IV.2011.00021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1967 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und war neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter zuletzt bis anfangs 1996 (Geburt des zweiten Kindes) stundenweise als Aushilfsserviererin erwerbstätig. Am 2. Oktober 1996 zog sich die Versicherte bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu und meldete sich in diesem Zusammenhang am 21. April 1998 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/153). Nach erfolgten Abklärungen sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2001 und Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine halbe (Härtefall-)Rente bei einem Invaliditätsgrad von unter 50 % zu (Urk. 9/65). Die revisionsweise Überprüfung des Anspruchs ergab keine Änderung (Urk. 9/76, Verfügung vom 13. November 2002). Am 14. November 2005 machte die damalige Vertreterin der Versicherten eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend (Urk. 9/105). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/126) und hielt daran mit Verfügung vom 3. April 2007 fest (Urk. 9/144). Dagegen erhob die damalige Vertreterin der Versicherten am 15. Mai 2007 Beschwerde. In der Folge wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 25. Juli 2008 zur polydisziplinären Abklärung der Versicherten an die Vorinstanz zurück (Urk. 9/153).
Diese gab eine entsprechende Begutachtung in Auftrag (Y.___-Gutachten vom 30. Juni 2009, Urk. 9/161) und klärte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Haushaltsabklärung vom 6. November 2009, Urk. 9/164). Mit Vorbescheid vom 3. September 2010 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/174) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 30. November 2010 (Urk. 9/186 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ausgehend von einem IV-Grad von 64 % seit November 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein externes Gutachten anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt seinerseits mit Replik vom 27. Mai 2011 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 14); die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen (Urk. 18).
Mit Schreiben vom 23. April 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 20 f.) und stellte mit Schreiben vom 1. Juni 2012 die Einreichung eines Gutachtens der Z.___-Klinik in Aussicht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. D.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 20 % im erwerblichen Bereich und zu 80 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 80 % ergebe sich im erwerblichen Bereich keine Einschränkung. Im Bereich Haushalt ergebe sich eine Teilinvalidität von 25.12 %, was dem Gesamtinvaliditätsgrad entspreche. Gestützt darauf sei die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort führte sie weiter aus, selbst wenn man von keiner wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausginge, wäre die Rentenaufhebung gestützt auf die substituierte Begründung rechtens (Urk. 9).
2.2 Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass als Folge des schweren HWS-Schleudertraumas und der neu dazu gekommenen Augenproblematik heute im Erwerbsbereich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zumindest sei die Augenproblematik durch ein Fachgutachten in genügender Weise abzuklären, da die diesbezüglichen Ausführungen im Y.___-Gutachten unzureichend seien. Auch in neurologischer Hinsicht seien die Ausführungen der Y.___-Gutachter ungenügend, diesbezüglich seien weitere Abklärungen im Gange. Im Bereich Haushalt sei weiter von einer Einschränkung von 46.25 % auszugehen, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 66.25 % führe (Urk. 1). Die Einschränkung im Haushalt ergebe sich auch unter Berücksichtigung der SAKE-Tabellen (Einschränkung von 48 %, Urk. 14 f.).
3. Wie bereits im Urteil vom 25. Juli 2008 festgehalten, ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 7. Februar 2001 als Vergleichsbasis heranzuziehen. Diese stützt sich für den erwerblichen Bereich auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 30. April 1999, sowie von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheumaerkrankungen, vom 3. November 1998. Diagnostisch wurde dannzumals von einem cervico-cephalen und cervico-spondylogenen Syndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsion am 2. Oktober 1996 ausgegangen. Gestützt auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes wurde der Beschwerdeführerin für den Erwerbsbereich in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 9/14, Urk. 9/20, Urk. 9/45). Weiter wurde im Bereich Haushalt gestützt auf die Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 42 % ermittelt (Abklärungsbericht vom 29. März 1999; Urk. 9/19). Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 10 % sei bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von einer Teilinvalidität von 5 % auszugehen. Im Bereich Haushalt ergebe sich bei einer Einschränkung von 45 % eine solche von 41 % (45 x 0.9; Urk. 9/66 S. 5).
Die Verfügung vom 13. November 2002 kann demgegenüber nicht als Revisionsbasis herangezogen werden, da sie nicht auf einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts beruht; so wurde insbesondere keine Haushaltsabklärung durchgeführt.
4.
4.1 Die für das Y.___-Gutachten vom 30. Juni 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.1) ohne radikuläre oder medulläre Symptome und Zustand nach anamnestischem HWS-Distorsionstrauma (1996, ICD-10 S13.4), Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) sowie Migräne (ICD-10 G43). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45).
