IV.2011.00020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, ist seit 1987 als Bäcker-Konditormeister selbständig erwerbend. Am 21. Oktober 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Verwaltung sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004 per 10. August 2002 eine halbe Rente und per 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/50). In der Folge wurde die Zusprechung der Dreiviertelsrente im Jahr 2006 bestätigt (Urk. 7/77). Im Rahmen eines im Dezember 2008 eingeleiteten weiteren ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 7/90 und 7/91) und führte am 25. Mai 2009 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 7/97). X.___ reichte sowohl die Bilanz wie auch die Erfolgsrechnung der Jahre 2006 und 2007 ein (Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 2. Dezember 2010, dass die Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Januar 2011, eingestellt werde (Urk. 2 [= 7/114]).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 11. Januar 2011 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. Februar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit oder in den erwerblichen Auswirkungen stattgefunden hat.
2.2 Der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004 beruhte im Wesentlichen darauf, dass die dem Beschwerdeführer mögliche Tätigkeit in ein 60%iges Pensum als Bäcker und ein 40%iges Pensum für administrative und leitende Arbeiten aufgeteilt wurde (Urk. 7/50).
2.3 Im Revisionsverfahren hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Produktion mit einem 20%igen Pensum und im administrativen Bereich samt Führungsaufgaben mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (Urk. 2).
2.4 Vom Beschwerdeführer wird in seiner Eingabe im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Sachverhalt weder in medizinischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich verändert habe. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende werde von grundsätzlich falschen Vorstellungen über den Betrieb ausgegangen. Entscheidend für die Frage, wie sich die Invalidität wirtschaftlich auswirke, sei nicht der Umsatz, sondern der Gewinn. Das Problem des Unternehmens bestehe in einem ungenügenden Cash-Flow, welcher sich seit Eintritt der Invalidität erheblich verschlechtert habe. Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, er solle seine Arbeitskraft vermehrt im administrativen Bereich einsetzen, beruhe auf einer falschen Einschätzung des Betriebs und sei betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Angesichts dessen und der anderen Mängel im Abklärungsbericht, könne auf diesen nicht abgestellt werden. Sodann würde die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrads im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Zahlen der LSE und nicht auf branchenspezifische Werte abstellen (Urk. 1).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet vorliegend der ursprüngliche Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004, da es im damaligen Zeitpunkt letztmals zu einer umfassenden Abklärung des Rentenanspruchs gekommen ist. Darauf wird auch von beiden Parteien abgestellt.
3.2 Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in revisionsbegründender Weise geändert hat. Eine Invalidenrente kann jedoch nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidiert werden, sondern unter anderem auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben (E. 1.1). Zu prüfen bleibt damit der Einkommensvergleich, im Besonderen die Festsetzung des Invalideneinkommens in der Verfügung vom 2. Dezember 2010.
