IV.2011.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
'___'
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 9. Oktober 2009 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Nachdem die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9) beigezogen und Berichte des Arbeitgebers (Urk. 8/16) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 8/14, 8/15 und 8/18) eingeholt hatte, übernahm sie im Rahmen der Frühintervention die Kosten für eine Kybun-Matte zur Anpassung des Arbeitsplatzes des Versicherten (Urk. 8/21). In der Folge erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte weiterhin Leistungen des Taggeldversicherers bezog. Gestützt auf die danach eingeholten zusätzlichen Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/25 und 8/26), worunter sich ein Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, befand, wurde nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ein Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. November 2010 verneint (Urk. 2 [= 8/37]).
2. Dagegen führt der Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2011 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen; eventualiter seien vorgängig weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 2. Februar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch sei somit nicht gegeben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Krankentaggeldversicherer im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen sei und deshalb auch für diese Zeit Taggelder ausgerichtet habe. Dass eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, würde auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte belegt (Urk. 1).
3.
3.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 18. Oktober 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei ausgeprägter Osteochondrose/Spondylarthrose L1 - S1 sowie reaktive Depression. Er attestierte eine vom 22. Februar bis 2. März 2008 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 3. März bis 31. März 2008 sowie ab 13. Mai 2009 eine solche von noch 50 % (Urk. 8/14 S. 2 -6 [=3/6]), was mit der mit Bericht vom 5. Juni 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit übereinstimmt (Urk. 8/25 S. 4 ff.). Zuhanden des Krankentaggeldversicherers berichtete Dr. Z.___ am 25. Oktober 2009 von einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, eine reaktive Depression erwähnte er nicht. Er hielt sodann fest, dass die aktuelle Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei (Urk. 8/15 S. 8-10 [= 3/7]).
Am 19. Oktober 2010 führte Dr. Z.___ aus, aufgrund der Mehrbelastung der Intervertebralgelenke würden beim Patienten im Verlauf des Arbeitsprozesses (vorwiegend stehende Tätigkeit) zunehmende Lumbalgien auftreten mit spondylogener Schmerzausstrahlung. Es sei dem Beschwerdeführer daher keine Belastung der Lendenwirbelsäule über mehr als vier Stunden zumutbar, womit sich auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Schleifer bis auf weiteres begründen lasse (Urk. 3/10).
3.2 Die Ärzte des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, berichteten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 18. bis am 28. August 2009 und überliessen die nachfolgende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit den weiterbehandelnden Ärzten der Klinik A.___ (Urk. 8/18). Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei im Verlauf möglich (Urk. 8/14 S. 14 f. [= 8/25 S. 11 f.]).
3.3 Im Bericht der Klinik A.___ vom 22. Oktober 2009 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 28. August bis am 22. September 2009 wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (links > rechts) mit/bei
- röntgenologischer Ausschluss einer LWS-Instabilität
- szintigraphisch keine Facettengelenksanreicherungen
2. Arterielle Hypertonie, medikamentös kontrolliert
Der Beschwerdeführer habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis inklusive 25. September 2009 erhalten. Im Anschluss würde eine stufenweise berufliche Reintegration zunächst mit maximal 40%igem Arbeitspensum bei leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten empfohlen; im weiteren Verlauf gegebenenfalls Steigerung auf 50 % und später eventuell 100 %, wobei die Steigerungsintervalle lang genug sein sollten - beispielsweise mindestens vier Wochen (Urk. 8/15 [= 3/8]).
