Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00019
IV.2011.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer


Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene X.___ meldete sich am 21. August 2008 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/11 f.) und liess die Versicherte am 27. Februar und 3. März 2009 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen (vgl. Gutachten vom 10. März 2009 [Urk. 9/21] sowie Schreiben vom 16. August 2009 [Urk. 9/30] und vom 21. November 2009 [Urk. 9/39]). In der Folge teilte sie ihr mit Vorbescheid vom 15. Januar 2010 (Urk. 9/41) mit, dass angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit kein Rentenanspruch bestehe. Auf hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 9/49, Urk. 9/51) hin verfügte sie, nachdem sie am 8. November 2010 eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes eingeholt hatte (Urk. 9/58), am 1. Dezember 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 11. Januar 2011 mit dem Antrag, es sei ihr - in Aufhebung der angefochtenen Verfügung - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, Beschwerde erheben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 4. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8). Am 4. April 2011 teilte sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu dem von der Versicherten am 8. März 2011 eingereichten Bericht des Sanatoriums Z.___ vom 9. Februar 2011 (Urk. 11, Urk. 12) mit (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das    (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. März 2009 (Urk. 9/21) - damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Telefonistin beziehungsweise als Mitarbeiterin in der Gastronomie als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe es unterlassen, den Tinnitus hinlänglich abzuklären und sei zu Unrecht gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___ (Urk. 9/21), der aufgrund diverser Mängel keine Beweiskraft zukomme, von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen. Tatsächlich sei sie - aus physischen wie auch aus psychischen Gründen - ausserstande, einer (auch leidensangepassten) Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 3/1 und Urk. 3/2).

3.
3.1     Die Ärzte der Universität W.___, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Klinik für Kaufunktionsstörungen, abnehmbare Rekonstruktionen, Alters- und Behindertenzahnmedizin, stellten am 7. Januar 2008 folgende Diagnosen (Urk. 9/1 S. 1 = Urk. 9/13 S. 14 = Urk. 9/17 S. 9):
- Verdacht auf Tendomyopathie der Kaumuskulatur links (Musculus pterygoideus lateralis links [Diagnose-Code Q9, D1])
- invalidisierender Tinnitus links
- Verdacht auf schwere Depression mit latenter Suizidalität
         Grundsätzlich sei die Prognose gut. Betreffend die differentialdiagnostisch festgestellte depressive Symptomatik sei eine psychiatrische Behandlung geplant.
3.2     Gestützt auf die Ergebnisse ihrer audiologischen Untersuchung vom 8. Februar 2008 stellten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, am 19. Februar 2008 folgende Diagnosen (Urk. 9/9 S. 9):
- Tinnitus auris links
- Depression
         Der Beschwerdeführerin, der die begonnene psychiatrische Behandlung gemäss eigenen Angaben schon deutlich geholfen habe, sei nochmals geraten worden, möglichst bald wieder einen normalen Lebensrhythmus aufzunehmen, mithin dringend wieder zur Arbeit zu gehen. Im Falle, dass im Rahmen der noch anstehenden neurologischen Abklärung des Kopfschmerzproblems eine MRI-Untersuchung durchgeführt werde, sei dabei - zum Ausschluss eines Vestibularis-Schwannoms - auch eine retrocochläre Raumforderung zu prüfen (Urk. 9/9 S. 10).
3.3     Das MRI des Schädels und des Felsenbeins vom 27. April 2008 ergab keinen Hinweis auf eine intra-cranielle Raumforderung oder eine Raumforderung im Bereich des Innen- oder Mittelohrs (Urk. 9/9 S. 12).
3.4     Nachdem sie die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Kopfschmerzabklärung am 8. Mai 2008 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, in ihrem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/1 S. 2 = Urk. 9/9 S. 7 = Urk. 9/17 S. 7) nachstehende Diagnosen:
- Tinnitus linkes Ohr seit Juni 2007
- Verdacht auf chronischen Spannungskopfschmerz (ICHD-II 3.2)
- Reaktive Depression
         Seit Mitte 2007 bestehe ein Tinnitus auf dem linken Ohr. Die diesbezüglich bereits erfolgte Abklärung in der ORL-Klinik habe keinen wegweisenden Befund ergeben, und gestützt auf die Ergebnisse der MRI-Untersuchung des Schädels habe eine Raumforderung ausgeschlossen werden können. Bei der Beschwerdeführerin, der in der Zahnklinik eine Bissschiene angepasst worden sei, habe sich infolge des Tinnitus ein - aktuell selbständig mit Analgetika behandelter - chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp entwickelt. Insofern sei der Einbezug der Kopfschmerzen in die - bezüglich des Tinnitus ohnehin zu empfehlenden - verhaltenstherapeutischen Massnahmen angezeigt (Urk. 9/1 S. 3). Betreffend sämtliche festgesellten Gesundheitsstörungen sei eine Behandlung mit einem trizyklischen Antidepressivum indiziert. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei eine psychiatrische Beurteilung erforderlich (Urk. 9/1 S. 3); es fielen berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen unter psychiatrischer Führung in Betracht (Urk. 9/1 S. 2).