Aus neurologischer Sicht wirke sich in erster Linie das Zervikalsyndrom und in geringerem Ausmass die häufigen Spannungskopfschmerzen und die Migräne auf die Arbeitsfähigkeit aus. In einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, mit den Händen über den Kopf oder in Zwangshaltungen zu arbeiten, bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 20 %. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 10 bis 20 %. Die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass sie zwischen September und November 2005 vier Mal die Notfallstation des C.___ aufgesucht habe und dass sich ihre Beschwerden in Form von Schwindel, Tinnitus, Migräne und Beschwerden im Bereich des Sternums verstärkt hätten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die geklagten Schwindelbeschwerden wie auch die Beschwerden im Bereich des Sternums nie einem objektiven Korrelat hätten zugeführt werden können, dies auch nicht im Rahmen der aktuellen Untersuchung. Weiter sei festzuhalten, dass ein Tinnitus keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könne und dass bezüglich der Migräne keine Basistherapie durchgeführt worden sei. Eine Verschlechterung könne somit nicht objektiviert werden, im Gegenteil (Urk. 9/161 S. 19 ff.).
4.2 Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 6. November 2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch heute im Gesundheitsfall einer 20%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Abklärungsperson ermittelte im Haushalt eine Einschränkung von 31.4 %, was bei der entsprechenden Gewichtung einem Teilinvaliditätsgrad von 25.12 % entspricht (Urk. 9/164).
4.3
4.3.1 Auch wenn die Gutachter des Y.___ heute in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen, kann gegenüber der erstmaligen Einschätzung der gesundheitlichen Situation (etwa jener von Dr. A.___ vom 30. April 1999, Urk. 9/20), kaum von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Noch immer wirkt sich vor allem das Zervikalsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit aus, insbesondere bei mittelschweren und schweren Tätigkeiten. Auch die Y.___-Gutachter sprechen nicht von einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation, sondern halten lediglich fest, dass eine Verschlechterung nicht habe objektiviert werden können. Weiter ist dem Gutachten im psychiatrischen Teil zu entnehmen, dass schon Dr. A.___ 1999 von einer Symptomausweitung ausgegangen ist (Urk. 9/161 S. 14), was ebenfalls nicht für eine Verbesserung des Zustandes spricht, sondern für eine andere Beurteilung der gleichen Sachlage. In diesem Sinne äussert sich auch der neurologische Teil des Gutachtens. So seien sie mit dem Gutachten von Dr. med. D.___, Leitender Arzt an der E.___, vom 17. Juli 2000 nicht einverstanden, da dabei vielfach von der Beschwerdeführerin geschilderte Symptome wie auch Funktionseinschränkungen einfach übernommen worden seien (Urk. 9/35, Urk. 9/161 S. 18). Auch diese Aussage legt den Schluss nahe, dass die Gutachter des Y.___ die Einschränkungen aus neurologischer Sicht schon im Rahmen der Erstbeurteilung als geringer eingeschätzt hätten.
Insgesamt kann aufgrund des Gutachtens weder von einer wesentlichen Verschlechterung noch von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgegangen werden. Gegen eine erhebliche Verschlechterung der Situation spricht auch, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Mutter von sechs Kindern ist und die in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten doch mehr oder weniger selber erledigen kann (Urk. 9/161 S. 11 f.). Dass sie dabei eine gewisse Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen muss, entspricht bei dieser Anzahl Kindern dem Normalfall.
An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Ophtalmologie, vom 5. April 2007 nichts zu ändern. So weist auch Dr. F.___ darauf hin, dass eine Veränderung durch das seit Januar 2006 vermehrte Auftreten einer Migraine ophtalmique gegeben sei (Urk. 3/3). Die Migräneproblematik wurde aber von den Y.___-Gutachters berücksichtigt und floss in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein. Eine weitergehende Augenproblematik scheint dabei nicht zu bestehen, was sich auch aus dem Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt an der Augenklinik des C.___, vom 22. Juni 2006 ergibt. Er sei nach wie vor der Meinung, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin die nicht ausreichend behandelte Migräne sei. Er persönlich würde keine weiteren Abklärungen durchführen, da die sonst sicherlich vorhandene psychosomatische Komponente der Krankheit nur noch einmal verstärkt würde (Urk. 9/161 S. 23).