3.4 Am 16. April 2010 erstattete Dr. Y.___ ein vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 8/26). In diesem wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt:
- Chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom
- Muskuläre Dysbalance
- Regressive Schmerzverarbeitung
- Hypertonie
Es wurde sodann festgehalten, dass von den behandelnden Ärzten eine relevante strukturelle Pathologie ausgeschlossen worden sei und die MRI-Untersuchung einen altersentsprechenden Befund zeige, sodass diagnostisch von einem unspezifischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom auszugehen sei. Die aktuelle klinische Untersuchung sei abgesehen von einer Haltungsinsuffi-zienz trotz anamnestischem regelmässigen Training und einer muskulären Dysbalance unergiebig. Die ergänzend durchgeführte Blutuntersuchung sei ohne Hinweise auf eine entzündliche Affektion. Auffällig sei aber das Schonverhalten des Beschwerdeführers, der von seinem Sohn chauffiert werde, der auch eindrücklich beschreibe, wie der Vater durch Unterstützung zu Hause entlastet werde, damit er sich schonen könne. Im konsiliarischen psychologischen Bericht des Spitals B.___ und im Austrittsbericht der Klinik A.___ werde auf die Schwierigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit dem chronischen Schmerzsyndrom sowie eine psychologische Unterstützung zum Erwerb von wirksamen Copingstrategien hingewiesen. Das habe leider bis jetzt nicht stattgefunden und der einfach strukturierte Explorand scheine mit der Situation überfordert zu sein und äussere auch Versagensängste, wenn er mehr als 50 % arbeiten müsste. Konsistent mit dieser Einschätzung weise auch die EFL nach, dass der Beschwerdeführer die eigene Leistungsfähigkeit zu tief einschätze. Die Arbeit als Schleifer von Präzisionswerkzeugen sei als leicht zu klassifizieren. Etwas ungünstig sei die zeitweise verlangte monotone Haltung nach links. Entsprechend dem Resultat der EFL und übereinstimmend mit der medizinisch theoretischen Einschätzung aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schleifer. Bei sukzessiver Steigerung der aktuellen Leistungsfähigkeit von 50 % im Verlaufe der nächsten drei Monate sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ganztags während acht Stunden zumutbar. Der Beschwerdeführer könne in der als leicht klassifizierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine volle Produktionsleistung erbringen (Urk. 8/26 S. 7 ff.).
Dem Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die bisherige Arbeit ohne Probleme im Wesentlichen bewältigen könne. Mühe bereite insbesondere das vorgeneigte Stehen, welches indes bis zu drei Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 8/26 S. 16).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. Y.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 8/26 S. 7 ff. und S. 16), beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/26 S. 5 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/26 S. 5) und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 8/26 S. 2 ff.). Wenn Dr. Y.___ zu den Fragen des Krankentaggeldversicherers unter Ziff. 5.5 ausführt, bei sukzessiver Steigerung der aktuellen Leistungsfähigkeit von 50 % im Verlaufe der nächsten drei Monate sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ganztags während acht Stunden zumutbar und er gleichzeitig unter Ziff. 5.4 festhält, entsprechend dem Resultat der EFL und übereinstimmend mit der medizinisch-theoretischen Einschätzung aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit als Schleifer, so dass die in den Kliniken vorgeschlagene Steigerung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne, kann dies nur so verstanden werden, dass er auf die beim Beschwerdeführer offenbar eingetretene Dekonditionierung Rücksicht nimmt und ihm eine gewisse Anpassungszeit zur Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit einräumt. Dabei handelt es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Anspruchsbeurteilung nicht zu beachten ist. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die Ärzte der Klinik A.___ bereits im September 2009 eine Steigerung des Arbeitspensums für zumutbar hielten. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der EFL, welche von Dr. Y.___ mitunterzeichnet worden sind (Urk. 8/26 S. 16), ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schleifer von Präzisionswerkzeugen und jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne längerdauernde Zwangshaltungen ganztags mit zusätzlichen Pausen von ungefähr 1-2 Stunden Dauer zumutbar.
4.2 Eine reaktive Depression wurde von Dr. Z.___ nur im Arztbericht vom 18. Oktober 2009 diagnostiziert. Objektive Befunde, welche die Diagnose begründen könnten, nannte er keine; auch eine Überweisung an einen Facharzt hielt er nicht für nötig. Es kann daher von einer kurzfristigen, nicht therapiebedürftigen depressiven Episode ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf weitere medizinische Abklärungen verzichten.
4.3 Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Krankentaggeldzahlungen sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Mai 2009 bis Oktober 2010 ausgewiesen, ist nicht stichhaltig, da die Invalidenversicherung nicht an Entscheide von Krankentaggeldversicherungen gebunden ist.
4.4. Zusammenfassend ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch nicht in einem rentenanspruchsbegründenden Mass eingeschränkt ist.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).