3.5     Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, stellte am 10. September 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9 S. 2):
- Tinnitus links und unklares Geräusch im ganzen Kopf, Genese ungeklärt, bestehend seit zirka einem Jahr
- Depressive Entwicklung, mittelschwer bis schwer
- Chronische Spannungskopfschmerzen
         Die geklagte Symptomatik sei kaum objektivierbar (Urk. 9/9 S. 3); es seien - allenfalls in Form einer psychiatrischen und neurologischen Begutachtung - weitere Abklärungen indiziert (Urk. 9/9 S. 4 und S. 6). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 8. September 2008 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9 S. 2).
3.6     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, stellte am 19. September 2008 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/13 S. 2):
- Tinnitus, bestehend seit 12. Juni 2007
- Depressive Reaktion, bestehend seit zirka August 2007
         Als Mitarbeiterin in einem Call Center sei die Beschwerdeführerin ab dem 8. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/13 S. 2). Da sie sich nun von Dr. A.___ weiterbehandeln lasse, sei die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und auch diejenige in einer Verweistätigkeit durch diesen zu beurteilen (Urk. 9/13 S. 5).
3.7     Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 18. November 2008 eine depressive Entwicklung bei persistierendem Tinnitus (Urk. 9/17 S. 2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; hinsichtlich einer Wiederaufnahme der Arbeit sei die Behebung der Depression und - nach Möglichkeit - auch der Kopfschmerzen von erheblicher Bedeutung (Urk. 9/17 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe die am 15. Januar 2008 begonnene Behandlung während der Sitzung vom 13. Oktober 2008 abgebrochen, weil sie keinen Sinn in den verhaltenstherapeutischen Übungen gesehen beziehungsweise die Verhaltenstherapie generell abgelehnt habe und mit dem vorgeschlagenen (ablenkenden und Struktur gebenden) Arbeitsversuch nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 9/17 S. 2 und S. 6).
3.8     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. klin. E.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und dipl. psych. FH F.___, Klinischer Psychologe, Medizinisches Zentrum G.___, stellten am 25. Mai 2009 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/25 S. 8):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Tinnitus, ICD-10 H93.1
         Nachdem die anamnestisch bereits seit 2004 bestehende Depression durch den subjektiv als progredient empfundenen Tinnitus noch verstärkt worden sei, habe im Rahmen der seit dem 6. Dezember 2008 durchgeführten Behandlung hinsichtlich der depressiven Symptomatik eine leichte Verbesserung erreicht werden können. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die sie letztmals am 27. März 2009 untersucht hätten (Urk. 9/25 S. 8), hänge von deren depressivem Erleben ab, wobei derzeit die Aussichtslosigkeit betreffend eine Besserung des Tinnitus von erheblicher Bedeutung sei. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit genüge den Anforderungen der letzten und auch einer adaptierten Tätigkeit nicht (Urk. 9/25 S. 7). Als Verkäuferin oder Call Center-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/25 S. 8).
3.9     Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. März 2009 (Urk. 9/21) folgende Diagnosen (Urk. 9/21 S. 17 f.):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- an eine am 12. Juni 2007 aufgetretene Tinnituserkrankung des linken Ohres
- bei vorbestehender Persönlichkeit mit abhängigen und unreifen (inadäquate aktuelle Konfliktverarbeitung) Zügen
- Längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), nicht sehr ausgeprägt
- mit begleitender Kopfschmerzsymptomatik (ICD-10 F43.28)
         Die psychische Störung habe sich unmittelbar nach dem Auftreten des Tinnitus im Juni 2007 erstmals manifestiert und trete derzeit noch in Form einer nicht sehr ausgeprägten depressiven Reaktion sowie einer begleitenden Kopfschmerzsymptomatik in Erscheinung (Urk. 9/21 S. 17 f.). Die Symptomatik erreiche den Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), wie sie die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ diagnostiziert hätten, nicht (Urk. 9/21 S. 18; vgl. auch telefonische Angabe Dr. Y.___ vom 29. Juni 2009 [Urk. 9/28]). Objektiv sei es bei der Explorandin, die - trotz des von Dr. B.___ kompetent zusammengestellten Therapieangebots - ihren Beschwerden gegenüber passiv geblieben sei und sich auch hinsichtlich der geplanten störungsspezifischen Behandlung bei Dr. C.___ nicht kooperativ gezeigt habe, seit Juni 2007 zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Betreffend eine dem neuerlich aufgetretenen linksseitigen Tinnitus angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/21 S. 18).
         Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle hin (Urk. 9/29) hielt Dr. Y.___ am 16. August 2009 fest, angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand gemäss der Explorandin seit Juni 2007 eher verschlechtert als verbessert habe, sei davon auszugehen, dass auch schon zu diesem Zeitpunkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 9/30).
3.10   In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 29. April 2009 (Urk. 9/40 S. 4 f.) gelangte Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin - bei seit 2007 unverändertem Gesundheitszustand - zu 100 % arbeitsfähig sei. An dieser Einschätzung hielten die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. September beziehungsweise 3. November 2009 (Urk. 9/40 S. 6 f.) und am 7. Januar 2010 (Urk. 9/40 S. 7) fest.
3.11   Nach Kenntnisnahme der Akten der IV hielten Dr. D.___ und Dr. phil. klin. psych. E.___, Medizinisches Zentrum G.___, in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2011 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 3/3) fest, dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. März 2009 (Urk. 9/21) komme aufgrund diverser Mängel kein Beweiswert zu (Urk. 3/3 S. 1 f.). Die bestehende Symptomatik sei richtigerweise unter folgende Diagnosen zu subsumieren (Urk. 3/3 S. 2):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Tendomyopathie der Kaumuskulatur links (Musculus pterygoideus lateralis links, Q9, D1 (Diagnose Universitätsspital W.___ vom 7. Januar 2008)
- Tinnitus auris links (Diagnose Universitätsspital W.___ vom 19. Februar 2008)
         Die Beschwerdeführerin sei sowohl subjektiv als auch objektiv - aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen, der Depression, des Tinnitus sowie des positiven und negativen Leistungsbildes - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3 S. 3).
3.12   Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 14. bis 28. Januar 2011 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Sanatoriums Z.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, im Austrittsbericht vom 9. Februar 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 12 S. 1):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.11
- Tinnitus, ICD-10 H93.1
         Bis zum Klinikaustritt auf eigenen Wunsch habe eine Besserung des Zustandsbildes erreicht werden können (Urk. 12 S. 3).

4.
4.1     Nach Lage der Akten leidet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem linksseitigen Tinnitus, für den im Rahmen der einschlägigen Untersuchungen keine organische Ursache objektiviert werden konnte, und an einer depressiven Störung (Urk. 9/1 S. 1 und S. 2, Urk. 9/9 S. 2 und S. 9, Urk. 9/, Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/17 S. 2, Urk. 9/21 S. 17, Urk. 9/25 S. 8, Urk. 3/3 S. 2, Urk. 12 S. 1). Die von den Ärzten der Universität W.___, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, am 7. Januar 2008 differentialdiagnostisch festgestellte Tendomyopathie der Kaumuskulatur links (Urk. 9/1 S. 1) ist vorliegend insofern nicht weiter von Bedeutung, als sie - gegebenenfalls - jedenfalls keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hat. Was den Tinnitus anbelangt, ist gestützt insbesondere auf die Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Ohren-, Nasen- Hals- und Gesichtschirurgie, vom 19. Februar 2008 (Urk. 9/9 S. 10) davon auszugehen, dass diesem keine einschränkende Wirkung auf die die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Call Centers zukommt. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geschilderten Ängste betreffend Arbeiten mit einem Kopfhörer (Urk. 9/49), die zuvor weder in den medizinischen noch in den weiteren Akten Niederschlag gefunden haben, nichts. Einerseits besteht nämlich aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit, das vom Tinnitus betroffene Ohr vor Geräuschen zu schützen, und andererseits könnte die Beschwerdeführerin, wollte sie dies dennoch tun, ohne Weiteres - wie es ihr ärztlicherseits gar explizit empfohlen wurde (vgl. Bericht Universitätsspital W.___, Klinik für Ohren-, Nasen- Hals- und Gesichtschirurgie, vom 19. Februar 2008 [Urk. 9/9 S. 10] und auch Gutachten Dr. Y.___ vom 10. März 2009 [Urk. 9/21 S. 18]) - mit Oropax im linken Ohr arbeiten. Für weitere - von keinem Arzt für erforderlich erachtete - Abklärungen betreffend den Tinnitus (Urk. 1 S. 2) besteht demnach jedenfalls kein Anlass.