Hinsichtlich der vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April 2012 (Urk. 20) eingereichten medizinischen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass diese den Zeitraum ab Ende 2011 betreffen. Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu überprüfen ist (30. November 2010, Urk. 2), ist die weitere gesundheitliche Entwicklung allenfalls im Rahmen eines bei der IV-Stelle einzuleitenden Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Dementsprechend erübrigt sich auch eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen weiterer medizinischer Berichte (Urk. 20, Urk. 22). Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass auch die Fachärzte des H.___ in ihrem Bericht vom 4. April 2012 von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen (Urk. 21/2 S. 2).
4.3.2 Im Bereich Haushalt ist die Einschränkung praxisgemäss anhand einer Abklärung vor Ort zu ermitteln, welche von einer qualifizierten Person durchzuführen ist. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. März 1999 konnte eine Einschränkung von 42 % ermittelt werden, wobei sich die Differenz zur aktuellen Abklärung vor allem im Bereich der Kinderbetreuung ergibt. Im Zeitpunkt der Erstabklärung war die Beschwerdeführerin Mutter von drei Kindern, im Alter von rund fünf und drei Jahren sowie acht Monaten. Problematisch wurde dabei insbesondere das Tragen des jüngsten Kindes erachtet, was nachvollziehbarerweise zu Problemen führte. Im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 5. Oktober 2009 besuchten vier der sechs Kinder die Schule. Die beiden noch zu Hause zu betreuenden Kinder waren rund zwei beziehungsweise vier Jahre alt. Aufgrund des Alters und der Anzahl der zu betreuenden Kinder erscheint die in der aktuellen Haushaltsabklärung vorgenommene Reduktion der Einschränkung in diesem Bereich von 50 % auf 25 % nachvollziehbar. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass die ältesten Kinder im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch gewisse Betreuungsaufgaben übernehmen müssen. Auch in den anderen Teilbereichen genügt die Haushaltsabklärung den an sie gestellten Anforderungen, so dass im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 25.12 % ausgegangen werden kann. Bei diesem Ergebnis kann aber auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Eine Ermittlung der Einschränkung anhand der SAKE-Tabellen, wie dies der Vertreter der Beschwerdeführerin postuliert, erscheint darüberhinaus auch aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt, nicht angezeigt, da die Ermittlung einer Veränderung vergleichbare Haushaltsabklärungen voraussetzt.
5.
5.1 Im erwerblichen Bereich ist grundsätzlich von einer unveränderten Situation auszugehen, was die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zur Folge hat. Dies führt nun aber im erwerblichen Bereich nicht zu einer Teilinvalidität von 10 %, wie dies die Verfügung vom 7. Februar 2001 nahelegen könnte. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die Berechnung in der ursprünglichen Verfügung nicht korrekt erfolgt sei (Urk. 8). Auch im Bereich der gemischten Methode ist für den Bereich Erwerb ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin war nach der Geburt des ersten und vor der Geburt des zweiten Kindes ein letztes Mal im Service erwerbstätig. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der Berufsberatung der IV-Stelle erscheint es dabei sinnvoll, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (Urk. 9/171). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein volles Pensum von 100 %) und einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 20 % ergibt sich unter dem Titel des zumutbaren Pensums keine Erwerbseinbusse. Die Einschränkung entspricht vielmehr dem leidensbedingten Abzug, da der Beschwerdeführerin nicht mehr alle Tätigkeiten zugemutet werden können. Dies wäre selbst dann so, wenn man entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit lediglich von einer 20 bis 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen würde (Urk. 9/161 S. 10). Da die Beschwerdeführerin im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten aufgrund der zervikalen Einschränkungen nur noch mehrheitlich leichte Arbeiten verrichten kann, erscheint dabei ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 2 % führt.
5.2 Im Bereich Haushalt ist von einer Einschränkung von 25.12 % auszugehen, was zu einer rentenausschliessenden Invalidität von rund 27 % führt. Selbst wenn man auch im Bereich Haushalt von unveränderten Verhältnissen ausgehen würde, vermöchte dies keinen Rentenanspruch zu begründen. Entgegen den Angaben in der ursprünglichen Verfügung wäre dabei von einer Einschränkung von 42 % auszugehen (Urk. 9/19), was bei einer Gewichtung mit 80 % zu einer Teilinvalidität von 33.6 % und einem Invaliditätsgrad von rund 36 % führen würde. Auch wenn man zudem entsprechend den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin im Haushalt von einer Einschränkung von 46.25 % ausgehen würde, ergäbe sich noch immer ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %.
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).