3.3 Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Bäckerei-/Konditorei-Betriebs mit Filialen in Z.___, A.___, B.___ und C.___, wobei ausser in C.___ jeweils zusätzlich noch ein Café betrieben wird. Der Beschwerdeführer beschäftigt insgesamt 49 Mitarbeiter (Urk. 7/97). Angesichts der Grösse und Struktur des heutigen Betriebs erscheint die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation und Aufteilung des Aufgabenbereichs - dies auch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminderungspflicht - als nachvollziehbar. Durch den Ausbau des Filialnetzes fallen für den Beschwerdeführer immer mehr administrative Aufgaben an und er wird vermehrt mit Führungs- und Koordinationsaufgaben beschäftigt sein. Folglich verkleinert sich im Gegenzug sein mögliches Pensum, das er als Bäcker bekleiden kann. Diese Entwicklung ist Folge des stetigen Ausbaus des Geschäfts und wird sich mit der Eröffnung der Filiale in D.___ (vergleiche Internetseite, zuletzt besucht am 8. August 2012) - was jedoch für diesen Entscheid nicht von Belang ist - weiter in diese Richtung akzentuieren. In Anbetracht der Grösse und der Mitarbeiterzahl des Betriebs dürften administrative und organisatorische Aufgaben im Umfang eines 80 %-Pensums anfallen. Dem Beschwerdeführer ist es auch angesichts seiner körperlichen Einschränkungen zumutbar, sein Tätigkeitsfeld innerbetrieblich zu verlagern. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen auch angesichts der im Gutachten des Dr. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 29. März 2004 festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers nicht. Darin wird er wie folgt zitiert: Er selber sei nunmehr vorwiegend in der Administration seines Betriebs tätig (Urk. 7/45 S. 6). Die aus dem Jahre 2004 stammende Aussage dürfte mit der Eröffnung einer weiteren Filiale in C.___ im September 2006 und der noch zunehmenden Verschiebung seiner Tätigkeit in dem Administrativbereich mehr an Gültigkeit gewonnen haben. Folglich dürfte das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Pensum von 80 % für Administration und Führungsaufgaben als überwiegend wahrscheinlich sein, sodass die weiter vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nicht näher behandelt werden müssen. Das Arbeitspensum als Bäcker beträgt damit 20 %.
3.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die schlüssige Beurteilung im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 27. Mai 2009 erstellt, dass der Beschwerdeführer im Aufgabenbereich Betriebsleitung/Administration zu 80 % und im Bereich Bäckerei zu 20 % tätig sein kann.
4.
4.1 Der Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrads hat auch bei Selbständigerwerbenden grundsätzlich nach der allgemeinen Methode zu erfolgen. Vorliegend kommt jedoch die Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur Anwendung. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers weist mit Ausnahme des Jahres 2003 seit 2001 einen Verlust aus (Urk. 1, 7/14 S. 54, 7/21 S. 9, 7/71 S. 6, 14, und 27 und 7/85 S.5 und 12). Gleichzeitig lässt sich der Beschwerdeführer dahingehend verlauten, dass der Betrieb gut laufe beziehungsweise sich dieser im Aufschwung befinde (anlässlich des ordentlichen Revisionsverfahrens 2006, Urk. 7/71 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Aussagekraft der Jahresrechnung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ermittlung der Erwerbseinkommen herabgesetzt und sie lassen sich nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen. Dafür spricht auch, dass ebenso invaliditätsfremde Faktoren - insbesondere die Eröffnung des neuen Ladens in C.___ - das Geschäftsergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst haben.
4.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und der Rechtsprechung wird bei der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt, sondern deren Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (vergleiche E. 1.4), was durch die Beschwerdegegnerin nicht erfolgt ist. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, einen Prozentvergleich vorzunehmen, da die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, da bei Selbständigerwerbenden Einkommensschwankungen immanent sind - insbesondere wenn wie vorliegend während des Vergleichszeitraums eine neue Filiale eröffnet wird. Deshalb sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
4.3 Eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für administrative und organisatorische Tätigkeiten beziehungsweise von 75 % für die Arbeit als Bäcker wird von beiden Seiten nicht bemängelt und dürfte angesichts der medizinischen Unterlagen zutreffen. Der Prozentvergleich ergibt damit den folgenden Invaliditätsgrad:
| Gewichtung | Arbeitsunfähigkeit | Invaliditätsgrad |
Betriebsleitung /
Administration | 80 % | 40 % | 32 % |
Produktion
(Bäckerei) | 20 % | 75 % | 15 % |
Total | 100 % | | 47 % |
Mit einem Invaliditätsgrad von 47 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei dieser Sachlage ist ein Revisionsgrund gegeben und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten betriebswirtschaftlichen Grössen und deren Veränderungen in den letzten Jahren. Damit kann auch offen bleiben, ob invaliditätsfremde Faktoren die Entwicklung der genannten Zahlen beeinflusst haben.
5. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende Januar 2011 aufgehoben wurde, ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass mit Wirkung ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).