IV.2011.00022
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ meldete sich am 1. September 2008 unter Hinweis auf unfallbedingte Beschwerden des Bewegungsapparates bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/20) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/9, 7/23, 7/24, 7/26, 7/27) bei und holte Berichte des früheren Arbeitgebers (Urk. 7/16, 7/31), der zuständigen Arbeitslosenkasse (Urk. 7/18) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 7/21, 7/22) ein. Nachdem in der Institution Y.___ eine dreimonatige berufliche Abklärung stattgefunden hatte (Urk. 7/42, 7/50), leistete die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2009 Kostengutsprache für eine zweijährige Umschulung zum Technischen Kaufmann (Urk. 7/55). In der Folge brach der Versicherte die Umschulung per 31. März 2010 ab, weshalb die Leistungen der Invalidenversicherung auf diesen Tag hin eingestellt wurden (Urk. 7/78: Verfügung vom 17. Mai 2010). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2010 wurde dem Versicherten sodann in Aussicht gestellt, dass sein Rentengesuch mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad abgewiesen werde (Urk. 7/83, 7/84). Nachdem dagegen Einwand erhoben worden war (Urk. 7/85), zog die IV-Stelle die aktuellen Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/87) und verneinte danach mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 7/89]).
2. Dagegen richtet sich die mit Eingabe an die IV-Stelle vom 13. Dezember 2010 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 1/1 [= 7/90]), an welcher er auf Anfrage der IV-Stelle vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/91) hin mit Schreiben vom 9. Januar 2011 festhielt und um Weiterleitung an die zuständige Instanz bat (Urk. 1/2 [= 7/92]). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 20. März 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (Urk. 10). Das Doppel der Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 22. März 2011 zugestellt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben zu 100 % zumutbar. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführte Lohnstrukturerhebung könne er mit seiner Qualifikation mit einer solchen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 95'351.20 erzielen. Bei einem Jahreseinkommen als Betriebsleiter von Fr. 99'026.58, welches er ohne Gesundheitsschaden hätte erzielen können, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach abgebrochener Umschulung nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen (Urk. 1/1 und 10).
3.
3.1 Die behandelnden Ärzte, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeinmedizin FMH, verwiesen in ihren Berichten an die IV-Stelle vom 19. September 2008 und 20. Oktober 2008 zur Frage der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung der Rehabiliationsklinik B.___ (Urk. 7/21 und 7/22). Im Bericht der an dieser Klinik tätigen Fachärzte vom 18. November 2010 (Urk. 7/24), welcher auf sorgfältigen, umfassenden und allseitigen medizinischen Untersuchungen beruht (Urk. 7/24 S. 2-4, 15-20, 30-32), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 7/24 S. 3, 16 ff., 30 f.), in Kenntnis der relevanten Akten erfolgte (Urk. 7/24 S. 1, 6-15, 24-30) und eine nachvollziehbare, schlüssige Beurteilung enthält (Urk. 7/24, S. 4 f., 20-23, 32-34, 35 f.), wurde ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Status nach LWS-Kontusion am 14. Januar 2008 sowie bei Status nach Aufrichtespondylodese Th8 bis Th12 bei BWK10-Fraktur 1998 diagnostiziert (Urk. 7/24 S. 23). Ein Hinweis darauf, dass der Unfall vom 14. Januar 2008 eine fokal neurologische Schädigung zur Folge gehabt hätte, konnte nicht gefunden werden (Urk. 7/24 S. 34). Sodann konnte keine aktuelle psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht lagen bloss akzentuierte Charakterzüge sowie anamnestisch ein früherer Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) vor (Urk. 7/24 S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Klinikärzte fest, aufgrund des Unfalls von 1998 seien lediglich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne längeres Bücken und Kauern ganztags zumutbar; aufgrund der linksseitigen Schulterproblematik seien ausserdem gewichtsbelastende Überkopfarbeiten ausgeschlossen. Der Unfall von 2008 habe zu keiner weiteren Einschränkung der Zumutbarkeit geführt (Urk. 7/24 S. 23 und 35 f.). Der begutachtende Neurologe hielt Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg für nicht zumutbar (Urk. 7/24 S. 33 und 35 f.). Versicherungspsychiatrisch resultierte schliesslich keine Einschränkung der Zumutbarkeit (Urk. 7/24 S. 5 und 35).
3.2 Am 16. April 2010 berichtete Dr. Z.___ von persistierenden lumbalen Rückenschmerzen nach dem Unfallereignis vom 14. Januar 2008 und hielt dafür, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten bloss während vier Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 7/74). Da Dr. Z.___ von keinen neuen Befunden seit der Begutachtung durch die Rehabilitationsklinik B.___ berichtete, kann seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Dasselbe gilt für die Beurteilung der Dr. med. C.___, Oberärztin Neurologie an der Klinik D.___ vom 30. August 2010 (Urk. 7/87 S. 4-6). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen vollschichtig und ohne Einschränkung zumutbar ist.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Der frühere Arbeitgeber hat angegeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Gesundheitsschaden ein Monatssalär von Fr. 7'300.-- erzielt hätte, was einem Jahressalär von Fr. 94'900.-- entspricht. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der männlichen Arbeitskräfte von 2'092 Punkten im Jahr 2008 auf 2'150 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein dem Einkommensvergleich zugrundezulegendes Valideneinkommen von Fr. 97'531.--.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des EVG I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkung und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Qualifikationen offenstehen. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens sowohl über eine kaufmännische als auch über eine technische Ausbildung verfügte und als Betriebsleiter eine höhere Kaderfunktion innehatte (vgl. dazu Urk. 7/37), kann er auch in einer angepassten berufs- respektive branchenfremden Tätigkeit aufgrund seiner vielfältigen Kenntnisse und seiner Führungserfahrung ein deutlich höheres Einkommen als eine ungelernte Hilfskraft erzielen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen, an welchen Tätigkeiten zu verrichten sind, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden (Anforderungsniveau 3) von Fr. 5'789.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2'092 Punkten im Jahr 2008 auf 2'150 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 74'250.--. Unter Berücksichtigung eines zu Gunsten des Beschwerdeführers wohlwollend bemessenen leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66'825.-.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 97'531.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'706.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4.5 Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit als Leiter eines E.___-Betriebes nicht ohnehin um eine adaptierte Tätigkeit handeln würde, nicht beantwortet zu werden.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).