Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00017
IV.2011.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die 1953 geborene X.___ sich am 16. Juni 2005 (Eingangsdatum, Urk. 8/4) wegen eines Mammakarzinoms mit Chemotherapie und Lymphektomie, einer (arteriellen) Hypertonie, einer schweren chronischen (venösen) Insuffizienz, einer Adipositas per magna sowie einer Depression und Angststörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Invalidenrente angemeldet hatte,
         die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in der Folge mit Verfügung vom 28. September 2007 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint (Urk. 8/47) und das hiesige Gericht die daraufhin dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 2009 (Urteil-Nr. IV.2007.01302, Urk. 8/58) abgewiesen hatte,
         die Versicherte sich am 29. Juni 2010 erneut, nun aber wegen einer Trombose nebst einer schweren chronisch-venösen Insuffizienz, einem invasiv duktalen Mammakarzinom rechts sowie einer Depression und Angstzuständen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) angemeldet hat (Urk. 8/64), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2010 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Januar 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2010 sowie die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2011 (Urk. 7),

unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründet hat, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich gemäss den nun vorliegenden ärztlichen Berichten erwiesenermassen verschlechtert, weshalb kein Grund bestehe, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten, die Beschwerdegegnerin habe trotz diesen Berichten keine Abklärungen des Gesundheitszustands mehr vorgenommen (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit begründet hat, die Beschwerdeführerin habe eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt, insbesondere sei die ärztlich attestierte Fibromyalgie invalidenrechtlich nicht relevant (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erneut vorgebracht hat, die Beschwerdeführerin habe keine Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation glaubhaft darlegen können (Urk. 7),

in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG), wobei für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
dass eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende Fibromyalgie als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die Fibromyalgie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind,
dass bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt,
dass sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wobei die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund steht, dass aber auch weitere Faktoren massgebend sein können, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person,
dass je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen sind (BGE 137 V 64 E. 4.1 f. mit Hinweisen und 132 V 65 E. 4),
dass, wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5),
dass das von der Beschwerdegegnerin beim Zentrum Y.___ (Y.___), '___', veranlasste Gutachten vom 26. März 2007 (Urk. 8/34/1-26) in rheumatologischer Hinsicht die Diagnosen einer nicht aktivierten, stabilen medialen und Femoropatellararthrose mittelschwer links und beginnend rechts (1), eine Lipomatose der Arme und Beine (2), eine Varikosis Grad II (3), eine Periarthropathia humeroscapularis rechts im Rahmen der Lipomatose und eines leichten Lymphödems ohne Hinweise für strukturelle rheumatologische Pathologie daselbst (Urk. 8/34/11) und aufgrund der Lipomatose, Varikose und Gonarthrose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit als Charcuterieverkäuferin nannte, eine angepasste, vorwiegend sitzende Fabrikarbeit indes als vollständig zumutbar betrachtete (Urk. 8/34/12, 18),
dass Dr. med. Z.___, Chefarzt an der Frauenklinik des Spitals '___', in seinem Bericht vom 22. März 2010 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anführte (vgl. Urk. 8/73/3-5),
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', in seinem Bericht vom 13. August 2010 pauschal eine deutliche Verschlechterung, insbesondere seitens des Bewegungsapparats, in den vergangenen ein bis zwei Jahren festhielt, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, wobei eine Fibromyalgie und Polyarthrose eine geregelte Arbeit verunmöglichten (Urk. 8/73/2),
dass die von Dr. A.___ diagnostizierte Fibromyalgie und Polyarthrose, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollen, nicht mit einem objektiven ärztlichen Befund begründet werden, sondern lediglich auf eine subjektive begründete tägliche Einnahme von Schmerzmitteln verwiesen wird, und insbesondere auch objektive Aussagen zur Überwindbarkeit der Fibromyalgie und ihren Folgen mittels einer zumutbaren Willensanstrengung fehlen (vgl. Urk. 8/73/1-2), so dass von ihrer Überwindbarkeit auszugehen ist,
dass Dr. A.___ in seinem - nach der angefochtenen Verfügung verfassten - Bericht vom 15. Dezember 2010 von einem stationären bis sich verschlechternden Gesundheitszustand seit dem Jahr 2009 sprach, jedoch weder hinsichtlich Diagnosen noch in Bezug auf objektive Befunde eine Verschlechterung seit Ende September 2007 darlegte (Urk. 3),
dass damit der gesetzlichen Anforderung, eine erhebliche Veränderung glaubhaft darzulegen (vgl. oben), in keiner Art und Weise Genüge getan ist,
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb die Verfügung vom 24. November 2010 rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200.-- bis 1’000.-- Franken festgelegt werden,
dass diese Kosten auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
 

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).