4.2     Hinsichtlich der depressiven Symptomatik gelangte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 10. März 2009 - gestützt auf die Akten, die Ergebnisse seiner zweimaligen Untersuchung und die telefonischen Angaben von Dr. B.___ - mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Störung als längere depressive Reaktion zu qualifizieren sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 9/21 S. 17 f.). Dass der genannte Experte das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode verneinte (Urk. 9/21 S. 18, Urk. 9/28), leuchtet nicht nur angesichts der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/21 S. 8-10), sondern auch aufgrund der weiteren Umstände ohne Weiteres ein. Hinzuweisen ist diesbezüglich etwa darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche gemäss den Ärzten des Sanatoriums Z.___ im Gespräch eher demonstrativ trotzig und wütend als depressiv anmutete (Urk. 18 S. 3), gerade im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine beachtliche Leistungsfähigkeit zeigte, indem sie - nebst verschiedenen telefonischen Mitteilungen beziehungsweise Anfragen (Urk. 9/24, Urk. 9/34, Urk. 9/36) und nach Verfassen der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Y.___ vom 17. Juni 2009 (Urk. 9/27), des E-Mails vom 27. August 2009 (Urk. 9/32), dem Schreiben vom 27. September 2009 (Urk. 9/35) und dem Einwand vom 14. März 2010 (Urk. 9/49) - imstande war, sich am 3. April 2010 im Rahmen einer knapp siebenseitigen Eingabe (erneut) differenziert mit Dr. Y.___s Expertise auseinanderzusetzen (Urk. 9/51). Dass sie - wegen Konzentrationsstörungen - kaum mehr zu lesen in der Lage sei (Urk. 9/21 S. 15), ist daher nicht anzunehmen. In ihren Stellungnahmen brachte sie denn auch nichts vor, was Zweifel an der Beurteilung Dr. Y.___s zu wecken vermöchte. Dass sie sich selbst - wie nicht nur aus ihren Eingaben an die IV-Stelle, sondern auch aus den weiteren Akten hervorgeht - als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet, ist insofern nicht bedeutsam, als für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht das subjektive Empfinden, sondern die objektiv bestehende Leistungsfähigkeit massgebend ist. Anzumerken ist hiezu, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, am 19. Februar 2008 - vergeblich - nahegelegt hatten, möglichst bald wieder arbeiten zu gehen (Urk. 9/9 S. 10), und die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, am 8. Mai 2008 - nach Lage der Akten ebenfalls erfolglos - eine berufliche Wiedereingliederung angeregt hatten (Urk. 9/1 S. 3), den von Dr. C.___ empfohlenen Arbeitsversuch (wie bereits die vorgesehene Verhaltenstherapie) ablehnte (vgl. Bericht vom 18. November 2008, Urk. 9/17 S. 6) und schliesslich anlässlich des - bereits nach zwei Wochen auf eigenen Wunsch beendeten - stationären Aufenthalts im Sanatorium Z.___ im Januar 2011 an den aktivierenden Therapien nicht teilnahm (Urk. 12 S. 2). Auch die Berichte der behandelnden Ärzte stellen die Beweiskraft der Expertise von Dr. Y.___ vom 10. März 2009 (Urk. 9/21) nicht in Frage. Sofern die depressive Symptomatik nicht ohnehin in - invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten - ungünstigen psychosozialen Faktoren (Krebsleiden des Sohnes; vgl. hiezu Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 1, Urk. 9/21 S. 14 und S. 17, Urk. 9/25 S. 8, Urk. 12) ihre hinreichende Erklärung findet, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, wie sie über rund vier Jahre hinweg diagnostiziert wurde, schon deshalb auszuschliessen ist, weil es sich bei dieser Störung definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden handelt, das im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauert und bei längerem Anhalten anderweitig zu subsumieren ist (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3 mit Hinweis auf Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., Bern 2005, S. 142 ff.). Im Übrigen wäre selbst bei einer mittelgradigen depressiven Episode von der willentlichen Überwindbarkeit von deren Folgen auszugehen (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2).
4.3     Demnach ging die IV-Stelle zu Recht vom Fehlen einer (invalidenversicherungsrechtlich relevanten) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerde (Urk. 1) erweist sich daher als unbegründet.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- PTV Pensionskasse der Technischen Verbände
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).