beigemessen werden, ebenso wenig wie der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Z.___, der nach dem Gesagten einzig gestützt auf die nicht aussagekräftige Beurteilung von Dr. A.___ eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit als zumutbar erachtete. Zwar hat der RAD die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die funktionelle Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Auf seine Stellungnahmen kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. vorstehend E. 1.3). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Nicht zwingend erforderlich ist dagegen, dass die versicherte Person untersucht wird, sofern es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.2-3).
Vorliegend kann der RAD-Stellungnahme jedoch nicht allein die Bedeutung einer Beurteilung eines bereits klar feststehenden medizinischen Sachverhalts beigemessen werden. Vielmehr ist nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Unterlagen im fraglichen Zeitpunkt eine gesundheitliche Verbesserung nicht erstellt und diese kann nicht allein durch den RAD-Arzt festgestellt werden, ohne dass er sich direkt mit der versicherten Person befasst hat. Unter diesen Umständen durfte sich die Beschwerdegegnerin nicht mit einer Stellungnahme des RAD begnügen.
5.4 Zusammenfassend ist die seitens der Beschwerdegegnerin behauptete wesentliche gesundheitliche Verbesserung nicht erstellt, weshalb sich die Rentenaufhebung nicht rechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahrens kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im gesetzlichen Rahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend auf Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
6.3 Unter diesen Umständen erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3 und S. 7, Urk. 13-15) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).